{"id":"bgbl1-1981-50-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":50,"date":"1981-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982","law_date":"1981-12-01T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1205\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                         Z 5702 AX\n1981                       Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1981                                                                                              Nr. 50\nTag                                                           Inhalt                                                                                      Seite\n1. 12. 81   Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 .                                                          1205\nneu: 8232-10-22; 820-1, 821-1, 822-1, 8282-4, 821-2, 822-8, 826-19, 402-27, 826-9, 8251-1, 8251-2, 8252-1, 826-28,\n810-1, 86-5, 8232-10-21, 621-1\n30. 11. 81    Zweite Verordnung zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr . . . . . . . . . . .                                               1227\n612-14-14-1\n30. 11. 81    Verordnung zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1228\n612-14-14-2\n27. 11. 81    Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                    1229\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 und Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1230\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1231\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1232\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982\nVom 1. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-\nlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.\nArtikel 1\n(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nRentenanpassungsgesetz 1982                                   allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\n§ 1                                          infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund.\nGrundsatz                                           über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,\nwird nach§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-\n§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nsungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das Jahr 1982 wer-\nNeuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1\nden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung                           angepaßt.\neinschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so-\nwie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum                                                                           §3\n1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes\nangepaßt.                                                                                Sonstige Renten und Altersgelder\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\n§2                                            und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der\nFormelrenten                                            sich für den Monat Januar des Anpassungsjahres er-\ngebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf\n(1) Renten, die\nzwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz er-\n1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord- ·                         höht wird, um den die· allgemeine Bemessungsgrund-\nnung,                                                                     lage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemes-\nsungsgrundlage des Vorjahres in vom Hundert über-\n2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsge-\nsteigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom\nsetzes oder\n1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versiche-\n3. nach den§§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes                          rungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrund-","1206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nlage des Vorjahres in der Rentenversicherung der Arbei-              2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichba-\nter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23 146                   ren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit\nDeutsche Mark und in der knappschaftlichen Renten-                       dieser zusammen mit dem Zahlbetrag der\nversicherung in Höhe von 23 393 Deutsche Mark zu-                        Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\ngrunde zu legen.                                                         den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag\n§4                                         nicht übersteigt,\nAllgemeines                                 3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-\nmen mit dem Zahlbetrag der Rente der\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen                    gesetzlichen Rentenversicherung und der\nVorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von                      Versorgungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 ge-                  genannten Betrag nicht übersteigt.\nnannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten                  (6) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente\nmaßgebend sind.                                                      der gesetzlichen Rentenversicherung oder Ver-\nsorgungsbezüge erhalten und nicht nach § 165\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen             Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, gilt als Grundlohn\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-              auch der auf den Kalendertag entfallende Teil\nleisten.\n1. des Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes                    Rentenversicherung, soweit dieser den in\nsind Abrundungen zulässig.                                               Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht über-\nsteigt,\n§5                                     2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichba-\nren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit\nBerichtigung fehlerhafter Anpassungen                                dieser zusammen mit den Beträgen nach Ab-\nErgibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung                     satz 1 bis 3 b und 4 a den in Absatz 1 Satz 3\nfehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist              genannten Betrag nicht übersteigt,\nnur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung                3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-\nist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats                    men mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b\nzu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rück-                 und 4 a sowie mit dem Zahlbetrag der Versor-\nforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.                         gungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3 genann-\nten Betrag nicht übersteigt.\n§6                                       (7) Für freiwillig Versicherte, die eine Rente der\nBerlin-Klausel                                gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gilt\nAbsatz 5 entsprechend. Für freiwillig Versicher-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des                te, die Arbeitsentgelt und eine Rente der gesetz-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                    lichen Rentenversicherung beziehen, gilt Absatz\n1; Absatz 6 gilt entsprechend; Absatz 4 gilt nicht.\nArtikel 2                                   (8) Als Rente der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung gelten die Renten der Rentenversiche-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                      rung der Arbeiter und Angestellten mit Ausnah-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                 me der Renten, auf die Artikel 2 § 51 a Abs. 4 des\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-                 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                  setzes oder Artikel 2 § 49 a Abs. 4 des Angestell-\ndurch § 49 des Gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1                  tenversicherungs-Neuregel ungsgesetzes An-\nS. 705), wird wie folgt geändert:                                   wendung findet, sowie die Renten der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung. Als der Rente\nvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)\n1 . § 1 73 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                        gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung\nder Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hin-\n2. § 180 wird wie folgt geändert:                                  terbliebenenversorgung erzielt werden,\na) In Absatz 2 werden in Nummer 2 das letzte Semi-             1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-\nkolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort                    rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem\n,,oder\" sowie die Nummer 3 gestrichen.                          Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versor-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und Mit-                   gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften\ngliederklassen\" gestrichen.                                     oder Grundsätzen mit Ausnahme lediglich\nübergangsweise gewährter Bezüge sowie mit\nc) Es werden folgende Absätze angefügt:                            Ausnahme unfallbedingter Erhöhungen oder\n,,(5) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten              Leistungen und Leistungen der Beschädig-\nVersicherten gilt als Grundlohn der auf den                     tenversorgung,\nKalendertag entfallende Teil                                2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordne-\n1 . des Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen                 ten, Parlamentarischen Staatssekretäre und\nRentenversicherung, soweit dieser den in                   Minister,\nAbsatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht über-           3. Renten der Versicherungs- und Versorgungs-\nsteigt,                                                    einrichtungen für Berufsgruppen,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                             1207\n4. laufende Geldleistungen und Landabgabe-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrente nach dem Gesetz über eine Altershilfe               ,,(2) Als Grundlohn nach Absatz 1 gilt höch-\nfür Landwirte mit Ausnahme einer Über-                 stens der in § 180 Abs. 1 Satz 3 genannte\ngangshilfe, wenn sie neben Rente der gesetz-           Betrag; für Versicherte, deren Grundlohn nach\nlichen Rentenversicherung oder neben Ver-              § 180 Abs. 5, 6 oder 7 zu bemessen ist, beträgt\nsorgungsbezügen gewährt werden,                        er mindestens ein Dreißigste! der monatlichen\n5. Renten der betrieblichen Altersversorgung               Bezugsgröße. Versorgungsbezüge und Arbeits-\neinschließlich der Zusatzversorgung im öf-             einkommen(§ 180 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 3)\nfentlichen Dienst und der hüttenknappschaft-           sind bei der Feststellung des Grundlohns nach\nlichen Zusatzversicherung.                             § 180 Abs. 5 bis 7 nur zu berücksichtigen, wenn\nSatz 2 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus           davon nach§ 381 Abs. 2 Satz 3 Beiträge zu ent-\ndem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen             richten sind. Hat der Yersicherte eine Rente der\noder überstaatlichen Einrichtung bezogen wer-              Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\nden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge             stellten beantragt, gilt bis zum Ende des Monats,\neine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung,             in dem der die Rente gewährende Bescheid zu-\nso gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung             gestellt worden ist, der Betrag als Grundlohn, der\nals monatlicher Zahlbetrag der Versorgungs-                für die Bemessung der Beiträge maßgeblich ist.''\nbezüge. Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 6 Nr. 3 gelten\nvon dem Monat an, für den die Rente der gesetz-\nlichen Rentenversicherung oder die Versor-           7. § 209 a wird wie folgt geändert:\ngungsbezüge       erstmalig     laufend   gezahlt        a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwerden.''\n„Satz 3 gilt nicht für die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1\nund Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge.\"\n3. § 182 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                „Die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu\n„Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten                bemessenden Beiträge trägt der Versicherte.\"\nVersicherten haben keinen Anspruch auf Kran-             c) In Absatz 4 werden nach den Worten „nach\nkengeld.\"                                                    Absatz 2\" die Worte „Satz 3\" eingefügt.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\n8. In § 315 b wird folgender Satz angefügt:\n„Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des               „Satz 1 gilt nicht für die in§ 381 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nwegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen re-              bis 3 genannten Versicherten.\"\ngelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkom-\nmens, soweit es der Beitragsberechnung unter-\n9. § 317 wird wie folgt geändert:\nliegt (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt\nberechnete Krankengeld darf das entgangene                a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „in\nNettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.\"                        § 165 Abs. 1 Nr. 3\" die Worte „oder in§ 19 Abs. 1\ndes Reichsknappschaftsgesetzes\" eingefügt.\nc) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Zuwendun-\ngen\" die Worte „und die Beträge nach § 180\nAbs. 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2\"               b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\neingefügt; folgender Satz wird angefügt:                        ,,(6) Der zuständige Rentenversicherungs-\n,,Für Versicherte, die Arbeitnehmer und Selb-                träger hat der zuständigen Krankenkasse\nständige sind, ist der Regellohn aus dem Arbeits-             1. den Beginn einer Rente der gesetzlichen\nentgelt nach Absatz 5 und aus dem Arbeits-                         Rentenversicherung und den Monat, für den\neinkommen nach Satz 1 zu berechnen.\"                               die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,\n2. bei Ablehnung des Rentenantrages den\n4. § 189 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                  Monat, in dem über den Rentenantrag ver-\nbindlich entschieden worden ist,\n„Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und\nsoweit der Versicherte während der Krankheit                      3. das Ende, den Entzug, den Wegfall und das\nbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeits-                       Ruhen der ganzen Rente\neinkommen erhält.\"                                                unverzüglich mitzuteilen.''\nc) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:\n5. § 200 c Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Die Krankenkasse hat dem zuständigen\n,,Wenn und soweit die Versicherte beitragspfUchti-               Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzu-\nges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält,                 teilen, daß der Bezieher einer Rente der gesetz-\nruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den                 lichen Rentenversicherung nach anderen Vor-\n§§ 200 und 200 a.\"                                               schriften als § 165 Abs. 1 Nr. 3 versic;:herungs-\npflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend,\n6. § 201 wird wie folgt geändert:                                   wenn die Versicherungspflicht aus einem ande-\nren Grund endet, als den in Absatz 6 Nr. 3 ge-\na) Satz 1 wird Absatz 1. Satz 2 wird gestrichen.                 nannten.","1208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(8) Versicherungspflichtige, die eine Rente der       c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\ngesetzlichen Rentenversicherung oder in § 180\n,,(2 a) Für die nach§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und 3 und\nAbs. 5 Nr. 2 oder Abs. 6 Nr. 2 genannte Versor-\nAbs. 6 Nr. 2 und 3 zu bemessenden Beiträge für\ngungsbezüge erhalten, haben der zuständigen\nVersicherungspflichtige gilt als Beitragssatz die\nKrankenkasse die Höhe und die Zahlstelle der\nHälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zu-\nVersorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkom-\nständigen Krankenkasse; bei Krankenkassen,\nmen zu melden. Die Krankenkasse hat der Zahl-\ndie einem Landesverband angehören, gilt als\nstelle der Versorgungsbezüge unverzüglich mit-\nBeitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen\nzuteilen, daß der Versicherungspflichtige Bei-\nallgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen\nträge nach § 381 Abs. 2 zu entrichten hat.\nim Landesverband. Der zum 1. Januar festge-\n(9) Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge hat             stellte Beitragssatz gilt jeweils für 12 Monate\nder zuständigen Krankenkasse unverzüglich                    vom 1. Februar an. Den durchschnittlichen allge-\nVeränderungen der Versorgungsbezüge mitzu-                   meinen Beitragssatz der Krankenkassen in\nteilen.\"                                                     einem Landesverband stellt die für den Landes-\nverband zuständige Aufsichtsbehörde fest. Die\n10. § 380 erhält folgende Fassung:                                  Beiträge sind nach Monaten zu berechnen.\n,,§ 380                                   (2 b) Die Beiträge nach§ 381 Abs. 3 Satz 2 sind\nDie Mittel für die Krankenversicherung sind von              entsprechend§ 180 Abs. 4 zu bemessen.\"\nden Versicherten, den Arbeitgebern, den Rehabilita-\ntionsträgern und dem Bund nach den folgenden             14. In § 393 Abs. 1 werden die Worte „für die Versiche-\nVorschriften aufzubringen.\"                                  rungspflichtigen\" durch die Worte „nach § 381\nAbs. 1 \" ersetzt.\n11. § 381 wird wie folgt geändert:\n15. § 393 a erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Bei-\nträge\" durch die Worte „Die nach dem Arbeits-                                      ,,§ 393a\nentgelt bemessenen Beiträge\" ersetzt.                        ( 1 ) Die Träger der Rentenversicherung haben bei\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei-\nträge nach§ 381 Abs. 2 einzubehalten und an die\n,,(2) Die nach§ 180 Abs. 5 und 6 zu bemessen-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte für die\nden Beiträge trägt der Versicherte. Werden Ren-\nKrankenkassen und Ersatzkassen zu zahlen, die\nten aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nnach § 393 b Abs. 1 Satz 3 berechtigt sind.\noder Versorgungsbezüge nachgezahlt, sind Bei-\nträge auch von der Nachzahlung für den Zeitraum              (2) Die zuständige Kra~enkasse teilt dem Versi-\nab dem 1. Januar 1983 zu entrichten, in dem               cherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle\nAnspruch auf Krankenpflege oder für den Rent-             die Höhe der nach Versorgungsbezügen (§ 180\nner oder den Bezieher der Versorgungsbezüge               Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2) zu zahlenden Beiträge\nAnspruch auf Familienhilfe bestand; sie gelten            mit und zieht die Beiträge ein. Zahlstellen, die regel-\nals Beiträge für die Monate, für die die Rente oder       mäßig an mehr als 30 beitragspflichtige Versicherte\nVersorgungsbezüge nachgezahlt werden. Nach                Versorgungsbezüge ·auszahlen, haben für Versi-\n§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 2 und 3           cherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen\nzu bemessende Beiträge sind nur zu entrichten,            Rentenversicherung erhalten, die Beiträge von den\nwenn sie monatlich mindestens zehn Deutsche               Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zu-\nMark betragen. § 180 Abs. 8 Satz 4 ist jeweils für        ständige Krankenkasse zu entrichten. Die Kranken-\nhöchstens 120 Monate anzuwenden.''                        kassen können vereinbaren, daß eine Krankenkas-\nse den Beitragseinzug für sie übernimmt. Die zu-\nc) In Absatz 3 a werden die Worte „die Beiträge\"\nständigen Krankenkassen können mit den übrigen\ndurch die Worte „die nicht nach § 180 Abs. 5\nZahlstellen vereinbaren, daß diese die Beiträge ent-\nund 6 zu bemessenden Beiträge\" ersetzt.\nsprechend Satz. 2 einbehalten und entrichten. Sind\n12. In § 383 Satz 2 werden nach den Worten „oder                 in einem Monat keine Beiträge von den Versor-\nBeiträge\" die Worte „auf Grund des Bezuges einer             gungsbezügen einbehalten worden, so dürfen sie\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung, von               nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbe-\nVersorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen                     zügen einbehalten werden. Ist die Einbehaltung wei-\noder\" eingefügt.                                             terer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle der\nVersorgungsbezüge unterblieben, so obliegt der\nBeitragseinzug der zuständigen Krankenkasse.\n13. § 385 wird wie folgt geändert:\nBeiträge, die nicht einzubehalten sind, haben die\na) In Absatz 1 Satz 4 sind die Worte „der Beitrags-          Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse\nsatz\" durch die Worte „der nach Satz 1 festge-           einzuzahlen. Die Einziehung der Beiträge aus nach-\nsetzte allgemeine Beitragssatz\" zu ersetzen.             gezahlten Versorgungsbezügen und die Erstattung\nvon Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkas-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nse. Bezieht der Versicherte Versorgungsbezüge\n,,(2) Der Beitragssatz für die nach§ 180 Abs. 5        von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Ver-\nNr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge           sorgungsbezüge insgesamt den nach § 180 Abs. 5\nder Versicherungspflichtigen beträgt 11 ,8 vom           Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 zu berücksichtigenden Betrag,\nHundert.\"                                                so verteilt die zuständige Kasse auf Antrag des Ver-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                              1209\nsichertEm oder einer der Zahlstellen die Beiträge.      19. § 488 wird wie folgt geändert:\nDie Zahlstellen der Versorgungsbezüge haben der\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzuständigen Krankenkasse die einbehaltenen Bei-\nträge nachzuweisen.                                                ,,(1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind\nvon den Versicherten und den Reedern aufzu-\n(3) Die nach Absatz 2 zu entrichtenden Beiträge\nbringen.\"\nwerden fällig mit der Auszahlung der Versorgungs-\nbezüge, von denen sie einzubehalten sind.                    b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Beiträge\"\n(4) Die Entrichtung der Beiträge nach Absatz 2                durch die Worte „Die nach dem Arbeitsentgelt\nwird durch die zuständige Krankenkasse über-                     bemessenen Beiträge\" ersetzt.\nwacht. Sind für die Überwachung der Entrichtung              c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nder Beiträge durch eine Zahlstelle der Versorgungs-\n,,(3) § 381 Abs. 2 und 3, § 385 Abs. 2 bis 2 b\nbezüge mehrere Krankenkassen zuständig, so ha-\nund §§ 393 a bis 393 c gelten.\"\nben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Kassen die\nÜberwachung für die beteiligten Krankenkassen                d) Absatz 4 wird gestrichen.\nübernimmt.§ 318 a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nchend.                                                  _20. In § 514 Abs. 2 werden die Bezeichnung „317\n(5) Die nach § 180 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 3           Abs. 4 bis 6\" durch die Bezeichnung „317 Abs. 4 bis\nzu bemessenden Beiträge hat der Versicherte ein-              9\" und die Bezeichnung „385 Abs. 2\" durch die Be-\nzuzahlen.''                                                  zeichnung „385 Abs. 2 bis 2 b\" ersetzt.\n16. § 393 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                  21. In§ 515 a Abs. 1 werden die Worte „die Beiträge\"\ndurch die Worte „die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                            zu bemessenden Beiträge\" ersetzt.\n„Die Leistungsaufwendungen für die in § 165\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten werden       22. In § 530 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten\ndurch die Beiträge nach§ 381 Abs. 2, soweit sie           ,,§ 317 Abs. 1 Satz 1\" die Worte „oder Abs. 8\nvon den Pflichtversicherten zu tragen sind, die           Satz 1\" eingefügt.\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\nbeziehen, und im übrigen durch einen Finanzie-      23. § 534 erhält folgende Fassung:\nrungsanteil der Krankenkassen und Ersatzkas-\nsen gedeckt.''                                                                      ,,§ 534\n(1) Wer nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherungs-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzierungs-\npflichtig ist und ab 1. Januar 1983 Beiträge von Ver-\nanteil\" die Worte „wird von den Krankenkassen\nsorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen (§ 180\nund Ersatzkassen gemeinsam getragen, er\" ein-\nAbs. 5 Nr. 2 und 3) zu entrichten hat, wird auf Antrag\ngefügt und die Worte „für die nicht in § 165 Abs. 1\nvon der Versicherungspflicht befreit, wenn er nach-\nNummern 3, 5 und 6 bezeichneten Versicherten\"\nweist, daß er spätestens vom Beginn der Befreiung\ndurch die Worte „ohne die in Satz 1 genannten\nan bei einem Krankenversicherungsunternehmen\nund die nach § 381 a zu erhebenden Beiträge\"\nversichert ist und für sich und seine Angehörigen,\nersetzt.\nfür die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Ver-\nc) Satz 5 erhält folgende Fassung:                             tragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun-\n„Für die Berechnung der Grundlohnsumme der                 gen der Krankenhilfe entsprechen. Der Antrag ist\nMitglieder aller Kassen bleiben die nach § 180             bis zum 31. März 1983 bei der zuständigen Kasse\nAbs. 3 b und 5 berechneten Beträge und die nach            zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des\n§ 180 Abs. 6 berechneten Beträge außer Be-                 Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.\ntracht, soweit sie auf Versicherungspflichtige             Sie kann nicht widerrufen werden.§ 183 Abs. 1 gilt\nentfallen, die eine Rente der gesetzlichen Ren-            nicht.\ntenversicherung beziehen.\"                                    (2) Beiträge nach§ 381 Abs. 2 Satz 2 sind nicht\nvon Renten und Versorgungsbezügen zu entrichten,\n17. In § 475 d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               die für eine Zeit vor dem 1. Januar 1983 nachgezahlt\n,,§ 180 Abs. 5 bis 8 gilt.\"\nwerden. Für die in Satz 1 genannten Renten, die bis\nzum 31. Dezember 1984 nachgezahlt werden, lei-\nstet der Träger der Rentenversicherung 11 ,2 vom\n18. § 4 79 wird wie folgt geändert:                               Hundert der Nachzahlungen an die Krankenkassen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                    und Ersatzkassen, die nach § 393 b Abs. 1 Satz 3\n,,Grundlohn\" die Worte „nach § 180 Abs. 1\" ein-           berechtigt sind.\"\ngefügt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „sowie für freiwillig    24. Dem§ 583 wird angefügt:\nBeitretende\" gestrichen; folgender Satz 2 wird              ,,(10) Verletzte, die eine Kinderzulage zu einer\nangefügt:                                                 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallverni-\n,,Für freiwillig Versicherte gilt § 180 Abs. 4.\"          cherung in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und\ndem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben,\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Ver-\n,,(3) § 180 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt.\"       letzten nicht vor dem Arbeitsunfall begründet wor-","1210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nden ist oder die Enkel und Geschwister nicht vor                  (2) Der monatliche Zuschuß beträgt 11,8 vom\ndem Arbeitsunfall in den Haushalt des Verletzten              Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrags bis zur\naufgenommen oder von ihm überwiegend unterhal-               Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran-\nten worden sind, haben insoweit Anspruch auf eine             kenversicherung. Er wird auf die Höhe der tatsäch-\nKinderzulage. Die Höhe der Kinderzulage bemißt                lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung\nsich nach der Höhe der Kinderzulage, die in den je-           begrenzt. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus\nweiligen Zeiträumen bei Bestehen eines Anspru-                der Rentenversicherung und wird der Zuschuß nach\nches nach dem damaligen Recht zu leisten gewe-                Satz 1 oder 2 begrenzt, wird der Zuschuß von den\nsen wäre. Auf diese Kinderzulage ist Kindergeld an-           Rentenversicherungsträgern im Verhältnis der\nzurechnen, soweit es für die gleichen Zeiträume ge-           Höhen der Renten anteilig getragen. Die Träger der\nleistet worden ist.§ 8 Abs. 3 des Bundeskindergeld-           Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\ngesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Sofern die            ten können für die von ihnen zu leistenden Zuschüs-\nVerletzten den Anspruch für die Zeit vor dem 1. Juni          se eine von Satz 3 abweichende Regelung verein-\n1975 geltend gemacht haben und darüber noch                   baren.\nnicht auf Grund des damals geltenden Rechts eine                  (3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird\nnicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen                 der Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Kran-\nworden ist, gilt Satz 1 bis 4 auch für die Zeit vor dem       kenversicherungsbeiträge aus der Rente zu ent-\n1. Juni 1975. Die Kinderzulage wird auf Antrag ge-           richten sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1\nleistet, im Einzelfall kann sie von Amts wegen gelei-        Nr. 2 wird der Zuschuß frühestens vom Tag der\nstet werden.\"                                                Rentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet.\"\n25. § 1255 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    31. Die Überschrift vor § 1315 wird durch folgende\n,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-               Überschrift ersetzt:\nträgt für das Jahr 1981 22 787 Deutsche Mark. Sie              „D. Erbringung der Leistungen an Berechtigte\nverändert sich in den folgenden Jahren jeweils um              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nden Vomhundertsatz, um den sich die Summe der                  setzes''.\ndurchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1 )\nin den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr,\ndas dem Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,       32. Die§§ 1315 bis 1323 a werden durch die folgenden\ngegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-                   Vorschriften ersetzt:\ngelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der                                    ,,§ 1315\nein Jahr vorher endet.\"\nEin Berechtigter, der sich nur vorübergehend\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n26. In § 1 272 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort                 aufhält, erhält für diese Zeit die Leistungen der Ren-\n„Altersruhegeld\" die Worte „einschließlich des                tenversicherung der Arbeiter wie ein Berechtigter,\nZuschusses für die Krankenversicherung der                    der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nRentner (§ 1304 e)\" eingefügt.                                bereich dieses Gesetzes hat.\n§ 1316\n27. §· 1282 Abs. 2 wird gestrichen.\n(1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen\nAufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\n28. § 1 285 Satz 2 wird gestrichen.\nzes hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der Ren-\ntenversicherung der Arbeiter insoweit, als die\n29. § 1304 d wird gestrichen.                                     §§ 1317 bis 1323 dies bestimmen.\n(2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufent-\n30. § 1304 e erhält folgende Fassung:                             halt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses\nGesetzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe\n,,§ 1304 e                          des Jahresbetrags der Rente werden von den an-\n(1 ) Der Rentenbezieher, der                             rechnungsfähigen Versicherungsjahren nur die\nVersicherungsjahre berücksichtigt, für die der\n1 . nach dem Zweiten Buch, nach dem Reichs-\nBerechtigte nach den §§ 1318° bis 1320 die Rente\nknappschaftsgesetz, nach dem Gesetz über die\nerhalten soll.                                       ,\nKrankenversicherung der Landwirte, nach dem\nArbeitsförderungsgesetz oder nach dem Gesetz              (3) Als Ausländer gelten für die§§ 1317 bis 1323\nüber die Sozialversicherung Behinderter pflicht-      die Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des\nversichert ist oder                                   Artikels 116 des Grundgesetzes sind.\n2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten Ge-                                     § 1317\nsetzen in der gesetzlichen Krankenversicherung\noder bei einem Krankenversicherungsunterneh-              Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Auf-\nmen, das der deutschen Versicherungsaufsicht          enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nunterliegt, versichert ist,                           Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen\nerhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf-             Sitz hat, erhält keine Leistungen der Rentenver-\nwendungen für die Krankenversicherung.                       sicherung der Arbeiter.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                             1211\n§ 1318                              wird in vollem Umfang geleistet. Für Beschäfti-\ngungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes\n(1) Ein Berechtigter erhält die Rente für die im\nund für die nur auf Grund dieser Zeiten an rechen ba-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten\nren Ersatz- und Ausfallzeiten wird die Rente nicht\nBeitragszeiten. Bei einem berechtigten Ausländer\ngeleistet.\nwird jedoch die Beitragszeit nicht berücksichtigt,\nsoweit die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1948             (2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und\nentrichtet sind. Die entrichteten Beiträge gelten              von der Versicherungsdauer unabhängige Renten-\ninsoweit als Beiträge d~r Höherversicherung.                  bestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-\n(2) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge              ten Verhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente\nentrichtet sind, sind im Geltungsbereich dieses                infolge eines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in\nGesetzes zurückgelegte Beitragszeiten.                         vollem Umfang geleistet.\n(3) Zeiten, für die nach den Reichsversicherungs-\ngesetzen Beiträge entrichtet sind, sind im Geltungs-                                  § 1321\nbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitrags-                  (1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen\nzeiten, wenn die Beiträge für eine Beschäftigung              Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\noder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Für          nur, wenn die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbs-\nfreiwillige Beiträge gilt dies, wenn sie für eine Zeit        unfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheits-\nentrichtet sind, während der der Versicherte seinen          zustand des Berechtigten beruht. Eine Rente wegen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem              Berufsunfähigkeit erhält der Berechtigte außerdem\nGebiet oder in einem Gebiet außerhalb des jeweili-            nur, wenn auf diese Rente bereits für die Zeit, in der\ngen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-                er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Gel-\ngesetze hatte. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit             tungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, ein An-\nsowie ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in           spruch bestanden hat. Ein Berechtigter, der nach\nBerlin bis zum 30. Juni 1945 ist bei der Anwendung           Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente\nvon Satz 1 und 2 zu berücksichtigen.                         wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt, erhält die\nRente nur, wenn auch die Wartezeit für das Alters-\n§ 1319                             ruhegeld vom vollendeten 65. Lebensjahr an erfüllt\nist.\n(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                 (2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur\nzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu-                  Rehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz\nrückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem              versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist.\nFremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten                (3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinder-\nin demselben Umfang wie für die im Geltungs-                  zuschuß zu einer Versichertenrente oder einen\nbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitrags-              Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.\nzeiten, wenn mindestens 60 Beitragsmonate im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt                                           § 1322\nsind oder diese Beitragsmonate überwiegen.                       Ein Berechtigter erhält\n(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für       1. Beratung und Auskunft, auch wenn nach§ 1317\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                   sonstige Leistungen nicht erbracht werden;\nzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu-\nrückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem              2. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-\nFremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten                  versicherung;\nin vollem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die          3. die Abfindung des § 1291 für die Rente, die ihm\nZeit, in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen                   vor der Wiederheirat zuletzt zustand;\nAufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Geset-\n4. die Beitragserstattung des§ 1303, auch wenn er\nzes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein\neine Rente nach Vollendung des 65. Lebens-\ndeutscher Hinterbliebener eines Versicherten, der\njahres nicht erhalten kann.\nbis zu seinem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen\nhat, erhält bei der Hinterbliebenenrente die Bei-\n§ 1323\ntragszeiten in demselben Umfang wie der ver-\nstorbene Versicherte angerechnet.                                Ein berechtigter Ausländer erhält 70 vom Hundert\ndes Rentenbetrages, der sich nach Anwendung der\n§ 1320\n§§ 1318 bis 1321 ergibt.\"\n( 1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für\n33. § 1385 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sät-\nanrechenbare Zeiten, für die Beiträge nicht entrich-\ntet sind, in dem Verhältnis, in dem die nach den              ze ersetzt:\n§§ 1318 und 1319 zu berücksichtigenden Beitrags-               „Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das\nzeiten zu allen Beitragszeiten einschließlich der Be-          Jahr 1981 52 800 Deutsche Mark. Sie verändert„\nschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentenge-                sich in den folgenden Jahren entsprechend einer\nsetzes stehen. Die Rente für eine Ersatzzeit, die auf          Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nGrund einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes                 (§ 1255 Abs. 2). Dieser Betrag wird nur für das\nzurückgelegten Beitragszeit nach § 1 251 Abs. 2                jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren\nSatz 1 oder 2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist,              durch . 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.\"","1212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 3                            sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird\nder Zuschuß frühestens vom Tag der Rentenantrag-\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nstellung und nur auf Antrag geleistet.\"\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,          7. Die Überschrift vor § 94 wird durch folgende Über-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert           schrift ersetzt:\ndurch § 50 des Gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1               ,.D. Erbringung der Leistungen an Berechtigte außer-\nS. 705), wird wie folgt geändert:                                halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\".\n1. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       8. Die§§ 94 bis •102 a werden durch die folgenden Vor-\n,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt           schriften ersetzt:\nfür das Jahr 1981 22 787 Deutsche Mark. Sie ver-                                         ,,§ 94\nändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den                Ein Berechtigter, der sich nur vorübergehend\nVomhundertsatz, um den sich die Summe der durch-              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den         aufhält, erhält für diese Zeit die Leistungen der Ren-\ndrei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem             tenversicherung der Angestellten wie ein Berechtig-\nEintritt des Versicherungsfalls voraufgeht, gegen-            ter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in                bereich dieses Gesetzes hat.\ndem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr\nvorher endet.\"                                                                            § 95\n2. In § 49 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Alters-               (1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Auf-\nruhegeld\" die Worte „einschließlich des Zuschusses            enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nfür die Krankenversicherung der Rentner (§ 83 e)\"             hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der Renten-\neingefügt.                                                    versicherung der Angestellten insoweit, als die§§ 96\nbis 102 dies bestimmen.\n3. § 59 Abs. 2 wird gestrichen.                                      (2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufent-\nhalt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Ge-\n4. § 62 Satz 2 wird gestrichen.                                  setzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe des\nJahresbetrags der Rente werden von den anrech-\n5. § 83 d wird gestrichen.                                       nungsfähigen Versicherungsjahren nur die Versiche-\nrungsjahre berücksichtigt, für die der Berechtigte\n6. § 83 e erhält folgende Fassung:\nnach den§§ 97 bis 99 die Rente erhalten soll.\n,,§ 83e                                (3) Als Ausländer gelten für die §§ 96 bis 102 die\n( 1 ) Der Rentenbezieher, der                            Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind.\n1 . nach dem Zweiten Buch der Reichsversiche-\nrungsordnung, nach dem Reichsknappschaftsge-                                       § 96\nsetz, nach dem Gesetz über die Krankenversiche-\nrung der Landwirte, nach dem Arbeitsförderungs-            Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufent-\ngesetz oder nach dem Gesetz über die Sozialver-        halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nsicherung Behinderter pflichtversichert ist oder       zes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher Träger\nder gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sit~\n2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten Geset-           hat, erhält keine Leistungen der Rentenversicherung\nzen in der gesetzlichen Krankenversicherung            der Angestellten.\noder bei einem Krankenversicherungsunterneh-                                        § 97\nmen, das der deutschen Versicherungsaufsicht\nunterliegt, versichert ist,                                 (1) Ein Berechtigter erhält die Rente für die im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Bei-\nerhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Aufwen-            tragszeiten. Bei einem berechtigten Ausländer wird\ndungen für die Krankenversicherung.                           jedoch die Beitragszeit nicht berücksichtigt, soweit\n(2) Der monatliche Zuschuß beträgt 11,8 vom Hun-          die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 entrich-\ndert des monatlichen Rentenzahlbetrags bis zur Bei-           tet sind. Die entrichteten Beiträge gelten insoweit als\ntragsbemessungsgrenze der gesetz~ichen Kranken-               Beiträge der Höherversicherung.\nversicherung. Er wird auf die Höhe der tatsächlichen              (2) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge ent-\nAufwendungen für die Krankenversicherung be-                  richtet sind, sind im Geltungsbereich dieses Geset-\ngrenzt. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der            zes zurückgelegte Beitragszeiten.\nRentenversicherung und wird der Zuschuß nach                     (3) Zeiten, für die nach den Reichsversicherungs-\nSatz 1 oder 2 begrenzt, wird der Zuschuß von den              gesetzen Beiträge entrichtet sind, sind im Geltungs-\nRentenversicherungsträgern im Verhältnis der                  bereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszei-\nHöhen der Renten anteilig getragen. Die Träger der            ten, wenn die Beiträge für eine Beschäftigung oder\nRentenversicherung der Angestellten und der Arbei-            Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Für freiwil-\nter können für die von ihnen zu leistenden Zuschüsse          lige Beiträge gilt dies, wenn sie für eine Zeit entrichtet\neine von Satz 3 abweichende Regelung vereinbaren.             sind, während der der Versicherte seinen Wohnsitz\n(3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird          oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet oder\nder Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Kranken-        in einem Gebiet außerhalb des jeweiligen Geltungs-\nversicherungsbeiträge aus der Rente zu entrichten             bereichs der Reichsversicherungsgesetze hatte.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                           1213\nEine Beschäftigung oder Tätigkeit sowie ein Wohn-          Wartezeit für das Altersruhegeld vom vollendeten\nsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin bis zum        65. Lebensjahr an erfüllt ist.\n30. Juni 1945 ist bei der Anwendung von Satz 1                 (2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur\nund 2 zu berücksichtigen.                                  Rehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz\nversicherungspflichtig beschäftigt ode~ tätig ist.\n§ 98\n(3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinder-\n(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für     zuschuß zu einer Versichertenrente oder einen\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-           Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.\nzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurück-\ngelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremd-                                  § 101\nrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in dem-\nEin Berechtigter erhält\nselben Umfang wie für die im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zurückgelegten Beitragszeiten, wenn min-           1 . Beratung und Auskunft, auch wenn nach § 96\ndestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich die-                 sonstige Leistungen nicht erbracht werden;\nses Gesetzes zurückgelegt sind oder diese Beitrags-         2. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-\nmonate überwiegen.                                                versicherung;\n(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für     3. die Abfindung des § 68 für die Rente, die ihm vor\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                  der Wiederheirat zuletzt zustand;\nzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurück-            4. die Beitragserstattung des § 82, auch wenn er\ngelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremd-              eine Rente nach Vollendung des 65. Lebens-\nrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in vol-             jahres nicht erhalten kann.\nlem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die Zeit,\nin der der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufent-                                   § 102\nhalt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-               Ein berechtigter Ausländer erhält 70 vom Hundert\nhabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein deutscher        des Rentenbetrages, der sich nach Anwendung der\nHinterbliebener eines Versicherten, der bis zu sei-         §§ 97 bis 100 ergibt.\"\nnem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen hat, erhält\nbei der Hinterbliebenenrente die Beitragszeiten in      9. § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze\ndemselben Umfang wie der verstorbene Versicherte            ersetzt:\nangerechnet.\n„Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das\n§ 99\nJahr 1981 52 800 Deutsche Mark. Sie verändert\n( 1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für    sich in den folgenden Jahren entsprechend einer\nan rechen bare Zeiten, für die Beiträge nicht entrichtet    Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nsind, in dem Verhältnis, in dem die nach den §§ 97          (§ 32 Abs. 2). Dieser Betrag wird nur für das jeweilige\nund 98 zu berücksichtigenden Beitragszeiten zu              Kalenderjahr auf den nächsthöheren durch 1 200\nallen Beitragszeiten einschließlich der Beschäfti-          teilbaren Betrag aufgerundet.\"\ngungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes\nstehen. Die Rente für eine Ersatzzeit, die auf Grund                               Artikel 4\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-\ngelegten Beitragszeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 oder              Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\n2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist, wird in vollem       Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\nUmfang geleistet. Für Beschäftigungszeiten nach          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-\n§ 16 des Fremdrentengesetzes und für die nur auf        öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nGrund dieser Zeiten anrechenbaren Ersatz- und Aus-       durch Artikel II§ 8 des Gesetzes vom 18. August 1980\nfallzeiten wird die Rente nicht geleistet.               (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt geändert:\n(2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und\nvon der Versicherungsdauer unabhängige Renten-            1. In § 20 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-\nbestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten           lon ersetzt und die Worte,,§ 180 Abs. 5 der Reichs-\nVerhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente infolge         versicherungsordnung gilt für diese Versicherten\neines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in vollem            entsprechend.\" angefügt.\nUmfang geleistet.\n2. § 34 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n§ 100\n„Leistungen      für die Krankenversicherung      der\n(1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen Be-\nRentner.\"\nrufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nur,\nwenn die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähig-       3. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des\nBerechtigten beruht. Eine Rente wegen Berufsunfä-                ,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-\nhigkeit erhält der Berechtigte außerdem nur, wenn             trägt für das Jahr 1981 23 030 Deutsche Mark. Sie\nauf diese Rente bereits für die Zeit, in der er seinen        verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um\ngewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich               den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der\ndieses Gesetzes gehabt hat, ein Anspruch bestan-              durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1)\nden hat. Ein Berechtigter, der nach Vollendung des             in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr,\n65. Lebensjahres eine Rente wegen Erwerbsunfä-                das dem Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,\nhigkeit beantragt, erhält die Rente nur, wenn auch die        gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-","1214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat der          zes hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der\nein Jahr vorher endet.\"                         '          knappschaftlichen Rentenversicherung insoweit,\nals die §§ 107 bis 108 e dies bestimmen.\n4. In § 71 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n(2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufent-\n„Knappschaftsruhegeld\" die Worte „einschließlich           halt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses\ndes Zuschusses für die Krankenversicherung der\nGesetzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe\nRentner (§ 96 c)\" eingefügt.\ndes Jahresbetrags der Rente werden von den\n5. § 79 Abs. 2 wird gestrichen.                                anrechnungsfähigen Versicherungsjahren nur die\nVersicherungsjahre berücksichtigt, für die der\n6. Nach § 96 b wird folgender Titel eingefügt:                  Berechtigte nach den §§ 108 bis 108 b die Rente\nerhalten soll.\n„7. Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung\nder Rentner                                                    (3) Als Ausländer gelten für die §§ 107 bis 108 e\n§ 96c                              die Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind.\n(1) Der Rentenbezieher, der\n1. nach dem Vierten Abschnitt, nach dem Zweiten\n§ 107\nBuch der Reichsversicherungsordnung, nach\ndem Gesetz über die Krankenversicherung der               Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Auf-\nLandwirte, nach dem Arbeitsförderungsgesetz            enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\noder nach dem Gesetz über die Sozialversiche-          Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher\nrung Behinderter pflichtversichert ist oder            Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen\nSitz hat, erhält keine Leistungen der knappschaft-\n2. freiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem\nlichen Rentenversicherung.\nKrankenversicherungsunternehmen, das der\ndeutschen Versicherungsaufsicht unterliegt,\nversichert ist,                                                                   § 108\nerhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf-                ( 1) Ein Berechtigter erhält die Rente für die im\nwendungen für die Krankenversicherung.                       Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten\nBeitragszeiten. Bei einem berechtigten Ausländer\n(2) Der monatliche Zuschuß beträgt 11,8 vom\nwird jedoch die Beitragszeit nicht berücksichtigt,\nHundert des monatlichen Rentenzahlbetrags bis zur\nsoweit die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1948\nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran-\nentrichtet sind. Die entrichteten Beiträge gelten\nkenversicherung. Er wird auf die Höhe der tatsäch-\ninsoweit als Beiträge der Höherversicherung ent-\nlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung\nsprechend den Vorschriften der Reichsversiche-\nbegrenzt. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus\nrungsordnung.\nder Rentenversicherung und wird der Zuschuß nach\nSatz 1 oder 2 begrenzt, wird der Zuschuß von den                (2) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge\nRentenversicherungsträgern im Verhältnis der                 entrichtet sind, sind im Geltungsbereich dieses\nHöhen der Renten anteilig getragen.                          Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten.\n(3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird             (3) Zeiten, für die nach den Reichsversicherungs-\nder Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Kran-          gesetzen Beiträge entrichtet sind, sind im Geltungs-\nkenversicherungsbeiträge aus der Rente zu ent-               bereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitrags-\nrichten sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1              zeiten, wenn die Beiträge für eine Beschäftigung\nNr. 2 wird der Zuschuß frühestens mit dem Tag der            oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Für\nRentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet.\"          freiwillige Beiträge gilt dies, wenn sie für eine Zeit\nentrichtet sind, während der der Versicherte seinen\n7. Die Überschrift vor§ 105 wird durch folgende Über-           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem\nschrift ersetzt:                                            Gebiet oder in einem Gebiet außerhalb des jeweili-\ngen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-\n„0. Erbringung der Leistungen an Berechtigte                gesetze hatte. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-                    sowie ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in\nsetzes''.                                                   Berlin bis zum 30. Juni 1945 ist bei der Anwendung\n8. Die §§ 105 bis 108 f werden durch die folgenden              von Satz 1 und 2 zu berücksichtigen.\nVorschriften ersetzt:\n,,§ 105                                                       § 108 a\nEin Berechtigter, der sich nur vorübergehend                ( 1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes              die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\naufhält, erhält für diese Zeit die Leistungen der           zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu-\nknappschaftlichen Rentenversicherung wie ein                rückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem\nBerechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt            Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.                     in demselben Umfang wie für die im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitrags-\n§ 106                              zeiten, wenn mindestens 60 Beitragsmonate im\n(1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen           Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt\nAufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-           sind oder diese Beitragsmonate überwiegen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                              1215\n(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für          (3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinder-\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-             zuschuß zu einer Versichertenrente oder einen\nzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu-                 Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.\nrückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem\nFremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten                                      § 108 d\nin vollem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die             Ein Berechtigter erhält\nZeit, in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen\n1. Beratung und Auskunft, auch wenn nach § 107\nAufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Geset-\nsonstige Leistungen nicht erbracht werden;\nzes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein\ndeutscher Hinterbliebener eines Versicherten, der             2. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-\nbis zu seinem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen                   versicherung;\nhat, erhält bei der Hinterbliebenenrente die Bei-            3. die Abfindung des § 83 für die Rente, die ihm vor\ntragszeiten in demselben Umfang wie der verstor-                  der Wiederheirat zuletzt zustand;\nbene Versicherte angerechnet.\n4. die Beitragserstattung des § 95, auch wenn er\neine Rente nach Vollendung des 65. Lebens-\n§ 108b                                    jahres nicht erhalten kann.\n(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für\n§ 108e\nanrechenbare Zeiten, für die Beiträge nicht entrich-\ntet sind, in dem Verhältnis, in dem die nach den                  Ein berechtigter Ausländer erhält 70 vom Hundert\n§§ 108 und 108 a zu berücksichtigenden Beitrags-              des Rentenbetrages, der sich nach Anwendung der\nzeiten zu ~llen Beitragszeiten einschließlich der Be-         §§ 108 bis 108 c ergibt.\"\nschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentenge-\nsetzes stehen. Die Rente für eine Ersatzzeit, die auf      9. In § 114 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die\nGrund einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes                Beiträge\" durch die Worte „die nach dem Arbeits-\nzurückgelegten Beitragszeit nach § 50 Abs. 3 Satz              entgelt bemessenen Beiträge\" ersetzt.\n1 oder 2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist, wird\nin vollem Umfang geleistet. Für Beschäftigungszei-        10. § 120 erhält folgende Fassung:\nten nach § 16 des Fremdrentengesetzes und für die                                        ,,§ 120\nnur auf Grund dieser Zeiten anrechenbaren Ersatz-\nund Ausfallzeiten wird die Rente nicht geleistet.                 Zu den Kosten für die Krankenversicherung der\nnach § 19 Abs. 1 Versicherten und der in § 165\n(2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und           Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ge-\nvon der Versicherungsdauer unabhängige Renten-                 nannten und in der knappschaftlichen Krankenver-\nbestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-              sicherung Versicherten erhebt die Bundesknapp-\nten Verhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente in-          schaft für die knappschaftliche Krankenversiche-\nfolge eines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in              rung der Rentner von den versicherungspflichtigen\nvollem Umfang geleistet. Ein Berechtigter erhält den           Mitgliedern Beiträge nach§ 381 Abs. 2 der Reichs-\nLeistungszuschlag nach § 59 in dem Verhältnis, in              versicherungsordnung. Die danach nicht gedeckten\ndem die nach den §§ 108 und 108 a zu berücksich-               Kosten werden vom Träger der knappsch'aftlichen\ntigenden Beitragszeiten mit ständigen Arbeiten un-             Rentenversicherung erstattet.\"\nter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zu all\ndiesen Zeiten stehen.                                     11. § 121 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz i.\n§ 108c\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen\n,,(2) Für die nach§ 20 Satz 2 in Verbindung mit\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\n§ 180 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung\noder eine Bergmannsrente nur, wenn die Berufs-\nund die nach § 180 Abs. 6 der Reichsversiche-\nunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit oder die                    rungsordnung zu bemessenden Beiträge gilt\nverminderte bergmännische Berufsfähigkeit aus-\n§ 385 Abs. 2 und 2 a der Reichsversicherungs-\nschließlich auf dem Gesundheitszustand des Be-\nordnung.\"\nrechtigten beruht. Eine Rente wegen Berufsunfähig-\nkeit oder eine Bergmannsrente erhält der Berech-\n12. § 122 erhält folgende Fassung:\ntigte außerdem nur, wenn auf diese Rente bereits für\ndie Zeit, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt                                      ,,§ 122\nnoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt                    ( 1) Die Träger der Rentenversicherung haben bei\nhat, ein Anspruch bestanden hat. Ein Berechtigter,            der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei.-\nder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine                 träge nach § 120 einzubehalten und an die Bundes-\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt, erhält              knappschaft für die knappschaftliche Krankenver-\ndie Rente nur, wenn auch die Wartezeit für                    sicherung der Rentner zu entrichten.\ndas Knappschaftsruhegeld vom vollendeten\n65. Lebensjahr an erfüllt ist.                                   (2) Die auf Versorgungsbezüge (§ 180 Abs. 5\nNr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-\n(2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur            nung) entfallenden Beiträge nach § 120 haben die\nRehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz                in § 393 a Abs. 2 Satz 2 und 4 der Reichsversiche-\nversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist.            rungsordnung genannten Zahlstellen der Versor-","1216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngungsbezüge einzubehalten und an die Bundes-            1 . Dem § 4 wird angefügt:\nknappschaft für die knappschaftliche Krankenver-\nsicherung der Rentner zu entrichten; im übrigen sind         ,,(4) Wer auf Grund des§ 1233 der Reichsversiche-\nrungsordnung in der am 18. Oktober 1972 geltenden\ndie Beiträge von den Versicherten einzuzahlen.\nFassung die Versicherung freiwillig fortgesetzt hat,\n§ 393 a Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungsord-\nnung gilt entsprechend.                                      kann sich abweichend von § 1 233 Abs. 1 Satz 2 der\nReichsversicherungsordnung freiwillig versichern,\n(3) Die auf Arbeitseinkommen (§ 180 Abs. 5 Nr. 3         auch wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nund Abs. 6 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung)             Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nentfallenden Beiträge nach § 120 hat der Versicher-         Gesetzes hat und nicht Deutscher im Sinne des\nte einzuzahlen.                                             Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Die in\n(4) § 317 Abs. 5 bis 9 der Reichsversicherungs-          Satz 1 genannten Personen können auf Antrag ab-\nordnung gilt entsprechend.\"                                 weichend von den Regelungen des § 1418 der\nReichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für\nZeiten vom 19. Oktober 1972 an bis zum 31. Dezem-\n13. § 130 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        ber 1981, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetz-\n,,(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für            lichen Rentenversicherung belegt sind, nachentrich-\ndas Jahr 1981 64 800 Deutsche Mark. Sie ver-                ten, soweit sie wegen des Wohnsitzes oder gewöhn-\nändert sich in den folgenden Jahren entsprechend            lichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs\neiner Änderung der allgemeinen Bemessungs-                  dieses Gesetzes freiwillig Beiträge bis zum\ngrundlage(§ 54 Abs. 2). Dieser Betrag wird nur für          5. Dezember 1981 nicht entrichten konnten. Der An-\ndas jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren            trag ist bis zum 31. Dezember 1982 bei dem nach\ndurch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.\"                  § 1 233 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Reichsversiche-\nrungsordnung zuständigen Träger der Rentenversi-\n14. In § 236 a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten               cherung zu stellen, an den der letzte Beitrag gezahlt\n„Meldepflicht nach\" die Worte ,,§ 122 Abs. 4 in             worden ist. Innerhalb der Rentenversicherung der Ar-\nVerbindung mit § 317 Abs. 8 Satz 1 der Reichs-              beiter ist der Antrag bei der Landesversicherungs-\nversicherungsordnung oder\" eingefügt.                       anstalt Rheinprovinz zu stellen. Der zuständige Trä-\nger der Rentenversicherung kann Teilzahlungen bis\n15. § 239 erhält folgende Fassung:                               zu einem Zeitraum von zwei Jahren zulassen. Die\nBeiträge können höchstens bis zur Beitragsbemes-\n,,§ 239                             sungsgrenze des Jahres, für das sie bestimmt wer-\n(1) Wer nach § 19 Abs. 1 versicherungspflichtig          den, nachentrichtet werden und erhalten bei der Be-\nist und ab 1. Januar 1983 Beiträge von Versor-               wertung die Werte dieses Jahres. Der Eintritt des\ngungsbezügen oder Arbeitseinkommen (§ 180                    Versicherungsfalls in der Zeit vom 19. Oktober 1972\nAbs. 5 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 2 und 3 der Reichs-        bis zum 31. Dezember 1982 steht der Nachentrich-\nversicherungsordnung) zu entrichten hat, wird auf            tung von Beiträgen nicht entgegen.\nAntrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er            (5) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen,\nnachweist, daß er spätestens vom Beginn der Be-           . denen auf Grund eines in der Zeit vom 19. Oktober\nfreiung an bei einem Krankenversicherungsunter-              1972 bis zum 5. Dezember 1981 gestellten Antrages\nnehmen versichert ist und für sich und seine Ange-           Beiträge erstattet worden sind, können diese auf An-\nhörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht,          trag wieder einzahlen. Die Wiedereinzahlung kann\nVertragsleistungen erhält, die der Art nach den Lei-         nur in voller Höhe der erstatteten Beiträge erfolgen\nstungen der Krankenhilfe entsprechen. Der Antrag             und hat die Wirkung, als sei keine Beitragserstattung\nist bis zum 31. März 1983 bei dem Träger der                 durchgeführt worden. Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Satz\nknappschaftlichen Krankenversicherung zu stellen.\n7 ist entsprechend anzuwenden.\"\nDie Befreiung wirkt vom Beginn des Kalender-\nmonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann\nnicht widerrufen werden. § 183 Abs. 1 der Reichs-       2. Nach § 12 a wird eingefügt:\nversicherungsordnung gilt nicht.\n,,§ 12 b\n(2) Beiträge nach§ 381 Abs. 2 Satz 2 der Reichs-\nversicherungsordnung sind nicht von Renten und                  (1) Ist bei einer Rente auf Grund eines Versiche-\nVersorgungsbezügen zu entrichten, die für eine Zeit         rungsfalls bis zum 31. Dezember 1984 eine Zurech-\nvor dem 1. Januar 1983 nachgezahlt werden.\"                 nungszeit anzurechnen, geht diese mit dem Wert in\ndie Rentenberechnung ein, der sich bei Anwendung\ndes § 1255 a der Reichsversicherungsordnung in der\nArtikel 5                              bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-                  ergeben würde; dabei sind für Zeiten nach dem Jahr\nNeuregelungsgesetzes                          1975 als Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 2 zu\n§ 1255 a der Reichsversicherungsordnung die ent-\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-            sprechenden Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        gruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremd-\nderungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten               rentengesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht,\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 5 des Geset-         soweit der Wert für die Zurechnungszeit von der Be-\nzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie              wertung von Zeiten nach § 1255 a Nr. 2 Buchstabe a\nfolgt geändert:                                                  der Reichsversicherungsordnung beeinflußt wird.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                            1217\n(2) Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem          teilweise ruht, wird bei Rentenanp'assungen insoweit\n5. Dezember 1981 bewilligt sind und auf die Absatz 1         nicht angepaßt.\"\nAnwendung findet, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall\nkann sie von Amts wegen erfolgen.\"\n6. § 28 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 28 a\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\n(1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung ~n\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nder vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983,\nsoweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt\n,,(2) Sind Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, die        ist. Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf\nvor dem 1. Januar 1957 liegen, nach § 1255 a             einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert der\nNr. 1 der Reichsversicherungsordnung zu bewer-           Rente war, ist der Zuschuß zur Rente und zur umge-\nwandelten Rente mindestens in der bisherigen Höhe\nten, sind bei der Bewertung aller vordem 1. Januar\nweiter zu leisten. Bestand am 31. Dezember 1982\n1957 liegenden Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1\nAnspruch auf einen Zuschuß zu einer Ren~e, und sind\nSatz 1 der Reichsversicherungsordnung minde-\ndie Voraussetzungen für den Zuschuß infolge der\nstens soviel Werteinheiten zugrunde zu legen, wie\nÄnderung des § 1304 e Abs. 1 der Reichsversiche-\nsich bei einer Bewertung der Ausfallzeit nach\nrungsordnung vom 1. Januar 1983 an nicht mehr\nAbsatz 1 ergeben würden. Eine Neufeststellung\nerfüllt ist der Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der\nvon Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewil-\nRent~ und der umgewandelten Rente unverändert\nligt sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie\nvon Amts wegen erfolgen.\"                                weiter zu leisten.\n(2) Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971\n4. Dem § 16 wird angefügt:                                         ununterbrochen Rente beziehen, ist ein Zuschuß ge-\nmäß § 1304 e Abs. 3 Satz 1 und 4 der Reichsversi-\n,,(5) Versicherte, die einen Kinderzuschuß zu einer          cherungsordnung bis zu dem Zeitpunkt zu leisten\nVersichertenrente aus der Rentenversicherung der               und abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß\nArbeiter in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und             nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten\ndem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben, weil           oder an eine andere Stelle abzuführen ist. Das gilt\ndas Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Versicher-\nauch, wenn nach dem 31. Dezember 1971 eine Rente\nten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls begrün-          nach Satz 1 umgewandelt worden ist oder im unmit-\ndet worden ist oder die Enkel und Geschwister nicht\ntelbaren Anschluß an eine solche Rente eine Hinter-\nvor Eintritt des Versicherungsfalls in den Haushalt            bliebenenrente geleistet wird. Für die Zeit, für die\ndes Versicherten aufgenommen oder von ihm über-                nach Satz 1 oder 2 ein Zuschuß geleistet wird, wird\nwiegend unterhalten worden sind, haben insoweit                der Träger der Rentenversicherung von der Verpflich-\nAnspruch auf einen Kinderzuschuß. Die Höhe des                 tung befreit, einen Zuschuß an den Rentner oder an\nKinderzuschusses bemißt sich nach der Höhe des                 einen anderen Träger der gesetzlichen Krankenver-\nKinderzuschusses, der in den jeweiligen Zeiträumen\nsicherung zu leisten. Der Rentenbezieher ist für diese\nbei Bestehen eines Anspruches nach dem damaligen              Zeit nicht verpflichtet, Beiträge aus der Rente zur\nRecht zu leisten gewesen wäre. Auf diesen Kinderzu-\ngesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.\"\nschuß ist Kindergeld anzurechnen, soweit es für die\ngleichen Zeiträume geleistet worden ist. § 8 Abs. 3\ndes Bundeskindergeldgesetzes ist insoweit nicht an-        7. § 41 a erhält folgende Fassung:\nzuwenden. Sofern die Versicherten den Anspruch für                                     ,,§ 41 a\ndie Zeit vor dem 1. Juni 1975 geltend gemacht haben\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar-\nund darüber noch nicht auf Grund des damals gelten-           tikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen\nden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entschei-\ndem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Ge-\ndung getroffen worden ist, gilt Satz 1 bis 4 auch für\nbiet. des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt\ndie Zeit vor dem 1. Juni 1975. Der Kinderzuschuß\nDanzig verlassen haben, um sich einer von ihnen\nwird auf Antrag geleistet, im Einzelfall kann er von\nnicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-\nAmts wegen geleistet werden.\"\nhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\nziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das\n5. In § 23 werden nach Absatz 3 folge~de Absätze\nGebiet' des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt\neingefügt:\nDanzig zurückkehren konnten, kann die Rente inso-\n(3 a) § 1278 der Reichsversicherungsordnung in             weit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der\nd~rvom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung gilt für            §§ 1316 bis 1322 der Reichsversicherungsordnung\nRentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1981                  zu zahlen ist.\nauch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im\n1979 eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß an Stel-           Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebene~-\nle des Grenzbetrags in Höhe von 80 vom Hundert                 gesetzes aus den in den Jahren 1938 un~ 1939 ~n\nder persönlichen Rentenbemessungsgrundlage ein                 das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die\nGrenzbetrag in Höhe von 85 vom Hundert der persön-             als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nlichen Rentenbemessungsgrundlage tritt.                        anerkannt sind.\n(3 b) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach                (3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deu_!-\n§ 1280 der Reichsversicherungsordnung ganz oder                sche Staatsangehörige, die im Ausland als Angeho-","1218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nrige deutscher geistlicher Genossenschaften oder            Rente und der umgewandelten Rente unverändert\nähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiö-           weiter zu leisten. Bestand am 31. Dezember 1981 ein\nsen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpfle-           Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist\nge, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnüt-         der Kinderzuschuß in unveränderter Höhe so lange\nzigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern         weiter zu -leisten, wie die Anspruchsvoraussetzun-\ndieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäf-         gen noch erfüllt sind. Ein Anspruch auf einen Bei-\ntigt waren.                                                 tragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf\neinen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember\n(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von\n1 981 nicht neu erworben werden.\nHinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in\nAbsatz 1 bis 3 genannten Personen. § 1323 der                   (4) Renten, die auf Grund der§§ 1315 bis 1323 der\nReichsversicherungsordnung ist anzuwenden.                  Reichsversicherungsordnung in der mit Wirkung vom\n1. Juni 1979 an geltenden Fassung an Berechtigte\n(5) Die §§ 1321 und 1322 der Reichsversiche-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nrungsordnung in der am 30. Juni 1977 geltenden\ngeleistet werden und die nach dem bis zum 31. Mai\nFassung finden auf Personen, denen auf Grund die-\n1979 geltenden Recht nicht geleistet werden konn-\nser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und\nten, gelten nicht als Renten im Sinne des § 1304 d\nauf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung, auch\nder Reichsversicherungsordnung.''\nsoweit es sich um Versicherungsfälle nach dem\n30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der\nRente oder zur Gewährung einer Hinberbliebenen-                                    Artikel 6\nrente in unmittelbarem Anschluß an die Versicher-\ntenrente führen.                                                 Änderung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes\n(6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten\nPersonen gelten nicht als Leistungen der sozialen          Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nSicherheit.''                                           lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\n8. Nach § 41 a wird folgender§ 41 b eingefügt:              Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 7 des Geset-\nzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie\n,,§ 41 b                        folgt geändert:\n(1) Die §§ 1315 bis 1323 der Reichsversiche-\nrungsordnung in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an     1 . Dem § 5 wird angefügt:\ngeltenden Fassung sind auch für Ansprüche für die\n,,(3) Wer auf Grund des § 10 des Angestelltenver-\nZeit vor dem 1 . Juni 1979 anzuwenden, soweit der\nsicherungsgesetzes in der am 18. Oktober 1972 gel- ·\nAnspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für\ntenden Fassung die Versicherung freiwillig fortge-\ndie Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht\nsetzt hat, kann sich abweichend von § 1 O Abs. 1\nworden ist und darüber noch nicht auf Grund des für\nSatz 2 des Angestelltenversicheru11gsgesetzes frei-\ndiese Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente ge-\nwillig versichern, auch wenn er seinen Wohnsitz oder\nruht hat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung\ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-\ngetroffen worden ist.\nreichs dieses Gesetzes hat und nicht Deutscher im\n(2) Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den         Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\n§§ 1315 bis 1323 der Reichsversicherungsordnung              Die in Satz 1 genannten Personen können auf Antrag\nin der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden             abweichend von den Regelungen des § 140 des An-\nFassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag       gestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge\nbis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. Eine Neu-           für Zeiten vom 19. Oktober 1972 an bis zum\nfeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann      31. Dezember 1981, die noch nicht mit Beiträgen zur\nsie von Amts wegen erfolgen. Auf eine Rente ist eine         gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, nach-\nbereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der       entrichten, soweit sie wegen des Wohnsitzes oder\nsozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der        gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungs-\nRente entspricht.                                            bereichs dieses Gesetzes freiwillig Beiträge bis zum\n(3) Die §§ 1315 bis 1323 der Reichsversiche-             5. Dezember 1981 nicht entrichten konnten. Der An-\nrungsordnung in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden           trag ist bis zum 31. Dezember 1982 bei dem nach\nFassung sind für die Personen, die auf Grund dieser          § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Angestelltenversiche-\nVorschriften bereits eine Rente ins Ausland ausge-           rungsgesetzes zuständigen Träger der Rentenversi-\nzahlt erhalten können, bis zum 31. Dezember 1981             cherung zu stellen. Die Bundesversicherungsanstalt\nweiter anzuwenden. Bestand am 31. Dezember 1981              für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeit-\nein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für         raum von zwei Jahren zulassen. Die Beiträge können\neine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und an-            höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des\nschließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese          Jahres, für das sie bestimmt werden, nachentrichtet\nRente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe            werden und erhalten bei der Bewertung die Werte\nweiter zu leisten. Eine Neufeststellung der Rente er-        dieses Jahres. Der Eintritt des Versicherungsfalls in\nfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts        der Zeit vom 19. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember\nwegen erfolgen. Bestand am 31. Dezember 1981 ein             1982 steht der Nachentrichtung von. Beiträgen nicht\nAnspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses für            entgegen.\neine Krankenversicherung, ist der Beitragszuschuß               (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen,\nin der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Höhe zu der            denen auf Grund eines in der Zeit vom 19. Oktober","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                            1219\n1972 bis zum 5. Dezember 1981 gestellten Antrages             men bei Bestehen eines Anspruches nach dem da-\nBeiträge erstattet worden sind, können diese auf An-          maligen Recht zu leisten gewesen wäre. Auf diesen\ntrag wieder einzahlen. Die Wiedereinzahlung kann              Kinderzuschuß ist Kindergeld anzurechnen, soweit\nnur in voller Höhe der erstatteten Beiträge erfolgen          es für die gleichen Zeiträume geleistet worden ist.§ 8\nund hat die Wirkung, als sei keine Beitragserstattung         Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist insoweit\ndurchgeführt worden. Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 ist             nicht anzuwenden. Sofern die Versicherten den An-\nentsprechend anzuwenden.''                                    spruch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 geltend ge-\nmacht haben und darüber noch nicht auf Grund des\n2. Nach § 12 a wird eingefügt:                                   damals geltenden Rechts eine nicht mehr anfecht-\nbare Entscheidung getroffen worden ist, gilt Satz 1\n.,§ 12 b                            bis 4 auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975. Der\n(1) Ist bei einer Rente auf Grund eines Versiche-         Kinderzuschuß wird auf Antrag geleistet, im Einzelfall\nrungsfalls bis zum 31. Dezember 1984 eine Zurech-             kann er von Amts wegen geleistet werden.\"\nnungszeit anzurechnen, geht diese mit dem Wert in\n5. In § 22 werden nach Absatz 3 folgende Absätze\ndie Rentenberechnung ein, der sich bei Anwendung\neingefügt:\ndes § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes\nin der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fas-                 ,,(3 a) § 55 des Angestelltenversicherungsgeset-\nsung ergeben würde; dabei sind für Zeiten nach dem            zes in der vom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung\nJahr 1975 als Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 2              gilt für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember\nzu § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes               1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem\ndie entsprechenden Bruttoarbeitsentgelte der Lei-             1. Januar 1979 eingetreten sind, mit der Maßgabe,\nstungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des                daß an Stelle des Grenzbetrags in Höhe von 80 vom\nFremdrentengesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt            Hundert der persönlichen Rentenbemessungsgrund-\nnicht, soweit der Wert für die Zurechnungszeit von            lage ein Grenzbetrag in Höhe von 85 vom Hundert der\nder Bewertung von Zeiten nach § 32 a Nr. 2 Buch-              persönlichen Rentenbemessungsgrundlage tritt.\nstabe a des Angestelltenversicherungsgesetzes be-                 (3 b) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach\neinflußt wird.                                                § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes ganz\noder teilweise ruht, wird bei Rentenanpassungen\n(2) Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem\ninsoweit nicht angepaßt.\"\n5. Dezember 1981 bewilligt sind und auf die Absatz 1\nAnwendung findet, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall\nkann sie von Amts wegen erfolgen.\"                        6. § 27 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 27 a\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\n( 1) § 83 e des Angestelltenversicherungsgeset-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                          zes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\n1983, soweit nachstehend nicht etwas anderes be-\n,,(2) Sind Ausfallzeiten nach§ 36 Abs. 1 Satz 1\nstimmt ist. Bestand am 31. Dezember 1982 An-\nNr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die\nspruch auf einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom\nvor dem 1. Januar 1957 liegen, nach§ 32 a Nr. 1\nHundert der Rente war, ist der Zuschuß zur Rente und\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes zu be-\nzur umgewandelten Rente mindestens in der bis-\nwerten, sind bei der Bewertung aller vor dem\nherigen Höhe weiter zu leisten. Bestand am\n1. Januar 1957 liegenden Ausfallzeiten nach § 36\n31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß zu\nAbs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-\neiner Rente, und sind die Voraussetzungen für den\ngesetzes mindestens soviel Werteinheiten zu-\nZuschuß infolge der Änderung des § 83 e Abs. 1 des\ngrunde zu legen, wie sich bei einer Bewertung der\nAngestelltenversicherungsgesetzes vom 1. Januar\nAusfallzeiten nach Absatz 1 ergeben würden. Eine\n1983 an nicht mehr erfüllt, ist der Zuschuß in der bis-\nNeufeststellung von Renten, die vor dem\nherigen Höhe zu der Rente und der umgewandelten\n5. Dezember 1981 bewilligt sind, erfolgt auf An-\nRente unverändert weiter zu leisten.\ntrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen er-\nfolgen.\"                                                    (2) Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971\nununterbrochen Rente beziehen, ist ein Zuschuß ge-\n4. Dem § 16 wird angefügt:                                      mäß § 83 e Abs. 3 Satz 1 und 4 des Angestelltenver-\n.,(5) Versicherte, die einen Kinderzuschuß zu einer         sicherungsgesetzes bis zu dem Zeitpunkt zu leisten\nVersichertenrente aus der Rentenversicherung der             und abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß\nAngestellten in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975           nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten\nund dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben,          oder an eine andere Stelle abzuführen ist. Das gilt\nweil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Versi-            auch, wenn nach dem 31. Dezember 1971 eine Rente\ncherten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls be-         nach Satz 1 umgewandelt worden ist oder im unmit-\ngründet worden ist oder die Enkel und Geschwister             telbaren Anschluß an eine solche Rente eine Hinter-\nnicht vor Eintritt des Versicherungsfalls in den Haus-        bliebenenrente geleistet wird. Für die Zeit, für die\nhalt des Versicherten aufgenommen oder von ihm                nach Satz 1 oder 2 ein Zuschuß geleistet wird, wird\nüberwiegend unterhalten worden sind, haben inso-              der Träger der Rentenversicherung von der Verpflich-\nweit Anspruch auf einen Kinderzuschuß. Die Höhe               tung befreit, einen Zuschuß an den Rentner oder an\ndes Kinderzuschusses bemißt sich nach der Höhe                einen anderen Träger der gesetzlichen Krankenver-\ndes Kinderzuschusses, der in den jeweiligen Zeiträu-          sicherung zu leisten. Der Rentenbezieher ist für diese","1220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nZeit nicht verpflichtet, Beiträge aus der Rente zur             (2) Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den\ngesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.\"            §§ 94 bis 102 des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes in der mit Wirkung vom 1 . Juni 1979 an geltenden\n7. § 40 a erhält folgende Fassung:\nFassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag\n,,§ 40a                           bis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. Eine Neu-\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar-      feststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann\ntikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen         sie von Amts wegen erfolgen. Auf eine Rente ist eine\ndem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Ge-            bereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der\nbiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt           sozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der\nDanzig verlassen haben, um sich einer von ihnen            Rente entspricht.\nnicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-           (3) Die §§ 94 bis 102 des Angestelltenversiche-\nhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-          rungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden\nziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das         Fassung sind für die Personen, die auf Grund dieser\nGebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt         Vorschriften bereits eine Rente ins Ausland ausge- ·\nDanzig zurückkehren konnten, kann die Rente inso-          zahlt erhalten können, bis zum 31. Dezember 1981\nweit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der       weiter anzuwenden. Bestand am 31. Dezember 1981\n§§ 95 bis 101 des Angestelltenversicherungs-               ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für\ngesetzes zu zahlen ist.                                    eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und an-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im       schließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese\nSinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenen-           Rente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe\ngesetzes aus den in den Jahren 1938 und 1939 in             weiter zu leisten. Eine Neufeststellung der Rente\ndas Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die            erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts\nals solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes               wegen erfolgen. Bestand am 31. Dezember 1981 ein\nanerkannt sind.                                             Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses für\neine Krankenversicherung, ist der Beitragszuschuß\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deut-        in der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Höhe zu der\nsche Staatsangehörige, die im Ausland als Angehö-           Rente und der umgewandelten Rente unverändert\nrige deutscher geistlicher Genossenschaften oder            weiter zu leisten. Bestand am 31 . Dezember 1981 ein\nähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiö-           Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist\nsen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpfle-           der Kinderzuschuß in unveränderter Höhe solange\nge, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnüt-         weiter zu leisten, wie die Anspruchsvoraussetzun-\nzigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern         gen noch erfüllt sind. Ein Anspruch auf einen Bei-\ndieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäf-         tragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf\ntigt waren.                                                 einen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember\n(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von        1981 nicht neu erworben werden.\nHinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in\nAbsatz 1 bis 3 genannten Personen. § 102 des An-                (4) Renten, die auf Grund der §§ 94 bis 102 des\ngestelltenversicherungsgesetzes ist anzuwenden.             Angestelltenversicherungsgesetzes in der mit Wir-\nkung vom 1. Juni 1979 an geltenden Fassung an Be-\n(5) Die§§ 100 und 101 des Angestelltenversiche-          rechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nrungsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden             Gesetzes geleistet werden und die nach dem bis zum\nFassung finden auf Personen, denen auf Grund die-           31. Mai 1979 geltenden Recht nicht geleistet werden\nser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und          konnten, gelten nicht als Renten im Sinne des § 83 d\nauf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung, auch          des Angestelltenversicherungsgesetzes.''\nsoweit es sich um Versicherungsfälle nach dem\n30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der\nRente oder zur Gewährung einer Hinterbliebenen-                                    Artikel 7\nrente in unmittelbarem Anschluß an die Versicher-          Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\ntenrente führen.                                                           Neuregelungsgesetzes\n(6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten      Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nPersonen gelten nicht als Leistungen der sozialen        Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nSicherheit.\"                                             Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 9\n8. Nach § 40 a wird folgender§ 40 b eingefügt:              des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),\n,,§ 40 b                        wird wie folgt geändert:\n(1) Die §§ 94 bis 102 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979        1. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:\nan geltenden Fassung sind auch für Ansprüche für              ,,(2 a) Sind Ausfallzeiten nach§ 57 Satz 1 Nr. 4 des\ndie Zeit vor dem 1. Juni 1979 anzuwenden, soweit der        Reichsknappschaftsgesetzes, die vor dem 1 . Januar\nAnspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für           1957 liegen, nach § 54· a Nr. 1 des Reichsknapp-\ndie Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht wor-          schaftsgesetzes zu bewerten, sind bei der Bewer-\nden ist und darüber noch nicht auf Grund des für die-       tung aller vor dem 1. Januar 1957 liegenden Ausfall-\nse Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente geruht           zeiten nach § 57 Satz 1 des Reichsknappschafts-\nhat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung ge-           gesetzes mindestens soviel Werteinheiten zugrunde\ntroffen worden ist.                                         zu legen, wie sich bei einer Bewertung der Ausfallzeit","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                            1221\nnach Absatz 2 ergeben würden. Eine Neufeststellung          betrag in Höhe von 100 vom Hundert der persön-\nv?n Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt          lichen Rentenbemessungsgrundlage tritt.\nsind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von\nAmts wegen erfolgen.\"                                           (5) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach\n§ 77 des Reichsknappschaftsgesetzes ganz oder\n2. Nach § 10 b wird eingefügt:                                   teilweise ruht, wird bei Rentenanpassungen insoweit\nnicht angepaßt.\"\n,,§ 10c\n(1) Ist bei einer Rente auf Grund eines Versiche-    5. § 20 c erhält folgende Fassung:\nrungsfalls bis zum 31. Dezember 1984 eine Zurech-\n,,§ 20c\nnungszeit anzurechnen, geht diese mit dem Wert in\ndie Rentenberechnung ein, der sich bei Anwendung                 (1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar-\ndes § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes in der             tikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen\nbis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung er-              dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Ge-\ngeben würde; dabei sind für Zeiten nach dem Jahr             biet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt\n1975 als Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 2 zu               Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen\n§ 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes die ent-               nicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-\nsprechenden Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs-             hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\ngruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremdren-            ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das\ntengesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, so-         Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt\nweit der Wert für die Zurechnungszeit von der Bewer-          Danzig zurückkehren konnten, kann die Rente inso-\ntung von Zeiten nach § 54 a Nr. 2 Buchstabe a des             weit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der\nReichsknappschaftsgesetzes beeinflußt wird.                   §§ 106 bis 108 d des Reichsknappschaftsgesetzes\nzu zahlen ist.\n(2) Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem\n5. Dezember 1981 bewilligt sind und auf die Absatz 1             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im\nAnwendung findet, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall          Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenen-\nkann sie von Amts wegen erfolgen.\"                           gesetzes aus den in den Jahren 1938 und 1939 in\ndas Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die\n3. Dem § 12 wird angefügt:                                       als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nanerkannt sind.\n,,{6) Versicherte, die einen Kinderzuschuß zu einer\nVersichertenrente aus der knappschaftlichen Ren-                 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deut-\ntenversicherung in der Zeit zwischen dem 1. Juni              sche Staatsangehörige, die im Ausland als Angehö-\n1975 und dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten            rige deutscher geistlicher Genossenschaften oder\nhaben, weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem           ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiö-\nVersicherten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls        sen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpfle-\nbegründet worden ist oder die Enkel und Geschwi-              ge, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnüt-\nster nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls in den        zigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern\nHaushalt des Versicherten aufgenommen oder von                dieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäf-\nihm überwiegend unterhalten worden sind, haben in-            tigt waren.\nsoweit Anspruch auf einen Kinderzuschuß. Die Höhe                 (4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von\ndes Kinderzuschusses bemißt sich nach der Höhe                 Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in\ndes Kinderzuschusses, der in den jeweiligen Zeiträu-          Absatz 1 bis 3 genannten Personen. § 108 e des\nmen bei Bestehen eines Anspruches nach dem da-                Reichsknappschaftsgesetzes ist anzuwenden.\nmaligen Recht zu leisten gewesen wäre. Auf diesen\n(5) Die §§ 108 c und 108 d des Reichsknapp-\nKinderzuschuß ist Kindergeld anzurechnen, soweit\nschaftsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden\nes für die gleichen Zeiträume geleistet worden ist. § 8\nFassung finden auf Personen, denen auf Grund\nAbs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist insoweit\ndieser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand,\nnicht anzuwenden. Sofern die Versicherten den An-\nund auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung,\nspruch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 geltend ge-\nauch soweit es sich um Versicherungsfälle nach dem\nmacht haben und darüber noch nicht auf Grund des\n30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der\ndamals geltenden Rechts eine nicht mehr anfecht-\nRente oder zur Gewährung einer Hinterbliebenen-\nbare Entscheidung getroffen worden ist, gilt Satz 1\nrente in unmittelbarem Anschluß an die Versicher-\nbis 4 auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975. Der Kin-\ntenrente führen.\nderzuschuß wird auf Antrag geleistet, im Einzelfall\nkann er von Amts wegen geleistet werden.\"                        (6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten\nPersonen gelten nicht als Leistungen der sozialen\n4. Dem § 17 wird angefügt:                                       Sicherheit.\"\n,,(4) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in der\nvom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung gilt für          6. Nach § 20 e wird folgender§ 20 f eingefügt:\nRentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1981\nauch für Fälle, in denen sowohl der Versicherungsfall                                  ,,§ 20f\nals auch der Unfall vor dem 1. Januar 1979 eingetre-             (1) Die §§ 105 bis 108 f des Reichsknappschafts-\nten sind, mit der Maßgabe, daß an Stelle des Grenz-          gesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an gel-\nbetrags in Höhe von 95 vom Hundert der persön-               tenden Fassung sind auch für Ansprüche für die Zeit\nlichen Rentenbemessungsgrundlage ein Grenz-                  vor dem 1. Juni 1979 anzuwenden, soweit der An-","1222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für die                                  Artikel 9\nZeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht worden ist                      Änderung des Wohngeldgesetzes\nund darüber noch nicht auf Grund des für diese Zeit\ngeltenden Rechts, wonach die Rente geruht hat, eine           Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nnicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen             machung vom 21 . September 1 980 (BGBI. 1 S. 1741 ) ,\nworden ist.                                                geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni\n1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:\n(2) Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den\n1. § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§§ 105 bis 108 f des Reichsknappschaftsgesetzes\nin der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden               ,,(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens\nFassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag       bleiben gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den\nbis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. Eine Neu-           Aufwendungen für die Krankenversicherung außer\nfeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann      Betracht.''\nsie von Amts wegen erfolgen. Auf eine Rente ist eine\n2. § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nbereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der\nsozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der        „Auf Beiträge zur Krankenversicherung, für die\nRente entspricht.                                            gesetzlich vorgesehene Zuschüsse (§ 14 Abs. 3)\ngewährt werden, findet Satz 2 I\\!•;. 1 nur dann Anwen-\n(3) Die §§ 105 bis 108 f des Reichsknappschafts-           dung, wenn die Beiträge die Zuschüsse über-\ngesetzes in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden Fas-           steigen.\"\nsung sind für die Personen, die auf Grund dieser Vor-\nArtikel 10\nschriften bereits eine Rente ins Ausland ausgezahlt\nerhalten können, bis zum 31. Dezember 1981 weiter            Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nanzuwenden. Bestand am 31. Dezember 1981 ein                   gutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nAnspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für                             in der Sozialversicherung\neine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und an-            Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nschließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese        nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-\nRente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe          rung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nweiter zu leisten. Eine Neufeststellung der Rente          22. Dezember 1970 (BGBI. 1S. 1846), zuletzt geändert\nerfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts    durch Artikel II § 14 des Gesetzes vom 18. August 1980\nwegen erfolgen. Bestand am 31. Dezember 1981 ein           (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt geändert:\nAnspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist\nder Kinderzuschuß in unveränderter Höhe so lange          1. § 18 wird wie folgt geändert:\nweiter zu leisten, wie die Anspruchsvoraussetzun-             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngen noch erfüllt sind. Ein Anspruch auf einen Bei-\ntragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf                   ,,(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar\neinen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember                    1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-\n1981 nicht neu erworben werden.\"                                  schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-\nlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu\nvertretenden und durch die politischen Verhält-\nnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\nArtikel 8\nziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in\nÄnderung des Sozialversicherungs-                          das Gebiet des Deutschen Reiches oder der\nAngleichungsgesetzes Saar                              Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, kön-\nnen die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ih-\nNach § 30 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ngesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndieses Gesetzes haben. Aus den nach dem\nGliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinig-\nFremdrentengesetz gleichgestellten Zeiten und\nten Fassung, zuletzt geändert durch§ 10 Nr. 3 des Ge-\naus den auf Grund solcher Zeiten anrechenbaren\nsetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536), wird folgen-\nErsatz- und Ausfallzeiten können die Verfolgten\nder § 30 a eingefügt:\ndie Renten jedoch nur für die in § 17 Abs. 1 Buch-\n,,§ 30a                                      stabe b des Fremdrentengesetzes genannten\nZeiten und die auf Grund solcher Zeiten anre-\nDie Anpassung der Leistungen nach§ 27, soweit sie\nchenbaren Ersatz- und Ausfallzeiten erhalten. Für\nvon einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\neine Zurechnungszeit können die Verfolgten die\nzu erbringen sind, und der Leistungen nach§ 28 richtet\nRente nur in dem Verhältnis erhalten, in dem die\nsich nach den für die Renten der gesetzlichen Renten-\nzurückgelegten Zeiten, für die die Verfolgten die\nversicherung maßgebenden Vorschriften. Satz 1 gilt\nRente erhalten, zu allen zurückgelegten Zeiten\nentsprechend für Leistungen nach Artikel 2 § 15 des\nstehen, für die sie die Rente bei gewöhnlichem\nGesetzes Nr. 591 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nSaarlandes S. 779), nach Artikel 2 § 17 des Gesetzes\nerhalten können. Ein Kinderzuschuß kann in dem-\nNr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes\nselben Verhältnis gezahlt werden.\"\nS. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 vom\n18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099),                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsoweit diese Vorschriften gemäß§ 8 Abs. 3 Satz 2 des                     ,,(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die\nZweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 24. Dezem-                        Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinter-\nber 1959 (BGBI. 1S. 765) weiterhin anzuwenden sind.\"                   bliebenen der dort genannten Verfolgten.\"","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                            1223\n2. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGB!. 1 S. 1469), wird wie folgt\n,,(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1\ngeändert:\nAbs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die\ndie in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche\nReich eingegliederten Gebiete einschließlich des         1. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis                ersetzt:\nzum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertrie-         ,,Für die in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicher-\nbene im Geltungsbereich dieses Gesetzes aner-               ten, die rentenversicherungspflichtig sind, beträgt\nkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1          das Krankengeld 80 vom Hundert des wegen der\nSatz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des              Arbeitsunfähigkeit entgangenen         regelmäßigen\nFremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Dek-                Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, letzteres\nkungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger           soweit es der Beitragsberechnung unterliegt\nauf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu über-             (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt berechne-\ntragen waren.\"                                               te Krankengeld darf das entgangene Nettoarbeits-\nArtikel 11                               entgelt nicht übersteigen.\"\nÄnderung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte              2. § 20 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der         soweit der Versicherte während der Krankheit\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                     Arbeitsentgelt oder beitragspflichtiges Arbeits-\n1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II       einkommen erhält oder Arbeitsentgelt erhalten\n§ 10 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1                  würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetz-\nS. 1469), wird wie folgt geändert:                              lichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                  gelts im Krankheitsfalle hätte.\"\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:               3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld be-        „Arbeitsentgelt,\" die Worte „beitragspflichtiges\ntragen vom 1. Januar 1981 an für den verheirate-          Arbeitseinkommen,\" eingefügt.\nten Berechtigten 450, 10 Deutsche Mark und für\n4. In § 49 c wird folgender Satz angefügt:\nden unverheirateten Berechtigten 300,30 Deut-\nsche Mark monatlich.\"                                    „Satz 1 gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nbis 3 genannten Versicherten.\"\nb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n,,(10) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-    5. In § 62 werden nach Absatz 1 folgende Absätze\nordnung gibt die nach Absatz 1 Satz 3 für das            eingefügt:\njeweilige Kalenderjahr geltenden Beträge der\n,,(1 a) Der zuständige Rentenversicherungsträger\nlaufenden Geldleistungen im Bundesanzeiger\nhat der zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-\nbekannt.''\nkasse\n2. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „ 1315 bis 1318,              1. den Beginn einer Rente der gesetzlichen Renten-\n1319 Abs. 1\" durch die Worte „ 1315 bis 1323\"                      versicherung und den Monat, für den die Rente\nersetzt.                                                           erstmalig laufend gezahlt wird,\nArtikel 12                              2. bei Ablehnung des Rentenantrages den Monat,\nÄnderung des Gesetzes                                in dem über den Rentenantrag verbindlich ent-\nzur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte                     schieden worden ist,\n3. das Ende, den Entzug, den Wegfall und das\nIn Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-              Ruhen der ganzen Rente\nhilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),                  unverzüglich mitzuteilen. Als Rente der gesetz-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                lichen Rentenversicherung gelten die in § 180\n9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905), wird nach § 9 a folgender         Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ge-\n§ 9 b eingefügt:                                                 nannten Leistungen. Die landwirtschaftliche\nKrankenkasse hat dem zuständigen Renten-\n,,§ 9 b\nversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß\nFür die Erbringung der laufenden Geldleistungen der           der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Renten-\nAltershilfe für Landwirte ins Ausland gilt Artikel 2 § 41 b      versicherung bei ihr versicherungspflichtig gewor-\ndes Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset-               den ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versiche-\nzes entsprechend.\"                                               rungspflicht endet.\nArtikel 13                                   (1 b) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat\nder Zahlstelle der Versorgungsbezüge unverzüglich\nÄnderung des Gesetzes\nmitzuteilen, daß der Versicherungspflichtige Beiträ-\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nge nach § 67 a Abs. 2 zu entrichten hat. Die Zahl-\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-             stelle der Versorgungsbezüge hat der zuständigen\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt             landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich","1224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVeränderungen        der Versorgungsbezüge mitzu-             rungsordnung ist jeweils für höchstens 120 Monate\nteilen.\"                                                      anzuwenden. Als Beitragssatz gilt die Hälfte des\nnach § 385 Abs. 2 a der Reichsversicherungsord-\n6. § 63 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                    nung festgestellten durchschnittlichen allgemeinen\n,,(3) Zu den Aufwendungen für die in § 2 Abs. 1            Beitragssatzes der Ortskrankenkassen des Lan-\nNr. 4 und 5 bezeichneten Versicherten erheben die            desverbandes, in dessen Bereich die landwirt-\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen Beiträge nach             schaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat. Die Bei-\n§ 67 a.                                                      träge sind nur zu entrichten, wenn sie monatlich\nmindestens 10 Deutsche Mark betragen.\n(4) Die durch Beiträge nach Absatz 3 nicht\ngedeckten Aufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4               (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Versicherten\nund 5 bezeichneten Versicherten und für Zu-                   haben von Arbeitseinkommen, mit Ausnahme von\nschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 94 Abs. 4 trägt der             Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Bei-\nBund (Zuschüsse des Bundes).\"                                 träge zu entrichten, soweit sich aus Absatz 4 nichts\nAbweichendes ergibt. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt.\nSatz 1 gilt von dem Monat an, für den die Rente der\n7. § 64 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Rentenversicherung oder die Versor-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                    gungsbezüge erstmalig laufend gezahlt werden.\n,,Unternehmer\" die Worte ,, , die in § 67 a ge-\n(4) Die nach Absatz 2 und 3 zu entrichtenden Bei-\nnannten Versicherten'' eingefügt.\n. träge der versicherungspflichtigen landwirtschaft-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten                  lichen Unternehmer dürfen zusammen mit den nach\n„Dies gilt auch\" die Worte „für die in § 67 a           § 65 Abs. 1 festgesetzten Beiträgen den Beitrag der\ngenannten Versicherten und\" eingefügt.                   höchsten Beitragsklasse(§ 65 Abs. 1 Satz 4) nicht\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                    übersteigen. Die nach Absatz 2 und 3 zu entrichten-\n„erhält\" die Worte „sowie für die nach § 67 a zu        den Beiträge der mitarbeitenden versicherungs-\nerhebenden Beiträge\" eingefügt.                          pflichtigen Familienangehörigen dürfen zusammen\nmit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Bei-\ntrag der höchsten Beitragsklasse (§ 65 Abs. 1\n8. § 65 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nSatz 4) nicht übersteigen. Die in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und\n,,(7) Die Beitragsklassen für freiwillig Versicherte        5 bezeichneten Versicherten haben von Versor-\nsetzt die Satzung nach den Einnahmen zum Le-                  gungsbezügen und dem in Absatz 3 genannten\nbensunterhalt fest. Für freiwillig Versicherte, die           Arbeitseinkommen nur soweit Beiträge zu entrich-\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung                ten, als diese Einnahmen zusammen mit Rente der\nerhalten, sind die Beitragsklassen nach den in                gesetzlichen Rentenversicherung die in Absatz 1\n§ 180 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung                   Satz 2 genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht\ngenannten Einnahmen festzusetzen. Für freiwillig              übersteigen.\nVersicherte, die Arbeitsentgelt und eine Rente der\n(5) Die Versicherten haben der zuständigen land-\ngesetzlichen Rentenversicherung oder Versor-\nwirtschaftlichen Krankenkasse den Bezug von Ver-\ngungsbezüge erhalten, sind die Beitragsklassen\nsorgungsbezügen, deren Höhe und die Zahlstelle\nnach dem Arbeitsentgelt und den in§ 180 Abs. 6 der\nder Versorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkom-\nReichsversicherungsordnung genannten Einnah-\nmen, von dem Beiträge nach Absatz 3 zu entrichten\nmen festzusetzen.''\nsind, zu melden.\n9. Nach § 67 werden folgende §§ 67 a und 67 b ein-                                        § 67 b\ngefügt:\n(1) Die Träger der Rentenversicherung haben\n,,§ 67 a                              bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden\n(1) Versicherungspflichtige, die eine Rente der           Beiträge nach § 67 a Abs. 1 einzubehalten und an\ngesetzlichen Rentenversicherung erhalten, haben              die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse\n11,8 vom Hundert des Zahlbetrages der Rente als              zu entrichten.\nBeiträge zu entrichten. Es gilt die sich auf Grund               (2) Die auf Versorgungsbezüge entfallenden Bei-\n§ 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsord-              träge nach § 67 a Abs. 2 haben die in § 393 a Abs. 2\nnung ergebende Beitrags,bemessungsgrenze. Wird                Satz 2 und 4 der Reichsversicherungsordnung ge-\ndie Rente nachgezahlt, sind die Beiträge auch von            nannten Zahlstellen der Versorgungsbezüge.einzu-\nder Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. Januar            behalten und an die zuständigen landwirtschaft-\n1983 zu entrichten, in dem Mitgliedschaft bei einem          lichen Krankenkassen zu entrichten; im übrigen\nTräger der Krankenversicherung oder für den Rent-             sind die Beiträge von den Versicherten bei der zu-\nner Anspruch auf Familienhilfe bestand; sie gelten           ständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse ein-\nals Beiträge für die Monate, für die die Rente nach-         zuzahlen. § 393 a Abs. 2 bis 4 der Reichsversiche-\ngezahlt wird.                                                rungsordnung gilt entsprechend.\n(2) Versicherungspflichtige haben von den in                  (3) Die auf Arbeitseinkommen entfallenden Bei-\n§ 180 Abs. 8 Satz 2 bis 4 der Reichsversicherungs-            träge nach § 67 a Abs. 3 hat der Versicherte ein-\nordnung bezeichneten Versorgungsbezügen Bei-                  zuzahlen.\"\nträge zu entrichten, soweit sich aus Absatz 4 nichts\nAbweichendes ergibt. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-        10. In§ 69 sind jeweils nach den Worten „die Beiträge\"\nchend. § 180 Abs. 8 Satz 4 der Reichsversiche-                 die Worte „nach § 64 Abs. 1 Satz 1\" einzufügen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981                               1225\n11. In § 80 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten „oder             cherung des Versicherten, auf den der Versicherte\nAbs. 2 Satz 1\" die Worte „oder§ 67 a Abs. 5\" ein-             ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe\ngefügt.                                                       Zeit Anspruch gehabt hätte,\n2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als\n12. Nach § 94 a wird folgender§ 94 b eingefügt:\nKrankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen,\n,.§ 94b                               wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 ver-\nWer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versicherungs-             sichert gewesen wäre.\npflichtig ist und ab 1. Januar 1983 Beiträge von Ver-      Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilita-\nsorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen (§ 180               tio~sträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit einen\nAbs. 5 Nr. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-             Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur Krankenversiche-\nnung) zu entrichten hat, wird auf Antrag von der Ver-      rung zu entrichten. Der Versicherte ist nicht verpflichtet,\nsicherungspflicht befreit, wenn er nachweist, daß er       für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenver-\nspätestens vom Beginn der Befreiung an bei einem           sicherung zu entrichten.\"\nKrankenversicherungsunternehmen versichert ist\nund für sich und seine Angehörigen, für die ihm\nFamilienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen                                  Artikel 16\nerhält, die der Art nach den Leistungen der Kran-               Änderung des Gesetzes über die Angleichung\nkenhilfe entsprechen. Der Antrag ist bis zum                           der Leistungen zur Rehabilitation\n31 . März 1983 bei der zuständigen Kasse zu stel-\nlen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalender-             § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-\nmonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann      stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1\nnicht widerrufen werden. § 13 Abs. 3 gilt nicht.\"          S. 1881 ), zuletzt geändert durch Artikel II § 35 des.\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird\n13. § 95 erhält folgende Fassung:                              wie folgt geändert:\n,,§ 95                          1. Die Worte „Art und Umfang\" werden durch die Worte\n(1) In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannte Versicherte,         ,,Voraussetzungen, Art und Umfang\" ersetzt.\ndie im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs\neiner Rente der Rentenversicherung der Arbeiter           2. Folgender Satz 2 wird angefügt:\noder der Angestellten oder der knappschaftlichen\n„Bei der Angleichung von Hilfen zum Erreichen des\nRentenversicherung nach § 95 in der bis zum\nArbeitsplatzes oder des Ortes einer berufsfördern-\n31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch\nden Maßnahme kann die Berücksichtigung von Ein-\nauf einen Zuschuß des Trägers der Rentenver-\nkommen des Behinderten vorgesehen werden.\"\nsicherung zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen\nhatten, erhalten für die Dauer des Rentenbezuges\neinen Beitragsnachlaß in Höhe des für den Monat                                   Artikel 17\nDezember 1982 gezahlten Zuschusses.\nÄnderung des Einundzwanzigsten\n(2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitrags-                           Rentenanpassungsgesetzes\nausfälle sind durch Beiträge nach § 67 a Abs. 1\nauszugleichen; diese Beiträge gelten nicht als                Artikel 3 mit Ausnahme von § 1 Nr. 18 und § 2 Nr. 10\nBeiträge nach § 63 Abs. 3.\"                                sowie Artikel 4 § 3, soweit er sich auf Artikel 3 mit Aus-\nnahme von§ 1 Nr. 18 und § 2 Nr. 1O bezieht, des Einund-\nzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli\nArtikel 14                            1978 (BGBI. 1 S. 1089) werden gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Sozialversicherung Behinderter                                       Artikel 18\nIn Artikel 1 § 6 des Gesetzes über die Sozialversiche-              Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nrung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBI. I S. 1061) wird\nfolgender Satz angefügt:                                          An § 267 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n„Das Sterbegeld beträgt mindestens den sich nach den           (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch § 33 des Ge-\n§§ 201 und 204 der Reichsversicherungsordnung                  setzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. I S. 630f, wird folgender\nergebenden· Betrag.''\nSatz angefügt:\nArtikel 15\n,,Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Min-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                 derung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur\n§ 1 57 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes          gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemes-\nvom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert          senem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung\ndurch Gesetz vom 3. August 1981 (BGBI. I S. 802), wird        zu regeln.\"\ndurch folgende Sätze ersetzt:                                                          Artikel 19\n„Zu erstatten sind                                                                    Berlin-Klausel\n1. vom Rentenversicherungsträger der Zuschuß zur                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n~ente zu den Aufwendungen für die Krankenversi-            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 20                             Artikel 10 und Artikel 12,\nvorbehaltlich der Anwendurigsregeln des Artikels 5\nInkrafttreten                           Nr. 8, Artikels 6 Nr. 8, Artikels 7 Nr. 6 und des\n( 1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nicht          Artikels 12, mit Wirkung vom 1. Juni 1979,\netwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ver-            3. Artikel 2 Nr. 23,\nkündung in Kraft.                                               Artikel 4 Nr. 15 und\nArtikel 13 Nr. 12\n(2) Im übrigen treten in Kraft                                am 1 . Dezember 1982 und\n1. Artikel 5 Nr.  2 und 3,                                   4. Artikel 2 Nr. 1 bis 22, 29 und 30,\nArtikel 6 Nr. 2 und 3 und                                   Artikel 3 Nr. 5 und 6,\nArtikel 7 Nr. 1 und 2                                       Artikel 4 Nr. 1, 2, 6, 9 bis 12 und 14,\nmit Wirkung   vom 1. Januar 1978,                           Artikel 5 Nr. 6,\n2. Artikel  2 Nr. 28, 31 und 32,                                Artikel 6 Nr. 6,\nArtikel 3 Nr. 4, 7 und 8,                                   Artikel 9,\nArtikel 4 Nr. 7 und 8,                                      Artikel 13 mit Ausnahme von Nummer 12,\nArtikel 5 Nr. 7 und 8,                                      Artikel 14 und\nArtikel 6 Nr. 7 und 8,                                      Artikel 15\nArtikel 7 Nr. 5 und 6,                                      am 1 . Januar 1 983.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nFür den Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}