{"id":"bgbl1-1981-47-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":47,"date":"1981-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker (Zucker-Quoten-Verordnung)","law_date":"1981-10-22T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1161\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                   Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1981                                                                                                                           Nr. 47\nTag                                                                               Inhalt                                                                                            Seite\n22. 10. 81  Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker (Zucker-Quoten-\nVerordnun9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1161\nneu: 7847-11-11; 7847-11-7-1\n26. 10. 81  Zweite Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1162\n7691-2-1-1\n28. 10. 81  Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1163\nneu: 9513-26; 9512-12\n29. 10. 81  Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufs-\nausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1165\nneu: 810-1-31\n29. 10. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                1166\n2032-2-8                                                                                                                             .\n29. 10. 81 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für .die Berufsbildung in der\nHauswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1168\nneu: 800-21-5-2; 800-21-5-1\n30. 10. 81 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1169\n7831-1-43-19, 7831-1-43-17, 7831-1-43-20\n30. 10. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Prüfstellen nach dem Gerätesicherheits-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1170\n8053-4-2\n30. 10. 81 Neufassung der Verordnung über Prüfstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz (Gerätesicher-\nheits-Prüfstellenverordnung - GS PrüfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1172\n8053-4-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1177\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1178\nVerordnung\nüber die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker\n(Zucker-Quoten-Verordnung)\nVom 22. Oktober 1981\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und                                                                                                       §2\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-                                                                                        Zuständige Stelle\nmen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I\nS. 1617), der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom                                                   Zuständig für die Festsetzung und Änderung der\n18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, wird                                             Grundquoten und Höchstquoten ist der Bundesminister\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen                                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                                                                                                                §3\nFestsetzung und Änderung der Quoten\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n§ 1\nund Forsten setzt die Grundquoten und Höchstquoten\nAnwendungsbereich                                                                durch schriftlichen Bescheid fest.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                                    (2) Der Bundesminister kann die festgesetzten\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                                                 Grundquoten und Höchstquoten im Rahmen der Bestim-\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die Zu-                                               mungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um\nteilung und Änderung der Grundquoten und Höchstquo-                                                Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und\nten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für                                                im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolg-\nZucker.                                                                                            ten Zielen Rechnung zu tragen."]}