{"id":"bgbl1-1981-42-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":42,"date":"1981-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1981-09-28T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1045\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                       Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1981                                                                                                      Nr. 42\nTag                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n28.   9. 81   Neufassung des Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1045\n7832-1\n1. 10. 81   Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1057\n1103-4-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1058\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1059\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1059\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fleischbeschaugesetz,es\nVom 28. September 1981\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung                                7. das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschauge-\ndes Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleisch-                                       setzes vom 15. September 1969 (BGBI. 1S. 1627),\nhygienegesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. I S. 545) wird                                    das nach Artikel 3 teilweise am 19. September\nnachstehend der Wortlaut des Fleischbeschauge-                                            1969, teilweise am 1 . April 1970 in Kraft getreten\nsetzes in der seit 1. Januar 1981 geltenden Fassung be-                                   ist,\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n8. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 7\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-                                    des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),\nmer 7832-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des                                 9. den am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Artikel 2\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts                                          des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 (BGBI. 1\nvom 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des                                     s. 1711),\nGesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1                                  10. das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschauge-\nS. 1451 ),                                                                           setzes vom 5. Juli 1973 (BGBI. 1S. 709), das nach\nArtikel 7 teilweise am 1 2. Juli 1973, teilweise am\n2. den am 14. November 1961 in Kraft getretenen§ 2                                       1. April 1974, teilweise am 1. Januar 1975, im übri-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560),                                    gen am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist,\n3. den am 1. Juli 1965 in Kraft getretenen § 15 des Ge-\nsetzes vom 28. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 54 7),                                 11. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel\n213 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. II\n4. den Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1968                                         s. 469),\n(BGBI. 1 S. 305), der nach Artikel 5 teilweise am\n26. April 1968, teilweise am 1 . Januar 1969 in Kraft                       12. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen§ .21\ngetreten ist,                                                                        Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. September\n5. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-                                     1975 (BGBI. 1 S. 2313),\nkel 93 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1\ns. 503),                                                                     13. das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschauge-\nsetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes\n6. den am 1 . April 1970 in Kraft getretenen Artikel 85                                 vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545), das nach Arti-\nNr. 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1                                       kel 7 teilweise am 15. Mai 1980, teilweise am 1. Ja-\ns. 645),                                                                             nuar 1981 in Kraft getreten ist.\nBonn, den 28. September 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","1046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nFleischbeschaugesetz\n§ 1                                (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt nicht für\nUntersuchungspflicht                     Schlachtungen in Schlachthäusern, in denen gewerbli-\nche Schlachtungen vorgenommen werden, ferner nicht\n(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paar-      für Schlachtungen für den Haushalt der Fleischer,\nhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen und Hunde,        Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte sowie\ndie als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr    der Anstalten und Einrichtungen, in denen Personen\nFleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und        verpflegt werden.\nnach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung\n(Schlachttier- und Fleischbeschau); dies gilt entspre-         (4) Fleisch, bei dem nach Absatz 2 die Untersuchung\nchend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Er-      unterbleibt, darf nicht gewerbsmäßig verwendet wer-\nlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbe-      den.\n§3\nschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung\nnur der Fleischbeschau. Die Schlachttier- und Fleisch-                         Begriffsbestimmungen\nbeschau kann bei Hauskaninchen, die Fleischbeschau             (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nbei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merk-\nmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich      1. Haarwild:\nzum Genuß für Menschen erscheinen lassen, und                    Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere\n1 . das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder             gehalten werden und nicht ständig im Wasser\nunmittelbar an einzelne natürliche Personen zum ei-         leben.\ngenen Verbrauch abgegeben wird oder                      2. Erlegen:\n2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in          Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrecht-\ngeringen Mengen an nahegelegene be- oder verar-             lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch\nbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum             durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen ge-\nVerzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im            tötetes Wild und Fallwild.\neigenen Haushalt geliefert wird.                         3. Schlachten:\nFleisch von Affen darf zum Genuß für Menschen nicht              Tötung eines in§ 1 genannten Tieres durch Blutent-\ngewonnen werden.                                                 zug.\n4. Fleisch:\n(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttierbe-\nAlle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder zu-\nschau unterbleiben. Eine Notschlachtung liegt dann vor,\nbereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet\nwenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft\nsind.\ndes zuständigen Beschauers sterben oder das Fleisch\ndurch Verschlimmerung des krankhaften Zustands we-            5. Frisches Fleisch:\nsentlich an Wert verlieren werde, oder wenn das Tier in-         Fleisch, das über das Gewinnen, Kennzeichnen,\nfolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß.             Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken,\nLagern, Kühlen, Gefrieren oder Befördern hinaus\n(3) Schweine und Hunde, deren Fleisch zum Genuß              nicht behandelt worden ist.\nfür Menschen verwendet werden soll, sind nach der\nSchlachtung amtlich auch aufTrichinen zu untersuchen          6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis):\n(Trichinenschau). Ferner unterliegen der Trichinen-              Ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem Zu-\nschau nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse,               satz von Fleisch hergestellt,\nSumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere,            a) im innerstaatlichen Handelsverkehr über Num-\ndie Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch               mer 5 hinaus behandelt,\nzum Genuß für Menschen verwendet werden soll.                    b) im innergemeinschaftlichen oder im Handelsver-\nkehr mit Drittländern einem vorgeschriebenen\n§2                                       Behandlungsverfahren unterworfen worden ist.\nUntersuchungspflicht bei Hausschlachtungen             7. Tierkörper:\n(1) Den Untersuchungen nach § 1 unterliegen die              Der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem\nSchlachttiere auch dann, wenn das Fleisch ausschließ-           Entbluten, Enthäuten, Ausweiden und Abtrennen\nlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet wer-           der Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwur-\nden soll (Hausschlachtung).                                      zel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder\nTarsalgelenk), des Kopfes, des Schwanzes und der\n(2) Bei Hausschlachtungen von Schafen und Ziegen             milchgebenden (laktierenden) Milchdrüse. Satz 1\nim Alter von nicht mehr als drei Monaten darf, sofern die        gilt für erlegtes Haarwild entsprechend.\nTiere keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des\nFleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die             8. Nebenprodukte der Schlachtung:\nSchlachttierbeschau und, sofern sich solche Merkmale            Frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper\nauch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die                gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusam-\nFleischbeschau unterbleiben.                                    menhang mit dem Tierkörper verbunden ist.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981                           1047\n9. Mitgliedstaat:                                                                    §3a\nEin Staat. der der Europäischen Wirtschaftsge-                 Versand in einen anderen Mitgliedstaat\nmeinschaft angehört.\n(1) Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen\n10. Drittland:                                              und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf in\nEin ausländischer Staat, der der Europäischen Wirt-   einen anderen Mitgliedstaat nur versandt werden, wenn\nschaftsgemeinschaft nicht angehört.                   es\n1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbetrie-\n11. Versandland:\nben gewonnen,\nEin Land, aus dem Fleisch in den Geltungsbereich\ndes Gesetzes verbracht wird.                          2. bei einer weitergehenden Zerlegung des Tierkörpers\nals in Viertel oder bei einer Herauslösung der Kno-\n12. Bestimmungsland:                                            chen in einem zugelassenen und überwachten Zerle-\nEin Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbereich           gungsbetrieb zerlegt,\ndes Gesetzes verbracht wird.                          3. in zugelassenen und überwachten Schlacht- oder\nZerlegungsbetrieben oder in außerhalb von diesen\n13. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr:                     gelegenen zugelassenen und überwachten Gefrier-\nDer Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik            oder Kühleinrichtungen, zubereitetes Fleisch auch\nDeutschland und den anderen Mitgliedstaaten der           in zugelassenen und überwachten Verarbeitungs-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft.                     betrieben gelagert,\n4. im Falle von zubereitetem Fleisch in einem zugelas-\n14. Einfuhr:\nsenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb her-\nDas Verbringen von Fleisch aus Drittländern in den        gestellt,\nGeltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht\ngleich das Verbringen aus der Deutschen Demokra-      5. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen\ntischen Republik oder aus Berlin (Ost) in den Gel-        Mindestanforderungen gewonnen, nach Maßgabe\ntungsbereich des Gesetzes.                                dieses Gesetzes untersucht, als tauglich beurteilt\nund entsprechend gekennzeichnet, hergestellt, ver-\n15. Ausfuhr:                                                    packt, gelagert, befördert und sonst behandelt wor-\nDas Verbringen von Fleisch aus dem Geltungsbe-            den ist und\nreich des Gesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht  6. von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe-\ngleich das Verbringen aus dem Geltungsbereich             scheinigung begleitet wird.\ndes Gesetzes in die Deutsche Demokratische Re-\npublik oder nach Berlin (Ost).                        Satz 1 gilt nicht für\n16. Beseitigung:                                            a) Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrü-\nBeseitigen von geschlachteten oder erlegten Tie-          hen, Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne\nren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vor-         Fleischstücke;\nschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom      b) ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen,\n2. September 1975 (BGBI. I S. 2313) in der jeweils        Fleischmehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trocken-\ngeltenden Fassung.                                        blut, Trockenblutplasma;\n17. Kommission:                                             c) ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben;\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaf-          d) gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete\nten.                                                      Mägen, Blasen und Därme;\n18. Amtlicher Tierarzt:                                     e) Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen be-\nstimmt ist,\n~in Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die\nUberwachung der Hygiene, die Durchführung der         soweit die Vorschriften des Bestimmungslandes dies\nSchlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinen-      zulassen.\nschau, der Fleischuntersuchung oder der Einfuhr-\nuntersuchung übertragen worden ist.                      (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und Einrich-\ntungen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde\n(2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 3 a      zugelassen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\nAbs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d nicht                      1 . der Antragsteller zuverlässig ist,\n1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse,       2. die vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt\ndie die Struktur von Fleisch vollständig verloren ha-      sind,\nben, ausgenommen aus dem Fettgewebe ausgelas-\nsenes Fett,                                            3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften dieses Geset-\nzes und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Vor-\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett herge-              schriften beachtet werden, die vom Inhaber nach der\nstellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch         Inbetriebnahme einzuhalten sind.\nenthalten,\n3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,                   (3) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn\n1. nach Feststellung der zuständigen Behörde oder\n4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Pep-\ntone, Zellproteine und Gelatine.                       2. nach Mitteilung der Kommission","1i048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nefne Voraussetzung, für die Zulassung nicht gegeben            (2) Die amtlichen Tierärzte und die als Hilfskräfte tä-\nwar (Rücknahme) oder nachträglich weggefallen ist          tigen Fleischbeschauer und Trichinenschauer (§ 4\n(Widerruf) und diesem Mangel nicht innerhalb einer von     Abs. 5) sowie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten\nder zuständigen Behörde festgesetzten Frist abgehol-       und der Kommission in Begleitung des amtlichen Tier-\nfen wird. Diese Frist darf drei Monate nicht übersteigen.  arztes sind befugt, zum Zwecke der Überwachung wäh-\nDie zuständige Behörde teilt dem Bundesminister für        rend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit\nJugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister) die\nZulassung oder die Aufhebung einer Zulassung unver-         1. Räume oder Einfriedigungen, in denen sich Schlacht-\nzüglich mit Der Bundesminister gibt die zugelassenen             tiere vor der Schlachtung befinden oder in denen\nBetriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer           Fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt, herge-\nsowie die Aufhebung einer Zulassung im Bundesanzei-              stellt oder sonst behandelt wird, sonstige Geschäfts-\ng1er bekannt.                                                    räume sowie Transportmittel zu betreten und dort\nBesichtigungen vorzunehmen,\n(4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist auch dann einzu-\n2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit dies\nleiten, wenn nach der Mitteilung eines Mitgliedstaates\nzum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, und\ndieser zur Überzeugung gelangt ist, daß die Vorschriften\nfür die Zulassung eines Schlacht-, Zerlegungs- oder         3. Proben zu entnehmen.\nVerarbeitungsbetriebes nicht oder nicht mehr eingehal-      Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhü-\nten werden. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt      tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\ndem Bundesminister die festgestellten Tatsachen, die        und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten\ngetroffenen Maßnahmen und die Entscheidungen ein-           vorgenommen werden; das Grundrecht der Unverletz-\nschließlich der Entscheidungsgründe mit.                    lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\n(5) Die zuständige Behörde hat den Sachverständi-       wird insoweit eingeschränkt.\ngen der Mitgliedstaaten und der l<ommission die Erstat-        (3)    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ntung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder für die Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs- oder       Näheres über das Verfahren der Überwachung zu re-\nVerarbeitungsbetrieben erforderlichen Voraussetzun-         geln, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vor-\ngen zu ermöglichen.                                         schriften sicherzustellen.\n(6)    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§4\nVorschriften zu erlassen über\n1. die       hygienischen     Mindestanforderungen      an      (1) Die Durchführung der Schlachttier- und Fleisch-\nSchlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe      beschau ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Zu die-\nund außerhalb dieser gelegenen Gefrier- und Kühl-     sem Zweck werden Beschaubezirke gebildet, die eine\neinrichtungen,                                        lückenlose Durchführung der Schlachttier- und Fleisch-\nbeschau gewährleisten.\n2. die hygienischen Mindestanforderungen an die Ge-\nwinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför-           (2) Die Schlachttier- und Fleischbeschau ist durch\nderung, Herstellung oder sonstige Behandlung von       Beamte oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte\nFleisch,                                               vorzunehmen. Sie ist Tierärzten zu übertragen; anderen\n3. die Herstellung und die Verfahren zur Haltbarma-         Personen darf sie nur übertragen werden, wenn diese\nchung von zubereitetem Fleisch,                       die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der beam-\ntete Tierarzt ist vorher zu hören. Der Vertrag, der von\n4. die Überwachung der Herstellung sowie die Durch-         einer Gemeinde ohne öffentliches Schlachthaus mit\nführung der Untersuchung von zubereitetem Fleisch,    einem Beschauer abgeschlossen werden soll, bedarf\n5 . Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-         der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-\nkeitsbescheinigung,                                   migung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn\ndas gesundheitliche Interesse entgegensteht, insbe-\n6,. die Herrichtung der in Absatz. 1 genannten Tiere und\nsondere wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-\ndes von ihnen stammenden Fleisches zur Untersu-\ngibt, daß der Beschauer nicht zuverlässig ist oder nicht\nchung,\ndie erforderliche fachliche Eignung hat.\num der Gefahr einer gesundheitlich nachteiligen oder\nekelerregenden Beeinflussung des Fleisches, insbe-              (3) Für die Trichinenschau gelten die Vorschriften\nsondere durch Mikroorganismen, Gerüche, Witterungs-         über die Schlachttier- und Fleischbeschau entspre-\nbedingungen, Temperatureinwirkungen oder Verunrei-          chend.\nnigungen vorzubeugen.\n(4) Bei der Bundeswehr kann die Schlachttier- und\nFleischbeschau sowie die Trichinenschau durch Veteri-\n§ 3b\nnäroffiziere vorgenommen werden. Die Trichinenschau\nÜberwachung der· für den innergemeinschaftlichen         kann auch anderen Personen übertragen werden, die\nHandelsverkehr z.ugelassenen Betriebe            die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen.\n(1) Die Einhaltung der in§ 3 a genannten Vorausset-         (5) Die Überwachung der hygienischen Anforderun-\nzungen durch die zugelassenen Betriebe ist von einem        gen und die Durchführung der amtlichen Untersuchun-\namtlichen Tierarzt zu überwachen. Die Überwachung           gen in den in§ 3 a genannten Betrieben sind unbescha-\nerstreckt sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften     det der Absätze 1 und 2 Aufgabe der zuständigen Be-\nüber die Beförderung von Fleisch.                           hörden. Sie sind durch Beamte oder haupt- oder neben-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981                             1,049\nberufliche Angestellte vorzunehmen; sie sind amtlichen        (6) Abweichend von§ 4 Abs. 2 Satz 1 ist in den Fä!!en\nTierärzten zu übertragen. Ihnen können als Hilfskräfte     der Absätze 4 und 5 die Schlachttier- und Fleischbe-\nbesonders ausgebildete Fleischbeschauer, Trichinen-        schau beamteten oder hauptberuflich angestellten Tier-\nschauer sowie Personen, die die Kennzeichnung der          ärzten oder nebenberuflich angestellten Tierärzten, die\nGenußtauglichkeit vornehmen, zur Unterstützung bei         mindestens drei Jahre in der Schlachttier- und Fleisch-\nrein technischen Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht und      beschau tätig gewesen sind, zu übertragen.\nAnleitung beigegeben werden.\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            Vorschriften über die hygienischen Mindestanforderun-\nVorschriften über die fachlichen Anforderungen, die an     gen an Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträu-\ndie in Absatz 5 genannten Hilfskräfte zu stellen sind, so- me zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um der Ge-\nwie über den von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeits-         fahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzu-\nbereich zu erlassen.                                       beugen.\n§5                                                           §6\nSchlachterlaubnis                                            Taugliches Fleisch\n(1) Ergibt die Schlachttierbeschau keinen Grund zur         (1) Ergibt die Fleischbeschau sowie die Trichinen-\nBeanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer         schau, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches\ndie Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobach-       vorliegt, so hat der Beschauer das Fleisch als tauglich\ntenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben.          zum Genuß für Menschen zu erklären.\n(2) Vor der Beendigung der Untersuchung darf das\n(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Er-\ngeschlachtete Tier nicht weiter zerlegt werden, als es\nlaubnis und nur unter Einhaltung der angeordneten be-\ndie Ausführungsbestimmungen zulassen; auch dürfen\nsonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.\nTeile eines geschlachteten Tieres nicht beseitigt wer-\n(3) Findet die Schlachtung nicht spätestens 24 Stun-   den.\nden nach Erteilung der Erlaubnis statt, so ist sie nur\nnach erneuter Schlachttierbeschau und erneuter Er-                                      §7\nlaubnis zulässig. Die zuständige Behörde kann im Ein-                           Untaugliches Fleisch\nzelfall eine Verlängerung dieser Frist auf insgesamt 48\nStunden zulassen, soweit gesundheitliche Bedenken              ( 1) Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Ge-\nnicht entgegenstehen. Bei einer Hausschlachtung be-        nuß für Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer\nträgt die Frist nach Satz 1 48 Stunden.                    das Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer\nhiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde so-\n(4) Tiere, die                                           fort Anzeige zu erstatten.\n1 . von einer auf den Menschen übertragbaren Krank-            (2) Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Unter-\nheit befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale       suchung ergeben hat, darf als Lebensmittel nicht in den\noder das Allgemeinbefinden den Ausbruch einer sol-     Verkehr gebracht werden.\nchen Krankheit befürchten lassen,\n2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder                                       §8\n3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern\nBedingt taugliches Fleisch\ngeschlachtet werden,\ndürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-            Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß\nschlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträu-           für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Be-\nmen (Isolierschlachträumen), die von den Schlachträu-        schauer das Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen, den\nmen für gesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet wer-       Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizei-\nden. Satz 1 gilt auch für Notschlachtungen, sofern die       behörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde\nbesonderen Umstände, unter denen eine Notschlach-            bestimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das\ntung vorgenommen werden muß, den Transport des Tie-          Fleisch zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht\nres in einen Isolierschlachtbetrieb oder Isolierschlacht-    werden kann.\nraum zulassen. Nach jeder Schlachtung sind die                                           §9\nSchlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb oder der\nInverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches\nIsolierschlachtraum und die benutzten Geräte zu reini-\ngen und zu desinfizieren.                                       (1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel\nnur in den Verkehr gebracht werden, nachdem es in\n(5) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe\nhierfür zugelassenen und besonders überwachten Ver-\noder Isolierschlachträume nicht ausreichen, kann die\narbeitungsbetrieben oder Abgabestellen zum Genuß für\nzuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Ab-\nMenschen brauchbar gemacht worden ist.\nsatz 4 Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der\nSeuchenbekämpfung geschlachtet werden müssen. In               (2) Bedingt taugliches, zum Genuß für Menschen\ndiesen Fällen ist die Schlachtung von den übrigen          brauchbar gemachtes Fleisch darf nur unter ausrei-\nSchlachtungen zeitlich getrennt durchzuführen; die         chender Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht\nDesinfektion der Räume ist amtlich zu überwachen.          werden.","1050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(3) Bedingt taugliches, zum Genuß für Menschen                                      § 11\nbrauchbar gemachtes Fleisch darf nur abgegeben wer-                               Anzeigepflicht\nden von\nErgibt sich bei den Untersuchungen nach§ 1 das Vor-\n1. Verarbeitungsbetrieben    an Abgabestellen sowie\nhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für die\nhierfür zugelassene und besonders überwachte\ndie Anzeigepflicht besteht, so ist nach den hierüber gel-\nGast-, Schank- und Speisewirtschaften und Einrich-\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung,                  tenden Vorschriften zu verfahren.\n2. Abgabestellen an Gast-, Schank- und Speisewirt-                                     § 12\nschaften und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\npflegung im Sinne der Nummer 1 sowie an Endver-                            Allgemeines Verbot\nbraucher oder                                             Es ist verboten\n3. Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und Einrich-     1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Sinne der            und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden),\nNummer 1 an Endverbraucher.                                Dachsen und Affen in den Geltungsbereich des Ge-\nsetzes zu verbringen,\n(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf bedingt\ntaugliches Fleisch, das in Verarbeitungsbetrieben oder     2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen Einhu-\nAbgabestellen in luftdicht verschlossenen Behältnissen          fern einzuführen.\ndurch Erhitzen haltbar gemacht worden ist; das Netto-                                  § 12 a\ngewicht eines Behältnisses darf 450 Gramm nicht über-\nschreiten. Diese Behältnisse dürfen nur luftdicht ver-            Frisches und zubereitetes Fleisch von Rindern,\nschlossen abgegeben werden; dies gilt nicht für Gast-,              Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern\nSchank- und Speisewirtschaften und Einrichtungen zur                     aus einem anderen Mitgliedstaat\nGemeinschaftsverpflegung im Sinne des Absatzes 3               (1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Scha-\nNr. 1 bei der Abgabe an den Endverbraucher.                fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten\nwerden, darf aus einem anderen Mitgliedstaat in den\n(5) Bedingt taugliches, nicht zum Genuß für Men-       Geltungsbereich des Gesetzes nur als Tierkörper, Tier-\nschen brauchbar gemachtes Fleisch ist wie untaug-          körperhälften, Tierkörperviertel, auch in natürlicher Ver-\nliches Fleisch zu behandeln.                               bindung mit Nebenprodukten der Schlachtung, als gan-\nze Schultern mit Knochen von Schweinen, ganze Filets\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 darf bedingt   von Rindern sowie als andere Teile des Tierkörpers mit\ntaugliches, aus Hausschlachtungen stammendes               einem Mindestgewicht von 3 kg verbracht werden, wenn\nFleisch, das zum Genuß für Menschen brauchbar ge-          es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach\nmacht worden ist, im eigenen Haushalt des Besitzers        Anlage II der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom\nverwendet werden, sofern er nicht Fleischer, Fleisch-      26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen\nhändler, Gast-, Schank- oder Speisewirt ist oder eine      beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-\nEinrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung betreibt.         schem Fleisch in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. August 1975 (ABI. EG Nr. C 189 S. 31) begleitet\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, mit Zustim-    ist.\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf das dort genannte\n1 . die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung\ndas bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Men-      Fleisch in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\nschen brauchbar gemacht werden darf,                  werden auch als\n2. die Art und Weise der Kenntlichmachung bedingt          1. Teile des Tierkörpers mit einem Gewicht unter 3 kg,\ntauglichen zum Genuß für Menschen brauc~bar ge-             jedoch mindestens 100 g,\nmachten Fleisches,                                     2. Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper\n3. die Mindestanforderungen an Verarbeitungsbetriebe            abgetrennt worden sind, sofern es sich um ganze\nund Abgabestellen, an Gast-, Schank-, Speisewirt-           Organe handelt,\nschaften und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-       wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes\npflegung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sowie deren    zuvor einer regelmäßigen Überprüfung der Betriebe\nZulassung und Überwachung,                             durch Tierärzte, die vom Bundesminister beauftragt\n4. die Mindestanforderungen an die Lagerung und den        sind, zustimmt. Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so\nTransport des bedingt tauglichen Fleisches.            gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der es stammt,\nleicht feststellbar ist.\n(3) Es dürfen nicht verbracht werden\n§10                              1 . frisches Fleisch von Ebern sowie von Binnenebern\nMinderwertiges Fleisch                         (Kryptorchiden) und von Zwittern bei Schweinen,\n2. frisches Hackfleisch oder ähnlich zerkleinertes fri-\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß\nsches Fleisch,\nfür Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- und\nGenußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist,        3. Reste der Muskulatur, des Fettgewebes oder ande-\nso gelten die Vorschriften des § 8 Satz 1 und des § 9           rer Gewebe, die beim Zerlegen anfallen oder am Kno-\nAbs. 2 bis 4, 6 und 7 Nr. 2 bis 4 entsprechend.                  chen haften bleiben, laktierende Euter, Köpfe, ausge-","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981                              1051\nnommen Schweineköpfe, Teile der Muskulatur oder              gegebenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben,\nanderer Gewebe des Kopfes, ausgenommen die                   Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert werden.\nZungen, sofern es sich um frisches Fleisch handelt,\n6. Das Fleisch muß hygienisch einwandfrei gewonnen,\n4. Blut, das mit chemischen Stoffen behandelt worden             behandelt, gelagert und befördert worden sein.\nist.\n7. In Hälften oder in Viertel zerlegte Tierkörper von Rin-\n(4) Zubereitetes Fleisch aus einem anderen Mitglied-          dern oder Einhufern sowie in Hälften zerlegte Tier-\nstaat darf in den Geltungsbereich des Gesetzes nur              körper von Schweinen müssen so gekennzeichnet\nverbracht werden, wenn es von einer Genußtauglich-                sein, daß sie als zusammengehörig erkannt werden\nkeitsbescheinigung nach Anhang B der Richtlinie                  können; sie dürfen vorbehaltlich der Nummer 8 nur\n77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur                    gemeinsam, Tierkörper von Schafen oder Ziegen\nRegelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-                nur unzerlegt, eingeführt werden.\nschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen\n8. Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörperhälf-\n(ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) begleitet ist.\nten und -viertel, über Nummer 7 hinaus zerlegtes\n(5) Der Bundesminister gibt die von den anderen Mit-          oder entbeintes Fleisch dürfen nur in solchen der in\ngliedstaaten übermittelten Verzeichnisse der zugelas-            Nummer 4 genannten Zerlegungsbetrieben, Neben-\nsenen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungs-                 produkte der Schlachtung nur in solchen der in\nbetriebe, Gefrier- oder Kühleinrichtungen, deren Vete-           Nummer 1 genannten Schlachtbetrieben gewonnen\nrinärkontrollnummer sowie die Aufhebung von Zulas-               werden, bei denen der Bundesminister diejenigen\nsungen im Bundesanzeiger bekannt.                                Fleischteile oder Nebenprodukte der Schlachtung,\ndie gewonnen werden dürfen, besonders zugelas-\n(6) Der Bundesminister kann das Verbringen von                sen hat.\nFleisch aus einem bestimmten Schlacht-, Zerlegungs-\nund Verarbeitungsbetrieb eines anderen Mitgliedstaa-         9. Jeder Fleischsendung muß im Versandland von\ntes in den Geltungsbereich des Gesetzes untersagen,              einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung zum\nwenn die Mitgliedstaaten dazu nach dem Verfahren der             Versand in den Geltungsbereich des Gesetzes\nin Absatz 1 oder 4 genannten Richtlinien ermächtigt              die vorgeschriebene· Genußtauglichkeitsbeschei ni-\nworden sind. Der Bundesminister gibt das Verbot im               gung beigefügt werden.\nBundesanzeiger bekannt.                                    10. Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekenn-\nzeichnet sein, daß die Tierart, von der es stammt,\nleicht feststellbar ist.\n§ 12 b\nfrisches Fleisch von Rindern, Schweinen,             (2) Die Einfuhr von Blut ist verboten. § 12 a Abs. 3\nSchafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern        Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.\n(1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Scha-\nfen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten                                  § 12  C\nwerden, darf nur eingeführt werden, wenn folgende Vor-      Sonstiges Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat\naussetzungen erfüllt sind:                                                     oder aus Drittländern\n1. Die Tiere müssen in Schlachtbetrieben geschlach-\ntet worden sein, die von der obersten Veterinär-        (1) Frisches Fleisch von nicht in den §§ 12 a und\n12 b genannten Haustieren, sowie von Haarwild, das\nbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer\ngeschlachtet wird, darf nur in den Geltungsbereich des\nVeterinärkontrollnummer hierfür besonders zuge-\nlassen worden sind und regelmäßig durch einen        Gesetzes verbracht werden, wenn es entsprechend\n§ 12 b gewonnen, zerlegt, gekühlt, gelagert, verpackt\namtlichen Tierarzt überwacht werden; die Betriebe\nmüssen vom Bundesminister anerkannt und be-          und befördert sowie tierärztlich untersucht, als tauglich\nkanntgegeben worden sein .                           beurteilt und gekennzeichnet worden und von der vorge-\nschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung beglei-\n2. Die Tiere müssen vor und nach der Schlachtung der     tet ist.\nvorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchung un-\nterzogen und ihr Fleisch als tauglich beurteilt und     (2) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur in\ngekennzeichnet worden sein.                          den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,\n3. Das Zerlegen der Tierkörper bis zu Hälften oder       wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nVierteln ist unbeschadet der Nummern 7 und 8 nur     1. Es darf nicht von Wildtieren stammen, die vor dem Er-\nin den in Nummer 1 genannten Betrieben zulässig.         legen Zeichen einer Erkrankung gezeigt haben.\n4. Das Zerlegen der Tierkörper in kleinere Teile als     2. Es muß von Wildtieren stammen, die nach dem Erle-\nViertel ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig, die     gen den Räumen eines entsprechend § 12 b Abs. 1\nnach Nummer 1 zugelassen, überwacht, anerkannt           Nr. 1 zugelassenen, überwachten, anerkannten und\nund bekanntgegeben worden sind. Das Fleisch muß          bekanntgegebenen Wildexportbetriebes in der\nvor und nach dem Zerlegen oder Entbeinen tierärzt-       Decke zugeführt und vor dem Lagern, insbesondere\nlich untersucht, als tauglich beurteilt und gekenn-      vor dem Einfrieren enthäutet worden sind.\nzeichnet worden sein.\n3. Es muß sofort nach dem Enthäuten sowie vor und\n5. Das Fleisch darf bis zum Versand in den Geltungs-         nach dem Zerlegen oder Entbeinen tierärztlich unter-\nbereich des Gesetzes nur in nach Nummer 1 zuge-          sucht, als tauglich beurteilt und gekennzeichnet wor-\nlassenen, überwachten, anerkannten und bekannt-          den sein.","1052                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur          5. Jeder Sendung muß im Versandland von einem amt-\nunzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg           lichen Tierarzt beim Verladen zum Versand in den\nauch in Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf            Geltungsbereich des Gesetzes die vorgeschriebene\nzerlegt in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-             Genußtauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden.\nbracht werden. Das Zerlegen der Tierkörper sowie\n(5) Absatz 2 mit Ausnahme von Nummer 1 gilt nicht\ndas Behandeln von Nebenprodukten von Fleisch von\nfür erlegtes Haarwild, das unmittelbar nach dem Erlegen\nerlegtem Haarwild ist nur in den in Nummer 2 genann-\nten Betrieben zulässig.                                  in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei-\ntende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr\n5. Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 4            an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen\nhinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem   Haushalt in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\nbesonderen Raum des in Nummer 2 genannten Be-            bracht wird.\ntriebes zulässig.\n§ 12 d\n6 . Das Fleisch von erlegtem Haarwild darf bis zum Ver-\nsand in den Geltungsbereich des Gesetzes nur in             Auf Dünn- und Dickdärme sowie Harnblasen von Rin-\nWildexportbetrieben nach Nummer 2 oder in den in         dern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Dünndärme von\n§ 12 b Abs. 1 Nr. 5 genannten Betrieben oder Einrich-    Pferden und anderen Einhufern, Mägen von Schweinen,\ntungen gelagert worden sein.                              Schlünde von Rindern und Goldschlägerhäutchen findet\n§ 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4 keine Anwendung,\n7. Fleisch von erlegtem Haarwild muß hygienisch ein-\nwenn sie vollkommen gesalzen oder vollkommen ge-\nwandfrei gewonnen, behandelt, gelagert und beför-\ntrocknet sind.\ndert worden sein.\n8. Fleisch von erlegtem Haarwild muß zusätzlich so                                       § 12 e\ngekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der es                                 Ausnahmen\nstammt, leicht feststellbar ist.\n( 1) Die §§ 12 a bis 12 d und 13 finden keine Anwen-\n§ 12 b Abs. 1 Nr. 8 und 9 gilt entsprechend.\ndung auf Fleisch, das\n(3) Zubereitetes Fleisch, das aus dem in Absatz 1          1 . im internationalen Reise- oder Frachtverkehr zur\noder 2 oder dem in § 12 b genannten frischen Fleisch               Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste eines\nhergestellt worden ist, darf aus einem anderen Mitglied-           Verkehrsmittels in den Geltungsbereich dieses Ge-\nstaat nur in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-                 setzes verbracht wird. Wird dieses Fleisch im Gel-\nbracht werden, wenn es im übrigen den hygienischen                 tungsbereich dieses Gesetzes entladen, ist es un-\nMindestanforderungen nach §12 a Abs. 4 entspricht                  schädlich zu beseitigen. Von der unschädlichen Be-\nund von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe-                 seitigung kann abgesehen werden, wenn das Fleisch\nscheinigung begleitet ist.                                         von einem internationalen Verkehrsmittel auf ein an-\nderes internationales Verkehrsmittel unmittelbar um-\n(4) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden,            geladen wird. Die zuständige Behörde kann eine vor-\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:                        übergehende Lagerung in einem Zollager zulassen,\n1 . Das für die Herstellung verwendete frische Fleisch             wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne\nmuß dem § 1 2 b oder den Absätzen 1 oder 2 entspre-           zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr gelan-\nchen; wird frisches Geflügelfleisch mitverwendet,             gen kann und mit einem internationalen Verkehrsmit-\nmuß es dem Geflügelfleischhygienegesetz und den               tel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nauf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes er-              bracht wird. Die Vorschriften der Sätze 2 bis 4 gelten\nlassenen Vorschriften entsprechen. Das in Satz 1              auch für Küchenabfall, der von diesem Fleisch\ngenannte Fleisch muß in dem Land gewonnen wor-                stammt;\nden sein, in dem das Fleisch zubereitet worden ist.       2. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in\n2. Es darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt               den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,\nworden sein, die von der obersten Veterinärbehörde            wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne\ndes Versandlandes unter Erteilung einer Veterinär-            zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr gelan-\nkontrollnummer hierfür besonders zugelassen wor-              gen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem\nden sind und regelmäßig durch einen amtlichen Tier-           Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird;\narzt überwacht werden; die Betriebe müssen vom           3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-\nBundesminister anerkannt und bekanntgegeben                   führt wird, soweit es sich bei frischem Fleisch nach\nworden sein.                                                  § 1 2 b um eine Menge von höchstens 1 kg je Person\nund bei anderem Fleisch um eine Menge von höch-\n3.. Es muß hygienisch einwandfrei gewonnen, behan-\nstens 30 kg oder bei einem einzelnen Tierkörper von\ndelt, gelagert und befördert worden sein.\nerlegtem Haarwild von höchstens 40 kg handelt,\n4. Fleisch, das nur unter der Voraussetzung haltbar ist,           wenn es den Umständen nach ausgeschlossen er-\ndaß es in Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert            scheint, daß es zum Handel oder zur gewerblichen\nwird, oder das unverpackt ist, darf nur in Verarbei-          Verwendung bestimmt ist;\ntungsbetrieben sowie in Kühl- oder Gefriereinrich-       4 . als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in einer\ntungen, die entsprechend § 1 2 b Abs. 1 Nr. 1 zuge-           Menge, die üblicherweise als Vorrat gehalten wird, in\nlassen, überwacht, anerkannt und bekanntgegeben               den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nworden sind, gelagert werden.                                 wird;","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981                          1053\n5. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn-          Untersuchung des Wildbrets keine geringeren Anforde-\nsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes        rungen gestellt werden, als sie durch dieses Gesetz\nan natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-     oder zur Durchführung dieses Gesetzes ergangene\nschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers        Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Der Bundes-\nbestimmt ist, soweit es sich bei frischem Fleisch       minister darf nur Tierärzte beauftragen, die die Staats-\nnach § 12 b um eine Menge von höchstens 1 kg und        angehörigkeit eines Mitgliedstaates, jedoch nicht des\nbei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens         Versandlandes, besitzen und nicht im Versandland tätig\n30 kg handelt, wenn es den Umständen nach ausge-        sind.\nschlossen erscheint, daß das Fleisch zum Handel            (3) Der Bundesminister kann allgemein durch Rechts-\noder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist.          verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(2) Bei Fleisch von Haarwild, das Träger von Trichinen   bedarf, Ausnahmen von den §§ 12 bis 12 e zulassen,\nsein kann, bleiben in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis   wenn die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot-\n5 die Vorschriften über die Trichinenschau unberührt.       wendigen Lebensmitteln sonst ernstlich gefährdet wä-\nre; die Geltungsdauer der Verordnung ist zu befristen.\n§ 12 f                             (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann aus wichti-\ngem Grunde widerrufen werden. Ein wichtiger Grund\n( 1) Der Bundesminister kann Ausnahmen von den           liegt insbesondere vor, wenn eine erteilte Auflage nicht\n§§ 12 bis 12 e zulassen                                     erfüllt worden ist. Hierauf ist bei der Zulassung hinzu-\n1. für Tierkörper, bei denen auf Grund der im Versand-      weisen.\nland geltenden Rechtsvorschriften Teile, die nicht für\ndie Einfuhruntersuchung erforderlich sind, wegen                                  § 12 g\nBefalls mit gesundheitsunschädlichen Parasiten bei\n(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der in§ 12 a\nder Schlachtung entfernt worden sind,\nAbs. 2, den §§ 1 2 b und 12 c genannten Betriebe und\n2. für Fleisch, das für Ausstellungs- oder Versuchs-        Einrichtungen setzen voraus, daß die oberste Veterinär-\nzwecke bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwa-      behörde des Versandlandes dem Bundesminister die\nchung sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht zum     zugelassenen und überwachten Betriebe und ihre Vete-\nGenuß für Menschen abgegeben und nach Beendi-           rinärkontollnummern schriftlich mitteilt und einer regel-\ngung der Ausstellung oder nach Abschluß des Versu-      mäßigen Überprüfung durch vom Bundesminister beauf-\nches mit Ausnahme der bei dem Versuch verbrauch-        tragte Tierärzte zugestimmt hat.\nten Menge aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nverbracht oder unschädlich beseitigt wird,                 (2) Die Betriebe und Einrichtungen nach Absatz 1\nsind regelmäßig durch Tierärzte, die vom Bundesmini-\n3. für Fleisch, das unter Anwendung des Artikels 64         ster beauftragt worden sind, zu überprüfen, soweit nicht\nAbs. 5 und im Rahmen des nach Artikel 63 des Ver-       die Kommission eine Überprüfung nach Artikel 5 der\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland          Richtlinie Nr. 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezem-\nund der Französischen Republik zur Regelung der         ber 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und ge-\nSaarfrage vom 27. Oktober 1956 (BGBI. II S. 1587)       sundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und\nfestgelegten Kontingentes (Liste A) nach dem Saar-      Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern\nland eingeführt wird,                                    (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) durchführt.\n4. für Fleisch, das auf einem Schiff der Bundeswehr,           (3) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsver-\neinem Staatsschiff oder einem Fischereifahrzeug         ordnung mit' Zustimmung des Bundesrates\nwegen eines nicht vorherzusehenden Notfalls in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird,          1. die Mindestanforderungen,\nsofern                                                       a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 anerkannt\na) das Fleisch außerhalb des Geltungsbereiches                  werden,\ndieses Gesetzes an Stelle von Fleisch, das im            b) nach denen die tierärztliche Untersuchung und\nGeltungsbereich des Gesetzes untersucht wor-                die Kennzeichnung durchzuführen sind und\nden ist, als Bordverpflegung übernommen wurde,\nc) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung, Küh-\nb) das Fleisch lediglich als Bordverpflegung aus-               lung, Lagerung, Verpackung oder Behandlung von\nschließlich von der Besatzung des Schiffes aufge-           Fleisch sowie Transportmittel und Ladebedingun-\nbraucht wird.                                               gen entsprechen müssen, sowie\n(2) Der Bundesminister kann zur Erleichterung des        2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-\nHandelsverkehrs, soweit es mit dem Schutz des Ver-              keitsbescheinigung.\nbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von den in den           Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren An-\n§§ 12 a bis 13 und 23 genannten Voraussetzungen zu-         forderungen enthalten als die für den innergemein-\nlassen, wenn ein von ihm beauftragter Tierarzt im Ver-      schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch gel-\nsandland bei der hygienischen Überwachung der Ge-           tenden deutschen Bestimmungen.\nwinnung und Behandlung sowie bei der Untersuchung\ndes Fleisches mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des beauf-        (4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der in\ntragten Tierarztes bei der Überwachung von Wildbret         Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben, wenn er auf\nentfällt, wenn in Rechtsvorschriften des Versandlandes      Grund einer Überprüfung nach Absatz 2 oder auf andere\nan die hygienische Gewinnung und Behandlung, die            Weise zu der Überzeugung gelangt, daß eine für die An-\nÜberwachung der hygienischen Maßnahmen und an die           erkennung erforderliche Voraussetzung nicht gegeben","1054                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nwar oder nicht mehr gegeben ist. Sofern gesundheit-        me, die Beurteilung des Fleisches sowie über Räume\nliche Bedenken nicht entgegenstehen, kann er eine an-      und Einrichtungen von Einfuhruntersuchungsstellen,\ngemessene Frist zur Beseitigung festgestellter Mängel      soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Über-\nfestsetzen. Der Bundesminister gibt die Aufhebung der      wachung erforderlich ist.\nAnerkennung bekannt und setzt dabei den Zeitpunkt\nfest, nach dem Fleisch aus solchen Betrieben nicht                                     §14\nmehr zur Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum zwi-\nschen der Bekanntgabe der Aufhebung einer Anerken-            ( 1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des Geset-\nnung und dem Zeitpunkt, nach dem das Fleisch nicht         zes versandt worden ist, unterliegt bei dem Zurückver-\nmehr zur Einfuhr gestellt werden kann, darf drei Monate    bringen der Einfuhruntersuchung nach § 13 Abs. 1.\nnicht übersteigen.                                            (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes un-\n§13                             tersucht worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt\nder Einfuhruntersuchung nach § 13 nicht, wenn es\nEinfuhruntersuchung\nlediglich durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet\n( 1) Das in das Zollgebiet eingehende Fleisch unter-   befördert oder dort in hierfür besonders anerkannten\nliegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-     Betrieben gelagert worden ist. § 1 2 g Abs. 2 und 4 gilt\nkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum    entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Be-\naktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr          hörde festgestellt hat, daß das Fleisch Veränderungen\noder zur Zollgutverwendung einer amtlichen Untersu-         seines Zustandes erfahren hat.\nchung (Einfuhruntersuchung) unter Mitwirkung der Zoll-\nbehörden im Rahmen des§ 1 des Zollgesetzes.                                            §15\n(2) Die Durchführung der Einfuhruntersuchung ist                              (weggefallen)\nAufgabe der zuständigen Behörden. Die Einfuhruntersu-\nchung ist durch Beamte oder haupt- oder nebenberuf-                                    §16\nliche Angestellte vorzunehmen. Sie ist Tierärzten, die\nmindestens ein Jahr in der Schlachttier- und Fleischbe-            Verfahren nach der Einfuhruntersuchung\nschau tätig gewesen sind, zu übertragen; ihnen können         (1) Die Vorschriften des§ 6 Abs. 1 und der§§ 7 bis\nHilfskräfte(§ 4 Abs. 5) beigegeben werden. Chemische       10 gelten auch für das in das Zollinland eingehende\nUntersuchungen können, soweit erforderlich, chemi-          Fleisch mit der Maßgabe, daß bedingt taugliches und\nschen Sachverständigen übertragen werden.                  minderwertiges Fleisch von der Einfuhr zurückzuweisen\n(3) Für die Durchführung der Einfuhruntersuchung        ist. An Stelle der, unschädlichen Beseitigung des Flei-\nsind von der Landesregierung oder der von ihr ermäch-       sches oder an Stelle der polizeilich ·anzuordnenden\ntigten Stelle im Benehmen mit den zuständigen Ober-         Sicherungsmaßregeln kann jedoch, soweit gesundheit-\nfinanzdirektionen Einfuhruntersuchungsstellen zu be-        liche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederaus-\nstimmen. Für jede Einfuhruntersuchungsstelle ist min-       fuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichts-\ndestens ein Tierarzt als Leiter und ein Tierarzt als Stell- maßregeln zugelassen werden.\nvertreter einzusetzen. Die obersten Landesbehörden             (2) Wird Fleisch, das nach§ 12 a aus einem anderen\nteilen dem Bundesminister die Einfuhruntersuchungs-         Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\nstellen mit; der Bundesminister gibt diese im Bundesan-     bracht wird, beschlagnahmt und erklärt der Absender\nzeiger bekannt.                                             oder dessen Bevollmächtigter, daß er das Gutachten\n(4) bie im Rahmen der Einfuhruntersuchung erforder-    eines in der für diese Fälle aufgestellten Liste der Kom-\nlichen Laboratoriumsuntersuchungen sind, soweit sie        mission aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen\nnicht in der Einfuhruntersuchungsstelle vorgenommen        einholen will, so hat der Verfügungsberechtigte unter\nwerden können, in den von der zuständigen Behörde          Aufsicht der Einfuhruntersuchungsstelle dafür Sorge zu\nhierzu ermächtigten Untersuchungsstellen durchzu-          tragen, daß der Sachverständige vor weiteren behörd-\nführen.                                                    lichen Maßnahmen, insbesondere vor der Beseitigung\ndes Fleisches feststellen kann, ob die Voraussetzungen\n(5) Im Bereich der Bundeswehr kann die Einfuhrunter-   für die Beanstandungen vorgelegen haben.\nsuchung Veterinäroffizieren und, soweit für chemische\nUntersuchungen erforderlich, Sanitätsoffizieren (Apo-                                  § 17\ntheker- Lebensmittelchemiker) übertragen werden, so-             Verbringen unbrauchbar gemachten Fleisches\nfern das eingehende Fleisch ausschließlich zum eige-\nnen Verbrauch der Bundeswehr und der mitverpflegten          Fleisch, das zwar nicht für den menschlichen Genuß\nTruppen anderer Staaten bestimmt ist. Die Trichinen-       bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf\nschau kann auch anderen Personen übertragen wer-          zum Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes\nden, wenn diese die dafür erforderlichen Kenntnisse be-    ohne Einfuhruntersuchung (§ 13) zugelassen werden,\nsitzen. Die in Absatz 4 genannten Laboratoriumsunter-     nachdem es zum Genuß für Menschen unbrauchbar ge-\nsuchungen dürfen in bundeswehreigenen Untersu-            macht worden ist.\nchungsstellen und Feldlaboratorien durchgeführt wer-\n§17a\nden.\nAusfuhr von Fleisch\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-\nVorschriften zu erlassen über die Anmeldung, die          fuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-,\nDurchführung der Einfuhruntersuchung, die Probenah-        Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981                           1055\nhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern auf Antrag                                  § 20\neine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Ein-\nfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer be-                     Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nsonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht              Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun-\nwird . Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller   desrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder-\nbetriebliche Einrichtungen nachweist, die den vom Be-       lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nstimmungsland gestellten Mindestanforderungen genü-\ngen, und die Einhaltung der Mindestanforderungen des\nBestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygieni-                                 § 21\nsche Gewinnung und Behandlung oder die Untersu-                 Unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren\nchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen,\nauch soweit vom Bestimmungsland darüber hinaus eine            ( 1 ) Bei der gewerbsmäßigen Behandlung oder Zube-\nregelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung          reitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Verfahren, die der\nder Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veterinär-      Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu\nk.ontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden,     verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist\ndaß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontroll-     verboten, derartig behandeltes oder zubereitetes\nnummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforde-          Fleisch anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten, feil-\nrungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht          zuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu\nerfüllt Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von     bringen sowie aus dem Zollausland einzuführen.\nFleisch in andere Mig!iedstaaten entsprechend, soweit\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                         (2) Der Bundesminister*) bestimmt die Stoffe und die\nVerfahren, auf die diese Vorschriften Anwendung fin-\nden.\n§ 18\nPferdefleisch                           (3) Der Bundesminister*) ordnet an, inwieweit die\nVorschriften des Absatzes 1 auch auf bestimmte Stoffe\n( 1) Bei Pferden muß die Schlachttier- und Fleischbe-   und Verfahren Anwendung finden, die eine gesundheits-\nschau durch Tierärzte vorgenommen werden.                   schädliche oder minderwertige Beschaffenheit der Wa-\n(2) Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr    re zu verdecken geeignet sind.\nsolchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter einer\nBezeichnung erfolgen, die in deutscher Sprache das\nFleisch als Pferdefleisch erkennbar macht.                                              § 22\nLeitung von Schlachthöfen\n(3) Fleischhändlern, Gast-. Schank- und Speisewir-\nten ist der Erwerb, Vertrieb und die Verwendung von            In Gemeinden über 5 000 Einwohner sollen mit der\nPferdefleisch nur mit jederzeit widerruflicher Erlaubnis    Leitung der Schlachthöfe nur Tierärzte beauftragt wer-\nder Polizeibehörde gestattet. In den Geschäftsräumen        den; das gleiche gilt für Schlacht- und Viehhöfe, die\ndieser Personen muß an einer in die Augen fallenden         einen einheitlichen Betrieb darstellen.\nStelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar\ngemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder\nzur Verwendung kommt.                                                                   § 23\n(4) Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räu-      (1) Für Amtshandlungen bei der Untersuchung des in\nmen feilhalten oder verkaufen, in denen Fleisch von an-    das Zollgebiet eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1\nderen Tieren, mit Ausnahme von verkaufsfertig verpack-      Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho-\ntem Geflügel, feilgehalten oder verkauft wird.              ben.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 finden keine      (2) Die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tatbestän-\nA.nwendung auf Därme.                                       de kann der Bundesminister mit Zustimmung des Bun-\n(6) Die Vorschriften der Absätze   11 bis 5 gelten auch desrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen\nfür andere Einhufer.                                        und dabei feste Sätze vorsehen. Die Gebühren dürfen\nfür die Untersuchung eines Tieres für jedes Kilogramm\n(7) Der Bundesminister*) kann anordnen, daß die vor-    0,05 Deutsche Mark, für die Untersuchung von Teilstük-\nstehenden Vorschriften auf Hunde und andere Tiere, die      ken und Organen für jedes Kilogramm 0,04 Deutsche\nseltener geschlachtet oder zur Verwendung für den           Mark, für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch,\nmenschlichen Genuß getötet werden, entsprechend             das nicht regelmäßig der bakteriologischen Untersu-\nanzuwenden sind.                                            chung unterliegt, für jedes Kilogramm 0,08 Deutsche\n§19                            Mark, für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch,\nKennzeichnung                         das einer regelmäßigen bakteriologischen Untersu-\nchung unterliegt, für jedes Kilogramm 1 Deutsche Mark,\n( 1 ) Der Beschauer hat das Fleisch entsprechend dem    für die Untersuchung eines Tieres auf Trichinen 3 Deut-\nErgebnis der Untersuchung, der Trichinenschauer das        sche Mark und für die Untersuchung eines Tierkörper-\ntrichinenfrei befundene Fleisch als solches zu kenn-        teils auf Trichinen 1,50 Deutsche Mark nicht überstei-\nzeichnen. Das aus dem Zollausland eingeführte Fleisch      gen.\nist außerdem als solches zu kennzeichnen.\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann fer-\n(2) Der Bundesminister*) bestimmt die Art der Kenn-     ner ein Zurückbehaltungsrecht an Proben und Urkun-\nzeichnung.                                                 den geregelt werden.","1056\n1\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach            Fleisch unzulässige Stoffe oder Verfahren anwendet\nAbsatz .2 werden die Gebühren nach Maßgabe der An-                 oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 derart behandeltes\nlage erhoben.                                                      oder zubereitetes Fleisch anbietet, zum Verkauf vor-\nrätig hält, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr\n§ 24                                 bringt oder einführt,\nZollfreigebiete\n4. Fleisch, das entgegen § 12 oder nach § 17 in den\n( 1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland aus          Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder ein-\ndem Zollausland verbracht wird, unterliegt der Einfuhr-            geführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr\nuntersuchung nach den Vorschriften des Gesetzes.                   bringt oder\n(2)    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\n5. Kennzeichen der in § 19 bezeichneten Art fälschlich\nanbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die\nbestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes über die\nKennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder\nEinfuhruntersuchung auf in andere Zollfreigebiete ein-\nbeseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.\ngeführtes Fleisch Anwendung finden, soweit dies zum\nSchutze des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung\noder Täuschung erforderlich ist.                                                             § 27\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\n§ 25                             § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht.\nErmächtigung                             (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\n(1) Der Bundesminister*) erläßt die zur Durchführung     oder fahrlässig\ndieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwal-              1 . ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-\ntungsvorschriften.                                                   beschau unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-\nschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,\n(2) (weggefallen)\n2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischbe-\n(3) Anordnungen, die die Zollbehandlung betreffen,              schau oder der Trichinenschau unterliegt, zum Ge-\nerläßt der Bundesminister**) der Finanzen im Einver-                 nuß für Menschen zubereitet oder in den Verkehr\nnehmen mit dem Bundesminister.*)                                     bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung\ndurchgeführt worden ist,                   ·\n§ 25 a\n3. entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachteter\nStatistik                                 Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwendet,\n(1) Über die Schlachttier- und Fleischbeschau und           4. Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versendet,\nderen Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die                obwohl die Anforderungen des § 3 a Abs. 1 Satz 1\nStatistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben                nicht erfüllt sind,\nund aufzubereiten.\n5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter\n(2)   Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                 Nichtbeachtung einer angeordneten Vorsichtsmaß-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     regel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht jährliche                 bezeichneten Frist schlachtet,\nMeldungen über die Ergebnisse der Schlachttier- und\n6. entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsverdächtige,\nFleischbeschau, der Trichinenschau und der Einfuhr-\nim Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die\nuntersuchung vorzuschreiben.\nKrankheitserreger ausscheiden, in anderen als den\n(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel-         dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlach-\ndungen zuständigen Behörden.                                        tet oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum\noder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfi-\nziert,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n7. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der Untersu-\n§ 26                                   chung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder Teile\ndesselben beseitigt,\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                       8. einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die\nAbgabe oder die Behandlung bedingt tauglichen\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen zum                 Fleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6) oder minderwertigen\nGenuß für Menschen gewinnt, entgegen § 7 Abs. 2               Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4\nuntaugliches Fleisch oder entgegen § 9 Abs. 1 be-             und 6) zuwiderhandelt,\ndingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt,\n9. frisches oder zubereitetes Fleisch von Rindern,\n2. entgegen§ 12 Nr. 1 Fleisch eines dort bezeichneten               Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern in den\nTieres in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-              Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, obwohl es\nbringt oder entgegen§ 12 Nr. 2 zubereitetes Fleisch          nicht den Anforderungen des § 12 a Abs. 1 bis 4\nvon Pferden und anderen Einhufern einführt,                  entspricht,\n3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der ge-         10. einem vollziehbaren Verbot nach § 12 a Abs. 6 zu-\nwerbsmäßigen Behandlung oder Zubereitung von                 widerhandelt,"]}