{"id":"bgbl1-1981-45-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":45,"date":"1981-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktordnungswaren auf die Marktordnungsstellen","law_date":"1981-10-12T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktordnungswaren\nauf die Marktordnungsstellen\nVom 12. Oktober 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur           Nummer des\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen              Gemeinsamen     Warenbezeichnung\nvom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der zuletzt durch      Zolltarifes\n§ 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1\nS. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                         8. Glukose und Glukosesirup:\ndem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:                                       1. mit einem Reinheitsgrad von 99\nGewichtshundertteilen oder mehr,\nbezogen auf den Trockenstoff.\n§ 1                                    (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Zuständigkeit\n( 1) Abweichend von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur             für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen              Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des\nwird, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, die Zustän-     Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ndigkeit als Marktordnungsstelle für alle Erzeugnisse, für     gemeinschaft fallenden Marktordnungswaren ausge-\ndie der Rat oder die Kommission der Europäischen Ge-          führt werden, auf die Bundesanstalt für landwirtschaft-\nmeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Re-          liche Marktordnung übertragen.\ngelungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor-\nschriften erläßt, auf das Bundesamt für Ernährung und                                      § 2\nForstwirtschaft übertragen. Satz 1 gilt nicht für folgende\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nErzeugnisse:\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nNummer des                                                    auch im Land Berlin.\nGemeinsamen      Warenbezeichnung                                                           § 3\nZolltarifes\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertra-\nex 17 .02        A. Laktose und Laktosesirup:                 gung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktord-\n1. mit einem Reinheitsgrad von 99         nungswaren auf das Bundesamt für Ernährung und\nGewichtshundertteilen oder mehr,       Forstwirtschaft vom 8. September 1972 (BGBI. 1\nbezogen auf den Trockenstoff           S. 1730) außer Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}