{"id":"bgbl1-1981-5-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":5,"date":"1981-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünfte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 5. ZAVO)","law_date":"1981-01-22T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nFünfte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 5. ZAVO)\nVom 22. Januar 1981\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftli-        rungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978\nchen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezem-           eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß als allgemeine\nber 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 § 12 des   Bemessungsgrundlage für die Anpassung der Betrag\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) ge-         von 23 146 [)eutsche Mark zugrunde gelegt wird.\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                                                              §3\nZusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-\n§ 1                              schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so\nanzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie sie\nIn der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\nsich ergeben würde, wenn die nach § 19 Abs. 2 Satz 1\nwerden aus Anlaß der Erhöhung der allgemeinen Be-\ndes Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-\nmessungsgrundlage für das Jahr 1980 die Versicher-\nGesetzes festgestellte Zusatzrente mit 2,0778 verviel-\nten- und Hinterbliebenenzusatzrenten aus Versiche-\nfältigt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\nrungsfällen, die im Jahre 1980 oder früher eingetreten     zulässig.\nsind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an nach\nMaßgabe der §§ 2 und 3 angepaßt.                                                          §4\nErgibt die Anpassung keinen höheren als den bishe-\n§2                                rigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-                                      §5\nknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be-\nrechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Zusatz-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kür-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-\nzungsvorschriften ergeben würde, wenn die Zusatzren-        tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nte ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren un-        auch im Land Berlin.\nter Zugrundelegung der für die Berechnung der Renten                                      §6\nmaßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage für\ndas Jahr 1981 berechnet würde; Abweichungen infolge            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAbrundungen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versiehe-         1981 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}