{"id":"bgbl1-1981-44-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":44,"date":"1981-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_44.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuchtpilzkonserven (Pilzeinfuhrverordnung)","law_date":"1981-10-08T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuchtpilzkonserven\n(Pilzeinfuhrverordnung)\nVom 8. Oktober 1981\nAuf Grund des § 16 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-         schränkung der Einfuhren ohne Zusatzbetrag in der\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom                   Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind,\n31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), der durch Artikel 38         können bevorzugt berücksichtigt werden.\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-                                    §3\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nAusschreibungen\n§ 1                                   Die Einfuhrlizenzen werden auf Grund von Ausschrei-\nbungen erteilt, die das Bundesamt für Ernährung und\nAnwendungsbereich\nForstwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgibt. In der\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die          Ausschreibung sind nach Maßgabe des § 2 festzulegen\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen              1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzun-\nder gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungs-              gen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der\nerzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Er-              Lizenzen und\nteilung von Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Zuchtpilz-     2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die zur Ein-\nkonserven ohne Zusatzbetrag.                                      fuhr ohne Zusatzbetrag bereitgestellten Warenmen-\ngen auf die Bewerber verteilt werden.\n§ 2\nErteilung der Einfuhrlizenzen                                                §4\nSoweit sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten                                Berlin-Klausel\nnichts anderes ergibt, sind Einfuhrlizenzen im Sinne des          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 1 so zu erteilen, daß die für die Einfuhr ohne Zusatz-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nbetrag bereitgestellten Mengen volkswirtschaftlich             Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nzweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der             auch im Land Berlin.\nVersorgungslage, der Wirtschaftlichkeit der Einfuhrge-\nschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehun-\n§5\ngen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze\nkann die Erteilung der Einfuhrlizenzen von sachlichen                               Inkrafttreten\nund persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden. Einführer, die durch die mengenmäßige Be-              in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}