{"id":"bgbl1-1981-41-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":41,"date":"1981-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_41.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)","law_date":"1981-09-21T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                              1033\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter\nfür den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)\nVom 21. September 1981\nAuf Grund des § 12 .Abs . 3 des Finanzverwaltungsge-           c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-\nsetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426) sow1.e                     stung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-\ndes§ 409 Satz 2 in Verbindung mit§ 387 Abs. 2 der Ab-                   nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom\ngabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) wird                     13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche\nverordnet:                                                              Versandverfahren (ABI. EG Nr. l 38 S. 1 vom\n9. Februar 1977),\n§ 1\nd) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nOberfinanzbezirk Bremen                               Steuerbürgen,\n( 1 ) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden                 e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-\nübertragen die Zuständigkeiten                                          folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n1 . der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost                       sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-\nkungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab-\nfür die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-\ngabenordnung obliegt,\nstellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich er-\nheblichen Tatsachen;                                          f) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\n2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht\nschluß,\nim Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen.\ng) die Verwertung beweglicher Sachen,\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertra-\ngen die Zuständigkeiten                                            h) die Verwaltung von Fundsachen;\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für\nBremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau-\na) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von                  fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSchiffen außerhalb der Öffnungszeiten der Zoll-          Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nstelle,\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nb) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von              und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nBetriebsstoffen auf Schiffen;                            sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\n2. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk                 zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 2 be-\nHannover - für                                                willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-\nbene Abgaben.\na) die Grenzaufsicht zu lande am rechten Weserufer\nvon der nördlichen Stadtgrenze Bremens bis ein-         (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertra-\nschließlich Sandstedt,                              gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg -\nOberfinanzbezirk Hannover - für\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördli-\nchen Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter        1 . die Grenzaufsicht zu lande am rechten Weserufer\nSielhafen;                                               vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis zur süd-\nlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von der nörd-\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs der Seezoll-\nBremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn.\ngrenze bis zur Linie Mündung des Oxstedter Baches\nOldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Han-\n- Hohe Lieth;\nnover - für die Steueraufsicht über die Abgabe und\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als        2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be-           Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außen-\nsonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-             weser die seeseitige Überwachung des Landgebie-\ntrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-             tes auf dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unter-\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-                feuer, auf dem rechten Weserufer bis zum Wremer-\nrung und des Erhebungsverfahrens.                             tief.\n§2\n(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertra-\nOberfinanzbezirk Düsseldorf\ngen die Zuständigkeiten\n(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\n1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen-          die Zuständigkeiten\nNord für\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\na) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für\nDüsseldorf für die Bewilligung und den Widerruf des\nSchiffe mit Heimathafen Bremen,\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nb) die Zulassung zur Zahlung mi~ begünstigtem                der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-\nScheck,                                                  schub;","1034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes             2. im Westen durch die. westliche Begrenzung\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung         des Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-            Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-              führung der lnterzonenüberwachungsverordnung\nwilligten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-            vom 6. September 1951, BAnz. Nr. 183 vom\nbene Abgaben.                                               21. September 1951;\n(2) Dem Hauptzollamt Duisburg wird die Zuständig-        3. im Süden durch folgende Linie:\nkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks            Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen Re-\nDüsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und            publik - etwa 550 m südsüdwestlich des Punktes\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als                287,4- etwa 200 min nordnordwestlicher Richtung\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-           entlang des Weges bis zur Waldecke, von dort in\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-          westlicher Richtung bis zur Brücke über die Auto-\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-               bahn Bad Hersfeld-Wildeck-Obersuhl (Punkt 377,7),\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des Er-              von dort in südwestlicher Richtung entlang der Auto-\nhebungsverfahrens übertragen.                                    bahn bis zum Punkt 440, 7 und weiter in westlicher\nRichtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen\nBegrenzung des Grenzbezirks bei Punkt 480,3 (Toter\n§3                                   Mann);\nOberfinanzbezirk Frankfurt am Main               4 im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\ntischen Republik.\n( 1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wer-\nden übertragen die Zuständigkeiten                              (4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird\ndie Zuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frank-\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nfurt am Main-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für\nFrankfurt am Main für die Bewilligung und den Wider-\ndie Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-        zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß übertra-\nwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-\ngen.\nfungsaufschub;\n(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes            des Hauptzollamts Fulda für die Zulassung Von Straßen-\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nunter Zollverschluß übertragen.\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-\nbene Abgaben;                                                                        §4\n3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und                              Oberfinanzbezirk Freiburg\nFrankfurt am Main-Flughafen für die Überwachung            Dem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die\nder allgemein zugelassenen Steuerbürgen;               Zuständigkeiten\n4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-          1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nFlughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda und Gießen          Freiburg für die Bewilligung und den Widerruf des lau-\nfür die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-         fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff,      Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nsoweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür\neingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenom-       2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nmen wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-            und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nmen zur Durchführung der Besteuerung und des Er-            sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nhebungsverfahrens.                                          zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-\n(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost wird die          bene Abgaben;\nZuständigkeit der Hauptzollämter Frankfurt am Main-          3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nFlughafen und Frankfurt am Main-West für die Ermitt-             Freiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und\nlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahn-            den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als\ndung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstrek-           Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be-\nkung, soweit sie Vollstreckungsbehörden im Sinne von             sonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-\n§ 249 Abs. 1 der Abgabenordnung obliegt, übertragen.             trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\n(3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit\nrung und des Erhebungsverfahrens.\ndes Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3 der ln-\nterzonenüberwachungsverordnung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 770-1, veröffent-                                    §5\nlichten bereinigten Fassung der Zollverwaltung oblie-                        Oberfinanzbezirk Hamburg\ngenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Hauptzoll-\namts Fulda übertragen, der wie folgt begrenzt wird:              ( 1 ) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden über-\ntragen die Zuständigkeiten\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra-\nMeißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Roten-          1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nburg;                                                        Hamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                             1035\nzur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrecht-     5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nlich erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4         und von Berlin (West) für die Erhebung von Ausfuhr-\nNr. 1;                                                       abgaben ( § 5 des Gesetzes zur Durchführung der ge-\n2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-               meinsamen Marktorganisationen vom 31. August\nSt. Annen für                                                1972. - BGBI. 1S. 1617 - zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zur Abgabenordnung vom\na) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-            14. Dezember 1976 - BGBI. 1 S. 3341 -). Zuständig\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-            für die Entgegennahme der Anmeldung und des An-\nschluß,                                                  trags auf Abfertigung zur Ausfuhr ( § 1 7 Abs. 2 Satz 1\nb) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-         und 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-\nhandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen               men Marktorganisationen) sowie für die Entschei-\ndem Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet.                dung über diesen Antrag ist jedoch die Versandzoll-\nstelle ( § 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsver-\n(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden                   ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nübertragen die Zuständigkeiten                                   3. August 1981 - BGBI. 1 S. 853 -).\n1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk               (4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden\nHannover- und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für     übertragen die Zuständigkeiten\ndie Grenzaufsicht auf der Unterelbe;\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk                 Hamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuer-\nHannover- für die Grenzaufsicht am Südufer der Un-           hilfspersonen zur Feststellung von zoll- und ver-\nterelbe und im Zollgrenzbezirk zwischen der Landes-          brauchsteuerrechtlich erheblichen Tatsachen;\ngrenze der Freien und Hansestadt Hamburg und            2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenz-\ndem Nordwestrand des Ortes Over jeweils bis zur              aufsicht in einem Streifen entlang der Zollgrenze um\nFlußmitte.                                                   den Freihafen Hamburg, der durch folgende Linie be-\ngrenzt wird:\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-\ntragen die Zuständigkeiten                                      Wilhelmsburger Reichstraße - Vogelhüttendeich -\nReiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Ver-\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks            längerungslinie des Nippoldwegs - Verlängerungsli-\nHamburg für                                                 nie des Nippoldwegs und Nippoldweg - Nippoldstra-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden           ße - Röörfeld - Köhlbrandstraße - Vulkanstraße -\nZahlungsaufschubs,                                       Südkante der Köhlbrandbrücke - Rugenberger\nDamm - Finkenwerder Straße - Dradenaustraße -\nb) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme\nAntwerpenstraße bis zum Schnittpunkt mit dem Ei-\nder Barsicherheiten,\nsenbahngleis - Linie über die Eisenbahngleise hin-\nc) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem               weg zum westlichsten Punkt der Freihafengrenze -\nScheck,                                                 Linie entlang der Freihafengrenze bis zum Westufer\nd) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-          des Griesenwerder Hafens - Westufer des Griesen-\nstung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-           werder Hafens und Parkhafens - Süd-, West- und\nnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom                     Nordufer des Petroleumhafens - Westufer des Park-\n13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche            hafens bis zu dessen Endpunkt am Bubendey-Ufer -\nVersandverfahren;                                       in Richtung Norden verlaufende Linie bis zum\nSchnittpunkt mit der Grenze zwischen den Stadttei-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes                len Waltershof und Othmarschen in Elbmitte;\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-        3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1                  Grenzaufsicht;\nBuchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf-          4. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-\nschubs aufgeschobene Abgaben;                               burg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof\nfür die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nHamburg für                                                 nach § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung;\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-     5. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mit-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten            wirkung bei der Erstattung von Visagebühren im in-\nsowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-      nerdeutschen Reiseverkehr;\nkungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab-     6. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-\ngabenordnung obliegt,                                   St. Annen für die Zulassung zum Führen des Zollzei-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,                       chens 2.\nc) die Verwaltung von Fundsachen.                          (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden\nübertragen die Zuständigkeiten\nDie Zuständigkeit des Freihafenamts Hamburg bleibt\n1 . der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-\nunberührt;\nburg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg-\n4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-              Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der\nSt. Annen für die Überwachung der allgemein zuge-           bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen\nlassenen Steuerbürgen;                                      auf Schiffen;","1036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für                         wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen\na) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen,            zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-\nGütertransportmittel im Berlinverkehr selbst mit        bungsverfahrens.\namtlich zugelassenen Verschlüssen zu versehen,         (3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zustän-\nb) - ausgenommen in Cuxhaven - die Ausstellung          digkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die nach § 4\nvon Anmeldebestätigungen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1         Abs. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüber-\nBuchstabe b der Allgemeinen Zollordnung), die       wachungsverordnung der Zollverwaltung obliegenden\nAusstellung von Bezugs- und Anschreibebüchern       Aufgaben sowie die zollamtliche Behandlung des Wa-\nfür unverzollten Schiffsbedarf von im Geltungsbe-   renverkehrs über die Grenze zur Deutschen Demokrati-\nreich des Zollgesetzes beheimateten Wasser-         schen Republik in dem Teil des Bezirks des Hauptzoll-\nsportfahrzeugen sowie für die Entscheidung über     amts Uelzen übertragen, der wie folgt begrenzt wird:\nfestgestellte Fehlmengen;\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;\nHamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober-          2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\nfinanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüne-           Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-\nburg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und           blik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung\nVerden - für die Steueraufsicht über die Abgabe und         der lnterzonenüberwachungsverordnung;\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be-    3. im Süden durch folgende Linie:\nsonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-           Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokrati-\ntrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-           schen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-               (Deutsche Demokratische Republik) und dem Orts-\nrung und des Erhebungsverfahrens.                           teil Schletau der Gemeinde Lemgow führenden Weg,\nin westnordwestlicher Richtung über den Höhen-\n(6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird die              punkt 21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz (Gemein-\nZuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Harburg                 de Prezelle), von hier geradlinig weiter in nordwest-\nund Hamburg-St. Annen für die Erteilung von Beschei-             licher Richtung am Westrand des Ortsteiles Lanze\nnigungen darüber, daß ein Binnenschiff im Berlinverkehr          der Gemeinde Prezelle vorbei bis zur westlichen Be-\nnicht verschlußsicher hergerichtet werden kann, über-           grenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demokra-\ntragen.                                                          tischen Republik nach der Zweiten Verordnung zur\nDurchführung der lnterzonenüberwachungsverord-\n§6                                  nung;\nOberfinanzbezirk Hannover                  4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\n( 1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zustän-           tischen Republik.\ndigkeit der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim,            (4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständigkeit\ndem Hauptzollamt Lüneburg die des Hauptzollamts Uel-        des Hauptzollamts Braunschweig für die nach§ 4 Abs. 1\nzen und dem Hauptzollamt Nordhorn die des Hauptzoll-        Buchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwa-\namts Osnabrück für die Ermittlung von Steuerstraftaten     chungsverordnung der Zollverwaltung obliegenden Auf-\nund die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-         gaben sowie die zollamtliche Behandlung des Waren-\nkeiten übertragen.                                         verkehrs über die Grenze zur Deutschen Demokrati-\n(2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen          schen Republik in dem Teil des Bezirks des Hauptzoll-\ndie Zuständigkeiten                                         amts Braunschweig übertragen, der wie folgt begrenzt\nwird:\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken\nHannover für die Bewilligung und den Widerruf des\nder Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig;\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nder Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-        2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\nschub;                                                      Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-\nblik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung\n2 der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nder lnterzonenüberwachungsverordnung;\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-       3. im Süden durch folgende Linie:\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-              Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-            kratischen Republik mit der Straße Weferlin-\nbene Abgaben;                                               gen-Grasleben entlang dieser Straße bis zur\nAbzweigung nach Querenhorst in der Ortsmitte\n3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hil-\nGraslebens und von dort geradlinig in westlicher\ndesheim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks,\nRichtung bis zum Höhenpunkt 11 5,5 auf der Straße\ndie zu den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxha-\nAhmstorf-Rennau;\nven gehören - Uelzen und des Hauptzollamts Kassel\n- Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steu-   4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\neraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von            tischen Republik.\nsteuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die\nSteueraufsicht von einem besonders dafür einge-             (5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zustän-\nrichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen          digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                            1037\nAbs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der              2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nZollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem Teil des              und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nBezirks des Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der             sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nwie folgt begrenzt wird:                                         zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken              willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-\nder Hauptzollämter Braunschweig und Hildesheim;              bene Abgaben;\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des              3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-              Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer\nblik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung            in dem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil\nder lnterzonenüberwachungsverordnung;                        seines Bezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbe-\nzirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe\n3. im Süden durch folgende Linie:\nund den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl\nVon einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-              als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem\npunktes der Oker mit der Grenze zur Deutschen De-            besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-\nmokratischen Republik bis zu der 100 m südwestlich           trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-\ndavon gelegenen Eisenbahnbrücke über die Oker;               benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nvon dort weiter auf dem Feldweg, der zunächst in             rung und des Erhebungsverfahrens.\nnordwestlicher und dann in südwestlicher Richtung\nbis zur Bundesstraße 4 bei Höhenpunkt 112,2 ver-            (3) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zuständig-\nläuft; von hier geradlinig weiter in westlicher Richtung keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nbis zum Höhenpunkt 137,o·und anschließend in nord-       Karlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke\nwestlicher Richtung bis zur Straße Beuchte-Wehre;        Freiburg, Koblenz, München, Nürnberg, Saarbrücken\nauf dieser Straße weiter bis Wehre und am südlichen      und Stuttgart sowie der Hauptzollämter Darmstadt,\nOrtsrand entlang bis zur Straße Wehre-Weddingen          Frankfurt am Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost,\nbeim Höhenpunkt 144,0;                                   Frankfurt am Main-West und Wiesbaden des Oberfi-\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-          nanzbezirks Frankfurt am Main für die Ausgabe von Ta-\ntischen Republik.                                        baksteuerzeichen, den Erlaß und die Erstattung der\nSteuerzeichenschuld und der durch Verwendung von\n(6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zuständig-        Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer und für die\nkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4           Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuererleichte-\nAbs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der              rung für kleinere Betriebe übertragen.\nZollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem Teil des\nBezirks des Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der\nwie folgt begrenzt wird:                                                                  § 8\n1. Im Norden durch die in Absatz 5 Nr. 3 beschriebene                           Oberfinanzbezirk Kiel\nLinie;                                                      ( 1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des              Zuständigkeiten\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nblik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung\nKiel für\nder lnterzonenüberwachungsverordnung;\na) die Verwaltung der Biersteuer,\n3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken\nder Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen;                 b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\ncherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\ntischen Republik.\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\n§ 7\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-\nOberfinanzbezirk Karlsruhe                           stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp\n( 1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden über-\nvorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-\ntragen die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzolläm-\nden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nter des Bundesgebiets für\nrung und des Erhebungsverfahrens;\n1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen        2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nAlkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der              und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nZahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden;                    sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\n2. die Vollstreckung der unter Nummer 1 bezeichneten             zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1\nAbgaben.                                                     Buchstabe b bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nschubs aufgeschobene Abgaben.\n(2) Dem Ha_uptzollamt Karlsruhe werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                             (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zustän-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks          digkeit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach§ 4\nKarlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des       Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung          Zollverwaltung obliegenden Aufgaben im Grenzbezirk\nder Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-          wr Deutschen Demokratischen Republik im Stadtge-\nschub;                                                  biet Lübeck übertragen.","1038                                   Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1981, Teil 1\n(3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertra-        1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\ngen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost             gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie\nfür                                                              für die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbe-\nhörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenord-\n1 . die Außenprüfung und Steueraufsicht;\nnung obliegt;\n2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\n2. die Verwertung beweglicher Sachen.\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie\nfür die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbe-        (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertra-\nhörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenord-       gen die Zuständigkeiten\nnung obliegt;\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n3. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nKöln für\nzur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\n§ g                                     cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nOberfinanzbezirk Koblenz                        b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-\nstung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-\n( 1 ) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen                 nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. De-\ndie Zuständigkeiten                                                  zember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                 sandverfahren;\nKoblenz für die Bewilligung und den Widerruf des lau-   2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nfenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der              und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;             sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung           Buchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-             schubs aufgeschobene Abgaben;\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-         3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für\nwilligten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-            a) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nbene Abgaben;                                                   Steuerbürgen,\n3. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des Haupt-             b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene\nzollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk Frankfurt am               Zollvergünstigungen und Zollverkehre.\nMain - für die Steueraufsicht über die Abgabe und\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als           (4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertra-\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be-     gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-Deutz\nsonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-       für\ntrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-           1 . die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nrung und des Erhebungsverfahrens.                             brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff,\nsoweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür\n(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern wird die Zu-              eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenom-\nständigkeit des Hauptzollamts Landau für die Außen-              men wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nprüfung und Steueraufsicht in den Gemeinden Botten-              nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des\nbach und Kröppen der Verbandsgemeinde Pirmasens-                 Erhebungsverfahrens;\nLand sowie in den zum Bezirk des Hauptzollamts              2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nLandau gehörenden Gemeinden der Verbands-                        gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie\ngemeinde Zweibrücken-Land übertragen.                            für die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbe-\nhörden im Sinne von§ 249 Abs. 1 der Abgabenord-\n§ 10                                 nung obliegt;\nOberfinanzbezirk Köln                    3. die Verwertung beweglicher Sachen;\n( 1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertra-\n4. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\ngen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-                zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.\nSüd für\n1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich                                   § 11\nder sich aus der Tätigkeit des Treibstoff-Kontroll-                      Oberfinanzbezirk München\ntrupps ergebenden Maßnahmen zur Durchführung\nder Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;                ( 1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden über-\ntragen die Zuständigkeiten\n2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nzur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.          1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung\n(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertra-               von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen\ngen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-                Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-\nNord für                                                         kanischen Streitkräfte;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                          1039\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks             Gießen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main für\nMünchen für                                                 die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden           die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-            durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten\ncherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,          Tabaksteuer und für die Festsetzung und Auszah-\nlung der Tabaksteuererleichterung für kleinere Be-\nb) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-          triebe.\nstung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. De-            (2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständig-\nzember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-         keit der Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie des\nsandverfahren,                                      Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Bezirks, die\nnicht zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-      die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-   von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-   Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichte-\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp  ten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die\nvorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-      sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung\nden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-         der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertra-\nrung und des Erhebungsverfahrens;                   gen.\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\n(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\ndie Zuständigkeiten\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 2              1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nBuchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf-              Münster für die Bewilligung und den Widerruf des lau-\nschubs aufgeschobene Abgaben;                               fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\n4. des Hauptzollamts München-West für                           Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-     2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten            und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nsowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-      sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nkungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab-         zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-\ngabenordnung obliegt,                                   willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-\nbene Abgaben.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,\nc) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem                                       § 13\nScheck,                                                             Oberfinanzbezirk Nürnberg\nd) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht           ( 1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden über-\nals Eingangsabgaben erhoben werden,                  tragen die Zuständigkeiten\ne) die Überwachung der allgemein zugelassenen            1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nSteuerbürgen.                                           Nürnberg für die Bewilligung und den Widerruf des\n(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die Zu-                laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nständigkeit des Hauptzollamts München-Mitte für die             der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-\nZulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur               schub;\nBeförderung von Waren unter Zollverschluß übertragen.       2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\n§ 12                                sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-\nOberfinanzbezirk Münster\nwilligten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-\n( 1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen            bene Abgaben;\ndie Zuständigkeiten                                         3. der Hauptzollämter Hof, Regensburg und Weiden so-\n1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie               wie des Hauptzollamts Bamberg in den Landkreisen\ndes Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Be-           Kronach, Kulmbach, Bayreuth und Forchheim und\nzirks, die zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt ge-        der kreisfreien Stadt Bayreuth für die Steueraufsicht\nhören, für die Steueraufsicht über die Abgabe und            über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflich-\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als           tigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be-          sicht von einem besonders dafür eingerichteten\nsonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-           Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die\ntrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-            sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchfüh-\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-               rung der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.\nrung und des Erhebungsverfahrens;\n(2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zustän-\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks         digkeit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk\nMünster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke       München - für die zollamtliche Behandlung von Waren\nBremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel und         im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kel-\nKöln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und         heim übertragen.","1040                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zuständig-                  den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nkeit des Hauptzollamts Schweinfurt sowie des Haupt-                   rung und des Erhebungsverfahrens;\nzollamts Bamberg in den Landkreisen Coburg, Lichten-\nfels, Bamberg und den kreisfreien Städten Coburg und        2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nBamberg für die Steueraufsicht über die Abgabe und               und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als                sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-           zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-          Buchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf-\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-               schubs aufgeschobene Abgaben;\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des Er-\nhebungsverfahrens übertragen.                               3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n§ 14                                    sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-\nkungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab-\nOberfinanzbezirk Saarbrücken                          gabenordnung obliegt,\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen                b) die Verwertung beweglicher Sachen.\ndie Zuständigkeiten\n(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über-\n1. des Hauptzollamts Saarlouis für                          tragen die Zuständigkeiten\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-      1. aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,            für\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden            a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Ab-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-                  findungsanmeldungen,\ncherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nb) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes                     beschränkungen,\nund von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung          c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nsowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-\nzuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1                  d) die Festsetzung der zu versteuernden Brannt-\nBuchstabe b bewilligten laufenden Zahlungsauf-                   weinmengen und die Erhebung des Branntwein-\nschubs aufgeschobene Abgaben;                                    aufschlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,\ne) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-\n3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzoll-\nmengen und die Zahlung des Übernahmegeldes\namts Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem\nauf Grund der Abfindungsanmeldung,\nzum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines\nBezirks und des Hauptzollamts Kaiserslautern -               f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur\nOberfinanzbezirk Koblenz - für die Steueraufsicht                Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn\nüber die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflich-              sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungsan-\ntigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-            meldung ergibt;\nsicht von einem besonders dafür eingerichteten\n2. der Hauptzollämter Reutlingen und Stuttgart-Ost für\nTreibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die\ndie Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nsich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchfüh-\nzur Beförderung von Waren unter Zollverschluß;\nrung der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.\n3. des Hauptzollamts Stuttgart-Ost für die Wahrneh-\nmung der zollamtlichen Behandlung des Warenver-\n§ 15                                kehrs über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises\nStuttgart, der zum Bezirk des Hauptzollamts Stutt-\nOberfinanzbezirk Stuttgart                     gart-Ost gehört, mit Ausnahme der Stadtbezirke Bad\n(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertra-           Cannstatt, Hedelfingen, Mühlhausen, Münster, Ober-\ngen die Zuständigkeiten                                         türkheim, Untertürkheim und Wangen.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks             (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit\nStuttgart für                                            des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk Mün-\nchen - für die zollamtliche Behandlung des Warenver-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden        kehrs über die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-         Hauptzollamts Augsburg übertragen:\ncherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nLandkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt,\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nKellmünz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unter-\nSteuerbürgen,\nroth, vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Biber-\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-           tal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen,\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-         Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhau-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-         sen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Lan-\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp        densberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen,\nvorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-           Waldstetten und Winterbach.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                         1041\n§ 16                               (2) Zum gleichen Zeitpunkt werden\nBerlin-Klausel                       1. die Verordnung über die Übertragung von Zuständig-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-      keiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzver-         Hauptzollämter vom 3. September 1979 (BGBI. 1\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.                       s. 1573),\n2. die Verordnung über die Zuständigkeit des Haupt-\n§ 17                                zollamts Hamburg-Jenas für die Erhebung von Aus-\nSchlußvorschriften                         fuhrabgaben für Marktordnungswaren vom 15. Juli\n1974 (BGBI. 1 S. 1497)\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in\nKraft.                                                   aufgehoben.\nBonn, den 21. September 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Obert"]}