{"id":"bgbl1-1981-46-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":46,"date":"1981-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_46.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung (Seemannsamtsverordnung)","law_date":"1981-10-21T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung\n(Seemannsamtsverordnung)\nVom 21. Oktober 1981\nAuf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des See-                                      § 3\nmannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nVerbot der Ausstellung eines Seefahrtbuches\nGliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung und des Artikels 3 des Gesetzes zum Über-        Für Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch\neinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorgani-      nicht vollendet haben oder der Vollzeitschulpflicht un-\nsation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf       terliegen, darf ein Seefahrtbuch nicht ausgestellt wer-\nHandelsschiffen vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606)     den.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\nErster Abschnitt                       Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches\nAllgemeine Vorschriften                       ( 1 ) Bei der Ausstellung des Seefahrtbuches hat der\nAntragsteller vorzulegen\n§ 1\n1. den Nachweis, daß er Deutscher im Sinne des Arti-\nZuständiges Seemannsamt                         kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; Antragsteller,\nSoweit sich das zuständige Seemannsamt nicht aus            die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\ndem Seemannsgesetz ergibt, sind zuständig                      des Grundgesetzes sind, haben vorzulegen:\na) einen gültigen Paß des Heimatstaates oder einen\n1. für Amtshandlungen nach dem zweiten Abschnitt des                gültigen Paßersatz oder einen gültigen deutschen\nSeemannsgesetzes jedes darum ersuchte See-                     Fremdenpaß und\nmannsamt, für die Schließung des Seefahrtbuches\nnach § 1 2 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes je-          b) eine Aufenthaltserlaubnis, soweit diese nach§ 2\ndoch nur ein Seemannsamt, das seinen Sitz im Gel-               des Ausländergesetzes vom 28. April 1965\ntungsbereich des Grundgesetzes hat,                             (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1108), erforder-\n2. für Entscheidungen nach den §§ 68, 111 Abs. 2 und                lich ist,\n§ 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt,\ndas zuerst angerufen wird,                             2. einen Heuerschein oder eine schriftliche Vereinba-\nrung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes oder\n3. für Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 und 4 des See-          einen sonst geeigneten Nachweis für die Absicht,\nmannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk            eine Tätigkeit auf einem Kauffahrteischiff unter der\ndas Besatzungsmitglied zurückgelassen werden               Bundesflagge auszuüben.\nsoll,\n(2) Ein Seefahrtbuch darf Deutschen im Sinne des\n4. für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, den §§ 72 und     Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ausge-\n7 4 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in          stellt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, welche die\ndessen Bezirk die Rückbeförderung beginnen soll,      Versagung eines Reisepasses rechtfertigen.\n5. für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung\n(3) Minderjährige Antragsteller haben dem See-\nvon Beschwerden, die von Besatzungsmitgliedern im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes im Zusammen-        mannsamt ferner die Einwilligung des gesetzlichen Ver-\nhang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses      treters nachzuweisen. Der Nachweis ist gegeben, wenn\nauf Schiffen unter fremder Flagge erhoben werden,     ein gültiger Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.\njedes darum ersuchte Seemannsamt.\n§  5\nzweiter Abschnitt                                   Geltungsdauer des Seefahrtbuches\nSeefahrtbuch                            (1) Das Seefahrtbuch wird vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 ohne Angabe einer Geltungsdauer ausgestellt.\n§ 2                               (2) Bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne\nForm des Seefahrtbuches                   des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ist die\nGeltungsdauer des Seefahrtbuches nach der voraus-\nSeefahrtbücher werden nach dem Muster der Anla-        sichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauffahrtei-\nge 1 ausgestellt.                                         schiffen unter der Bundesflagge zu bemessen; sie kann","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981                           1147\nverlängert werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere                                  § 11\nGeltungsdauer haben als die Ausweise nach § 4 Abs. 1\nAnmusterung\nNr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für\nStaatsangehörige der Staaten, die in der Anlage zur             (1) Bei einer Anmusterung sind vorzulegen\nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976          1. die Musterrolle des Schiffes,\n(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung         2. der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung\nvom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 960), nicht aufgeführt sind.       nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes,\n3. das Seefahrtbuch der anzumusternden Person,\n§ 6\n4. bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis, bei\nBescheinigung früherer Fahrt- und                     Schiffsleuten, soweit es für die auszuübende Tätig-\nBeschäftigungszeiten                           keit vorgeschrieben ist, der Nachweis über die abge-\nWird nach § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes ein                schlossene Ausbildung und die Ableistung von\nneues Seefahrtbuch wegen Verlustes des alten ausge-               Fahrtzeiten.\nstellt, so hat das Seemannsamt auf Antrag nachgewie-            (2) Die nachträgliche Anmusterung nach § 15 Abs. 2\nsene frühere Fahrt- oder Beschäftigungszeiten und bis-       des Seemannsgesetzes ist erst vorzunehmen, wenn die\nherige Rang- und Dienstverhältnisse in dem neuen See-        Gründe für das Unterlassen der rechtzeitigen Muste-\nfahrtbuch zu bescheinigen.                                   rung in das Schiffstagebuch eingetragen sind.\n§ 7                                (3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht\nvorgelegt werden, so kann die Anmusterung in einer\nSchließung des Seefahrtbuches                   Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der Anlage 3\n(1) Ein Seefahrtbuch, das nach§ 12 Abs. 1 des See-       bescheinigt werden. Der Kapitän hat die Beilage unver-\nmannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere          züglich der Musterrolle beizufügen.\nVerwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungül-\ntig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu be-                                    § 12\nlassen.                                                                             Ummusterung\n(2) Fallen die Gründe des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 des See-          Bei einer Ummusterung ist die Berechtigung der Än-\nmannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues See-          derung der Dienststellung des Besatzungsmitgliedes\nfahrtbuch auszustellen.                                       nachzuweisen. Im übrigen sind die in § 11 Abs. 1 ge-\nnannten Unterlagen vorzulegen.\nDritter Abschnitt                                                    § 13\nMusterung und Musterrolle                                          Generalmusterung\nBei einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 ent-\n§ 8\nsprechend anzuwenden.\nForm der Musterrolle\nMusterrollen werden nach dem Muster der Anlage 2\nausgestellt.                                                                       Vierter Abschnitt\n§ 9                                        Verfahren vor dem Seemannsamt\nAusstellung der Musterrolle                                     bei Entscheidungen\nBei der Ausstellung der Musterrolle sind dem See-                                     § 14\nmannsamt vorzulegen\nAllgemeines\n1. der Nachweis über das Recht zum Führen der Bun-\ndesflagge,                                                  Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 72\nAbs. 4 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49\n2. der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in         Abs. 1, den§§ 71, 74 und 111 Abs. 2, über die Eignung\n§ 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bun-    eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18,       nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das See-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nmannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren.\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 833), aufgeführt sind,\n§ 15\n3. der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossen-\nschaft.                                                                    Mündliche Verhandlung\n§ 10                                 Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des\nSatzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung. In\nEintragung des Kapitäns in die Musterrolle\nden Fällen des§ 49 Abs. 1, der§§ 68 und 113 des See-\nBei der Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle hat    mannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer\nder Kapitän das erforderliche Befähigungszeugnis vor-         mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie den Um-\nzulegen.                                                      ständen nach nicht möglich oder nicht tunlich ist.","1148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 16                                  (4) Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift\naufzunehmen.\nGütlicher Ausgleich\n( 1) In der mündlichen Verhandlung hat das See-\nmannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu die-                                 § 19\nsem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien unter                    Entscheidung des Seemannsamts\nfreier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklä-\nrung des Sachverhaltes können Beweise erhoben wer-            (1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den\nden, sofern dies sofort erfolgen kann.                    Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen;\nsie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.\n(2) Über einen erzielten Ausgleich ist eine von dem    Die Entscheidung enthält\nVerhandlungsleiter zu unterschreibende Niederschrift\nzu fertigen und den Parteien auf Verlangen eine Ab-        1 . die Bezeichnung des Seemannsamts und den Na-\nschrift auszuhändigen.                                          men des Verhandlungsleiters,\n2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmäch-\ntigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,\n§ 17\n3. die Entscheidungsformel,\nVerfahren zur Vorbereitung der Entscheidung\ndes Seemannsamts                       4. den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,\n5. den Tag der Entscheidung,\n( 1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das\nSeemannsamt den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären.       6. eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.\nSoweit erforderlich, sind Zeugen und Sachverständige          (2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmit-\nzu hören und sonstige Beweise zu erheben.                 telbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzu-\n(2) Erscheinen beide Parteien vor dem Seemanns-        stellen.\namt, so kann sofort verhandelt werden. Erscheint nur\neine Partei und ist eine mündliche Verhandlung erfor-\nderlich, so sind beide Parteien zu einem sofort anzube-\nraumenden nahen Termin, unter Umständen mündlich                                Fünfter Abschnitt\noder fernmündlich, durch das Seemannsamt zu laden.                     Beschwerden im Zusammenhang\nDie Ladung muß den Gegenstand der Verhandlung, den            mit der Begründung eines Heuerverhältnisses\nNamen des Antragstellers, Ort und Zeit der Verhand-                    auf Schiffen unter fremder Flagge\nlung, die bei Nichterscheinen zu erwartenden Nachteile\nsowie die Aufforderung enthalten, Beweismittel beizu-\nbringen oder dem Seemannsamt rechtzeitig zu bezeich-                                   § 20\nnen.                                                                Beschwerden deutscher Staatsangehöriger\n(3) Erscheint der Antragsteller ohne genügende Ent-          Beschwert sich ein Deutscher im Sinne des Arti-\nschuldigung zu diesem Termin nicht, so gilt der Antrag,    kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der ein Heuerver-\nabgesehen von den Fällen des§ 113 des Seemannsge-          hältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Gel-\nsetzes, als zurückgenommen; erscheint der Antrags-         tungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die\ngegner ohne genügende Entschuldigung nicht, so kann        Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung\nin seiner Abwesenheit verhandelt werden.                   von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so\nuntersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. § 16\n(4) Die Parteien können sich durch jede prozeßfähi-     findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner\nge Person als Bevollmächtigten vertreten lassen oder       Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt unverzüg-\neine solche Person als Beistand zuziehen. Das See-         lich die zuständige Stelle des Flaggenstaates über die\nmannsamt kann das persönliche Erscheinen der Partei-       Beschwerde und das Ergebnis der Untersuchung. Eine\nen anordnen.                                               Abschrift ist dem Generaldirektor des Internationalen\nArbeitsamtes zuzuleiten.\n§ 18\nVerfahren bei der Aufnahme von Beweisen\n§ 21\n(1) Die Parteien sind berechtigt, der Beweisaufnah-\nBeschwerden ausländischer Staatsangehöriger\nme beizuwohnen.\nBeschwert sich ein Besatzungsmitglied, das nicht\n(2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-\ndes Grundgesetzes(§ 9 Nr. 1 des Seemannsgesetzes)\ngesetzes ist und das ein Heuerverhältnis auf einem\ndie eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder\nSchiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des\nSachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht,\nGrundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des\nin dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen wer-\nFlaggenstaates über die Begründung von Heuerverhält-\nden soll, darum zu ersuchen.\nnissen nicht eingehalten werden, so hat das Seemanns-\n(3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbe-         amt die Beschwerde unverzüglich an die zuständige\nreiches des Grundgesetzes ( § 9 Nr. 2 des Seemanns-        Stelle des Flaggenstaates weiterzuleiten. Eine Abschrift\ngesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachver-       der Beschwerde ist dem Generaldirektor des Internatio-\nständige zu beeidigen.                                     nalen Arbeitsamtes zuzuleiten.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981                           1149\nSechster Abschnitt                                                  § 23\nInkrafttreten\nSchlußvorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n§ 22\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit\nAbsatz 2 nichts anderes bestimmt. Mit dem gleichen\nBerlin-Klausel                        Zeitpunkt tritt die Seemannsamtsverordnung in der im\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-4,\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ngesetzes und mit Artikel 7 des Gesetzes zum Überein-      durch die Verordnung vom 25. März 1980 (BGBI. 1\nS. 367), außer Kraft.\n~ommen Nr. 14 7 der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf             (2) Die§§ 20 und 21 treten am 28. November 1981\nHandelsschiffen auch im Land Berlin.                      in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nAnlage 1\n(zu§ 2)\nMuster des Seefahrtbuches\nim Format DIN A 6\nDer Einbanddeckel besteht aus feingenarbtem, steifem, marineblauem Kunstleder mit Sichtscheibe im vorderen\nEinbanddeckel. An der Innenseite des hinteren Einbanddeckels ist eine Tasche aus durchsichtigem Material befe-\nstigt.\nVorderer Einbanddecke/ außen                                 Vorderer Einbanddecke/ innen\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                        Das Seefahrtbuch ist sorgfältig aufzubewahren.\nEigenmächtige Eintragungen oder Änderungen sind\nstrafbar.\n(Bundesadler)\nSozialversicherung\nDas Seefahrtbuch ist für die Beurteilung sozialver-\nsicherungsrechtlicher Verhältnisse von Bedeutung.\nSEEFAHRTBUCH                              Unter anderem dient es dem Reeder gegenüber als\nfür                               Nachweis der Versicherungsnummer.\n(Sichtscheibe)\nVersicherungsnummer des Buchinhabers\n1   1\nBereich        Geb.-Dat.             Serien-Nr.\n- - - - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ _ _ __\nSeriennummer                                              Seriennummer : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Seemannsamt/Seekasse)","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981                              1151\nSeite 1                                                       Seite 2\nReg.-Nr. ______\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n(Bundesadler)\nRaum für das\nLichtbild des\nInhabers\nSEEFAHRTBUCH\nfür\n(Name)\nUnterschrift des Inhabers\nEs wird bescheinigt, daß der Inhaber die durch das\n(Vornamen)\nobenstehende Lichtbild dargestellte Person ist und die\ndarunter befindliche Unterschrift eigenhändig vollzogen\nhat.\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den\nDas Seemannsamt\nSeriennummer                                                     Seriennummer\nSeite 3                                                        Seite 4\nPersonenbeschreibung                          Raum für Änderungen der Angaben auf den Seiten 1\nund 3\nName:\nVornamen:\n(Rufname unterstreichen)\nGeburtsdatum:\nGeburtsort:\nAnschrift: (\nStaatsangehörigkeit:\nAugenfarbe: ________ Größe: _ _ _ cm\nBesondere Kennzeichen:\nSeediensttauglichkeit: siehe Seediensttauglichkeits-\nzeugnis\nFamilienangehörige oder Personen, die eventuell zu\nbenachrichtigen sind:\nSeriennummer                                                     Seriennummer","1152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nSeite 5                                                 Seiten 6 und 7\nDer Inhaber hat vor Ausfertigung dieses Seefahrtbuches                              Vermerke\ndas Seefahrtbuch/den Verlust des Seefahrtbuches\nüber nachgewiesene, anrechnungsfähige, Vordienst-\nzeiten und Zulassungsnachweise (außer Befähigungs-\nReg.-Nr.:                                                    zeugnissen).\nSeriennummer:\nausgestellt am:\ndurch das\nSeemannsamt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nvorgelegt/glaubhaft gemacht.\n----------,den\nDas Seemannsamt\nDem Inhaber ist gemäß § 11 Abs. 3 des Seemanns-\ngesetzes ein neues Seefahrtbuch\nReg.-Nr.:\nSeriennummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nausgefertigt worden.\n----------,den\nDas Seemannsamt\nSeriennummer                                                  Seriennummer\nSeiten 8 bis 11                        Seite 12 und fortlaufend alle Seiten mit gerader Seitenzahl\nbis Seite 38\nRaum für Visa und Vermerke                                    _ _ _ _ _ _ Anmusterung als: _ _ _ _ __\nNr. in der\nMusterrolle\nSchiff: _ _ _ _ _ _ _ _ __\nU.-Signal: .............. BRT ............. kW .............\nReeder: _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:\nRegisterhafen:\nDienstantritt am: _ _ _ _ _ __\n_ _ _ _ _ ,den _ _ _ __\nDAS SEEMANNSAMT\nUmmusterung mit Wirkung vom:\nzum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n- - - - - , d e n _ _ _ __\nDAS SEEMANNSAMT\nSeriennummer                                                  Seriennummer","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981                                             1153\nSeite 13 und fortlaufend alle Seiten mit ungerader\nSeitenzahl bis Seite 39                                                Seiten 40 bis 43\nDienstzeit als: ________________                                                          Dienstzeit des Inhabers ·\nauf aufliegenden Schiffen*)\nab: ......... _____            als: __________\nDer Inhaber hat während der Zeit\nSchiff:-----------------                                           vom: _________ bis: _________\nFahrtgebiet: - - - - - - - - - - - - - Fahrt                       auf dem aufliegenden Schiff:\nvom: ___________________\nbis: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -                       U.-Signal: _ _ _ _ BRT: _ _ _ _ kW: _ _ __\ninsgesamt: ........... ____ Monate _ _ _ _ _ Tage                  Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAuf die Fahrtzeit sind _ _ _ _ Tage für den Urlaub                 als: - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nnach der Abmusterung anzurechnen.                                  Schiffsdienst geleistet.\n- - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ __                         _ _________, d e n - - - - - - - - -\nUnterschrift des Kapitäns oder eines bevollmächtigten\nSchiffsoffiziers\nDer Reeder\nDie Abmusterung ist erfolgt/Das Dienstende ist glaub-\nhaft gemacht.                                                      *) Hier ist die Zeit einzutragen, während welcher der Inhaber auf einem\naufliegenden Schiff dauernd im Schiffsdienst (z.B. mit Wachdienst,\nArbeiten zur Instandhaltung und Sicherung des Schiffes) beschäftigt\n- - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ __                            worden ist, unter Angabe der Dienststellung.\nDAS SEEMANNSAMT\nSeriennumer                                                        Seriennummer","1154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 8)\nMuster der Musterrolle\nim Format DIN A 4\nTitelblatt\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n(Bundesadler)\nMusterrolle\ndes deutschen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Schiffs _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterscheidungs-Signal - - - - - - - - - - - - ' - - -\nRegisterhafen\nReeder-------------------------------------\nVermessung als Freidecker _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BRT/als Volldecker _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BRT\nMaschinenleistung in kW ____ (in PS _ _ __\nGeneratorleistung bei Wechselstrom _____ kVA\nbei Gleichstrom ______ kW\nDas Schiff ist ausgerüstet mit einer:\nTelegrafiefunkanlage/Rufanlage/Selbststeueranlage/AUT-Anlage\nSprechfunkanlage\nFahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft\nfür ____________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nfür _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nfür ____________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n____________________ ,den\nDas Seemannsamt","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981                                       1155\nRückseite des Titelblattes\nDas Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nName, Vorname, Geburtstag und -ort\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Befähigungszeugnis\nWohnsitz -----·························---\nTag des Dienstantritts ·······························-------- Unterschrift des Kapitäns _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nTag des Dienstendes - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nDas Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - -\nName, Vorname, Geburtstag und -ort\nWohnsitz - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Befähigungszeugnis\nTag des Dienstantritts ____________ Unterschrift des Kapitäns ____________\n- - - - - - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nTag des Dienstendes - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nDas Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nName, Vorname, Geburtstag und -ort\nWohnsitz - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Befähigungszeugnis\nTag des Dienstantritts _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift des Kapitäns _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n- - - - - - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nTag des Dienstendes _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nDas Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nName, Vorname, Geburtstag und -ort\nWohnsitz - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Befähigungszeugnis\nTag des Dienstantritts _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift des Kapitäns _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n_____________ \"____ , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt\nTag des Dienstendes ·············--------···········..····... , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt","1156                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil                  1\nEinlage bogen\nDienststellung               Befähigungszeugnis                                                       Dienstende\nlaufende                Ummusterung                 Ausnahme/Zulassung                                                   Abm usteru ngsdatu m\nZu- und Vorname                                                           Heuer\nNr.*)                                             Geburtsort und -tag                                                    Abmusterndes\nUnterschrift                                                       Dienstantritt\nWohnsitz\nSeemannsamt\ndes Angemusterten               Staatsangehörigkeit\n1                         2                                3                                  4                                  5\nj Bei Jugendlichen ist vom Seemannsamt vor der laufenden Nummer ein »J« einzutragen. Vollendet das Besatzungsmitglied das 18. Lebensjahr, so ist der Zusatz zu\nstreichen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981                        1157\nAnlage 3\n(zu § 11 Abs. 3)\nMuster einer Beilage zur Musterrolle\nim Format DIN A 4\nTitelblatt\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n(Bundesadler)\nBeilage\nzur\nMusterrolle\ndes deutschen _ _ __                    ___ -----·····--·········--..······.. Schiffs _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen ..................... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterscheidungs-Signal _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nRegisterhafen\nLiegehafen------------------------------------\nVor dem unterzeichneten Seemannsamt ist (sind) die in dieser Beilage genannte(n) Person(en) angemustert\nworden.\nDie Beilage ist der Musterrolle unverzüglich beizufügen.\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDas Seemannsamt","1158                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil                  1\nRückseite des Titelblatts\nDienststellung               Befähigungszeugnis\nDienstende\nlaufende                Ummusterung                 Ausnahme/Zulassung\nHeuer                    Abmusterungsdatum\nNr.*)              Zu- und Vorname                Geburtsort und -tag\nDienstantritt                  Abmusterndes\nUnterschrift                     Wohnsitz                                                          Seemannsamt\ndes Angemusterten               Staatsangehörigkeit\n1                        2                                 3                                  4                                 5\nj  Bei Jugendlichen ist vom Seemannsamt vor der laufenden Nummer ein »J« einzutragen. Vollendet das Besatzungsmitglied das 18. Lebensjahr, so ist der Zusatz zu\nstreichen."]}