{"id":"bgbl1-1981-49-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":49,"date":"1981-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/49#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_49.pdf#page=7","order":2,"title":"Elftes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Elftes Anpassungsgesetz-KOV - 11. AnpG-KOV)","law_date":"1981-11-20T00:00:00Z","page":1199,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981                           1199\nElftes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Elftes Anpassungsgesetz-KOV - 11. AnpG-KOV)\nVom 20. November 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit den\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Leistungen, zu denen die Krankenkasse(§ 18 c\nAbs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist.\"\nArtikel 1                              b) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n2. In § 14 werden die Worte „vom 1. Januar 1979 an\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                153, vom 1. Januar 1980 an 159 und vom 1. Januar\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),              1981 an 165\" durch die Zahl „ 175\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel II § 15 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469, 2218), wird wie folgt\ngeändert:                                                    3. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „ab 1. Januar\n1979 von 19 bis 1 25, ab 1. Januar 1980 von 20 bis\n130 und ab 1. Januar 1981 von 21 bis 135\" durch\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „von 22 bis 143\" und in Satz 2 die Worte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        „ab 1. Januar 1979 von 1,923, ab 1. Januar 1980\n,,(1) Die Heilbehandlung umfaßt                        von 2,000 und ab 1. Januar 1981 von 2,080\" durch\ndie Worte „von 2,200\" ersetzt.\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-\nhandlung,\n4. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,\n3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich              ,,(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der§§ 16 bis 16 f\nKrankengymnastik,        Bewegungstherapie,         ist auch der Berechtigte anzusehen, der\nSprachtherapie und Beschäftigungstherapie,          a) wegen der Durchführung einer stationären Be-\n4. Versorgung mit Zahnersatz,                                handlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbe-\n5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus                handlung, einer Badekur oder\n(Krankenhausbehandlung),                           b) ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer ande-\n6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-               ren Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Kran-\nHeilstätte (Heilstättenbehandlung),                      kenbehandlung, ausgenommen die Anpassung\n7. häusliche Krankenpflege,                                  und die Instandsetzung von Hilfsmitteln, oder\n8. orthopädische Versorgung,                            c) wegen Zubilligung einer an eine stationäre Be-\n9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.                  handlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbe-\nhandlung oder an eine Badekur anschließenden\nKrankenhaus- und Heilstättenbehandlung wer-                  Schonungszeit\nden gewährt, wenn andere Behandlungsverfah-\nren keinen genügenden Erfolg haben oder in ab-          keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.\"\nsehbarer Zeit erwarten lassen. Häusliche Pflege\ndurch Krankenpflegepersonen mit einer staatli-      5.  In § 16 b Abs. 2 Buchstabe a wird die Angabe,,§ 30\nchen Erlaubnis oder durch andere zur Kranken-           Abs. 6 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 30 Abs. 7\npflege geeignete Personen (häusliche Kranken-           Satz 1 \" ersetzt.\npflege) wird Berechtigten in ihrem Haushalt oder\nihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung\ngewährt, wenn Krankenhausbehandlung gebo-           6.  § 18 wird wie folgt geändert:\nten, aber nicht ausführbar ist, oder Kranken-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird;\nsie kann auch dann gewährt werden, wenn sie                 In Satz 1 werden die Angabe,,(§ 18 c Abs. 2)\"\nzur Sicherung der ärztlichen Behandlung erfor-              durch die Angabe,,(§ 18 c Abs. 2 Satz 1)\" und\nderlich ist. Häusliche Krankenpflege wird inso-             die Angabe ,, ( § 18 c Abs. 1)\" durch die Angabe\nweit gewährt, als eine im Haushalt lebende Per-             ,,(§ 18 c Abs. 1 Satz 2)\",\nson den Kranken nicht pflegen kann. Art und Um-             in Satz 2 die Angabe ,,§ 18 c Abs. 1\" durch die\nfang der Heilbehandlung decken sich, soweit                 Angabe,,§ 18 c Abs. 1 Satz 2\" und","1200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nin Satz 3 die Worte „durch gerichtliche Entschei-         kenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle\ndung\" durch die Worte „im gerichtlichen Verfah-           mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen\nren\" ersetzt.                                             durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.\nb) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:                  (4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung\n,,(6) In besonderen Fällen können bei der sta-          nur a~fgrund dieses Gesetzes gewährt werden, ha-\ntionären Behandlung eines Beschädigten auch              ben Arzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der\ndie Kosten für Leistungen übernommen werden,             Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen\ndie über die allgemeinen Krankenhausleistungen           sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf\nhinausgehen, wenn es nach den Umständen                  die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende\ninsbesondere im Hinblick auf die anerkannte~             Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfs-\nSchädigungsfolgen erforderlich erscheint.                mitteln im Sinne des§ 13 darf die von der Ortskran-\nkenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers\n(7) Kann bei der Gewährung von häuslicher             zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden.\nKrankenpflege oder Haushaltshilfe eine der in            Ausnahmen von dieser Vorschrift können zuge-\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Krankenpfle-             lassen werden.\"                   ,_\ngekräfte oder eine Ersatzkraft nicht gestellt wer-\nden oder besteht Grund, von einer Gestellung\nabzusehen, so sind, wenn eine solche Kraft            9. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-\nselbst beschafft wird, die Kosten in angemesse-          kenhauspflege,\" die Worte „häusliche Krankenpfle-\nner Höhe zu erstatten.                                   ge,\" eingefügt.\n(8) Stirbt der Berechtigte, so können den Er-\nben die Kosten der letzten Krankheit in ange-\nmessenem Umfang erstattet werden.\"                  10. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird\n7. § 18 a Abs. 8 wird gestrichen.                                in angemessenem Umfang gewährt\na) bei der Anpassung und der Instandsetzung von\n8. § 18 c Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:\nHilfsmitteln,\n,,(1) Die §§ 10 bis 24 a werden von der Verwal-\nb) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtig-\ntungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zu-\nte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet\nständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden\nist.\"\nZahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuberku-\nlös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, orthopädi-\nsche Versorgung, Bewegungstherapie, Sprachthe-           11. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro-\nbung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistun-              „Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 5 Hilfen\ngen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Be-               zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes\nschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe            einer berufsfördernden Maßnahme, insbesondere\nzu den Aufwendungen für fremde Führung, Pausch-               Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines\nbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäschever-                 Kraftfahrzeugs, in Betracht kommen, kann zur An-\nschleiß, Erstattungen nach § 16 g, Beihilfe nach              gleichung dieser Leistungen der beruflichen Reha-\n§ 17, Leistungen nach§ 18 Abs. 1 bis 6 und 8 und              bilitation im Rahmen einer Rechtsverordnung nach\n§ 24, Kostenerstattungen an Krankenkassen sowie               § 27 f der Einsatz von Einkommen abweichend von\n§ 25 e Abs. 1 und 2 sowie § 27 d Abs. 5 bestimmt\nBeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen. Die übrigen Leistungen werden von den Trä-               und von Einsatz und Verwertung von Vermögen\ngern der gesetzlichen Krankenversicherung (Kran-              ganz oder teilweise abgesehen werden.\"\nkenkassen) für die Verwaltungsbehörde erbracht.\nInsoweit sind die Berechtigten und Leistungsemp-\nfänger der Krankenordnung unterworfen.                   12. § 26 a Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3             „Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer\nzur Erbringung der Leistungen verpflichtet so ob-             Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbe-\nli~gt di~se Verpflichtung bei Berechtigten, 'die Mit-         schädigung erhalten, sind der Berechnung des Re-\nglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtig-             gellohns die vor der Beendigung des Wehrdienstes\nt~n u~d Leistungsempfängern, die Familienangehö-              bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als\nrige eines Kassenmitgliedes sind, dieser Kranken-             Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben,\nkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschä-             und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der\ndigten und der Krankenbehandlung der Berechtig-               Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes\nten und der übrigen Leistungsempfänger der Allge-             bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als\nmeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Wi-                Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen,\ndersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen               wenn\nder Leistungserbringung von Krankenkassen erlas-              a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes\nsen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbe-                oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt\nhörde zuständige Widerspruchsbehörde.                             hat oder\n(3) An Stelle der Krankenkasse kann die Verwal-            b) das nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende\ntungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Kran-                  Entgelt niedriger ist.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981                             1201\n13. § 30 wird wie folgt geändert:                              e) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                              ,,(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die\neinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-\n,,(4) Einkommensverlust ist der Unterschieds-             mann, einem Verwandten oder einem Stief- oder\nbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkom-               Pflegekind führt oder ohne die Schädigung zu\nmen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit               führen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Fol-\nzuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Ein-             gen der Schädigung notwendigen Mehraufwen-\nkommen) und dem höheren Vergleichseinkom-                   dungen bei der Haushaltsführung; hiervon ist je-\nmen. Ist die Rente aus der gesetzlichen Renten-             doch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne\nversicherung wegen eines in der Vergangenheit               des § 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne\nliegenden zeitweise schädigungsbedingt gerin-               Nachweis gelten als Mehraufwendungen bei\ngeren Erwerbseinkommens gemindert, so ist die-              einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nse Minderung abweichend von Satz 1 der Ein-                 um 50 und 60 vom Hundert\nkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung                                                 327 Deutsche Mark,\nwird ermittelt, indem der Rentenberechnung ein\nfür den Beschädigten maßgebender Vomhun-                    um 70 und 80 vom Hundert\ndertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage                                             514 Deutsche Mark,\nzugrunde gelegt wird, der sich ohne Berücksich-             um 90 vom Hundert und\ntigung der Zeiten ergäbe, in denen das Erwerbs-             bei Erwerbsunfähigkeit       771 Deutsche Mark.\neinkommen des Beschädigten schädigungsbe-\nBei anteilsmäßiger Haushaltsführung sind die\ndingt gemindert ist.\"\nBetr?ge nach Satz 2 entsprechend zu kürzen.\nErgibt sich auch nach den Absätzen 4 und 5\nb) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\nein Einkommensverlust, ist die Summe der Ein-\n,,(5) Vergleichseinkommen ist das monatliche              kommensverluste der Berechnung des Berufs-\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-               schadensausgleichs zugrunde zu legen.\"\nschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die             f) Im neuen Absatz 9 Buchstabe c wird die Zahl „5\"\nSchädigung nach seinen Lebensverhältnissen,                 durch die Zahl „6\" ersetzt.\nKenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher\nbetätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahr-     14. § 31 wird wie folgt geändert:\nscheinlich angehört hätte, im Mittel des dreijäh-\nrigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das der            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nRentenanpassung nach§ 56 vorausgegangen                         ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nist, erhöht um die Summe des Vomhundertsat-                  Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs-\nzes im Sinne des § 56, um den die Renten zuletzt            fähigkeit\nangepaßt worden sind, und des Eineinhalbfa-\nchen des Vomhundertsatzes, um den die Renten                 um 30 vom Hundert\nim laufenden Jahr anzupassen sind. Das Ver-                                         von 147 Deutsche Mark,\ngleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der               um 40 vom Hundert\nRentenanpassung an maßgebend. Zur Ermitt-                                           von 198 Deutsche Mark,\nlung des monatlichen Durchschnittseinkom-                    um 50 vom Hundert\nmens sind die amtlichen Erhebungen des Stati-                                       von 270 Deutsche Mark,\nstischen Bundesamtes für das Bundesgebiet                   um 60 vom Hundert\nund die beamten- oder tarifrechtlichen Besol-                                       von 342 Deutsche Mark,\ndungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des                    um 70 vom Hundert\nBundes mit den jeweils am 31. Dezember be-                                          von 4 73 Deutsche Mark,\nkannten Werten heranzuziehen. Soweit Brutto-                um 80 vom Hundert\nwochenverdienste erhoben und bekanntgege-                                           von 572 Deutsche Mark,\nben werden, sind diese mit 4,345 zu vervielfälti-           um 90 vom Hundert\ngen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis                                        von 686 Deutsche Mark,\n0,49 Deutsche Mark sind auf volle Deutsche                  bei Erwerbsunfähigkeit\nMark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an                                       von 771 Deutsche Mark.\nauf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nDas Vergleichseinkommen ist nach Maßgabe\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nder Sätze 1 bis 3 durch den Bundesminister für\num 30 Deutsche Mark.\"\nArbeit und Sozialordnung zu ermitteln und im\nBundesanzeiger bekanntzumachen; die Beträge              b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsind auf volle Deutsche Mark nach oben abzu-\n,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-\nrunden.\"\nerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze                außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\n6 bis 9.                                                     monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nfolgenden Stufen gewährt wird:\nd) Im neuen Absatz 6 werden im letzten Satz nach                Stufe 1 90 Deutsche Mark,\nden Worten „Absatz 4\" die Worte „Satz 1\" ange-               Stufe II 182 Deutsche Mark,\nfügt.                                                        Stufe III 275 Deutsche Mark,","1202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil        1\nStufe IV 367 Deutsche Mark,                           23. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nStufe V, 455 Deutsche Mark,\n,,(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nStufe VI 548 Deutsche Mark.\"\nbei Halbwaisen                    228 Deutsche Mark,\n15. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             bei Vollwaisen                    318 Deutsche Mark.\"\n,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                  24. § 51 wird wie folgt geändert:\num 50 oder 60 vom Hundert         342 Deutsche Mark,           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\num 70 vom Hundert                 473 Deutsche Mark,                 ,, ( 1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\num 80 vom Hundert                 572 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert                 686 Deutsche Mark,               bei einem Elternpaar           572 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit            771 Deutsche Mark.\"              bei einem Elternteil           388 Deutsche Mark.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n16. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Worte                  „Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\n„23 418 Deutsche Mark ab 1. Januar 1979, 24 355                     Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in\nDeutsche Mark ab 1. Januar 1980 und 25 329 Deut-                    Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere\nsche Mark ab 1. Januar 1981 \" durch die Worte                       Kind monatlich\n,,26 788 Deutsche Mark\" ersetzt.                                    bei einem Elternpaar um 114 Deutsche Mark,\nbei einem Elternteil um         85 Deutsche Mark.\"\n17. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ab                    c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1. Januar 1979 von 74, ab 1. Januar 1980 von 77\nund ab 1. Januar 1981 von 80\" durch die Worte                       „Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind\n,, von 85\" ersetzt.                                                 alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen\neiner Schädigung gestorben, so erhöhen sich,\nwenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten\n18. § 35 wird wie folgt geändert:                                       Beträge monatlich\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:                   bei einem Elternpaar um 355 Deutsche Mark,\n,,Solange der Beschädigte infolge der Schädi-                 bei einem Elternteil um 257 Deutsche Mark.\"\ngung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen\nund regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen         25. § 56 erhält folgende Fassung:\nim Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem\n,,§ 56\nUmfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine\nPflegezulage von 327 Deutsche Mark (Stufe 1)                 Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbe-\nmonatlich gewährt. Ist die Gesundheitsstörung            trag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß\nso schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder           (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschä-\naußergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die            digtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die\nPflegezulage je nach Lage des Falles unter Be-           Pauschbeträge für schwerbeschädigte Hausfrauen\nrücksichtigung der für die Pflege erforderlichen          (§ 30 Abs. 7), die Ausgleichs- und Elternrenten\nAufwendungen auf 556, 788, 1 017, 1 316 oder              (§§ 32, 41, 47 und 51 ), der Bemessungsbetrag\n1 624 Deutsche Mark (Stufe II, III, IV, V und VI) zu      (§ 33 Abs. 1 ), der Ehegattenzuschlag (§ 33 a) so-\nerhöhen.\"                                                wie die Pflegezulage (§ 35) werden jährlich zum\n1. Januar durch Gesetz entsprechend dem Vom-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne daß\nhundertsatz, um den die Renten aus der Arbeiter-\ndie Voraussetzungen für die Heilbehandlung ge-\nrentenversicherung nach § 1272 Abs. 1 der Reichs-\ngeben sind,\" gestrichen.\nversicherungsordnung jeweils verändert werden,\nangepaßt.''\n19. In § 40 werden die Worte „ab 1. Januar 1979 von\n404, ab 1. Januar 1980 von 420 und ab 1. Januar           26. § 60 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1981 von 437\" durch die Worte „von 462\" ersetzt.\n„Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer\nMinderurtg des Einkommens oder wegen einer Er-\n20. In§ 40 a Abs. 4 wird die Angabe,,§ 30 Abs. 8\" durch            höhung der schädigungsbedingten Aufwendungen\ndie Angabe ,, § 30 Abs. 9\" ersetzt.                           unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in\ndem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der An-\n21. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „ab 1. Januar 1979             trag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der\n404, ab 1. Januar 1980 420 und ab 1. Januar 1981              Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die\n437\" durch die Zahl „462\" ersetzt.                            Änderung gestellt wird.\"\n22. § 46 erhält folgende Fassung:                              27. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 46                                  ,,(4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwer-\nbeschädigten Hausfrau mit den in§ 30 Abs. 7 Satz 1\nDie Grundrente beträgt monatlich\ngenannten Personen aufgelöst, so sind die Minde-\nbei Halbwaisen                   130 Deutsche Mark,           rung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der\nbei Vollwaisen                   244 Deutsche Mark.\"          Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 7 von","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981                           1203\nAmts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr ohne           zulage von anderen Leistungsträgern Kindergeld\ndie Schädigungsfolgen die Aufnahme eines ande-            oder entsprechende Leistungen zu zahlen wären.\"\nren Berufs zuzumuten wäre oder sie Berufsscha-\ndensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 erhält. Eine     30. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte„ 1. September\nMinderung des nach § 30 Abs. 7 Satz 1 festgestell-        1976 (BGBI. 1 S. 2673)\" durch die Worte „30. JuH\nten Einkommensverlustes auf höchstens die Beträ-          1980 (BGBI. 1 S. 1085)\" ersetzt.\nge nach § 30 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.\"\n28. In § 64 a Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Kran-                             Artikel 2\nkenbehandlung\" das Wort „und\" gestrichen und                                Berlin-Klausel\nhinter dem Wort „Krankenbehandlung\" die Worte\n,, , Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früh-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nerkennung von Krankheiten\" eingefügt.                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n29. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3\n,,Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetz-\nInkrafttreten\nlichen Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag\nunberücksichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinder-       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. November 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","1204                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\n· worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 369. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}