{"id":"bgbl1-1981-44-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":44,"date":"1981-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk (Büchsenmachermeisterverordnung - BüchsMstrV)","law_date":"1981-10-01T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1117\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                        Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1981                                                                                                                         Nr. 44\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n1. 10. 81   Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk (Büchsenmacher-\nmeisterverordnung - BüchsMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1117\nneu: 7110-3- 70\n7. 10. 81   Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1120\n2121-51-7\n8. 10. 81   Verordnung über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuchtpilzkonserven (Pilzeinfuhr-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1122\nneu: 7847-11-10\n6. 10. 81   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                                 1123\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1124\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk\n(Büchsenmachermeisterverordnung - BüchsMstrV)\nVom 1. Oktober 1981\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                                                        2. Kenntnisse der Maschinenelemente,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                                         3. Kenntnisse über Optik,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert                                                      4. Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                                                         - des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wieder-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                                                   ladegeräten und -komponenten,\n5. Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,\n1. Abschnitt\n6. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnun-\nBerufsbild                                                                          gen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der\nWerk- und Hilfsstoffe,\n§ 1\n7. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -ge-\nBerufsbild                                                                        ·staltung, insbesondere der Gravuren und Einlegear-\nbeiten,\n( 1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende\nTä~igkeiten zuzurechnen:                                                                                 8. Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,\n1. Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie de-                                                  9. Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der\nren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere                                                              Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,\nfür Jagd und Sport,\n10. Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des\n2. Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Ein-                                                           Sprengstoffrechts,\nschießen von Schußwaffen,\n11. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Un-\n3. Aufpassen von optischen Geräten.                                                                           fallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nsicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesonde-\n(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende\nre des Immissionsschutzes,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n1 . Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festig-                                                1 2. Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen\nkeitslehre,                                                                                               und Richtlinien,","1118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n1 3. Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnun-          3. Herstellung einer funktionsfähigen Bockdoppelflinte\ngen,                                                        mit „Seitenschlossen\" und Schlagstück-Ejektor,\n14. Lesen von Explosionszeichnungen,                              weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinter-\nschaftes,\n15. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von\nStahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfen-     4. Anfertigung einer Basküle für eine Selbstspanner-\nbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln,             Kipplaufwaffe mit doppelter Laufhakenverriegelung\nBohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewin-            einschließlich des Hinterschaftes,\ndeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und              5. Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit An-\nSchmieden,                                                  passung an eine vorhandene Basküle einschließlich\n16. Behandeln von Oberflächen und Ausführen von                   des Hinterschaftes,\nKorrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch            6. Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit\nSchleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,           Rückstecher einschließlich des Hinterschaftes für\n1 7. Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlas-              eine Kipplaufwaffe.\nsen,                                                    Der Prüfling darf für die Arbeiten zu Nummer 1 bis 3 vor-\n18. Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindun-         gefertigte Rohlinge verwenden.\ngen insbesondere durch Weich- und Hartlöten,\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß\nGasschweißen und Lichtbogenhandschweißen,\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-\nKleben, Nieten, Schrauben und Stiften,\nwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und\n19. Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und               die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung die-\nEinstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und opti-     ser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem\nschen Geräten,                                         Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.\n20. Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,                (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkula-\n21. Beraten des Kunden über die sichere Handhabung           tion abzuliefern.\nvon Schußwaffen,\n§4\n22. Instandhalten und Instandsetzen der Betriebsein-\nrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte                                  Arbeitsprobe\nund Maschinen.\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Ar-\nbeiten auszuführen:\n2. Abschnitt                        1. Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschaftes\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                  für eine Kipplaufwaffe,\nder Meisterprüfung                       2. Aufpassen eines Zielfernrohres mit Einhakgesteck\nund selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werk-\n§ 2                                stoff sowie Einschießen der Schußwaffe,\nGliederung, Dauer und Bestehen                  3. Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Ver-\nder praktischen Prüfung                       schlußkeiles aus vollem Werkstoff,\n(Teil 1)\n4. Anfertigen eines Holzvorderschaftes einschließlich\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-      Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-       5. Anfertigen eines Abzuges und Schlagstückes für ein\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge             Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll        ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nnicht länger als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht      fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nlänger als zwölf Stunden dauern.                             werden konnten.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-                                   §5\nsterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                          Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n§3\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nMeisterprüfungsarbeit                    fungsfächern nachzuweisen:\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nach-       1. Technische Mathematik:\nstehenden Arbeiten in Betracht:                                  Berechnungen aus der Mechanik und der Ballistik;\n1. Herstellung einer funktionsfähigen Selbstspanner-         2. Technisches Zeichnen:\nKipplaufwaffe mit gezogenem Lauf, weißfertig, ein-           a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nschließlich der Anfertigung des Hinterschaftes,\nb) Lesen von Explosionszeichnungen;\n2. Herstellung einer funktionsfähigen Scheibenbüchse\nmit Schaft oder einer funktionsfähigen Scheiben-        3. Fachtechnologie:\npistole mit orthopädischem Griff, weißfertig,                a) Mechanik einschließlich Festigkeitslehre,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1981                              1119\nb) Maschinenelemente, insbesondere Passungen,                 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nc) Optik,                                                  Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-\nfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.\nd) Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schuß-\nwaffen sowie von Wiederladegeräten und -kom-\nponenten,\ne) Oberflächenbehandlung,                                                          3. Abschnitt\nf)  Innen-, Außen- und Zielballistik sowie Waffenkun-                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nde,\ng) Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht,                                                 §6\nh) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,                              Übergangsvorschrift\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\ni) Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ndes Immissionsschutzes,\nschriften zu Ende geführt.\nk) spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von\nWerkstoffen,\n1) unlösbare und lösbare Verbindungen, hergestellt                                       §7\ninsbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gas-                            Weitere Anforderungen\nschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kle-\nben, Nieten, Schrauben und Stiften;                        Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n4. Werkstoffkunde:                                             Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen-            12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,       tenden Fassung.\nb) Werkstoffprüfung,\nc) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten ufld An-                                       §8\nlassen;                                                                       Berlin-Klausel\n5. Kalkulation:                                                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung we-        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nsentlichen Faktoren und Berechnungen für die Ange-         ordnung auch im Land Berlin.\nbots- und die Nachkalkulation.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.                                                                                     §9\nInkrafttreten\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf\nStunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine          (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.\nhalbe Stunde dauern.\n(2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     zuwenden.\nBonn, den 1. Oktober 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}