{"id":"bgbl1-1981-47-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":47,"date":"1981-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_47.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge","law_date":"1981-10-28T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1981                             1163\nVerordnung\nüber die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge\nVom 28. Oktober 1981\nAuf Grund des durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom                               §3\n28. April 1980 (BGBI. II S. 606) eingefügten § 9 b Abs. 1\nund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai              Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten\n1978 (BGBI. 1 S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Ge-                   auf Schiffen unter fremder Flagge\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet            Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Si-\nder Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung        cherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den\nvom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) sowie des § 36         Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Überein-\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der       kommens über Mindestnormen auf Handelsschiffen\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975              entsprechen.\n(BGBI. 1S. 80, 520) wird, hinsichtlich des§ 8 im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verord-\nnet:                                                                                   §4\n§ 1                                     Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft\nAnwendungsbereich                           ( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die\nEinhaltung der§§ 2 und 3 nach Maßgabe des§ 6 des\nDiese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flag-    Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie      biet der Seeschiffahrt und führt die hierzu erforderlichen\ndas Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bun-           Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Wasser-\ndesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für        schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinba-\nSchiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken        rungen zwischen dem Bund und den Ländern über die\nverwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über         Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben\ndie friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer und Ar-      (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des\ntikel 31 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik          Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt) sowie des\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-          Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.\nblik über Fragen des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (Ge-\nsetz vom 16. Oktober 1972, BGB!. II S. 1449) bleiben un-       (2) Stellt die See-Berufsgenossenschaft fest, daß ein\nberührt.                                                    Schiff unter fremder Flagge den §§ 2 oder 3 nicht ent-\n§2                             spricht und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder die\nSicherheit oder Gesundheit der Seeleute gefährdet ist,\nMindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung           trifft sie die notwendigen Anordnungen. Zur Abwehr der\nauf Schiffen unter fremder Flagge               Gefahren kann die See-Berufsgenossenschaft auch\n(1) Schiffe unter fremder Flagge müssen mit Kapitä-      anordnen, daß das Auslauten oder die Weiterfahrt ver-\nnen, Schiffsoffizieren und sonstigen Besatzungsmitglie-     boten oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzun-\ndern so besetzt sein, daß die Verkehrssicherheit der       gen abhängig ist.\nSchiffe unter Berücksichtigung der derzeitigen oder der\nunmittelbar bevorstehenden Reise, insbesondere ein si-                                 §5\ncherer Wachdienst auf der Brücke, im Maschinenraum                 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen\nund im Funkraum, gewährleistet ist.\nÜber Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anord-\n(2) Die Dienste eines Kapitäns, eines leitenden Inge-  nungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft un-\nnieurs und eines Wachoffiziers des nautischen und des     verzüglich\nmaschinentechnischen Dienstes dürfen nur von Perso-\nnen ausgeübt werden, die die Eignung und Befähigung        1. den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zu-\nzur Ausübung dieser Dienste besitzen. Als Nachweis             ständigen konsularischen, diplomatischen oder son-\neiner solchen Eignung und Befähigung gilt ein der Bord-         stigen Vertreter des Flaggenstaates,\nstellung entsprechendes Befähigungszeugnis                 2. die zuständige Hafenbehörde und\n1. nach der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsord-         3. den Bundesminister für Verkehr.\nnung vom 19. August 1970 (BGB!. 1 S. 1253)\noder\n2. nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten, sofern                                 §6\ndiese mindestens den Anforderungen des Überein-\nVerantwortlichkeit\nkommens Nr. 14 7 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen            Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführerei-\nauf Handelsschiffen - Gesetz vom 28. April 1980         nes Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verant-\n(BGBI. II S. 606) - an die Ausbildung und die Befähi-  wortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und\ngung von Kapitänen und Schiffsoffizieren entspre-      daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft er-\nchen.                                                   füllt werden.","1164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 7                              merzusatz nach dem Wort „Freibord-Verordnung\" ein\nKomma und die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Verord-\nOrdnungswidrigkeiten                       nung über die Besatzung von Schiffen unter fremder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des     Flagge\" eingefügt.\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-                                     §9\nbiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2                            Berlin-Klausel\nSatz 2 zuwiderhandelt.                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung      tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die         über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nSee-Berufsgenossenschaft übertragen.                        schiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungswid-\nrigkeiten auch im Land Berlin.\n§8\nKosten\n§10\nIn der Anlage - Gebührenverzeichnis -, Nr. 35, zur                             Inkrafttreten\nKostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsge-\nnossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit vom          Diese Verordnung tritt am 28. November 1981 in\n10. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 62) werden in dem Klam-         Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nFingerhut"]}