{"id":"bgbl1-1981-41-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":41,"date":"1981-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brauer und Mälzer-Ausbildungsverordnung - BrauMAusbV)","law_date":"1981-09-17T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1025\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                          Z 5702 AX\n1981                  Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1981                                                                                             Nr. 41\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n17. 9. 81  Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brauer\nund Mälzer-Ausbildungsverordnung - BrauMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1025\nneu: 800-21-1-95\n21. 9. 81  Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich\nmehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1033\nneu: 600-1-3-6; 600-1-3-5, 600-1-3-2\n24. 9. 81  Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1042\n810-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1043\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\n(Brauer und Mälzer-Ausbildungsverordnung - BrauMAusbV)\nVom 17. September 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                                         §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                                   Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand-                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                        die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt                  1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vorn 24. August 1976                            und rationelle Energieverwendung,\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                      2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,\nsenschaft verordnet:                                                    3. Kenntnisse der technischen Einrichtungen\nund Energieversorgung,\n§1                                         4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n5. Annehmen der Braugerste,\nDer Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin                       6. Herstellen von Grünmalz,\nund Mälzerin wird staatlich anerkannt.\n7. Herstellen von Darrmalz,\n8. Gewinnen, Kühlen und Klären der Würze,\n§ 2                                        9. Vergären der Würze,\nAnwendungsbereich                                    10. Lagern und Reifen des Bieres,\nDie nachstehenden Vorschriften gelten auch für den                  11 . Filtrieren des Bieres,\nAusbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mäl-                  12. Abfüllen des Flaschenbieres,\nzerin nach der Handwerksordnung.\n13. Abfüllen des Faßbieres.\n§5\n§3\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsdauer\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen","1026                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-     5. Behandlung der Würze,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche         6. Behandlung der Bierhefe,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere         7. Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n8. Bierpflege,\nAbweichung erfordern.\n9. Flächen- und Volumenberechnungen,\n§6                            10. Prozentrechnung.\nAusbildungsplan                      Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan zu erstellen.                             besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§7\nBerichtsheft                                                  §9\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines              Abschlußprüfung und Gesellenprüfung\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit          (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-        strecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft       Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nregelmäßig durchzusehen.                                   schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.\n§8\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nZwischenprüfung\ninsgesamt höchstens fünf Stunden sieben Arbeits-\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine    proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       Betracht:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                1. Beurteilen von Roh- und Hilfsstoffen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der  2. Herstellen von Malz,\nAnlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten   3. Gewinnen, Kühlen und Klären der Würze,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen          4. Vergären der Würze,\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-   5. Lagern und Reifen des Bieres,\nbildung wesentlich ist.                                          \\\n6. Filtrieren des Bieres,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 7. Abfüllen des Bieres.\ninsgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n1. Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen         matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nund -mitteln unter Beachtung der Unfallverhütungs-    geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nvorschriften,                                         besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Ablesen von Meßgeräten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Feststellen der Wasserhärte,\na) Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitäts-\n4. Behandeln der Hefe,                                             beeinflussender Faktoren,\n5. Durchführen der Jodprobe,                                   b) Einfluß der Rohstoffe auf die Bierqualität,\n6. Spunden und Bedienen der Spundapparate,                     c) Verfahren der Malzherstellung,\n7. Füllen von Transportfässern,                                    Würzegewinnung, Gärung und Lagerung\nsowie Filtration und Abfüllung,\n8. Anstechen eines Transportfasses und Bedienen\nder Schankanlage.                                         d) Einrichtungen der Energieversorgung,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        e) Umweltbelastungen und Möglichkeiten\nder Abhilfe,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                             f) betriebstypische Unfallquellen\nund Arbeitsschutzmaßnahmen;\n1. Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten\nin der Brauerei,                                    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Aufbau von Malzschrotanlagen,                             a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,\n3. Aufbau der Läutersysteme,                                 b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-\n4. Verfahren für die Wasseraufbereitung,                         gen;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                               1027\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                    (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nWirtschafts- und Sozialkunde.                              tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene              stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nFälle berücksichtigen.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                      § 10\n1. im Prüfungsfach                                                                  Übergangsregelung\nTechnologie                              120 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n2. im Prüfungsfach                                               treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,       Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n3. im Prüfungsfach\nschriften dieser Verordnung.\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-                                         § 11\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nBerlin-Klausel\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den               bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n§12\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nInkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 17. September 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                       3                                  4\nArbeitsschutz,           a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus\nUnfallverhütung,             Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz\nb) berufsbezogene Vorsch ritten der Träger der ge-\nund rationelle\nsetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 1)\nMerkblätter, nennen\nc) Vorschriften über den Umgang mit Druckbehäl-\ntern erläutern\nd) Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht\nentzündbaren Stoffen beschreiben\ne) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und\n-Situationen beschreiben\nf) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-     während der gesamten\ngen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern    Ausbildungszeit\nzu vermitteln\ng) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-\ngen verwenden\nh) Brandschutzeinrichtungen bedienen\ni) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\nk) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern\n1) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,\nHitze, Staub, Nässe, Kälte, Gase und Dämpfe be-\nschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nnennen\nm) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-\nsetzlichen Bestimmungen beseitigen\nn) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2     Ausführen von            a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen\nHygienemaßnahmen\nb) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-\n(§ 4 Nr. 2)\ntionsmittel nach Vorgabe einstellen\nc) Reinigungsgeräte handhaben                       während der gesamten\nd) Reinigungsanlagen bedienen                       Ausbildungszeit\nzu vermitteln\ne) Produktionsgefäße reinigen und desinfizieren\nf) Produktionsmittel, insbesondere Leitungen,\nSchläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen\nund desinfizieren\ng) Arbeitsplatz reinigen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                               1029\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4    5   6\n2                                           3                                      4\n3   Kenntnisse                   a) Aufbau und Funktionsablauf der technischen\nder technischen                  Anlagen und Maschinen in den Produktions-\nEinrichtungen                    bereichen Mälzerei und Brauerei erläutern\nund Energieversorgung        b) Kontrolleinrichtungen an Betriebsanlagen be-\n(§ 4 Nr. 3)                      schreiben\nc) Werkzeuge für einfache Wartungs- und Pflege-\narbeiten nennen\nd) Notwendigkeit der Wärmerückgewinnung er-            während der gesamten\nläutern                                            Ausbildungszeit\nzu vermitteln\ne) Eigenschaften der Kältemittel und -träger be-\nschreiben\nf) Arbeitsweise der Kältemaschinen beschreiben\ng) Arbeitsweise der Kohlensäureentsorgungs-\nund -gewinnungsanlage beschreiben\nh) Druckgas- und Kohlensäureversorgung er-\nläutern\ni) Betriebsmittel,     insbesondere      Brennstoffe,\nSchmier- und Dichtungsmittel, Ausstattungs-\nund Verpackungsmaterialien sowie Transport-\nmittel, nennen\n4   Kenntnisse des               a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und\nAusbildungsbetriebes             Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 4 Nr. 4)                      ben                                                X\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nverbände nennen                                         X\nc) Aufgaben der Produktionsabteilungen in Mälze-\nrei und Brauerei beschreiben                                 X\nd) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zu-\nsammenhänge erläutern                                        X\ne) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-\nstellten Produkte beschreiben                                          X\nf) Betriebsordnung erläutern                          X\ng) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur\nBerufsausbildung und den Tarifvertrag, er-\nläutern                                            X\nh) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung\naufzeigen                                               X\ni) Sozialversicherungsträger nennen                        X\n5   Annehmen der                 a) Braugerste bonitieren                                              X\nBraugerste                   b) Temperatur und Feuchtigkeit der Braugerste\n(§ 4 Nr. 5)                      bestimmen                                                         X\nc) Braugerste auf Lagerfähigkeit prüfen und ein-\nlagern                                                            X\nd) Gerstenförder- und Aufbereitungsanlagen, ins-\nbesondere Magnetapparat, Vorreiniger, Sortier-\nanlage, Staubabscheider und Trockner, sowie\nWaagen bedienen                                                   X","1030                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                             Ausbi ldu ngshal bjah r\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2     3    4     5    6\n1                 2                                      3                                    4\n6   Her$tellen von Grünmalz   a) Weichanlage bedienen                                           X\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Weichvorgang mit Schwim mgerstenentfer-\nnung, Weichwasserwechsel, Belüften, Trocken-\nweichen, Kohlensäureabsaugen und Umpum-\npen führen                                                     X\nc) Weichtemperatur und Weichdauer führen                           X\nd) Weichgut beurteilen                                             X\ne) Keimanlagen vorbereiten                                         X\nf) Keimgut ausweichen                                             X\ng) Keimgut durch Belüften, Wenden, Temperatur-\nund Feuchtigkeitsregelung führen                               X\nh) Keimstadien und Kornauflösung beurteilen                        X\n7   Herstellen von Darrmalz  a) Darre beschicken                                                X\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Darrvorgang durch Zeit-, Temperatur- und Luft-\nmengenregelung führen                                          X\nc) Farb- und Aromabildung sowie Mürbigkeit des\nDarrmalzes feststellen                                         X\nd) Darre abräumen                                                  X\ne) Darre reinigen                                                  X\nf) Darrmalz entkeimen und einlagern                               X\ng) Einfluß der Malzqualität auf die Bierherstellung\nbeschreiben                                                    X\n8   Gewinnen, Kühlen und     a) Malzschrotanlage bedienen                            X\nKlären der Würze         b) Malz schroten                                        X\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Sehrotbeschaffenheit kontrollieren                   X\nd) Wasserhärte feststellen                                    X\ne) Brauwasser aufbereiten                                     X\nf) Maischvorgang durch Zeit-, Temperatur- und\nMengenregelung nach Biertyp und Malzqualität\nführen                                                                    X\ng) Verzuckerung prüfen                                  X\nh) Läutereinrichtung vorbereiten                    X\ni) Abmaischen                                                                X\nk) Würze läutern                                                              X\n1) Klarheit, Menge, Farbe und Konzentration der\nLäuterwürze prüfen                                                        X\nm) Austrebern                                                                 X\nn) Hopfen bonitieren                                                          X\n0) Hopfen geben und Würze kochen                                              X\np) Ausschlagmenge, Extraktgehalt, Verzuckerung,\nBruch und Farbe der Würze kontrollieren                                   X\nq) Sudbericht erstellen und Sudhausausbeute er-\nrechnen                                                                   X","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981                            1031\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.                                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5   6\n1                2                                           3                                   4\nr) Würze ausschlagen, Hopfentreber und Heiß-\ntrub ausscheiden                                                         X\ns) Trubwürze gewinnen                                                        X\nt) Würze abkühlen, belüften und Kühltrub aus-\nscheiden                                                  X\nu) Würze in das Anstellgefäß leiten                  X\n9   Vergären der Würze            a) Gärgefäße vorbereiten                             X\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Beschaffenheit der Hefe prüfen                    X\nC) Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und\nGärtemperatur geben                              X\nd) Gärung führen                                                        X\ne) Gärstadien beurteilen                                                X\nf) Geschmack, Geruch und Klärung des Jung-\nbieres beurteilen                                                   X\ng) Gärdiagramm erstellen und Gärkellervergä-\nrungsgrad errechnen                                                 X\nh) Jungbier schlauchen                               X\ni) Hefe ernten und aufbereiten                      X\nk) Hefereinzucht beschreiben                                            X\n10   Lagern und Reifen             a) Lagergefäße und Bierleitungen vorbereiten         X\ndes Bieres\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Lagergefäße füllen                                X\nC) Hilfsstoffe für die Klärung einsetzen                      X\nd) Spundapparate bedienen                                     X\ne) Bier spunden                                               X\nf) Verlauf der Nachgärung beurteilen                         X\ng) Lagertemperatur einstellen                                 X\nh) Lagergefäße entleeren                                 X\ni) Abseihbier und Geläger behandeln                          X\n11   Filtrieren des Bieres         a) Bierfilter und -leitungen sowie Drucktanks vor-\n(§ 4 Nr. 11)                      bereiten                                                             X\nb) Filterhilfsmittel einsetzen und Dosage einstellen                     X\nc) Vor- und Nachlauf kontrollieren                                       X\nd) Filterdruck beobachten                                                X\ne) Durchlaufmenge erfassen                                               X\nf) Biertemperatur und Kohlensäuregehalt ermit-\nteln                                                                 X\ng) Farbe, Glanzfeinheit, Schaum, Geruch und Ge-\nschmack des filtrierten Bieres prüfen                                X\nh) Drucktanks füllen                                                     X","1032                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                       3                                4\n12   Abfüllen des             a) Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-,\nFlaschenbieres               Etikettier- und Einpackmaschinen sowie Kon-\n(§ 4 Nr. 12)                 trolleinrichtungen betriebsbereit machen               X\nb) Flaschenbierabfüllanlage bedienen                       X\nC) Abfüllung nach Menge, Biersorte und Ausstat-\ntung der Flaschen überwachen                           X\nd) Farbe, Geruch, Geschmack, Glanz und Kohlen-\nsäuregehalt des abgefüllten Flaschenbieres\nprüfen                                                 X\n13   Abfüllen des Faßbieres   a) Faßbierabfüllanlage vorbereiten                    X\n(§ 4 Nr. 13)             b) Faßreinigungsanlage betriebsbereit machen          X\nc) Transportgefäße reinigen und kontrollieren         X\nd) Faßbier abfüllen                                   X\ne) Farbe, Geruch, Geschmack, Glanz und Kohlen-\nsäuregehalt des abzufüllenden Bieres prüfen       X\nf) Transportfässer anstechen                         X\ng) Schankanlage bedienen                              X"]}