{"id":"bgbl1-1981-45-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":45,"date":"1981-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_45.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren","law_date":"1981-10-21T00:00:00Z","page":1135,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981                           1135\nVerordnung\nüber das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe\nbei der Herstellung von Arzneimitteln\nzur Anwendung bei Tieren\nVom 21. Oktober 1981\nAuf Grund des § 6 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimit-                                §2\ntelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,\n2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister              (1) Nach§ 95 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 bis 4 des Arznei-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-       mittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\nmung des Bundesrates verordnet:                             lässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr\nbringt.\n(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird be-\n§ 1                             straft, wer entgegen § 1 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe\noder Zubereitungen bei der Herstellung von Arzneimit-\n(1) Es ist verboten,                                     teln verwendet.\n1. bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwen-       (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-\ndung bei Tieren bestimmt sind,                          lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimit-\ntelgesetzes ordnungswidrig.\na) Stilbene und Stilbenderivate sowie deren Salze\nund Ester,                                                                       §3\nb) Stoffe mit thyreostatischer Wirkung wie Thioura-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nzile, Thioimidazole, Thiohydantoine,                 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nsetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom\n2. bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur oralen    24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.\nAnwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin-\nnung von Lebensmitteln dienen, Arsenverbindungen                                   §4\nzu verwenden. Satz 1 gilt auch für Zubereitungen, die          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsolche Stoffe enthalten.                                    in Kraft. Soweit bei der Herstellung von Arzneimitteln or-\nganische fünfwertige Arsenverbindungen verwendet\n(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die entgegen dem      werden, treten die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1\nVerbot des Absatzes 1 hergestellt worden sind, in den       Nr. 2 und Satz 2 abweichend von Satz 1 am 1. Januar\nVerkehr zu bringen.                                         1983 in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}