{"id":"bgbl1-1981-42-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":42,"date":"1981-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_42.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers","law_date":"1981-10-01T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981                                      1057\n11. frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,                                  nung vertreibt oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3\nZiegen und Einhufern einführt, obwohl es nicht den                              erwirbt, vertreibt oder verwendet oder entgegen\nAnforderungen des § 1 2 b entspricht,                                           § 18 Abs. 4 feilhält oder verkauft oder\n1 2. frisches Fleisch von nicht in den §§ 12 a und 12 b                           18. einer Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 6, § 5\ngenannten Tieren oder von geschlachtetem Haar-                                  Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 24 Abs. 2 oder einer Rechts-\nwild in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-                                   verordnung nach einer dieser Vorschriften in Ver-\nbringt, obwohl die Anforderungen des§ 12 c Abs. 1                               bindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die\nnicht erfüllt sind,                                                             Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\n13. frisches Fleisch von erlegtem Haarwild in den Gel-                                 stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Ver-\ntungsbereich des Gesetzes verbringt, obwohl die                                 weisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsver-\nAnforderungen des § 1 2 c Abs. 2 nicht erfüllt sind,                            ordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist\n14. zubereitetes Fleisch, das in einem anderen Mit-                                  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\ngliedstaat aus dem in § 1 2 c Abs. 1 oder 2 oder dem                       satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\nin § 12 b genannten frischen Fleisch hergestellt                           Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\nworden ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes                            Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nverbringt, obwohl die Anforderungen des § 12 c                             werden.\nAbs. 3 nicht erfüllt sind,\n§ 28\n15. zubereitetes Fleisch einführt, obwohl die Anforde-\nrungen des § 1 2 c Abs. 4 nicht erfüllt sind,                                 Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat\n16. entgegen § 1 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1                           nach § 26 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 be-\nFleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in                          zieht, können eingezogen werden.\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,\n§ 29\n17. Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer entge-\ngen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene Bezeich-                                                 (weggefallen)\n•) Amt!. Anm.: Zuständige Stelle gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-\ngesetzes, Kabinettsbeschluß vom 21. Dezember 1949, § 2 Abs. 1                             § 30\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGB!. 1S. 560) und Art. 43 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGB!. 1 S. 705).                     Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz\n• ') Amt!. Anm.: Zuständige Stelle gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-\nvom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1946) in der jeweils\ngesetzes.                                                       geltenden Fassung bleibt unberührt.\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 1. Oktober 1981\nGemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) mache ich nachstehend den mit Wirkung vom\n1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Organisationserlaß des Bundeskanzlers\nbekannt:\n,,Dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird aus dem Ge-\nschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustän-\ndigkeit für den Zivildienst übertragen. Die Einzelheiten des Übergangs werden\nzwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bun-\ndeskanzleramtes mitgeteilt.\"\nBonn, den 1. Oktober 1981\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nManfred Lahnstein"]}