{"id":"bgbl1-1981-43-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":43,"date":"1981-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/43#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_43.pdf#page=9","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Postordnung (8. ÄndVPostO)","law_date":"1981-10-01T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1981                            1069\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\n(8. ÄndVPostO)\nVom 1. Oktober 1981\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in               5. mindestens 100 000 Sendungen über 500 g\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  , eingeliefert werden, die nach Postleitzahlen\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-                   und in von der Post festzulegenden Orten nach\nordnet:                                                                 Paketzustellpostämtern geordnet sind.\"\nArtikel 1                              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Postordnung                             ,,(3) Massendrucksachen müssen bei Versand\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,           nach Absatz 1 Nr. 1_ und 2 nach Leitbereichen, bei\nGliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinig-              Versand nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 nach Postleit-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-             zahlen und Zustellamtsnummern und bei Versand\nordnung vom 10. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 918), wird wie               nach Absatz 1 Nr. 5 nach Postleitzahlen und\nfolgt geändert:                                                    Paketzustellpostämtern geordnet und in entspre-\nchend gekennzeichnete Bunde gepackt sein. Die\n1. In § 2 Abs. 7 entfallen die die besondere Gewichts-             Bunde mit Sendungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5\nbegrenzung für Standardpaketsendungen festlegen-                müssen in zielgerichteten, zur Beförderung geeig-\nden Worte „bis 1O kg\".                                          neten Gebinden zusammengefaßt sein.\"\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             ,,(8) Das Höchstgewicht beträgt für Massen-\ndrucksachen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 und\n,,(1) Drucksachen mit gleichem Inhalt können als           Absatz 2 3 000 g, für Massendrucksachen nach\nMassendrucksache versandt werden, wenn                      Absatz 1 Nr. 3 und 4 500 g.\"\ngleichzeitig\n3. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird der als Höchstbetrag der\n1. mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert\nWechselsumme angegebene Betrag von „ 1 000\nwerden, von denen mindestens je 10 auf den-\nDeutsche Mark\" in „3 000 Deutsche Mark\" ge-\nselben Leitbereich entfallen, oder\nändert.\n2. mindestens 100 Sendungen eingeliefert wer-\nden, die auf denselben Leitbereich entfallen,                               Artikel 2\noder\nBerlin-Klausel\n3. mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nwerden, von denen mindestens je 10 dieselbe\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-\nPostleitzahl und in von der Post festzulegen-\nwaltungsgesetzes auch im Land Ber1in.\nden Orten dieselbe Zustellamtsnummer auf-\nweisen, oder\n4. mindestens 100 Sendungen eingeliefert wer-                                   Artikel 3\nden, die dieselbe Postleitzahl und in von der\nInkrafttreten\nPost festzulegenden Orten dieselbe Zustell-\namtsnummer aufweisen, oder                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn, den 1 . Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}