{"id":"bgbl1-1981-41-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":41,"date":"1981-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/41#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_41.pdf#page=18","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1981-09-24T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil!\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 24. September 1981\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungs-                  ber) zwei Jahre im Geltungsbereich dieser Ver-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch               ordnung aufgehalten haben; für Ehegatten und\nGesetz vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 802) geändert                  Kinder von Asylbewerbern gelten die Nummern 1\nworden ist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt                     und 2 entsprechend, wenn sie nicht selbst einen\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-                 Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte\ngesetzes verordnet:                                                  stellen.\nSteht von vornherein fest, daß ein Asylbewerber\nArtikel 1\nauch im Falle der Ablehnung des Antrages auf An-\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der                  erkennung als Asylberechtigter nicht ausgewie-\nBekanntmachung vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1                      sen oder abgeschoben wird, kann er eine Arbeits-\nS. 1754) wird wie folgt geändert:                                    erlaubnis erhalten, wenn er sich ein Jahr im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung aufgehalten hat.\n1. In § 1 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender\nAbsatz 2 wird angefügt:                                        § 2 bleibt unberührt. Die in den Nummern 1 bis 3 ge-\nnannten Fristen gelten nicht für die erstmalige Be-\n,,(2) Für eine erstmalige Beschäftigung kann die Ar-         schäftigung der Ehegatten und Kinder von Asylbe-\nbeitserlaubnis nach Absatz 1 erteilt werden                    rechtigten und ausländischen Flüchtlingen nach § 2\n1. Ehegatten ausländischer Arbeitnehmer, wenn sie              Abs. 1 Nr. 3.''\nsich vier Jahre rechtmäßig im Geltungsbereich\ndieser Verordnung aufgehalten haben; für eine         2. In§ 2 Abs. 1 wird das Zitat.,§ 1 Nr. 1\" durch das Zitat\nBeschäftigung in Wirtschaftszweigen, in denen             \"§ 1 Abs. 1 Nr. 1 '' ersetzt.\ndie Zahl der dem Arbeitsamt gemeldeten offenen\nStellen die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen er-\nheblich übersteigt, kann Ehegatten die Arbeits-\nerlaubnis nach einem rechtmäßigen Aufenthalt                                    Artikel 2\nvon zwei Jahren erteilt werden;                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. Kindern von Ausländern, die sich rechtmäßig im          leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-\nGeltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,          förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres\nihren Eltern oder einem Elternteil in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung gefolgt sind und sich\nArtikel 3\nhier zwei Jahre rechtmäßig aufgehalten haben;\n3. Personen, die sich nach Stellung des Antrages              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauf Anerkennung als Asylberechtigte (Asylbewer-       in Kraft.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}