{"id":"bgbl1-1981-47-7","kind":"bgbl1","year":1981,"number":47,"date":"1981-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_47.pdf#page=9","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften","law_date":"1981-10-30T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1981                          1169\nZweite Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nVom 30. Oktober 1981\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in                               Artikel 3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980               Erste Änderung der Verordnung über die Einfuhr\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates            und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen\nverordnet:\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr\nArtikel 1                          von Hunden und Hauskatzen vom 30. Januar 1981\n(BGBI. 1 S. 143) wird wie folgt geändert:\nAufhebung der Verordnung zur Verhütung\neiner Einschleppung der afrikanischen Schweinepest          1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Reisever-\naus Malta                               kehr\" die Worte „oder aus Gründen einer Wohnsitz-\nDie Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung            verlegung\" eingefügt.\nder afrikanischen Schweinepest aus Malta vom\n4. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1945) wird aufgehoben.         2. In der Überschrift der Anlage werden die Worte „im\nReiseverkehr\" gestrichen.\nArtikel 2\nErste Änderung der Verordnung zur Verhütung\nArtikel 4\neiner Einschleppung der afrikanischen Schweinepest\naus Brasilien                                               Berlin-Klausel\nIn§ 1 der Verordnung zur Verhütung einer Einschlep-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\npung der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien vom       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n5. März 1979 (BGBI. 1 S. 269) wird folgender Absatz         vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nangefügt:\n,,(3) Die obersten Landesbehörden können im Einzel-                                Artikel 5\nfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulas-\nsen, soweit eine Einschleppung oder Weiterverbreitung                              Inkrafttreten\nder afrikanischen Schweinepest nicht zu befürchten             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nist.\"                                                       in Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}