{"id":"bgbl1-1981-51-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":51,"date":"1981-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz (ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV)","law_date":"1981-11-30T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1234                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung                       .\nüber Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz\n(ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV)\nVom 30. November 1981\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Chemikalienge-                                   beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und\nsetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) wird                                     im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                       sowie mit den Methoden der kernmagnetischen\nrates verordnet:                                                                         Re_sonanzspektroskopie aufgenommen sind,\n§ 1\nh) vollständige Beschreibung oder Angabe entspre-\nAnwendungsbereich                                              chender Literaturstellen über die verwendeten\nNachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur\nDiese Verordnung regelt\nErmittlung der nach den Buchstaben e bis g anzu-\n1. Inhalt und Form der Anmeldeunterlagen nach § 6                                        gebenden Merkmale verwendet wurden;\nAbs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes,\n2. Art und Umfang der mit der Anmeldung vorzulegen-                                2. Hinweise zur Verwendung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ChemG)\nden Prüfnachweise nach § 7 Abs. 1 des Chemikalien-                                a) Angaben über die bestimmungsgemäßen Ver-\ngesetzes                                                                             wendungszwecke unter Nennung der Funktionen\nund                                                                                  des Stoffes und der erwarteten Wirkungen,\n3 Art und Umfang der zusätzlichen Prüfnachweise                                       b) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwen-\nnach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes.                                      dungsart,\nc) Angaben über die bestimmungsgemäßen Ver-\n§2                                                 wendungsbereiche im offenen oder geschlosse-\nAnmeldeunterlagen                                              nen System, unterteilt nach Verwendung in Indu-\nstriezweigen, berufsbedingter Verwendung in\n(1) Zur Anmeldung eines Stoffes nach§ 4 Abs. 1 oder                                   Landwirtschaft und Gewerbezweigen sowie Ver-\n2 des Chemikaliengesetzes hat der Anmeldepflichtige                                      wendung in sonstigen Verwendungsbereichen;\nder Anmeldestelle Unterlagen vorzulegen, die seinen\nNamen, seine Anschrift und folgende Angaben über den                               3. Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für\nStoff enthalten:                                                                      Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Ver-\n1. Identitätsmerkmale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ChemG)                                        wendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ChemG), soweit der\nStoff nicht durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3\na) Bezeichnung nach dem System der Internationa-                                  des Chemikaliengesetzes eingestuft ist;\nlen Union für reine und angewandte Chemie 1 ),\nb) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine                              4. Mengenangaben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ChemG)\nBezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung,\na) voraussichtliche jährliche Gesamtherstellung\nc) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts                                        oder Gesamteinfuhr, beginnend mit den ersten\nService zugeteilt,                                                              zwölf Monaten nach erstmaligem Inverkehrbrin-\nd) Summenformel und Strukturformel,                                                 gen oder erstmaliger Einfuhr; dabei genügt die An-\ngabe der Mengenbereiche 1 bis 10, 10 bis 50, 50\ne; Reinheit einschließlich ihrer möglichen Schwan-                                  bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1 000, 1 000 _bis\nkungsbreite in Prozent, bezogen auf die Beschaf-                                5 000 oder mehr als 5 000 Tonnen,\nfenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr ge-\nbracht oder eingeführt werden soll,                                          b) voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-\nstellungs- oder Einfuhrmengen, beginnend mit\nf)   Art und Prozentanteil der Hilfsstoffe und der                                   den ersten zwölf Monaten; die Verteilung muß\nHauptverunreinigungen sowie Art der übrigen                                     sich auf die bestimmungsgemäßen Verwen-\nVerunreinigungen, soweit die Hauptverunreini-                                   dungsarten sowie auf die bestimmungsgemäßen\ngungen und übrigen Verunreinigungen dem Her-                                    Verwendungsbereiche beziehen; die Angaben zu\nsteller oder Einführer bekannt sind,                                            den Verwendungsbereichen müssen sich nach\ng) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung ge-                                 industrieller, gewerblicher und sonstiger Verwen-\neignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren                                 dung, jeweils im offenen oder geschlossenen\nSystem, unterscheiden;\n') International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry Division,\nCommission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomenclature of Organic\nChemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition;\n5. Angaben zur sachgerechten Beseitigung, zur mögli-\nInternational Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry Divi-\nchen Wiederverwendung und zur Neutralisierung\nsion, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomenclature of            (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 ChemG), aufgeteilt nach Maßnah-\nlnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; International Union\nof Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry Division, Commission on\nmen im industriellen und gewerblichen sowie im öf-\nNomenclature of lnorganic Chemistry: How to Name an lnorganic Substance,            fentlichen Bereich\nSecond Edition;\ndie Bände, erschienen in der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg-Taunus,\na) Beschreibung von Verfahren, die unter Berück-\nsind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.                    sichtigung der Eigenschaften des Stoffes oder","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981                           1235\nseiner Reaktionsprodukte zur sachgerechten Be-          chenspannung, der Wasserlöslichkeit, der Fettlös-\nseitigung geeignet sind, zum Beispiel Verbren-          lichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mi-\nnung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer             schung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunk-\nDeponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase,               tes, der Entzündlichkeit, der Explosionsgefährlich-\nb) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung             keit, der Selbstentzündlichkeit, der brandfördernden\noder Aufarbeitung als Form der Wiederverwen-            Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile der Hilfs-\ndung,                                                   stoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen\ndem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreini-\nc) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisie-          gungen und Zersetzungsprodukte;\nrung.\n2. Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer\n(2) Die in der Rechtsverordnung nach§ 12 Abs. 1 des          Nagetierart auf dem oralen und mindestens einem\nChemikaliengesetzes bestimmte Anmeldestelle hat                 weiteren Verabreichungsweg (dermal, inhalativ}, der\ndem Anmeldepflichtigen auf Verlangen Auskunft zu er-            durch den bestimmungsgemäßen Verwendungs-\nteilen, ob und welche Kennziffern nach Absatz 1 Nr. 1           zweck und die physikalischen Eigenschaften des\nBuchstabe c zugeteilt sind.                                     Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten\nist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg,\n§3                                 bei Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabrei-\nchungsweg zu prüfen;\nBesondere Anmeldeunterlagen\nfür gefährliche Stoffe                   3. Prüfungen auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde\nund krebserzeugende Eigenschaften durch einen\n(1) Zur Anmeldung eines gefährlichen Stoffes hat der        bakteriellen Test mit und ohne Stoffwechselaktivie-\nAnmeldepflichtige der Anmeldestelle über die Unterla-          rung sowie durch einen nichtbakteriellen Test;\ngen nach § 2 hinaus besondere Unterlagen vorzulegen,\ndie folgendes enthalten:                                   4. Prüfungen auf Haut- und Augenreizung sowie auf\nSensibilisierung;\n1. Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwen-\ndung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaß-       5. Prüfung auf subakute Toxizität grundsätzlich an\nnahmen, insbesondere für die Handhabung, die La-           einer Nagetierart über eine Dauer von mindestens 28\ngerung und die Beförderung;                                Tagen; der Verabreichungsweg richtet sich nach\ndem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck,\n2. Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlung von           dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den\nLöschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung            physikalischen Eigenschaften des Stoffes;\noder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern die be-\nstimmungsgemäße Verwendung dies erforderlich           6. Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit, Darstellung\nmacht;                                                     des biotischen Stoffabbaus mit Hilfe von Mikroorga-\nnismen über längstens 28 Tage, Prüfung auf akute\n3. Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbeson-\nToxizität an einer Fischart über eine Dauer von min-\ndere bei chemischen Reaktionen in Verbindung mit -\ndestens 48, vorzugsweise 96 Stunden, Prüfung auf\nWasser;\nakute Toxizität an einer Wasserflohart über eine\n4. Empfehlungen für betriebliche und außerbetriebli,che        Dauer von 24 Stunden durch Ermittlung der Hem-\nSofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen-              mung der Schwimmfähigkeit.\noder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem Verbrei-\nten;                                                      (2) Die für die Vorlage der nach Absatz 1 erforderli-\nchen Prüfnachweise notwendigen Prüfungen sind nach\n5. Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personen-\ninternational anerkannten wissenschaftlichen Metho-\nschäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige\nden durchzuführen, soweit diese vorliegen. Der Anmel-\nBehandlungsempfehlungen;\ndepflichtige hat vollständige Angaben über die von ihm\n6. Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3 Nr. 3       verwendeten Methoden zu machen.\ndes Chemikaliengesetzes;\n(3) Bei Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmel-\n7. Angaben über die vorgesehene Verpackung und\ndepflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffen-\nKennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-\nheit des Stoffes, der in Verkehr gebracht oder eingeführt\ngesetzes.\nwerden soll, derjenigen des geprüften Stoffes ent-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind für spricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des\nStoffe nicht erforderlich, soweit diese durch Rechtsver-   Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer\nordnung nach § 13 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vor-\neingestuft sind.                                           zunehmen. Die Zusammensetzung der Probe ist anzu-\n§4                             geben. Der Erklärung sind die Namen der für die Versu-\nche verantwortlichen Stellen beizufügen.\nPrüfnachweise\n(1) Bei der Anmeldung eines Stoffes nach § 4 Abs. 1\n§5\noder 2 des Chemikaliengesetzes hat der Anmeldepflich-\ntige der Anmeldestelle Prüfnachweise mit vollständigen                     Zusätzliche Prüfnachweise\nErgebnissen vorzulegen über:\n( 1) Zusätzliche Prüfnachweise nach § 9 Abs. 1 Satz 1\n1. Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes,        Nr. 1 des Chemikaliengesetzes sind Nachweise über\nder relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflä-   Prüfungen auf","1236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n1. subchronische Toxizität an einer Tierart über eine            nach Absatz 1 Nr. 3 ermittelte Bioakkumulationsfak-\nDauer von mindestens 90 Tagen;                               tor größer als 100 ist, falls erforderlich, Toxizität an\nanderen Organismen in zusätzlichen Untersuchun-\n2. Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer Tierart            gen, sowie Adsorption· und Desorption bei geringer\nund Generation sowie auch an der zweiten Genera-             Abbaubarkeit des Stoffes.\ntion, falls bei der ersten Generation keine eindeutigen\nErgebnisse erzielt werden;                                  (3) Die Vorschriften des§ 4 Abs. 2 und 3 gelten ent-\nsprechend.\n3. Wachstumshemmung an einer einzelligen Grün-\n§6\nalgenart über eine Dauer von mindestens 96 Stun-\nden, langfristige Toxizität an der Wasserflohart                          Vorlage der Ergebnisse\nDaphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und\n(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle ne-\nSterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, langfri-\nben den Anmeldeunterlagen und Prüfnachweisen nach\nstige Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von\nden §§ 2 bis 4 auch eine Zusammenfassung der Ergeb-\nmindestens 14 Tagen, Wirkungen auf eine höhere\nnisse vorzulegen. Die Unterlagen nach Satz 1 sind der\nPflanzenart, Wirkungen auf eine Regenwurmart, Bio-\nAnmeldestelle in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.\nakkumulation an einer Tierart, möglichst Fisch, lang-\nDie Anmeldestelle kann für Anmeldeunterlagen nach\nfristige biotische Abbaubarkeit für Stoffe, die sich in\nden §§ 2 und 3 sowie für die Zusammenfassung der Er-\nder Prüfung auf biotische Abbaubarkeit nach § 4\ngebnisse und Untersuchungen die Verwendung eines\nAbs. 1 Nr. 6 als nicht leicht abbaubar erwiesen ha-\nben, und                                                   von ihr be_stimmten Vordruckes verlangen.\n(2) Absatz 1 gilt für die Vorlage der zusätzlichen Prüf-\n4. krebserzeugende und erbgutverändernde sowie                 nachweise nach § 5 entsprechend.\nfruchtschädigende Eigenschaften; führt die Prüfung\nauf krebserzeugende Eigenschaften oder eine der\nPrüfungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu einem positiven                                      §7\nErgebnis, ist eine längerfristige Untersuchung hin-                              Berlin-Klausel\nsichtlich krebserzeugender Eigenschaften durchzu-\nführen; führt die Prüfung auf erbgutverändernde              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nEigenschaften oder eine der Prüfungen nach § 4            tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des\nAbs. 1 Nr. 3 zu einem positiven Ergebnis, sind zwei       Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.\nweitere Prüfungen auf erbgutverändernde Eigen-\n§8\nschaften erforderlich.\nInkrafttreten\n(2) Zusätzliche Prüfnachweise nach § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 des Chemikaliengesetzes sind Nachweise über                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPrüfungen auf                                                 in Kraft.\n1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigen-\nschaften;                                                     Bonn, den 30. November 1981\n2. chronische Toxizität im Tierversuch;\n3. krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittier-                               Der Bundeskanzler\nversuch;                                                                             Schmidt\n4. akute und subakute Toxizität an zwei anderen Tier-                   Der Bundesminister des Innern\narten als unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5, falls sich ihre\nBaum\nErforderlichkeit aus den Prüfungen nach Absatz 1\noder Abs. 2 Nr. 1 ergibt;\nDer Bundesminister\n5. verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch;                  für Jugend, Familie und Gesundheit\n6. fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften durch Un-                                  Antje Huber\ntersuchung der Fortpflanzung über drei Generatio-\nnen, falls in den Prüfungen nach Absatz 1 eine Beein-             Der Bundesminister für Wirtschaft\nträchtigung der Fruchtbarkeit festgestellt wurde, und                              Lambsdorff\nfruchtschädigende Eigenschaften an Nichtnagern,\nfalls in den Prüfungen nach Absatz 1 Auswirkungen                          Der Bundesminister\nauf das vorgeburtliche Leben festgestellt wurden;           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n7. Bioakkumulation, Abbaubarkeit und Mobilität in zu-                                     J. Ertl\nsätzlichen Untersuchungen, Toxizität an Fischen in\neiner langfristigen Untersuchung einschließlich der                       Der Bundesminister\nAuswirkungen des Stoffes auf die Fortpflanzung,                     für Arbeit und Sozialordnung\nakute und subakute Toxizität an Vögeln, falls der                                 Ehrenberg"]}