{"id":"bgbl1-1981-5-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":5,"date":"1981-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)","law_date":"1981-01-20T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1981                                                                                            Nr. 5\nTag                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n20. 1. 81 Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV) ..................... .                                                     101\nneu: 930-6-7\n22. 1. 81 Fünfte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung (Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 5. ZAVO) ......... .                                                        104\nneu: 822-13-1-5\n24. 1. 81 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirt-\nschaftsverordnung - .................................................................... .                                                      105\n7400-1-1\n24. 1. 81 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung .............. .                                                       106\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  107\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    107\nVerordnung\nzur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)\nVom 20. Januar 1981\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2,               3. durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbe-\nder§§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1, des§ 19 Abs. 8 und des                           scheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für\n§ 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der                         einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968                                worden sind.\n(BGBI. 1S.1082) verordnet die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates,                                                    (2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Aus-\nrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der\nauf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes die                  Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes\nBundesregierung:                                                        kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den\nEigentümer oder Ausrüster abgeben.\nErster Abschnitt\n(3) Die Meldung ist an die Wasser- und Schiffahrts-\nMeldungen                                       direktion zu richten, in deren Bezirk das Binnenschiff\nseinen Heimatort hat. Sie kann bei jeder Wasser- und\n§ 1                                       Schiffahrtsoirektion und jedem Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt erstattet werden.\nMeldepflicht\n(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister\n§2\nder Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,\nmehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der                                                             Meldeverfahren\nGüterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit\n(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich,\nhaben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet\nmündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu\nwerden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe,\nerstatten:\ndie\n1. Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffs-\n1 . dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen\nnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich\nund sonstiger Gewässer dienen,\nseines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnis-\n2. ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden                             ses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausge-\noder                                                                      stellt hat,","102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. Name und Anschrift des Eigentümers des Binnen-            1. die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen lie-\nschiffes,                                                    genden Binnenschiffe und deren voraussichtliche\n3. Art und Größe des Binnenschiffes,                              Liegezeiten,\n2. den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen-\n4. Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Mel-\nund Umschlaganlagen und -einrichtungen.\ndung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförde-\nrung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder\nbeladen ist,\nZweiter Abschnitt\n5. bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehen-\nden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraus-                          Lenkungsmaßnahmen\nsichtliche Ankunftszeit.\n§5\n(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registrier-                            Erlaubnispflicht\nnummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist\nan Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständi-         (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann zur\ngen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-           Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anord-\ngen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder      nen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten\nhaben sie andere Personen als der Schiffsführer abge-        der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unter-\ngeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung           liegen, der Erlaubnis bedürfen. Die Anordnung darf nur\nan Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nen-         ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbe-\nnung der Registriernummer erbracht werden.                   sondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend\ngeboten ist.\n(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsat-\nzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Was-          (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten\nser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Bin-     1. im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des\nnenschiff seinen Heimatort hat, einzelne Eigentümer              Bundes und der Länder einschließlich der Gemein-\noder Ausrüster verpflichten, ihr                                 den und Gemeindeverbände,\n1. ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu ma-          2. zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung\nchen oder                                                    oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflich-\ntung.\n2. regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen\nweitere Meldungen zu erstatten.                                                      §6\nErteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis\n§3                                  (1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige\nErmächtigung                           Interessen nicht entgegenstehen.\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,              (2) Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster\ndurch Rechtsverordnung                                       oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt wer-\nden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,         und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das\n2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzu-           Fahrtziel zu bezeichnen.\nschränken,                                                  (3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzel-\n3. den Inhalt der Meldungen ( § 2 Abs. 1) einzuschrän-      fall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vor-\nken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes       behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbun-\nder Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.       den werden.\n(4) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung aus-\n§4                               gestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kon-\ntrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nSonstige Meldungen                        auszuhändigen. Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt\n( 1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann einzel-    kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall ist\nne Personen und Personenvereinigungen sowie Ein-             der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei\nrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den         der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu er-\nBundeswasserstraßen dienen, insbesondere Trans-              bringen.\nportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter be-      (5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und\nstimmten Voraussetzungen Meldungen über den von              den Widerruf der Erlaubnis ist die Wasser- und Schiff-\ndiesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum           fahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen\nnach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.          hat.                                                    .\n(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des                                     §7\nLandes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Hä-               Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen\nfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den\nvon ihnen bestimmten Behörden, insbesondere den                 (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann ein\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen regelmäßig oder           Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, ins-\nunter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu er-            besondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet\nstatten über                                                 zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1981                                 103\nVerteidigung dringend geboten ist und durch die Ver-            b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach\nwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die                § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2\nan Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnicht besteht.                                                  zeitig erstattet,\n(2) Zuständig für die Zulassung ist die Wasser- und      2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung\nSchiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen         an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen\nHeimatort hat, in dringenden Fällen auch die Wasser-            zur Prüfung nicht aushändigt,\nund Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Bin-\nnenschiff befindet.\n3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5\nAbs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt\n§8                                  oder eine vollzieh bare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2\nMaßnahmen für den Umschlag                         nicht erfüllt,\n(1) Der Eigentümer oder Besi~zer von Umschlaganla-\n4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über\ngen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann ver-          die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen\npflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte             Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder\nReihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu        5. einer vollziehbaren Verpflichtung\nladen und zu löschen.                                           a) nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer be-\n(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Bin-             stimmten Reihenfolge oder einer bestimmten\nnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterum-                 Lade- oder Löschfrist oder\nschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung sei-         b) nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines be-\nnes Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen               stimmten Platzes oder über die Einhaltung _einer\nund eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.                    bestimmten Höchstliegezeit\n(3) Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absät-        nicht nachkommt,\nzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine sol-\nche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht        begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des§ 26 Nr. 1\nauch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Ver-        des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem\nwaltungsbehörde zuständig.                                   Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313) ge-\nahndet wird.\nDritter Abschnitt                          (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\nSchi ußvorschriften                      § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit§ 4\n§9                              Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbe-\nhörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im übrigen\nAusnahmen\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion.\nDiese Verordnung findet mit Ausnahme des§ 7 keine\nAnwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des                                          § 11\nBundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeinde-\nInkrafttreten\nverbände stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie\nauf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines               (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBinnenschiffe.\n(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n§ 10                             sind anzuwenden, wenn der Bundesminister für Verkehr\nZuwiderhandlungen                        dies durch Rechtsverordnung bestimmt.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig                         (3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\ndarf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsge-\n1. eine Meldung                                             setzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grund-\na) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit         gesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und\neiner auf Grund des§ 3 erlassenen Rechtsverord-       soweit dies der Bundesminister für Verkehr durch\nnung oder                                             Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 20. Januar 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}