{"id":"bgbl1-1981-47-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":47,"date":"1981-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/47#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_47.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln","law_date":"1981-10-29T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1981                         1165\nVerordnung\nüber die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\nmit der Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln\nVom 29. Oktober 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungsge-     Bundesanstalt für Arbeit im Hinblick auf das Verfahren\nsetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) verordnet die   abgestimmt werden.\nBundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für\nArbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-       (2) Der Umfang der Förderung nach § 1 richtet sich\nzes mit Zustimmung des Bundesrates:                      nach der Höhe der vom Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft zugewiesenen Haushaltsmittel.\n§ 1\nBeauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\nDer Bundesanstalt für Arbeit wird die Aufgabe über-                                §3\ntragen, Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung                            Berlin-Klausel\nvon ausländischen Jugendlichen sowie lernbeeinträch-\ntigten oder sozial benachteiligten deutschen Jugendli-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nchen zu gewähren, denen nach der Teilnahme an be-         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-\nrufsvorbereitenden Maßnahmen ohne weitere Förde-          derungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrung ein Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbil-\ndungsberuf durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht ver-\nmittelt werden kann.\n§ 2                                                        §4\nUmfang der Förderung                                  Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n(1) Die Förderung erfolgt nach Richtlinien des Bun-      Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in\ndesministers für Bildung und Wissenschaft, die mit der   Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1983 außer Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}