{"id":"bgbl1-1981-49-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":49,"date":"1981-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"1981-11-20T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1193\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 AX\n1981                  Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1981                                                                                      Nr. 49\nTag                                            Inhalt                                                                                          Seite\n20. 11. 81 Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1193\n7830-1\n20. 11. 81 Elftes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Elftes\nAnpassungsgesetz-KOV - 11. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1199\n830-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung\nVom 20. November 1981\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom\n27. Februar 1980 (BGBI. I S. 257) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai\n1965 in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. August\n1977 (BGBI. 1S. 160_1 ),\n2. das nach seinem Artikel 4 in Kraft getretene Zweite\nGesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung\nvom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 257),\n3. die am 21. Mai 1981 in Kraft getretene Erste Verord-\nnung zur Anpassung der Anlage zu § 4 Abs. 1 a der\nBundes-Tierärzteordnung vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1\ns. 421 ).\nBonn, den 20. November 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","1194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nBundes-Tierärzteordnung\n§ 1                                 sung, geändert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom\n9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), ist,\n(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten\nder Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhal-  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\ntung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbe-              aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-\nstandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und               keit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,\nSchädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch               3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder\nLebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu              wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nschützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebens-            Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des\nmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.                         tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,\n(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist sei- 4. nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens\nner Natur nach ein freier Beruf.                                 fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die prakti-\nsche Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche\n§2                                   Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nstanden hat.\n( 1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den\ntierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation    Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen Demo-\nals Tierarzt.                                                kratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene ab-\ngeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärzt-\n(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen        lichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4,\nBerufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf       es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\nGrund einer Erlaubnis zulässig.                              standes nicht gegeben ist.\n(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitglied-          (1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlosse-\nsind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich     ne tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne\ndieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder           des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage\nohne E~laubnis zur vorübergehenden Ausübung des\n1. eines nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten, in\ntierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorüber-\nder Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten tierärzt-\ngehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des\nlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen\nArtikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nBefähigungsnachweises des betreffenden Mitglied-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich\nstaates oder\ndieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch\nder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.                        2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellten, in\nder Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms,\n(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in              Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\nGrenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene                nachweises des betreffenden Mitgliedstaates und\nTierärzte gelten im übrigen die hierfür abgeschlossenen\neiner Bescheinigung der zuständigen Behörde des\nzwischenstaatlichen Verträge.\nAusstellerlandes darüber, daß dieses Diplom, dieses\nPrüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungs-\n§3                                     nachweis den Anforderungen des Artikels 1 der\nDie Berufsbezeichnung „Tierarzt\" oder „Tierärztin\"              Richtlinie Nr. 78/1027 /EWG des Rates vom\ndarf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2         18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts-\nAbs. 2; 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des                  und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des\ntierärztlichen Berufs befugt ist.                                  Tierarztes (ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht,\nnachgewiesen wird. Der Bundesminister für Jugend, Fa-\n§4                                milie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\n(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu         darf, die Anlage zu diesem Gesetz den späteren Ände-\nerteilen, wenn der Antragsteller                              rungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-             des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige\ngesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mit-        Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und son-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-          stigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für\nschaft oder heimatloser Ausländer im Sinne des Ge-        Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Aus-\nsetzes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-        übung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf\nder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-    freien Dienstleistungsverkehr (ABI. EG Nr. L 362 S. 1)\nnummer 2431-1, veröffentlichten bereinigten Fas-          anzupassen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981                             1195\n(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1          Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 erteilte Ap-\nNr. 4 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt    probation kann zurückgenommen werden, wenn die\nerteilt werden, wenn der Antragsteller eine abgeschlos-      Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gege-\nsene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Be-      ben war.\nrufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-\n(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn\ndungsstandes gegeben ist.\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1      Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nnicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt in be-\nsonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentli-\n§8\nchen Interesses erteilt werden. Sofern der Antragsteller\nzugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4            (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet\nnicht erfüllt, ist die Erteilung der Approbation nur zuläs-   werden, wenn\nsig, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs die-\n1. gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straf-\nses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-\ntat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-\nübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und die\nlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs er-\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.\ngeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\n2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens          nicht mehr gegeben ist oder\neiner der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vor-\naussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragstel-         3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4\nler oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.             Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt\nsich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts           angeordneten amts- oder fachärztlichen Unter-\neiner Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Un-          suchung zu unterziehen.\nzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs\nergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann          (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraus-\ndie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der            setzungen nicht mehr vorliegen.\nApprobation bis zur Beendigung des Strafverfahrens               (3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den\nausgesetzt werden.                                            tierärztlichen Beruf nicht ausüben.\n§5\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-        Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für\nheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen\nBundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte        anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.\ndie Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das\nNähere über die Prüfungen und die Approbation. In- der                                    §9\nRechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3            Der Tierarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in den\nbei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übri-     Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der Entscheidung zu\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-          hören.\nmeinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der Ap-\nprobation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, ins-                                § 9a\nbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzule-             (1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestal-\ngenden Nachweise und die Ermittlung durch die zustän-        lung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der\ndigen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richt-      Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zu-\nlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu          rückgenommen oder widerrufen worden ist oder die ge-\nden Prüfungen sind Fristen festzulegen.                       mäß § 10 auf die Approbation verzichtet hat und die\neinen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ge-\n§6                              stellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zu-\nrückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung\n(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei\ndes tierärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei\nihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden\nJahren erteilt werden.\noder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a\nSatz 1, Abs. 2 oder 3 oder die nach § 15 a nachzuwei-            (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet\nsende Ausbildung nicht abgeschlossen war.                    erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäf-\ntigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-\nErlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte\nträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1\nund Pflichten eines Tierarztes.\nSatz 1 Nr. 2 weggefallen ist.\n§7                                                         § 10\n(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden,              Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nac~       gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für     Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist\ndie Bescheinigung nach § 15 a nicht vorgelegen hat.          unwirksam.","1196                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 11                              1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat recht-\nmäßig ausübt und\n( 1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\ndes tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf An-     2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen\ntrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene           sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis im\nAusbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.             Sinne des Absatzes 1 besitzt;\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und     die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter\nBeschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur       als zwölf Monate sein. Der Bundesminister für Jugend,\nwiderruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tier-     Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechts-\närztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Gel-      verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\ntungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert        bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Be-\nwerden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der        scheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu\nErlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich    ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geän-\nist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Ertei-  derten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des\nlung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fach-        Rates anzupassen.\ntierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren       (3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungs-\naus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht been-       bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines\ndet werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlänge-     Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten, so hat die\nrung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben        zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-\nist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums       hörde des Herkunftsstaates darüber zu unterrichten.\nabgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jah-\nren nicht überschreiten.                                       (4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-\n(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in        tungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf\nAbsatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder ver-       auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder einer Er-\nlängert werden, wenn es im Interesse der tierärztlichen     laubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztli-\nVersorgung liegt oder wenn der Antragsteller asyl-          chen Berufes ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der\nberechtigt ist.                                             Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Be-\n(4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorüberge-        scheinigungen darüber auszustellen, daß er\nhenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt\nworden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten       1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses\neines Tierarztes.                                               Gesetzes rechtmäßig ausübt und\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.\n§ 11 a\n§12\n(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndes tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied-    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf        gelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Prei-\nGrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-         se und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arz-\nschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund        neimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist\neines in der Anlage zu § 4 AQs. 1 a oder in § 15 a ge-      den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur\nnannten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses          Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tra-\noder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt             gen. Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu\nsind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des      berücksichtigen.\nArtikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den                                         §13\ntierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsange-          (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4 Abs. 1\nhörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaberei-         Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nnes in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne des      Antragsteller die Tierärztliche Prüfung abgelegt hat.\nin der Anlage zu § 4 Abs. 1 a bezeichneten luxemburgi-         (2) Die Entscheidungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 in Ver-\nschen Gesetzes anerkannten tierärztlichen Abschluß-         bindung mit Satz 2 oder § 4 Abs. 1 a, 2 oder 3 und nach\ndiploms sind.                                               den §§ 11 und 15 a trifft die zuständige Behörde des\n(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-     Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden\nzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zustän- -    soll. Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die\ndigen Behörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige kann         zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche\nauch für eine Reihe von Dienstleistungen erfolgen, die in   Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.\neinem Zeitraum bis zu einem Jahr für einen oder mehre-      Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der\nre Dienstleistungsempfänger erbracht werden. Sofern         Verzichtserklärung nach § 10.\neine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des             (3) Die Entscheidungen nach § 9 a trifft die zustän-\nTätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unver-      dige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1\nzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.      oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.\nBei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunfts-\nstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungs-           (4) Die Anzeige nach§ 11 a Abs. 2 nimmt die zustän-\nerbringer                                                   dige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienst-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981                             1197\nleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.    tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, die bisheri-\nDie Unterrichtung des Herkunfsstaates gemäß § 11 a         gen Vorschriften über die tierärztliche Ausbildung und\nAbs. 3 Satz 2 obliegt der zuständigen Behörde des Lan-     Prüfung anzuwenden.\ndes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-\nbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 11 a            (3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses Geset-\nAbs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, iri   zes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des tier-\ndem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.     ärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bisherigen In-\nhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.\n(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Ver-\nsagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder          (4) (weggefallen)\n§ 4 Abs. 1 a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer\nnach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach§ 6                                 §15a\nAbs. 1 oder§ 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen\nmit dem Bundesminister für Jugend, Familie und                 Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4\nGesundheit getroffen werden.                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation\nals Tierarzt auf Grund der Vorlage eines tierärztlichen\n(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-          Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und            gungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-\nStellen.                                                    ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen, das\nvor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden ist und\n§14                              nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach\nArtikel 1 der Richtlinie Nr. 78/1027 /EWG des Rates ge-\nWer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch       nügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern\nvollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation an-        der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Hei-\ngeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr    mat- oder Herkunftsstaates des Antragstellers vorge-\noder mit Geldstrafe bestraft.                               legt wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller wäh-\nrend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei-\n§15                             nigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsäch-\nlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 1. Juni    hat.\n1975 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Aus-\nübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und eine Ap-\nprobation, die nach § 1 der Tierärzteordnung für das                                    §16\nSaarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saar-\nlandes 1948 S. 196) erteilt worden ist, gelten als Appro-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nbation im Sinne dieses Gesetzes.                             Dritten Überleitungsges.etzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind für       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAntragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die    Dritten Überleitungsgesetzes.","1198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 a)\nTierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                    medizin), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungs-\nausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erzie-\n,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/Wet-       hungswesen;\ntelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doc-\ntor in de diergeneeskunde\" (staatliches Diplom eines      2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades\nDoktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von den            in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der\nstaatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß          Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem\noder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die          Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,\nHochschulen;                                                  nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen\nund die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über\nb) Dänemark                                                    das Hochschulwesen und die Anerkennung auslän-\ndischer Hochschultitel und -grade vom Minister für\n\"bevis for bestret kandidateksamen i veterinrervi-             Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusam-\ndenskab11 (cand. med. vet.) (Nachweis Ober die                 men mit der vom Minister für Gesundheitswesen ab-\nerfolgreich abgelegte Prüfung eines Kandidaten der             gezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-\nVeterinärmedizin), ausgestellt von der „Kongelige              sene praktische Ausbildung;\nVeterinrer- og Landbohojskole\";\ng) Niederlande\nc) Frankreich\n1 . getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-\n„diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat\" (staatliches          neeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich\nDiplom eines Doktors der Veterinärmedizin);                   abgelegte tierärztliche Prüfung);\n2. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeartse-\nd) Irland                                                     nijkundig examen (Zeugnis über die erfolgreich ab-\n1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine            gelegte tierärztliche Prüfung);\n(MVB);\n2. ,,Diploma of membership of the Royal College of        h) Vereinigtes Königreich\nVeterinary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine          folgende „Degrees\" (Diplome):\nPrüfung nach einem vollständigen Studiengang an\nBachelor of Veterinary Science (BVSc.),\neiner tierärztlichen Hochschule in Irland erworben\nwird;                                                 Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB. oder\nBVet.Med.),\ne) Italien                                                Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and\nS oder BVMS),\n„diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria     ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-\naccompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio     nary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine Prüfung nach\ndella medicina veterinaria\", ausgestellt vom Ministerium  einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen\nfür Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des         Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird;\nzuständigen staatlichen Prüfungsausschusses;\ni) Griechenland\nf) Luxemburg\nabtJi.wµa K i-,ivtai-ptx'ii<; :ExoJi.ii<; wu Ifo:vemcri-,iµfou\n1 . ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine veterinaire\"   0ecrcraÄovix,ii; (Diplom der tierärztlichen Fakultät der\n(staatliches Diplom eines Doktors der Veterinär-      Universität Saloniki)."]}