{"id":"bgbl1-1981-40-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":40,"date":"1981-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)","law_date":"1981-09-21T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":9,"num_pages":44,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                       977\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)\nVom 21. September 1981\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 189), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:\n„Die Anschließung von Fernmeldeanlagen gemäß Absatz 1 Nr. 4 a mit grundstücksüberschreitendem\nFernmeldeverkehr oder von Einrichtungen, die nicht ausschließlich vom Teilnehmer benutzt werden, ist\nunzulässig.''\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Leitungsart oder eines besonderen Leitungsweges\" durch das Wort\n,,Leitungsführung\" ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 8 wird Satz 2 aufgehoben.\nb) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 8 a bis 8 c eingefügt:\n,,(8 a) Regelnebenanschlußleitungen, deren Endpunkte auf demselben oder auf benachbarten Grund-\nstücken liegen, sind entsprechend der Nebenstellenanlage posteigen, teilnehmereigen oder privat. Regel-\nnebenanschlußleitungen, deren Endpunkte auf nicht benachbarten Grundstücken liegen, sollen posteigen\nsein. § 28 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmenebenanschlußleitungen müssen, soweit keine anderweitige\nRegelung getroffen ist, posteigen sein.","978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1-\n(8 b) Grundstücke sind\n1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, durch Gewässer, Mauern,\nZäune oder in anderer Weise abgegrenzt sind; Grundstücke werden auch dann als getrennte Grund-\nstücke behandelt, wenn zwischen diesen Grundstücken Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,\nDurchlässe oder ähnliche Verbindungselemente bestehen,\n2. Bodenflächen, die für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden, wenn sich diese auf einer nach\nNummer 1 abgegrenzten Bodenfläche befinden,\n3. Standorte von Einrichtungen, die Endpunkte von Leitungen sind und sich auf dem öffentlichen Verkehr\ndienenden Wegen und Plätzen oder auf Bahnkörpern befinden; die sonstigen Bodenflächen dieser Wege\nund Plätze oder Bahnkörper sind keine Grundstücke.\n(8 c) Grundstücke sind benachbart, wenn sie an mindestens einer Stelle unmittelbar aneinander grenzen.\nDas gilt auch für solche Grundstücke, die ohne die Abgrenzungselemente nach Absatz 8 b unmittelbar\naneinander grenzen würden.''\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Querverbindungsleitungen\" jeweils durch das Wort „Regelquer-\nverbindungsleitungen\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Ausnahmequerverbindungsleitungen müssen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist,\nposteigen sein.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Abzweigleitungen\" jeweils durch das Wort 11 Regelabzweig-\nleitungen\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Ausnahmeabzweigleitungen müssen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, posteigen\nsein.\"\n4. In§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1 Nr. 4 a\" ersetzt.\n5. In § 9 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Abs. 8 und\" durch die Angabe „Abs. 8 und 8 a sowie\" ersetzt.\n6. In § 11 Abs. 6 Satz 3 wird das Wort „er\" durch die Worte „der Teilnehmer\" ersetzt.\n7. In§ 12 Abs. 9 werden nach dem Wort „Teilnehmereinrichtungen\" die Worte „zur Vornahme betriebsnotwen-\ndiger Arbeiten oder\" eingefügt.\n8. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Zweitnebenstellenanlage\" die Angabe „gemäß § 6 Abs. 8 und 8 a\" eingefügt.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nc) In Satz 3 wird das Wort „Nebenanschlußleitungen\" durch das Wort „Regelnebenanschlußleitungen\" ersetzt.\n9. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:\n,,Ein Eintrag kann auf Antrag für eine angemessene Frist unterbleiben, wenn der Teilnehmer glaubhaft macht,\ndaß für ihn oder eine andere Person im Falle der Eintragung eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung\neintreten kann.\"\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in den amtlichen Teilnehmerverzeichnissen über-\nnimmt die Deutsche Bundespost keine Gewähr; das gilt auch für Auskünfte, die nach Unterlagen erteilt\nwerden, die den Verzeichnissen zugrunde liegen.\"\n10. In § 45 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „monatlichen Gebühren\" durch die Worte „entsprechenden Gebühren\ngemäß Abschnitt 10.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3)\" ersetzt und nach den Worten „bis zu\n30 km\" die Worte „und 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung\" angefügt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 26. September 1981                             979\n11 . § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert::\naa) In Satz 1 wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,wenn und solange die dafür notwendigen Sendefunkanlagen und Frequenzen verfügbar sind.\"\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt\n,,Es besteht kein Recht auf Überlassung von Sendekanfüen . \"\nb) In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt::\n,,Es besteht kein Recht auf Überlassung von Sendekanälen,\"·\n12. Teil IV wird durch folgende Teile IV und V ersetzt::\n11 Teil IV\nHaftung im Fernmeldedienst\n§ 52\nGrundsatz der beschränkten Haftung\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Dienstleistungspflichten\neinschließlich der Beratungs- und sonstiger Nebenpflichten im Fernmeldedienst entstehen, gegenüber den\nTeilnehmern oder Benutzern ausschließlich und abschließend nach den§§ 53 bis 55.\n(2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht.\n§ 53\nVoraussetzungen und Umfang der Haftung\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Falle\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers oder Benutzers, wenn der\nSchaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig ver-\nursacht worden ist,\n2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauf-\ntragten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,\n3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Vorsteher eines Amtes des Post- oder Fernmeldewesens,\ndem Leiter einer Mittelbehörde oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde der Deutschen Bundespost\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausgesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die\nDeutsche Bundespost.\n(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Geschädighm mitverursacht w,orden, so bemißt sich die\nHaftung der Deutschen Bundespost und deren Umfang nach den Umständen, besonders danach, inwieweit der\nSchaden vorwiegend von der Deutsct)en Bundespost oder dem Geschädigten verursacht worden ist; das gilt\nauch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Dem\nVerhalten des Geschädigten ist das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters oder derjenigen gleichzustellen,\nderen er sich zur Ertüllung seiner Pflichten bedient\n(3) Bei Sach- und Vermögensschäden ist je schadensverursachende Handlung die Haftung der Deutschen\nBundespost gegenüber dem einzelnen Geschädigten auf fünftausend Deutsche Mark und gegenüber der Ge-\nsamtheit der Geschädigten auf eine Million Deutsche Mark begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden\ndie Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadens-\nersatzansprüche zur Höohstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschädigte\nbeweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist oder wenn der Sachschaden bei der Herstellung,\nInstandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeideeinrichtung_entstanden ist.\n(4) Im übrigen bestimmen sich Art und UmfangJ:Jes Schadensersatzes nact, §~Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\nSatz 1, nach § 7 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 8 und 9 des Staatshaftungsgesetzes ..\n(5) Der Geschädigte hat den Schaden der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.\n(6) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren heinem Jahr von dem.Zeitpunkt an, jn welchem der Ersatz-\nberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt,\nKenntnis erla11gt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren vpn dem schädigenden Ereignis an. Ist der\nErsatzanspruch geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Deutsche Bundespost über den\nAnspruch entschieden hat.","980                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil         1\n§ 54\nHaftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren\n(1) Sind auf Veranlassung der Deutschen Bundespost von einem Girokonto Fernmeldegebühren zu Unrecht\nabgebucht worden, so haftet die Deutsche Bundespost für den Schaden, der dem Kontoinhaber dadurch ent-\nsteht, daß er Zinsen zu zahlen hat, einen Zinsverlust erleidet oder von ihm ein Entgelt für Kontoführung oder\nBearbeitung verlangt wird.\n(2) Für die Verjährung des Ersatzanspruchs ist§ 53 Abs. 6 anzuwenden.\n§ 55\nHaftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft\nFür Schäden, die durch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen Auskunft im Fernmeldedienst entstehen,\nhaftet die Deutsche Bundespost nach den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes, soweit die Auskunft nicht\nim Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden ist. Die Haftung\nnach § 53 bleibt unberührt.\nTeil V\nSonstige Bestimmungen\n§ 56\nGebühren\nDie Gebühren sind in der Anlage 3 (Fernmeldegebührenvorschriften) festgelegt.\n§ 57\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des\nGeltungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Verordnungen, die zur Durch-\nführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Vollzugsordnungen und der sonstigen für den\nFernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Abkommen ergangen sind, eine andere Regelung treffen.\"\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- erhält den Klammervermerk ,,(zu § 56)\" und wird wie folgt\ngeändert:\n1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Satz 2 der Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n„Die Grundgebühr wird auch in der verordneten Höhe erhoben, wenn Bestandteile nach Satz 1 aus\ntechnischen Gründen nicht erforderlich sind.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nr. 11 a die Angabe „nach Nr. 11 b, 12 oder 13\"\ndurch die Angabe „nach Nr. 11 b oder 12\" ersetzt.\ncc) Die Nummern 11 b bis 13 erhalten einschließlich der zugehörigen Überschriften folgende Fassung:\n,,Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Haupt-\nanschlüssen, die auf Antrag an eine andere als die zu-\nständige Ortsvermittlungsstelle herangeführt wer-\nden, für jede Leitung\n11 b    Leitungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge und je Stunde Nutzungszeit .......... .                Gebühr nach 4.1 Nr. 1\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die\nLuftlinienentfernung zwischen der zuständigen\nOrtsvermittlungsstelle und der Ortsvermittlungs-\nstelle, an die der Regelhauptanschluß herange-\nführt wird. Die Vorschriften 2 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis\n4 sind sinngemäß anzuwenden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                            981\n2. Für einen Regelhauptanschluß, der auf einem\nUmweg an die zuständige Ortsvermittlungsstelle\nherangeführt wird(§ 5 Abs. 2 Satz 5 der Fernmel-\ndeordnung) wird kein Zuschlag zu den monatli-\nchen Gebühren erhoben. Ist für die Schaffung des\nUmwegs eine Ergänzungsanlage im Ortslinien-\nnetz erforderlich, wird eine einmalige Gebühr in\nHöhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung\ngegenüber den Regelverhältnissen nach 5 Nr. 3\nwie für besonders kostspielige Leitungen\nerhoben.\nZuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Ausnah-\nmehauptanschlüssen, für jede Leitung\n12        Leitungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge und je Stunde Nutzungszeit .......... .            Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 4\nZu Nr. 12\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die\nEntfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren\nBereich die Endpunkte des Ausnahmehauptan-\nschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle)\nliegen; für die Feststellung der Entfernungen gilt\n§ 33 Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung. Die\nVorschriften 3 bis 7 zu 4.1 Nr.1 bis 4 sind sinnge-\nmäß anzuwenden.\n2. Bei Notrufanschlüssen wird nur die Hälfte der\nGebühren nach 4.1 Nr. 1 und 2 erhoben. Vor-\nschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist sinngemäß anzu-\nwenden.\n13\nb) In Abschnitt -1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate- werden die Nummern 6 und 7 mit den zugehörigen Vor-\nschriften aufgehoben.\nc) Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- erhält nach Nummer 36 folgende Fassung:\n„Sprechapparat für Behinderte\n37          als einfache Hauptstelle .......................... .               20,50           1 213,-\n38          als zusätzlicher Sprechapparat .................... .              ·22,40           1 213,-\n39        Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 37 oder 38 für ein\nSteuergerät ........................................ .                 9,30             548,-\nZu Nr. 37 bis 39\nFür private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprech-\napparat für Behinderte oder an das zugehörige Steuer-\ngerät angeschlossen werden, wird die Gebühr nach\n1.3 Nr. 39 nicht erhoben.\nZu Nr. 35 bis 39\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 sind sinn-\ngemäß anzuwenden.\nSprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung\n40          als einfache Hauptstelle .......................... .                siehe Hinweis 3 Nr. 1\n41          als zusätzlicher Sprechapparat .................... .                siehe Hinweis 3 Nr. 2\nZu Nr. 40 und 41\nDie Vorschrift zu 1.2.1 Nr. 8 und 9 ist anzuwenden.\"\n1\nd) Abschnitt -1 .3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen- wird wie folgt geändert:                                                     '\naa) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" werden folgende Zahlen ersetzt:\nbei Nummer 22 die Zahl „200,-\" durch die Zahl „180,-\",\nbei Nummer 23 die Zahl „170,-\" durch die Zahl „150,-\",\nbei Nummer 24 die Zahl „ 120,-\" durch die Zahl „ 100,-\",\nbei Nummer 25 die Zahl „ 100,-\" durch die Zahl „80,-\",","982                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nbei Nummer 26 a die Zahl „130,-\" durch die Zahl „ 120,-\" und\nbei Nummer 29 die Zahl „22,-\" durch die Zahl „25,-\".\nbb) Nach Nummer 32 a werden folgende Nummern 32 b und 32 c eingefügt:\n„32 b      Datenübertragungsgerät für Fernsprechapparate\n(Einschubmodem) für 1 200 bit/s (asynchron) mit\nDatensender, Datenempfänger und begrenzter Steu-\nerfunktion, ohne Stromversorgungsgerät ......... .                       19,40\n32 c      Automatische, steckbare Wähleinrichtung für ein\n· Datenübertragungsgerät nach Nr. 24 ............ .                        30,-\".\n2. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -1 a.2 .1 . Gewöhnliche Sprechapparate- werden die Nummern 4 und 5 mit der zugehörigen Vor-\nschrift aufgehoben.\nb) Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art- erhält nach Nummer 13 folgende Fassung:\n„Sprechapparat für Behinderte\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n14               als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ...... .              20,50           1 213,-\n15              als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle .. .             22,40           1 213,-\n16          Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 14 oder 15 für ein\nSteuergerät ........................................ .                   9,30             548,-\nZu Nr. 14 bis 16\nFür private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprech-\napparat für Behinderte oder an das zugehörige Steuer-\ngerät angeschlossen werden, wird die Gebühr nach\n1a.3 Nr. 2 nicht erhoben.\nZu Nr. 12 bis 16\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 2 und 3 ist anzuwenden.\nSprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung\n17            als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ........ .            siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1 .2\n18            als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle .... .           siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 7 ist anzuwenden.\nZu Nr. 17 und 18\nHinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist anzuwenden.\"\nc) Abschnitt -1 a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen bei Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand\" und in der Spalte „Monatliche Gebühr\" jeweils die\nAngabe „ 1.3 Nr. 1, 4\" durch die Angabe „1.3 Nr. 1, 2, 4\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nr. 2 folgender Satz angefügt: ,.Die Vorschrift zu\n2.14.3 Nr. 3 ist für private Heimtelefonanlagen sinngemäß anzuwenden.\"\n3. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen- wird in der Spalte „Anschließungs-,\nVerlegungs- oder Auswechslungsgebühren\" bei den Nummern 1 bis 4, 6 bis 9, 11 und 12 jeweils die Zahl\n,, 19,-\" durch die Zahl „29,-\" ersetzt.\nb) Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren\" werden bei den Nummern\n1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 48, 49, 51, 52, 54, 55, 57, 58, 60, 61, 63, 64, 66 und 67 jeweils die Zahl\n,.22,-\" durch die Zahl „32,-\" und bei den Nummern 14, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 27, 29, 36, 37,\n39, 40, 42, 43, 45, 46, 59 a, 59 b und 67 a jeweils die Zahl „28,-'' durch die Zahl „38,-'' ersetzt.\nbb) Nach Nummer 59 c werden folgende Nummern 59 d bis 59 g eingefügt:\n„Sprechapparat für Behinderte\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld\n59d                als Nebenstelle .................... .            18,85     875,-     6,30       38,-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                          983\n59 e              als zweiter Sprechapparat .......... .           18,85  875,-     6,30        38,-\n59 f              als Abfragestelle einer kleinen W-An-\nlage ............................... .           16,90  785,-     5,65         9,-\n59 g        Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 59 d bis\n59 f für ein Steuergerät ................. .             8,10 375,-     2,70        15,-\nZu Nr. 59 d bis 59 g\n1. Die Verlegungs- oder Auswechslungs-\ngebühren nach Nr. 59 d bis 59 f gelten\nauch für den Sprechapparat für Behinder-\nte mit Steuergerät. Die Anschließungsge-\nbühr nach Nr. 59 g wird nur erhoben, wenn\ndas Steuergerät nachträglich angebracht\nwird.\n2. Für private Zusatzeinrichtungen, die an\nden Sprechapparat für Behinderte oder an\ndas zugehörige Steuergerät angeschlos-\nsen werden, wird die Gebühr nach 2.14.3\nNr. 3 nicht erhoben.\"\nc) In Abschnitt -2.9.3. Zuschläge-- wird in der Spalte „Anschließungs- oder Auswechslungsgebühren\" bei den\nNummern 1 bis 9 jeweils die Zahl „ 19,-\" durch die Zahl „29,-\" ersetzt.\nd) In Abschnitt -2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung- wird in der Spalte „Anschließungs-, Ver-\n·Iegungs- oder Auswechslungsgebühren\" bei den Nummern 1 und 2 jeweils die Zahl „ 19,-\" durch die Zahl\n,,29,-\" ersetzt und bei Nummer 3 die Zahl „ 19,-\" gestrichen.\ne) Abschnitt -2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren\" werden bei den Num-\nmern 1 und 3 jeweils die Zahl „10,-\" durch die Zahl „ 15,-' ', bei den Nummern 4 und 8 jeweils die Zahl\n,,15,-\" durch die Zahl „29,-\" und bei den Nummern 5 und 7 jeweils die Zahl „19,-\" durch die Zahl „29,-\"\nersetzt.\nbb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n„9        Anschalteeinrichtung (§ 8 Abs. 6 Satz 1 der\nFernmeldeordnung) ....................... .               0,40   18,-     0,15        29,-\nMit der Anschließungs-, Verlegungs- oder\nAuswechslungsgebühr ist die Anschlie-\nßung eines Fernkopierers oder eines Bild-\nsendegerätes abgegolten.\"\nf) In Abschnitt -2.11. Nicht in Linien des allgemeinen Netzes geführte Leitungen der Nebenstellenanlage\n(Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)- werden in der Spalte „Gebühr\" folgende Zahlen ersetzt:\nbei Nummer 1 die Zahl „23,-\" durch die Zahl ·,,34,50\",\nbei Nummer 2 die Zahl „ 14,40\" durch die Zahl „29,-\",\nbei Nummer 2 a die Zahl „38,-\" durch die Zahl „44,-\",\nbei Nummer 2 b die Zahl „25,30\" durch die Zahl „38,-\",\nbei Nummer 3 die Zahl „46,70\" durch die Zahl „65,-\",\nbei Nummer 4 die Zahl „34,60\" durch die Zahl „52,-\",\nbei Nummer 5 die Zahl „ 79,50\" durch die Zahl „99,-\" und\nbei Nummer 6 die Zahl „64,50\" durch die Zahl „83,-\".\ng) Abschnitt -2.14.1. Gebührenzuschlag für posteigene, teilnehmereigene und private Nebenstellen- erhält\nfolgende Fassung:\n,,2.14.1. Systemzuschläge für posteigene, teilnehmer-\neigene und private Nebenstellenanlagen\nHinweis\nAnschlußorgane in Nebenstellenanlagen sind die Ein-\nrichtungen zur Anschließung von Amtsleitungen und\nLeitungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Fernmeldeordnung.\nZuschlag je Anschlußorgan für Nebenstellen ......... .                       2,-\n1. Bei einer Nebenstellenanlage mit Vermittlungsein-\nrichtung wird der Zuschlag für jedes in der Neben-\nstellenanlage vorhandene Anschlußorgan für Neben-\nstellen erhoben.","984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. Bei Reihenanlagen und Makler- und Auftrags-\nanlagen wird der Zuschlag für jede im Endausbau der\nAnlage anschließbare Nebenstelle erhoben.\n3. Für Zweitnebenstellenanlagen sind die Vorschrif-\nten 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; das gilt auch für\nVorzimmeranlagen.\n2        Zuschlag je Anschlußorgan, an das eine Abzweigleitung\n(§ 7 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) angeschlossen ist ..            Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5\nFür Regelabzweigleitungen wird als Zuschlag die\nGebühr nach 6.1.1 Nr. 1 erhoben.\"\nh) Abschnitt -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 1 die Angabe „nach 1.3 Nr. 20 bis 32 a\" durch die Angabe\n,,nach 1.3 Nr. 20 bis 32 c\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift 3 zu Nr. 3 folgende Vorschrift 4 angefügt:\n„4. Für die Anschlußmöglichkeit privater Bildsendegeräte sind die Vorschriften 1 und 2, soweit sie die\nGebühren gemäß 1 .3 Nr. 41 betreffen, für Gebühren nach 1 .3 Nr. 42 sinngemäß anzuwenden.\"\n4„ Abschnitt -3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost- wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 7 einschließlich der zugehörigen Überschriften erhalten folgende Fassung:\n„Die Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei\nDienstleistungen\n1           für die Leitung, Planung, Auskundung usw.           . ....... .            63,-\n2           für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige prak-\ntische Arbeit ..................................... .                      43,-\n3            für die praktische Arbeit .......................... .                     37,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind auch\ndie Leistungen der Deutschen Bundespost abgegol-\nten, die mit der Antragsbearbeitung und mit der Berich-\ntigung der Betriebsunterlagen verbunden sind.\n2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die anteiligen\nKosten für Leistungen nach Nr. 1 und für die Leistung\nder Beaufsichtigung nach Nr. 2 bereits enthalten. Im\nRegelfall werden daher für diese Leistungen keine ge-\nsonderten Gebühren erhoben. Der Einheitssatz nach\nNr. 1 und der für die Beaufsichtigung nach Nr. 2 sind\nnur anzuwenden, wenn praktische Arbeit nach Nr. 3\nnicht geleistet wird.\n4            eines Auszubildenden im Fernmeldehandwerk ...... .                         10,50\nZu Nr. 1 bis 4\nMit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 4 sind auch die\nAufwendungen für die Beförderung eines Arbeiters\nusw. und seines Gepäcks abgegolten.\nZu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge\nerhoben\n5           für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach dem\nTarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost\nals Üb_erzeitarbeit gilt ............................. .                     6-\n,\n6           für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen ... .                       10,50\nZu Nr. 5 und 6\nDie Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-\nzuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder\nFeiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.\n1           für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr\n(Nachtarbeit) .................................... .                        2,50\nDer Zuschlag wird gegebenenfalls neben den Zuschlä-\ngen nach Nr. 5 und 6 erhoben.\"\nb) Die Nummern 8 bis 10 mit zugehöriger Überschrift werden aufgehoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                          985\n5. Abschnitt -4. Leitungen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nb) Abschnitt -4.2. Ausgleichsgebühren- wird aufgehoben.\n6. Abschnitt-6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten von Leitungen bei\nNebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt -6.1 .1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüssen mit Haupt-\nstellen nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch andere- erhält folgende Fassung:\n„6.1.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von\nAusnahmehauptanschlüssen mit Hauptstellen\nnach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch\nandere\n( § 15 Abs. 2 Satz 2 der Fernr.neldeordnung)\nMonatliche Mitbenutzungsgebühr für jeden Ausnahme-\nhauptanschluß mit einer gebührenpflichtigen Leitungs-\nlänge\n1            bis 10 km ....................................... .                         30,-\n2            von mehr als      10 bis    25 km ..................... .                   75,-\n3            von mehr als      25 bis 50 km                                             230,-\n4            von mehr als      50 bis 100 km ..................... .                   380,-\n5            von mehr als 100 km ............................. .                       580,-\nZu Nr. 1 bis 5\nIst die Zahl der Nebenanschlüsse, von denen aus Aus-\nnahmehauptanschlüsse durch andere ständig mitbe-\nnutzt werden, kleiner als die Zahl der Ausnahmehaupt-\nanschlüsse, so werden die Gebühren nach Nr. 1 bis 5\nnur der Zahl dieser Nebenanschlüsse entspfechend\nerhoben.\"\nb) Der Abschnitt -6.1 .2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüssen durch\nandere- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,,Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird vor Vorschrift 1 zu Nr. 1 die Zahl „1.\" gestrichen und die Vorschrift 2\nzu Nr. 1 aufgehoben.\nc) Abschnitt -6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung von Ver-\n. bindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundes-\npost- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" erhalten die Nummern 1 und 2 jeweils folgende Fassung: ,,Gebühren nach 6.1.1\nNr. 1 bis 5\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift 4 zur Nr. 1 und 2 aufgehoben.\nd) Abschnitt -6.1 .5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der innerhalb der Nebenstellenanlagen und\nzwischen den einzelnen Nebenstellenanlagen zugestandenen Verkehrsbeziehungen- wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 4 a bis 4 d wird einschließlich der zugehörigen Überschrift aufgehoben.\nbb) In der Vorschrift zu Nr. 5 bis 24 wird in Satz 2 die Angabe „Nr. 1 bis 5\" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 4\"\nersetzt.\ne) Abschnitt-6.1.7. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Verbindung von anderen über-\nlassenen Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" erhält Nummer 2 folgende Fassung: ,,Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 2 aufgehoben.\nf) Abschnitt -6.2.1. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Zusammenschaltung von\nQuerverbindungsleitungen- wird wie folgt geändert:                                        ·\naa) In der Spalte „Gebühr\" erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,,die Hälfte der Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1\nbis 5\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird vor Vorschrift 1 zu Nr. 1 die Zahl „1.\" gestrichen und die Vorschrift 2\nzu Nr. 1 aufgehoben.","986                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ng) Abschnitt-6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der unmittelbaren oder mittelbaren\nZusammenschaltung von Abzweigleitungen- erhält folgende Fassung:\n,,6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Ver-\nhinderung der unmittelbaren oder mittelbaren\nZusammenschaltung von Abzweigleitungen\n(§ 7 Abs. 7 Satz 3 und 4 sowie Abs. 8 der Fern-\nmeldeordnung)\nZusammenschaltungsgebühr für jede der beiden unmit-\ntelbar zusammengeschalteten Abzweigleitungen je nach\nderen gebührenpflichtiger Leitungslänge monatlich .....        ein Fünftel der Gebühren\nDie Vorschrift zu 6.2.1 Nr. 1 ist sinngemäß anzuwen- nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5\nden.\nMonatliche Zusammenschaltungsgebühr für jede Ab-\nzweigleitung, die mittelbar mit anderen Abzweigleitungen\nzusammengeschaltet werden kann, wenn die Ausdeh-\nnung der privaten Fernmeldeanlage beträgt\n2            bis 10 km ........................................ .        ein Zehntel der Gebühr\nnach 6.1.1 Nr. 1\n3            von mehr als   1O km bis 25 km .................. .         ein Zehntel der Gebühr\nnach 6.1.1 Nr. 2\n4            von mehr als 25 km bis 50 km .................. .           ein Zehntel der Gebühr\nnach 6.1.1 Nr. 3\n5            von mehr als 50 km bis 100 km .................. .          ein Zehntel der Gebühr\nnach 6.1.1 Nr. 4\n6            von mehr als 100 km ............................. .         ein Zehntel der Gebühr\nnach 6.1.1 Nr. 5\".\n7. In Abschnitt-7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche-wird in der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift 4 zu Nr. 1\nbis 12 Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\n,,Für jeden Hauptanschluß mit nur ankommendem Verkehr wird eine Gutschrift von 20 Gesprächsgebührenein-\nheiten gemäß Satz 1 gewährt, wenn die bei allen Hauptanschlüssen einer gemeinsamen Hauptstelle gemäß§ 6\nAbs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung erfaßten\nGesprächsgebühren eine Gutschrift gestatten. Sind während des vorbezeichneten Zeitraums weniger als\n20 Gesprächsgebühreneinheiten je Hauptanschluß aufgekommen, so werden keine Gesprächsgebühren-\neinheiten in Rechnung gestellt.\"\n8. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,\nBesondere Leistungen, Funkrufanschlüsse- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -8.1. Fernsprechauftragsdienst- wird in der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift zu Nr. 21\nnach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:\n„Der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nutzungszeit der Leitung je Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt.\"\nb) In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 14 die Zahl „ 12,-\"\ndurch die Zahl „ 18,-\" und bei Nummer 15 die Zahl „6,-\" durch die Zahl „9,-\" ersetzt.\n9. tn Abschnitt -9.1. Grundgebühren für Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen- erhält in der Spalte „Gegen-\nstand\" die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n,,Die Vorschriften 1 und 2 sowie 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind anzuwenden. Vorschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist sinn-\ngemäß auch für Ausnahmeleitungen anzuwenden.\"\n10. Abschnitt -10. Posteigene Stromwege- wird wie folgt geändert:\na) Der Hinweis erhält folgende Fassung:\n„Die Höhe der Stromweggebühren ist abhängig von der gebührenpflichtigen Stromweglänge und der\nNutzungszeit des jeweiligen Stromweges; sie ergibt sich aus dem Produkt der gebührenpflichtigen Strom-\nweglänge, der Nutzungszeit und dem jeweiligen Gebührensatz je 100 m und je Stunde.\"\nb) Die Abschnitte -10.1. Fernsprechstromwege-, -10.2. Telegrafenstromwege- und -10.3. Breitbandstrom-\nwege- erhalten die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                           987\nc) In Abschnitt -10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege- erhalten die Nummern 13 bis 16 einschließlich der\nzugehörigen Überschrift sowie die Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 folgende Fassung:\n,,Gebühren für Fernsprech- oder Telegrafenstromwege,\ndie als Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalüber-\ntragungen verwendet werden:\n13             als Tonstromweg für Mono-Übertragung verwendeter\nFernsprechstromweg ............................. .            Gebühren nach 10.1\nDerartige Tonstromwege sind nur bis zu einer gebüh-    Nr. 1 und 5 bis 1 2\nrenpflichtigen Stromweglänge von 15 km zugelassen.\n14             als Meldestromweg verwendeter Fernsprechstromweg              Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 1 2\n15             als Fernwirkstromweg verwendeter\nFernsprechstromweg ........................... .            Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 12\n16               Telegrafenstromweg für eine Schrittgeschwindigkeit\nvon 50 Baud ................................... .           Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5\nsowie 14 und 15\nZu Nr. 1 bis 16\n1. Wird ein Stromweg ohne Verschulden des Inhabers\nwährend der Übertragungszeit mehr als drei zusam-\nmenhängende Stunden betriebsunfähig, so werden\nauf Antrag für je drei Stunden des Zeitraumes der\nununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/.150 .der Mo-\nnatsgebühr erstattet; ein Teil von mehr als zwei Stun-\nden am Ende des Zeitraumes der ununterbrochenen\nBetriebsunfähigkeit wird auf volle drei Stunden aufge-\nrundet. Je Kalendertag wird höchstens 1/30 der\nMonatsgebühr erstattet.\n2. Werden nach Nr. 13 bis 16 Gebühren je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-\nnung erhoben, so ist auf diese Gebühren Vorschrift 1\nsinngemäß anzuwenden.\"\nd) In Abschnitt -10.4.4. Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen- wird in der Spalte „Gegen-\nstand\" in der Vorschrift zu Nr. 1 und 2 die Angabe „Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5\" durch die Angabe\n,,Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 4\" ersetzt.\ne) In Abschnitt -10.8. Entstörungsleistungen- wird i.n der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 die\nAngabe „Vorschrift 1 zu 10.1.1 Nr. 13\" durch die Angabe „Vorschrift 1 zu 10.1 Nr. 13\" ersetzt.\n11 . Abschnitt -11 . Reservestromwege- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Abschnittsüberschrift wird in der Spalte „Gegenstand\" folgender Hinweis mit zugehörigerÜber-\nschrift eingefügt:\n„Hinweis\nDer Hinweis zu Abschnitt 10 ist sinngemäß anzuwenden.\"\nb) Abschnitt -11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reservestromwegen- erhält die in der Anlage 3 zu\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nc) Abschnitt-11.3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit- erhält die in der Anlage 4 zu dieser\nVerordnung aufgeführte Fassung.\n12. Abschnitt -1 2.1 .1. Dauernd überlassene Sendeanlagen- wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:\n,,25 a  1 'von 1,5 kW ........................................ .                       5 700,-\".\nb) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29 a eingefügt:\n,,29 a  I  von 1,5 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ......... .                    7 700,-\".\n13. Abschnitt -13.2.1. Stromweggebühren- erhält die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n14. In Abschnitt -14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt- wird in der Spalte „Gegenstand\" in der Vor-\nschrift zu Nr. 8 die Angabe „ 10.1 .1 Nr. 1 bis 1 2\" durch die Angabe „ 10.1 Nr. 1 bis 12\" ersetzt und folgender\nSatz 2 angefügt:\n,,Die Vorschriften 1 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind sinngemaß anzuwenden.\"","988                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar\n1974 (BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1\nS. 189), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung besteht nicht.\"\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 a bis 8 c, § 9 Abs. 2,\n§§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52\nbis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der\nFernmeldeordnung ist ausgeschlossen.\"\n3. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den Datexnetzknoten, den Leitungen zwischen den Datexnetz-\nknoten und den Datexteilnehmereinrichtungen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Datexnetz-\nknoten sind Datexvermittlungsstellen, Datexkonzentratoren und ähnliche Einrichtungen (weitere Datexnetz-\nknoten) .\"\n4. § 1 0 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Datexhauptanschlüsse werden an den zuständigen Datexnetzknoten angeschlossen. Zuständiger Datex-\nnetzknoten ist der Datexnetzknoten des Anschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlus-\nses liegt, oder ein von der Deutschen Bundespost bestimmter Datexnetzknoten. Soweit die technischen und\nbetrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptstellen von Datexhauptanschlüssen außer an\nden zuständigen Datexnetzknoten auf Antrag des Teilnehmers auch an einen von der Deutschen Bundespost\nbestimmten anderen Datexnetzknoten angeschlossen werden, wenn es sich bei diesen Hauptanschlüssen\num Hauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit handelt.\"\nb) In Absatz 3 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,k) regelmäßig zur Übermittlung von Daten aufgerufen werden kann (Sendeaufruf).\"\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine Endeinrichtung an mehrere Datexhauptanschlüsse\nfür dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit angeschlossen werden, wenn es sich um\nHauptanschlüsse desselben Teilnehmers handelt.\"\n5. § 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 b und 8 c, § 9 Abs. 2,\n§§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie §§ 52 bis 55 der Fern-\nmeldeordnung und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4\ndieser Verordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmelde-\nordnung ist ausgeschlossen.\"\n(2) Die Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse- wird in der Spalte „Gegenstand\" an Vor-\nschrift 1 zu Nr. 1 folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst oder in anderen Fällen bei elektronischen Fernschreibeinrichtun-\ngen Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen erforderlich sind.\"\nb) Abschnitt -1.2.1. Leitungsgebühren- erhält die in der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nc) Abschnitt -1.2.2. Ausgleichsgebühren- wird aufgehoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                          989\n2. Abschnitt -2. Öffentliches Datexnetz- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt:\n„5 b      Leitungsvermittlung oder Paketvermittlung und eine\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 48 000 bit/s mit\nX.22-Schnittstelle und einem Kanal für eine Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 1 200 bit/s oder 2 400 bitls\noder 4 800 bit/ s oder 9 600 bit/ s ................. .                1 300,-\n1. Es sind mehrere Kanäle für dieselbe Übertra-\ngungsgeschwindigkeit zulässig.\n2. Neben Kanälen für Verbindungen zu Datex-\nhauptanschlüssen nach Nr. 3 bis 5 a oder Kanälen\nfür Verbindungen zu Datexhauptanschlüssen\nnach Nr. 7 bis 10 sind Kanäle für Verbindungen zu\nHauptanschlüssen für Direktruf zulässig.\n3. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Ent-\nfernung bei Verbindungen zu Hauptanschlüssen\nfür Direktruf gilt die zugehörige Kanalteilereinrich-\ntung im Datexnetzknoten als Endpunkt der Direkt-\nrufverbindung.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 11 die Worte „zur Datexvermittlungs-\nstelle, zum Datexkonzentrator oder zum weiteren\" durch die Worte „zum zuständigen\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18 a und 18 b eingefügt:\n„zur Grundgebühr naGh Nr. 5 b für jeden weiteren\nKanal\n18a         für Verbindungen zu Datexhauptanschlüssen .....                           5,-\n18 b        für Verbindungen zu Hauptanschlüssen für Direktruf                      30,-\".\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" werden die Zwischenüberschriften wie folgt geändert:\nvor Nummer 13 wird die Angabe „5 a\" durch die Angabe „5 b\",\nvor Nummer 19 wird die Zahl „8\" durch die Angabe „5 b und 8\" und\nvor Nummer 20 wird die Zahl „6\" durch die Angabe „5 b\"\nersetzt.\nee) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 32 einschließlich der zugehörigen Überschrift\nangefügt:\n„Monatlicher Zuschlag bei Datexhauptanschlüssen\ngemäß§ 10 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst, die auf Antrag an einen\nanderen als den zuständigen Datexnetzknoten heran-\ngeführt werden,\nzur Grundgebühr nach Nr. 1 , 2, 2 a oder 6,\n28            je Hauptanschluß ........................... .                       380,-\nzur Grundgebühr nach Nr. 7,\n29            je Hauptanschluß ........................... .                       440,-\nzur Grundgebühr nach Nr. 3, 3 a oder 8,\n30            je Hauptanschluß ........................... .                       700,-\nzur Grundgebühr nach Nr. 4, 4 a oder 9,\n31            je Hauptanschluß ........................... .                     1100,-\nzur Grundgebühr nach Nr. 5, 5 a oder 10,\n32            je Hauptanschluß ........................... .                     2100,-\nZu Nr. 28 bis 32\n1. Hauptanschlüsse, die an einen anderen als den\nzuständigen Datexnetzknoten herangeführt wer-\nden sollen, werden nur neben Hauptanschlüssen","990                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfür dieselbe Vermittlungsart und Übertragungs-\ngeschwindigkeit, die an den zuständigen Netz-\nknoten angeschlossen sind, überlassen.\n2. Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 11 ist anzuwenden.\nZu Nr. 12 bis 32\nBei Hauptanschlüssen nach Nr. 5 b gilt jeder Kanal\nals Hauptanschluß.\"\nb) Abschnitt -2.2.2. Bei Paketvermittlung- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Nach Vorschrift 4 zu Nr. 2 bis 5 werden folgende Vorschriften 5 bis 7 eingefügt:\n,,5. Bei Anpassung nichtpaketorientierter Nach-\nrichten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der\nVerordnung für den Fernschreib- und qen Datex-\ndienst und synchroner Betriebsweise werden die\nGebührensätze nach Nr. 2 bis 5 mit folgenden\nFaktoren multipliziert:\n5.1. mit Faktor 1,3 bei Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 1 200 bitls, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder\n9 600 bit/s;\n5.2. mit Faktor 1,4 in Fällen nach Vorschrift 5.1\nund Sendeaufrufbetrieb gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2\nBuchstabe k der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst.\n6. Bei Anpassung nichtpaketorientierter Nach-\nrichten bei beiden an der Verbindung beteiligten\nHauptanschlüssen wird in Fällen nach Vorschrift\n5.1 anstelle des Faktors 1,3 der Faktor 1,6, in Fäl-\nlen nach Vorschrift 5.2 anstelle des Faktors 1,4 der\nFaktor 1,8 verwendet.\n7. Die Vorschriften 5 und 6 gelten auch bei\nZugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz oder\ndem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-\nmittlung.\"\nbb) In Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 5 werden in Satz 1 der Schlußpunkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon\nersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,bei Hauptanschlüssen gemäß 1.1 Nr. 5 b gilt jeder Kanal als Hauptanschluß.\"\ncc) Bei Nummer 7 werden nach den Worten „Buchstabe a der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst\" die Worte „bei Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 1 200 bit/s und asynchroner\nBetriebsweise\" eingefügt.\ndd) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 7 wird folgende Vorschrift 1 a eingefügt:\n,,1 a. Die Gebühr nach Nr. 7 wird für die Dauer der Verbindung erhoben. Bei Verbindungen zu Haupt-\nanschlüssen, die die Anpassung benötigen, wird die Gebühr nach Nr. 7 dem gerufenen Hauptanschluß\nangerechnet; bei Anpassung der Nachrichten bei beiden an der Verbindung beteiligten Hauptanschlüs-\nsen wird die Gebühr beiden Hauptanschlüssen angerechnet.\"\n3. Abschnitt -3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen- wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:\n„bis zu 200 bit/s oder von 300 bit/s\n8          bei X.20-Schnittstellen ............................ .                    40,-\nBa         bei anderen Schnittstellen                                                60,-\nvon 2 400 bit/ s\n9          bei X.21-Schnittstellen                                                   90,-\n9a         bei anderen Schnittstellen ......................... .                   120,-·\nvon 4 800 bit/s (Basisbandgerät)\n10          bei X.21-Schnittstellen ............................ .                    90,-\n10a         bei anderen Schnittstellen ......................... .                   120,-\nvon 9 600 bit/s (Basisbandgerät)\n11          bei X.21-Schnittstellen ............................ .                    90,-\n11 a        bei anderen Schnittstellen ......................... .                   120,-\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                             991\nb) In der Spalte „Gebühr\" werden folgende Zahlen ersetzt:\nbei   Nummer   15 die Zahl  „ 100,-\"  durch       die Zahl „80,-\",\nbei   Nummer   16 die Zahl  „130,-\"   durch       die Zahl „120,-\",\nbei   Nummer   17 die Zahl  „ 120,-\"  durch       die Zahl „ 100,-\",\nbei   Nummer   18 die Zahl  „170,-\"   durch       die Zahl „ 150,-\" und\nbei   Nummer   21 die  Zahl   „86,-\"  durch       die Zahl „72,-\".\nc) In der Spalte „Gegenstano\" wird nach Nummer 21 folgende Vorschrift eingefügt:\n„Für einen Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1 200 bit/s oder 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 14,- DM\nerhoben.\"\n4. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift 4 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 5 angefügt:\n5. Für die Änderung vorhandener Hauptanschlüsse von zweidrähtiger in vierdrähtige Führung werden\nGebühren nach Nr. 1 nur für die neu zu schaltende Doppelader erhoben; für die Änderung von vierdrähtiger\nFührung in eine zweidrähtige werden keine Gebühren erhoben.\"\nb) Nach Nummer 18 c werden folgende Nummern 18 d und 18 e eingefügt:\n,, 18 d      für Sendeaufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 10,-\nDie Gebühr wird bei gleichzeitiger Bereitstellung der\nSendeaufruffrequenz und der Sendeaufrufadressen nur\neinmal erhoben.\n18 e      für Kanalteilung bei Datexhauptanschlüssen nach 2.1\nNr. 5b ............................................ .                                   10,-\".\nc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in den Überschriften der Vorschriften zu Nr. 18 a bis 18 c und zu Nr. 18 bis\n18 c jeweils die Angabe „ 18 c\" durch die Angabe „18 e\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974\n(BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. I S. 189), wird wie\nfolgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung.besteht nicht.\"\n2. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Für das Rechtsverhältnis der Teilnehmer des öffentlichen Direktrufnetzes für die Übertragung digitaler\nNachrichten zur Deutschen Bundespost sind § 6 Abs. 8 b und 8 c, § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4,\n§§ 10, 11, 12 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 13, 14, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, §§ 18 bis 21 sowie 52 bis 55 der\nFernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt; die\nWiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.\"\n3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n,,Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit 48 000 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit beträgt die Mindestüber-\nlassungsdauer drei Jahre, wenn die Endpunkte der Direktrufverbindung(§ 3 Abs. 2) in verschiedenen Fern-\nsprechortsnetzbereichen liegen; sie werden nicht für kurze Zeit überlassen. Werden die in Satz 1 genannten\nHauptanschlüsse für Direktruf vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer aufgegeben, so sind Restgebühren\n(§ 19 der Fernmeldeordnung) zu entrichten.\"\nb) In Satz 4 werden die Worte „von Hauptanschlüssen für Direktruf mit 48 000 bit/s Übertragungsgeschwindig-\nkeit'' durch die Worte „der in Satz 1 genannten Hauptanschlüsse für Direktruf\" ersetzt.","992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Die Anlage-Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-\nwird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gebühr\" werden folgende Zahlen ersetzt:\nbei den Nummern 3, 4, 5 und 6 jeweils die Zahl „ 126,-\" durch die Zahl „ 112,-\",\nbei Nummer 3 a die Zahl \"140,-\" durch die Zahl „ 120,-\" und\nbei Nummer 4 a die Zahl „210,-\" durch die Zahl 11 190,-\".\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 5 a aufgehoben.\nc) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift zu Nr. 6 a folgende Vorschrift mit zugehöriger Überschrift\neingefügt:\n„Zu Nr. 4, 5 und 6\nFür eine Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein Zuschlag von 30,- DM\nerhoben. An die Kanäle gemäß Satz 1 dürfen nur Endgeräte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten angeschlossen werden, die sich auf dem-\nselben Grundstück wie das posteigene Datenübertragungsgerät oder auf einem diesem Grundstück benach-\nbarten Grundstück befinden.\"\nd) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift zu Nr. 3, 4, 5 und 6 die Worte ..- bei 1 200 bit/s auch\nzur asynchronen -\" gestrichen und folgender Satz angefügt:\n„Für einen Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1 200 bit/s oder 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 14,- DM\nerhoben.\"\ne) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 2 zu Nr. 7 nach dem Wort „von\" das Wort „posteigenen\" ein-\ngefügt und die Zahl „470,-\" durch die Zahl „210,-\" ersetzt.\n2. Abschnitt -2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf- erhält die in der Anlage 7 zu dieser\nVerordnung aufgeführte Fassung.\n3. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" werden folgende Zahlen ersetzt:\nbei Nummer 5 die Zahl \"100,-\" durch die Zahl „80,-\",\nbei Nummer 6 die Zahl 11170,-\" durch die Zahl „ 150,-\",\nbei Nummer 9 die Zahl „86,-\" durch die Zahl „72,-\",\nbei Nummer 11 die Zahl 11120,-\" durch die Zahl \"100,-\",\nbei Nummer 12 die Zahl 11 100,-\" durch die Zahl „80,-\",\nbei Nummer 13 die Zahl „200,-\" durch die Zahl „180,-\" und\nbei Nummer 14 die Zahl „ 170,-\" durch die Zahl „ 150,-\".\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 7 aufgehoben.\nc) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Nummer 9 folgende Vorschriften zu Nr. 9 eingefügt:\n,.1. Die Vorschrift zu 1 Nr. 4, 5 und 6 ist anzuwenden.\n2. Für einen Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1 200 bitls oder 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 14,- DM\nerhoben.\"\n4. Abschnitt -6. Gebühren für Direktrufverbindungen- erhält die in der Anlage 8 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\n5. Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Überschrift vor Nummer 6 die Angabe „Datennetze 1 200 bis\n9 600 bit/s (synchron)\" durch die Angabe „Datenübermittlung 1 200 bit/s, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder\n9 600 bit/s\" ersetzt.\nb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:\n„8         Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für enveloppe-\nstrukturierte Datenübermittlung 2 400 bit/s, 4 800 bit/s\noder 9 600 bit/s mit 1 Eingang für eine Unterteilung bis\nzu 4 Kanälen je 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder 4 800 bit/s\nmonatlich ........................................... .                       30,-\n9        Zuschlag zu Nr. 8 je beschalteten Ein-/ Ausgang monatlich                     301-\" •","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                               993\nc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 6 und 7 die Angabe „und 7\" durch\ndie Angabe „bis 9\" und in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 4 bis 7 die Zahl „7\" durch die Zahl „9\" ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der Telegrammordnung\nDie Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 373), zuletzt\ngeändert durch die Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. I S. 189), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Bei Telegrammen mit der Anschrift postlagernd kann der Empfänger auch durch Buchstaben oder Zahlen\noder Buchstaben und Zahlen bezeichnet werden; diese Telegramme werden jedoch nur auf Gefahr des\nAbsenders angenommen.\"\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. bei den Annahmestellen der Deutschen Bundespost an den dafür vorgesehenen Schaltern und bei gemeind-\nlichen öffentlichen Sprechstellen,\".\n3. In § 13 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „=LX=\" durch die Angabe „=LXx=\" ersetzt.\n4. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „=LX=\" durch die Angabe 11::::LXx=\" ersetzt.\n5. § 15 erhält folgende Fassung:\n,,§ 15\nNachsendung von Telegrammen\n( 1) Ein Telegramm kann auf schriftlichen Antrag des Empfängers oder eines zur Empfangnahme von Telegram-\nmen für ihn berechtigten Dritten innerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost telegrafisch nachgesandt\nwerden. Diese Telegramme erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =WEITERGESANDTVONx=. Die\nGebühren für die Nachsendung sind nach der Zahl der übermittelten Wörter und der entsprechenden Tele-\ngrammart besonders zu berechnen und beim Empfänger einzuziehen. Die Gebühren für die beantragte Nach-\nsendung können auch vom Antragsteller sogleich entrichtet werden. Für Nachsendegebühren, die von dem\nZustellamt beim Empfänger nicht eingezogen werden können, haftet der Antragsteller.\n(2) Telegramme, deren telegrafische Nachsendung nicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn die neue\nAnschrift bekannt ist, regelmäßig mit der Post nachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewahrung bei dem Zustell-\namt gewünscht worden ist. Privattelegramme können auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt\nwerden, wenn nicht ausdrücklich briefliche Nachsendung gewünscht worden ist und wenn nach dem Ermessen\nder Te!egrafenstelle das Telegramm bei brieflicher Nachsendung seinen Zweck verfehlen würde. Die für die\nNachsendung entstehenden Gebühren werden beim Empfänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung haftet\nder Absender nicht.\n(3) Von der Nachsendung mit der Post wird der Absender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegrafisch ver-\nständigt.\n(4) Staats- und Diensttelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der neue\nAufenthaltsort des Empfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat.\"\n6. In§ 16 Halbsatz 1 werden die Worte „über die Zustellung des Telegramms\" durch die Worte „über die Zustellung\neines unzustellbar gemeldeten Telegramms'' ersetzt.\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden die Worte „oder einem nach Absatz 8 zur Empfangnahme Berechtigten\" gestrichen.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einQefügt:\n,,Telegramme an natürliche Personen dürfen nur dem Empfänger selbst zugesprochen werden.\"\nb) In Absatz 8 Nr. 3 werden die Worte „die Ha1,Js- oder Wirtsleute\" durch die Worte „Gäste, Vermieter, Mieter\"\nersetzt.                                         ,","994                                                                     Bundesgesetznlatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) In Absatz 11 werden die Worte „Staats·- und FS-Telegrammen\" durch die Worte „Staatstelegrammen und\nsolchen, die nach § 15 Abs. 1 nachgesandt worden sind\" ersetzt.\n1\n8. § 21 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21\nHaftpflicht\nFür die Haftung der Deutschen Bundespost im Telegrammdienst sind die§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung\nsinngemäß anzuwenden.\"\n9. In§ 22 Abs. 1 Nr.. 2 Satz 3 werden die Worte „nicht auf den Vorrang bei der Übermittlung verzichtet\" durch die\nWorte „die Vorrangbehandlung verlangt\" ersetzt.\n(2) In Anlage B -Gebührenpflichtige Dienstvermerke- wird die Zeile\n,, 15    1   Nachsenden ................................................. .                                                                                           =FS=''\ndurch die Zeilen\n„15          Nachsenden auf Antrag des Empfängers                                                                                                                     =WEITERGESANDTVONx=\n(x bedeutet Name des\nBestimmungsortes, an den das\nTelegram·m gerichtet war)''\nersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 189), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Datenpaketverbindungen\" die Worte „oder virtuelle Datex-\nverbindungen\" eingefügt.\nb) In Satz 7 werden die Worte „im Einverständnis mit dem rufenden Teilnehmer vom gerufenen\" durch die Worte\n,,vom gerufenen Teilnehmer\" ersetzt.\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.\nArtikel 6\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 .der Verordnung vorn\n19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 189), werden wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt-2.1 Telexverbindungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-\nbeziehungen folgende Fassung:\n1                                                                    2                                                                                   3             4              5\n„23      Birma     II ll II •  II •  II II II II •  II '1 •  I<  II ll  ll  II  II   II •   • II II ll D  II II tl   II II ll   •  ll  & •   •  lt D  •    -             -           30,00\n77      Israel •  II lt ll •  \"  •  •  •  •  tl •  II •  •  Ol  JI •  11   JI   \"   O> 11 JI •  11 r, II 1  11 111 ll  •  II   lt •  11 D  111 11 •  II 1,43            -           30,00\n88      Kanada       1111  II .. •••      •t •  lt II r, •   II tJ II lt   II   II  0, ••    111111.     D  111)   11111).        1) 1111111   1  U  I  1,818           -           19,80\n204       Vereinigte Staaten\na) Alaska             II Ol II•   II.   II U  •  lt 0,  lt II  fl lt    II  lt ll UD.      li.   ll 1111.      II D    III   III   1111      II   ~             -           30,00\nb) Hawaii             0, II II Ol II II lt lt\"   D  fl  I> 01 JI  I>    n   lt D  II.      1  lt D  II li.     D  III  D  0, lt D  lt  II.   0,   -             -           30,00\nc) übrige Bundesstaaten                                            D   tl   n •   •  D  D  •  •  II 1  13   II D  JI   II II II II •   II •  •  1,818           -           19,80\n207       Wallis und Futuna                          ll ,, u  11  •  lt 11  .,.. ll'l 11 11 11 •  1  •  •  11 11 11  111 11 II   D  lt 11 11 •   11 o, D    -             -           30,00''.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                          995\n2. Abschnitt -3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlung- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt\nFrankfurt am Main- wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift der Spalten 3 und.4 vor Nummer 1\nGebühr\nDM\nin der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                 20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                 (Nachtgebühr)\n3                            4             II\nwird durch folgende Spaltenüberschrift\nGebühr\nin der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                 20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                 (Nachtgebühr)\nPf                          Pf\n3                            4\nersetzt.\nbb) Bei Nummer 1 werden in der Spalte 3 die Zahl „0,50\" durch die Zahl „50\" und in der Spalte 4 die\nZahl „0,45\" durch die Zahl „45\" ersetzt.\ncc) Bei Nummer 2 werden in der Spalte 3 die Zahl „0,045\" durch die Zahl „5\" und in der Spalte 4 die Zahl\n,,0,03\" durch die Zahl „3,5\" ersetzt.\ndd) Vorschrift 7 zu Nr. 1 und 2 in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n,,7. Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden auch für Verbindungen mit Datenpaketvermittlungsanschlüs-\nsen oder Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung im Bereich der Deutschen Bundespost erhoben.\"\nee) In der Spalte 3 wird in der Spaltenüberschrift vor Nummer 3 das Wort „DM\" durch das Wort „Pf\" ersetzt\nund vor Nummer 6 folgende Spaltenüberschrift eingefügt:\nGebühr\nDM\n3\nff)  In der Spalte 3 werden ersetzt:\nbei   Nummer 3      die Zahl  „ 1, 15\"   durch die Zahl „ 115\",\nbei   Nummer 4      die Zahl  „0,01 6\"   durch die Zahl „ 1,6\",\nbei   Nummer 4 a    die Zahl  „0,015\"    durch die Zahl „ 1,5\",\nbei   Nummer 4 b    die Zahl  „0,015\"    durch die Zahl „ 1,5\",\nbei   Nummer 4 c    die Zahl  „0,013\"    durch die Zahl „ 1,3\" und\nbei   Nummer 5      die Zahl  „ 1,35''   durch die Zahl „ 135' '.\ngg) Bei Nummer 13 a wird in der Spalte 3 die Angabe „und 1O\" durch die Angabe ,, ,10 und 11 \" ersetzt.\nhh) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 14 die Angabe „bis 18\" durch die Angabe „und 17\" ersetzt.\nii)  In der Spalte 2 werden die Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 14 durch folgende Vorschriften 2 bis 3 a ersetzt:\n,,2. Als gebührenpflichtige Entfernung zwischen einem Datenpaketvermittlungsanschluß und der ge-\nbührenpflichtigen Einrichtung zur Übertragung von Daten beim Telegrafenamt Frankfurt am Main gilt im\nFernsprechortsnetzbereich Frankfurt am Main die Entfernung zwischen der Hauptstelle des Datenpaket-\nvermittlungsanschlusses und der gebührenpflichtigen Einrichtung zur Übertragung von Daten beim\nTelegrafenamt Frankfurt am Main. In allen anderen Fällen gilt als gebührenpflichtige Entfernung die Ent-\nfernung zwischen dem Ortsnetz, in dem die Hauptstelle des Datenpaketvermittlungsanschlusses liegt,\nund dem Fernsprechortsnetz Frankfurt am Main. § 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist anzuwenden.\n3. Die Meß- und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung und deren\nRundung bestimmt die Deutsche Bundespost.\n3 a. Bei der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung Gebühren für 80 Stunden und mindestens für 5 000 m gebühren-\npflichtige Entfernung erhoben.\"","996                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\njj)  Bei Nummer 15 wird in der Spalte 3 die Angabe „2.2 Nr. 2\" dürch die Angabe „2 Nr. 2\" ersetzt.\nkk) Die Nummern 16 bis 18 einschließlich der Spaltenüberschrift und der zugehörigen Vorschriften erhalten\nfolgende Fassung:\nGebühr\nin der Zeit von\n8 bis 20 Uhr         20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)         (Nachtgebühr)\nPf                   Pf\n3                     4\n„16       Verbindungsgebühren für selbstgewählte Datenpaket-\nverbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT, je\nMinute für die Übertragungsgeschwindigkeit bis zu\n9 600 bit/ s .................. , .................. .           8                   6\n17      Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 für übertragene\nDatenpakete, je Einheit von 1O Segmenten ........ .              5                   3,5\nZu Nr. 16 und 17\n1. Die Vorschriften 1 bis 6 und 9 zu Nr. 1 und 2\nsind anzuwenden.\n2. Die Gebühren nach Nr. 16 und 17 werden auch\nfür Verbindungen im Bereich der Deutschen\nBundespost zwischen zwei Datenpaketvermitt-\nlungsanschlüssen und für Verbindungen von Da-\ntenpaketvermittlungsanschlüssen nach Datex-\nhauptanschlüssen für Paketvermittlung erhoben.\n18\nb) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- erhält die in der\nAnlage 9 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n3. In Abschnitt -5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als\n200 bitls- wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 3 zu Nr. 7 folgende Vorschrift 4 angefügt:\n,,4. Der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nutzungszeit der Ortszuleitung je Abrechnungs-\nzeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt.\"                               ·\ni\n4. In Abschnitt-5.4 Internationale Breitbandmietleitungen-wird in der Spalte 2 in der Vorschrift zu Nr. 4 die Angabe\n,, 1 bis 3\" durch die Angabe „1 bis 4\" ersetzt.\nArtikel 7\nÜbergangsvorschriften\nEs gelten folgende Übergangsvorschriften:\n1. Übergangsvorschrift zur Änderung der Fernmeldeordnung gemäß Artikel 1 Abs. 1:\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c Doppel-\nbuchstabe bb und Nr. 5 bleiben vorhandene private Ausnahmeleitungen zugelassen. Soweit private Ausnahme-\nleitungen in vorhandenen privaten Linien oder privaten Systemen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\nnachweisbar vorbereitet sind, können sie zugelassen werden. Neue private Ausnahmeleitungen werden nicht\nmehr zugelassen, es sei denn, daß besondere unabweisbare Gründe ihre Zulassung erfordern.\n2. Übergangsvorschriften zur Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2:\na) Für Einrichtungen, für die die Anschließungs-, Verlegungs-, Auswechslungsgebühren, Gebührensätze je 5 m\nInstallationskabel oder Einheitssätze und Zuschläge nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a bis f und Nr. 4\ngeändert oder neu aufgenommen werden und deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung,\nErneuerung oder Änderung vor dem 31. Dezember 1981 beantragt und von der Deutschen Bundespost\nbestätigt worden ist, werden jeweils die am 31. Dezember 1981 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder\nAuswechslungsgebühren, Gebührensätze je 5 m Installationskabel oder Einheitssätze und Zuschläge\nerhoben.\nb) Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung\nim laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, gelten folgende Übergangs-\nregelungen:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                          997\naa) Statt der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a bis e geänderten oder neu aufgenommenen pauschalen\nAnschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren werden jeweils\nstatt 29,- DM nur 24,- DM,\nstatt 32,- DM nur 27,- DM und\nstatt 38,- DM nur 33,- DM\nals Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.\nbb) Statt der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f geänderten Gebührensätze für je 5 m Installationskabel\ngelten folgende Gebührensätze:\nbei Nummer 1 29,- DM,\nbei Nummer 2 22,- DM,\nbei Nummer 2 a 41 ,- DM,\nbei Nummer 2 b 32,- DM,\nbei Nummer 3 56,- DM,\nbei Nummer 4 44,- DM,\nbei Nummer 5 90,- DM und\nbei Nummer 6 7 4,- DM.\ncc) Statt der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a geänderten Einheitssätze und Zuschläge gelten folgende\nEinheitssätze und Zuschläge:\nbei Nummer 1 51 ,- DM,\nbei Nummer 2 35,- DM,\nbei Nummer 3 30,- DM,\nbei Nummer 4       8,50 DM,\nbei Nummer 5       5,- DM,\nbei Nummer 6       8,50 DM und\nbei Nummer 7       1,50 DM.\nc) Für die am Tage des lnkrafttretens des Artikels 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g bereits bestehenden Fernsprech-\nnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung des Systemszuschlages folgende ergänzende Regelungen:\naa) Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag für eine bestehende\nNebenstellenanlage höher als die Summe der für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monatlichen\nGebührenzuschläge für jede amtsberechtigte Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1982 gelten-\nden Fassung ergeben würde, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein\nverminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben.\nbb) Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender\nFormel berechnet:\nHierbei bedeutet:\nSv = verminderter monatlicher Systemzuschlag\nS = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung\nG = Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebühren-\nvorschritten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden\nFassung\nF s = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,3,\nvom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.\ncc) Die nach Doppelbuchstabe bb errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\ndd) Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um\nAnschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der Anschluß-\norgane folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nee) Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um\nweitere Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschlußorgane für\nNebenstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.","998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nd) Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen (Artikel 1 Abs. 2 Nr. 5) folgende\nergänzende Regelungen:\naa) Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Leitungen\nrichten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte beginnt\nfrühestens zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezember 1987 beendet sein. Der Tag, an dem der\nEinbau der Geräte für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet ist, wird von der Deut-\nschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des Abrechnungszeit-\nraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag der Beendigung\ndes Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Für die Berechnung\nder Gebühren für den Teil eines Kalendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungs-\nzeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung) sinngemäß anzuwenden.\nbb) Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:\nbis zum 31. Dezember 1983                              80 Stunden,\nvom 1 . Januar 1984 bis zum 31 . Dezember 1984         90 Stunden,\nvom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 100 Stunden,\nvom 1 . Januar 1986 bis zum 31 . Dezember 1986 11 0 Stunden,\nvom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 120 Stunden,\nvom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 160 Stunden,\nvom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 200 Stunden,\nvom 1 . Januar 1990 bis zum 31 . Dezember 1990 240 Stunden,\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 280 Stunden und\nvom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 320 Stunden.\ne) Ist beim Inkrafttreten des Artikels 1 Abs. 2 Nr. 5 die neue gebührenpflichtige Leitungslänge bei bestehenden\nAusnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge, so wird für die Zeit vom\n1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1990 der Gebührenberechnung eine verminderte gebührenpflichtige\nLeitungslänge zugrunde gelegt.\naa) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender\nFormel berechnet:\nHierbei bedeütet:\nLv = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge\nLb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge\nL 0 = neue gebührenpflichtige Leitungslänge\nFL = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983        0,Q1,\nvom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984        0,025,\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985        0,05,\nvom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986        0,09,\nvom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987        0, 15,\nvom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988        0,25,\nvom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989        0,45 und\nvom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990        0,7.\nbb) Die nach Doppelbuchstabe aa errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter aufgerundet.\nf) Die nach Buchstabe e getroffenen Regelungen werden auch für alle Ausnahmeleitungen angewendet, die bis\nzum 31. Dezember 1982 beantragt und bestätigt werden. Das gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß § 17\nAbs. 9 der Fernmeldeordnung.\ng) Die Buchstaben d bis f sind für Stromwege (Artikel 1 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 13) sinngemäß anzuwenden.\nh) Für Breitbandstromwege, die bis zum 31. Dezember 1982 vorzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit\nab 1. Januar 1983 keine Restgebühren erhoben. Bereits für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene\nRestgebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für Breitbandstromwege, die nach dem 1. Januar 1982\nbeantragt werden.\n3. Übergangsvorschriften zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst gemäß Artikel 2\nAbs. 1:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                            999\na) Vom 1. Januar 1982 an bis zUm Inkrafttreten des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in folgender Fassung:\n„Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 16\nbis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fern-\nmeldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmelde-\nordnung ist ausgeschlossen.\"\nb) Vom 1. Januar 1982 an bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 5 gilt§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in folgender Fassung:\n,,Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14,\n17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung\nund die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4 dieser Ver-\nordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung\nist ausgeschlossen.\"\n4. Übergangsvorschriften zur Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften gemäß Artikel 2 Abs. 2:\na) Vom 1. Januar 1982 an bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe bist die Regelung der\nVorschrift 1 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst) für Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen bei\nTelexnebenanschlußleitungen sinngemäß anzuwenden.\nb) Die in Nummer 2 Buchstaben d bis f getroffenen Regelungen sind für Telexnebenanschlußleitungen sinn-\ngemäß anzuwenden.\n5. Übergangsvorschrift zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten gemäß Artikel 3 Abs. 1:\nVom 1. Januar 1982 an bis zum Inkrafttreten des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt§ 7 Abs. 2 der Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in folgender Fassung:\n,,(2) Für das Rechtsverhältnis der Teilnehmer des öffentlichen Direktrufnetzes für die Übertragung digitaler\nNachrichten zur Deutschen Bundespost sind § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und 4 bis\n11, §§ 13, 14, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, §§ 18 bis 21 sowie 52 bis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß\nanzuwenden, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt; die Wiederanschließung im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.\"\n6. Übergangsvorschriften zur Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Über-\ntragung digitaler Nachrichten gemäß Artikel 3 Abs. 2:\na) Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-\nordnung vorhanden waren, werden die bisher erhobenen Gebühren weitererhoben.\nb) Änderungen von Hauptanschlüssen für Direktruf wegen Umstellung des öffentlichen Direktrufnetzes für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten auf enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren werden von Amts\nwegen ausgeführt.\nc) Die in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sowie Buchstaben e und f getroffenen Regelungen sind\nfür Leitungen und Direktrufverbindungen sinngemäß anzuwenden.\nd) Die in Nummer 2 Buchstabe h getroffenen Regelungen sind für Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000\nbit/s mit Endpunkten der Direktrufverbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen sinngemäß\nanzuwenden.\ne) Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Inkrafttreten des Artikels 3 Abs. 2 Nr. 4 wird in Abschnitt 6 der\nGebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur\nVerordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) nach Nummer 30 in\nder Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 eingefügt:\n„Zu Nr. 27 bis 30\nBei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich ist die\nVorschrift zu Nr. 1 bis 26 anzuwenden.\"\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.","1000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft, soweit nachstehend .nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats treten in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 1 2,\nArtikel 4, außer Abs. 1 Nr. 8,\nArtikel 5,\nArtikel 6, außer Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben ii und jj sowie\nNr. 3 und 4.\n(3) Am 1. April 1982 treten in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 2 Nr.   1 Buchstabe b,\nNr. 2 Buchstabe a,\nArtikel 2 Abs. 1 Nr.   3,\nNr. 4 Buchstaben a und b,\nAbs. 2 Nr.  2 Buchstaben a, b Doppelbuchstaben aa und bb,\nNr. 4 Buchstaben b und c.\n(4) Am 1 . Januar 1 983 treten in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,\nNr. 2, 3, 5, 8, 10,\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc,\nNr. 3 Buchstabe g,\nNr. 5, 6, 8 Buchstabe a,\nNr. 9, 10, 11, 13, 14,\nArtikel 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5,\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c,\nArtikel 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nAbs. 2 Nr. 2 und 4,\nArtikel 6 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben ii und jj,\nNr. 3 und 4.\nBonn, den 21. September 1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                    1001\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 5 .Buchstabe a)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand                                                        DM\n4.1.    Leitungsgebühren\nHinweis\nDie Höhe der Leitungsgebühren ist abhängig von der gebühren-\npflichtigen Leitungslänge und der Nutzungszeit der jeweiligen\nLeitung; sie ergibt sich aus dem Produkt der gebührenpflichtigen\nLeitungslänge, der Nutzungszeit und dem jeweiligen Gebühren-\nsatz in DM je 100 m und je Stunde.\nLeitungsgebühren bei posteigenen Leitungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der\nFernmeldeordnung), die im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost geführt sind, für jede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... .                                  0,05\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als\n50km\n2       für den Teil bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                                 0,05\nZu Nr. 1 und 2\nFür Reget- und Ausnahmenebenanschlußleitungen von\nNebenstellenanlagen mit Hauptanschlüssen nach § 5 Abs. 8\nder Fernmeldeordnung (Notrufanschlüsse) sowie an solche\nNebenstellenanlagen      angeschlossene       Regelquerverbin-\ndungsleitungen wird nur die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1\nund 2 erhoben. Satz 1 gilt nur für Leitungen, die für die Weiter-\nleitung von Anrufen in Notfällen gemäß § 5 Abs. 8 der Fern-\nmeldeordnung bestimmt sind. Die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 4 ist\nauch für Ausnahmenebenanschlußleitungen nach Satz 1 und 2\nanzuwenden.\n3.   für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... .                                  0,015\n4    für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... .                                  0,005\nZu Nr.1 bis 4\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Regelleitun-\ngen die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung,\nbei Ausnahmeleitungen die Entfernung zwischen den Orts-\nnetzen. § 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist anzuwenden.\n2. Die Meß- und Berechnungsverfahen für die Ermittlung der\nEntfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche\nBundespost.\n3. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet oder\nempfangen werden.\n4. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede\nLeitung zentral in der Vermittlungsstelle erfaßt.\n5. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn einer Nutzungs-\nzeit angerechnet wird, beträgt höchstens eine Zehntel-\nsekunde, der am Ende höchstens zwei Sekunden.\n6. Die je Leitung erfaßten Nutzungszeiten werden je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung ad-\ndiert. Dabei werden Bruchteile von Sekunden bis zu einer Stel-\nle nach dem Komma berücksichtigt. Die Summe der Nutzungs-\nzeiten wird auf volle Minuten abgerundet. Soweit die Summe\nmehr als 80 Stunden beträgt, wird dem Teilnehmer auf den","1002                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand                                       DM\nAnteil, der die 80 Stunden übersteigt, ein Nachlaß von 5 v. H.\ngewährt; der verbleibende Teil wird auf volle Minuten aufge-\nrundet.\n7. Die je Leitung anzurechnenden Nutzungszeiten gemäß Vor-\nschrift 6 werden der Gebührenberechnung zugrunde. gelegt;\nangefangene Stunden werden anteilig berechnet. Je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wer-\nden jedoch mindestens 80 Stunden berechnet. Die Nutzungs-\nzeiten gemäß Satz 1 und 2 in Stunden werden mit der gebüh-\nrenpflichtigen Leitungslänge und den Gebührensätzen nach\nNr. 1 bis 4 multipliziert.\n8. Bei Regelleitungen werden der Gebührenberechnung als\nNutzungszeiten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt.\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höherwertigen\nLeitungen\nbei vierdrähtiger Führung\n5      von Regelleitungen für jede Leitung,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .           Gebühr nach Nr. 1\nDie Vorschriften 1 bis 8 zu Nr. 1 bis 4 sind anzuwenden.\nMonatliche Gebühr\nDM\nvon Ausnahmeleitungen\n6        zu einem Endpunkt .................................. .                   200,-\n7        zu beiden Endpunkten ............................... .                  400,-\n8   bei Verwendung von NLT-Verstärkern, je NLT-Verstärker .. .                     25,-\n9   bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern, je Verstärker                   35,-\n10   bei Verwendung von Allverstärkern, je Verstärker ......... .                  125,-\n11   bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen, je\nEinrichtung ............................................. .                     5,-\n12   bei Verwendung von Leitungen mit besonderer Übertragungs-\ngüte nach CCITT-Empfehlung M. 1020, je Leitung ......... .                    480,-\nZu Nr. 8 bis 12\nDurch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die gegebe-\nnenfalls erforderliche erste Einmessung sowie später not-\nwendig werdende weitere Messungen abgegolten.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                               1003\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b)\nNr.                                    Gegenstand                                                  Gebühr\nDM\n10.1. Fernsprechstromwege\n(Stromwege mit Fernsprechbandbreite)\nStromweggebühren, für jeden Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... .                               0,05\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n50km\n2       für den Teil bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                             0,05\n3       für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                             0,015\n4       für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                             0,005\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höherwertigen\nStromwegen\nbei vierdrähtiger Führung\n5       von Regelstromwegen für jeden Stromweg,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                       Gebühr nach Nr. 1\nZu Nr. 1 bis 5\nDie Vorschriften 1 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind sinngemäß an-\nzuwenden.\nMonatliche Gebühr\nDM\nvon Ausnahmestromwegen\n6           zu einem Endpunkt .................................. .                              200,-\n7           zu beiden Endpunkten ............................... .                              400,-\n8     bei Verwendung von NLT-Verstärkern, je NLT-Verstärker .. .                                  25,-\n9     bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern, je Verstärker                                35,-\n10      bei Verwendung von Allverstärkern, je Verstärker ......... .                              125,-\n11      bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen, je\nEinrichtung ............................................. .                                  5,--\n12      bei Verwendung von Stromwegen mit besonderer Übertra-\ngungsgüte nach CCITT-Empfehlung M. 1020, je Stromweg ..                                   480,-\nZu Nr. 8 bis 12\n1. Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die ge-\ngebenenfalls erforderliche erste Einmessung sowie später\nnotwendi.g werdende weitere Messungen abgegolten.\n2. Die Gebühren werden für die in Nr. 8 bis 11 genannten\nEinrichtungen, die Bestandteile der Knoteneinrichtungen nach\nNr. 13 sind, nicht erhoben.\n13   Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 1 2 bei Stromwegen, die\nin Vermittlungs- oder Übertragungsstellen der Deutschen Bun-\ndespost über posteigene Knoteneinrichtungen zu Knotennetzen\nzusammengeschaltet werden\nfür jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung herangeführten\nStromweg .............................................. .                                   150,-","1004                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nNr.                                  Gegenstand                                 Monatliche Gebühr\nDM\n1. In Knotennetzen gilt auch die posteigene Knoteneinrich-\ntung als Endpunkt eines Stromweges.\n2. Die netztechnische Lage und die technische Ausführung\nder Knoteneinrichtungen werden von der Deutschen Bundes-\npost unter Berücksichtigung der räumlichen und technischen\nGegebenheiten in ihren Betriebsstellen festgelegt.\n3. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung wird der Zuschlag\nnur für die Betriebsstromwege erhoben.\n14   Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 bei erweiterter Ausnutzung\nvon Regelstromwegen\nfür jeden Stromweg ..................................... .                      80,-\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei erweiterter Aus-\nnutzung von Ausnahmestromwegen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Stromweg-\nlänge\n15        bis 10 km ............................................ .                    160,-\n16        von mehr als      10 bis 25 km                                              300,-\n17        von mehr als 25 bis 50 km                                                   460,-\n18        von mehr als 50 bis 100 km                                                  760,-\n19        von mehr als 100 km .................................. .                 1 160,-\nZu Nr. 14 bis 19\n1. Die Zuschlaggebühr wird nur für Grundstromwege bei er-\nweiterter Ausnutzung nach§ 45 Abs. 5 Nr. 2 der Fernmeldeord-\nnung erhoben. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob der\nStromweg ausschließlich für die Mehrfachausnutzung oder\nzeitlich abwechselnd auch für andere Ausnutzungsarten der\nRegelausnutzung oder erweiterten Ausnutzung verwendet\nwird.\n2. Die Gebühren nach Nr. 14 bis 19 werden für posteigene\nStromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte\nund der NATO-Hauptquartiere nicht erhoben.\n3. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung wird der monatliche\nZuschlag nach Nr. 14 bis 19 nur für die Betriebsstromwege\nerhoben.\nGebühr\nDM\n10.2. Telegrafenstromwege\n10.2.1. Stromweggebühren\nStromweggebühren, für jeden Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km und für\neine Schrittgeschwindigkeit von 50, 100 oder 200 Baud,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... .                0,05\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n10km\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud\n2          für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                0,05\n3          für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                0,0175\n4          für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,005","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                    1005\nNr.                                                                                       Gebühr\nGegenstand                                            DM\n5         für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,002\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud\n6         für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,05\n7        für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,025\n8        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,0075\n9        für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,003\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud\n10         für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,05\n11         für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                    0,03\n12         für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungzeit ................ .                    0,0088\n13         für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     0,004\nZu Nr. 1 bis 13\n1. Die Vorschriften 1 bis 4 sowie 6 und 7 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind\nsinngemäß anzuwenden.\n2. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende\neiner Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt bei Telegrafen-\nstromwegen höchstens eine Zehntelsekunde.\n3. Für Telegrafenstromwege der NachrichtenagE:lnturen wer-\nden in Fällen nach Nr. 1, 2 und 3, 6 und 7 sowie 10 und 11 für\ndie Berechnung der Stromweggebühren neben der gebühren-\npflichtigen Stromweglänge nur die Hälfte der jeweiligen Ge-\nbührensätze und als Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde\ngelegt; das gilt jedoch nur, soweit diese ausschließlich für die\nÜbermittlung von Nachrichten für Zeitungsunternehmen,\nRundfunkanstalten und Behörden benutzt werden.\nMonatliche Gebühr\nDM\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 bei vierdrähtiger\nFührung von Ausnahmestromwegen\n14     zu einem Endpunkt ...................................... .                         150,-\n15     zu beiden Endpunkten ................................... .                        300,-\nZu Nr. 1 bis 15\n1. Für Regelstromwege werden Gebühren nach 10.1 Nr. 1\nbis 5 erhoben. Dabei sind die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis\n13 auf die Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß anzuwen-\nden. Die Vorschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist für Regel-Telegrafen-\nstromwege sinngemäß anzuwenden.\n2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost unterge-\nbrachte Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen gelten als\nEndpunkte der daran angeschlossenen Stromwege.\n3. Mit den Gebühren sind auch die posteigenen Anschlußge-\nräte für mechanische Fenschreibmaschinen abgegolten. Die\nGebühren werden auch dann in voller Höhe erhoben, wenn\nkeine posteigenen Anschlußgeräte eingesetzt sind.","1006                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNr.                                  Gegenstand                                Monatliche Gebühr\nDM\n10.2.2. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen\nRundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe zur Anschaltung\nvon einem Steuerstromweg und bis zu 10 Rundschreibstrom-\nwegen ohne Rücksicht auf die Beschaltung ................. .                    50,-\n2  Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschaltung von\neinem Steuerstromweg und 15 Rundschreibstromwegen ohne\nRücksicht auf die Beschaltung ............................. .                320,-\n3  Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Konferenzstrom-\nwegen ohne Rücksicht auf die Beschaltung ................. .                 100,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Die Gebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereithal-\ntung der Rundschreib- oder Konferenzeinrichtung bei einer\nBetriebsstelle der Deutschen Bundespost.\n2. Einrichtungen nach Nr. 1 bis 3 werden nur für die Anschal-\ntung von mindestens drei Stromwegen bereitgestellt.\nGebühr\nDM\n10.3. Breitbandstromwege\nStromweggebühren, für jeden Stromweg\nmit einer Bandbreite von 15 kHz\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .               0,0875\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n30km\n2        für den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              0,0875\n3         für den Teil von mehr als 30 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              0,0375\n4         für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              0,0188\nmit einer Bandbreite von 48 kHz\n5      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .              0,25\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n30km\n6         für den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .             0,25\n7         für den Teil von mehr als 30 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .             0,15\n8         für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .             0,0438\nmit einer Bandbreite von 240 kHz\n9      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .              0,375\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n30km\n10           für den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .             0,375","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                       1007\nNr.                                                                                       Gebühr\nGegenstand                                               DM\n11         für den Teil von mehr als 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     0,1875\nmit einer Bandbreite von 1,2 MHz\n12      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                      0,625\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n30km\n13         für den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     0,625\n14        für den Teil von mehr als 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     0,375\nmit einer Bandbreite von 3,8 MHz\n15      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                       1,125\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n30km\n16        für den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     1,125\n17        für den Teil von mehr als 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     0,8125\nmit einer Bandbreite von 5 MHz\n18      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                       1,375\n19      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n30km\nfür den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     1,375\n20        für den Teil von mehr als 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                     1,-\nZu Nr.1 bis 20\n1. Die Vorschriften 1 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind sinngemäß\nanzuwenden.\n2. Die Gebühren gelten für beide Übertragungsrichtungen. Bei\n1,2-, 3,8- und 5-MHz-Stromwegen können auf Antrag auch\nStromwege mit nur einer Übertragungsrichtung zur Hälfte der\nGebühren überlassen werden.\nMonatliche Gebühr\nDM\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 17 bei erweiterter Aus-\nnutzung von\nBreitband-Regelstromwegen für jeden Stromweg\n21      mit einer Bandbreite von 15 kHz                                      Gebühr nach 10.1 Nr. 14\n22      mit einer Bandbreite von 48 kHz ....................... .            das Dreifache der Gebühr\nnach 10.1 Nr. 14\n23      mit einer Bandbreite von 240 kHz                                     das Fünfzehnfache der Gebühr\nnach 10.1 Nr. 14\n24      mit einer Bandbreite von 1,2 MHz                                     das Fünfundsiebzigfache ,\nder Gebühr nach 10.1 Nr. 14\n25      mit einer Bandbreite von 3,8 MHz                                     das Zweihundertfünfundzwanzig-\nfache der Gebühr nach 10.1 Nr. 14","1008,                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNr.                              Gegenstand                                     Monatliche Gebühr\nDM\nBreitband-Ausnahmestromwegen für jeden Stromweg\n26    mit einer Bandbreite von 15 kHz                                   Gebühren nach 10.1 Nr. 1 5 bis 1 9\n27    mit einer Bandbreite von 48 kHz                                   das Dreifache der Gebühran\nnach 10.1 Nr. 15 bis 19 !\n28    mit einer Bandbreite von 240 kHz                                  das Fünfzehnfache der Gebühren\nnach 10.1 Nr. 15 bis 19\n29    mit einer Bandbreite von 1 ,2 MHz                                 das Fünfundsiebzigfache der\nGebühren nach 10.1 Nr. 15 b,is 19\n30    mit einer Bandbreite von 3,8 MHz                                  das Zweihundertfünfundzwanzig-\nfache der Gebühren\nnach 10.1 Nr. 15 bis 19\nZu Nr. 24, 25, 29 und 30\nDie Zuschlaggebühren werden auch dann in voller Höhe erho-\nben, wenn der Stromweg mit nur einer Übertragungsrichtung\nüberlassen wird.\nZu Nr. 21 bis 30\nDie Zuschlaggebühren werden nur bei erweiterter Ausnutzung\nnach § 45 Abs. 7 Nr. 1 der Fernmeldeordnung erhoben. Sie\nwerden unabhängig davon erhoben, ob der Stromweg aus-\nschiießlich für die Mehrfachausnutzung oder zeitlich abwech-\nselnd auch für andere Ausnutzungsarten der Regelausnutzung\noder erweiterter Ausnutzung verwendet wird.","Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                   1009\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe b)\nNr.                                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nDM\n11.1. Stromweggebühren\nStromweggebühren für jeden Reservestromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km\nbei Fernsprech- und Telegrafenstromwegen,\n1         je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                               0,05\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als\n10 km\nbei Fernsprechstromwegen\n2        für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                               0,05\n3        für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............; ..... .                           0,05\n4        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................ .                              0,0125\n5        für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                               0,0038\nZu Nr. 1 bis 5\nDie Vorschriften 1 bis 7 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind für Fernsprech-\nstromwege sinngemäß anzuwenden.\nbei Telegrafenstromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit\nvon 50 Baud\n6        für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                               0,05\n7        für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                               0,0175\n8        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit .................... .                          0,0038\n9        für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                             0,0015\nbei Telegrafenstromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit\nvon 100 Baud\n10         für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .                               0,05\n11          für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................ .                              0,025\n12         für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit .................                               0,0063\n13         für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................ .                              0,0025\nZu Nr. 1 und 6 bis 13\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 13 sind für Telegra-\ntenstromwege sinngemäß anzuwenden.\nZu Nr. 1 bis 13\nDie Vorschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist auf alle Reservestromwege\nsinngemäß anzuwenden.","1010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNr.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei höher-\nwertigen Fernsprechstromwegen\nbei vierdrähtiger Führung von Ausnahmestromwegen\n14       zu einem Endpunkt .................................... .                     200,-\n15       zu beiden Endpunkten .......... : ...................... .                   400,-\n16    bei Verwendung von NLT-Verstärkern, Gabeltransistorverstär-\nkern, Allverstärkern, entzerrenden Verlängerungsleitungen und\nvon Stromwegen mit besonderer Übertragungsgüte nach\nCCITT-Empfehlung M. 1020, je Einrichtung ................ .          Gebühren nach 10.1 Nr. 8 bis 1 2\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.1 Nr. 8 bis 12 sind sinngemäß\nanzuwenden.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und 14\nbis 16 bei Fernsprechstromwegen, die in Vermittlungs- oder\nÜbertragungsstellen der Deutschen Bundespost über posteigene\nKnoteneinrichtungen zu Knotennetzen zusammengeschaltet\nwerden\n17    für jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung herangeführten\nStromweg .............................................. .            Gebühr nach 10.1 Nr. 13\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.1 Nr. 13 sind sinngemäß anzu-\nwenden.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 6 bis 13 bei vier-\ndrähtiger Führung von Telegrafen-Ausnahmestromwegen\n18    zu einem Endpunkt ...................................... .                      150,-\n19    zu beiden Endpunkten ................................... .                      300,-\nZu Nr. 1 bis 19\nFür die Unterhaltung der bei vorläufigen Endstellen ange-\nschlossenen Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen\nSockel oder Maste werden Änderungsgebühren nach Ab-\nschnitt 3 erhoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                             1011\nAnlage 4\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe c)\nNr.\nGebühr\nGegenstand                                                 DM\n11.3.     Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit\nAufruf von Reservestromwegen\nGebühr für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf je\nStromweg ................................................ .                                   10,-\nZusätzlich zur Gebühr nach Nr. 1 werden bei jeder kurzzeitigen In-\nbetriebnahme oder jedem Aufruf von längerer Dauer als 10 Kalen-\ndertagen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer plan-\nmäßigen Fernmelderechnung je Stromweg erhoben\nfür den 11 . und jeden weiteren Kalendertag\n2       bei Fernsprechstromwegen ............................ .                   4 v. H. der Gebühren\nnach 10.1 Nr. 1 bis 4\nInnerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen\nFernmelderechnung wird höchstens eine zusätzliche Gebühr\nin Höhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen\nFernsprechstromweg nach 10.1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 und der\nGebühr für einen Reserve-Fernsprechstromweg nach 11.1\nNr. 1 bis 5 und 14 bis 17 erhoben.\n3       bei Telegrafenstromwegen ............................. .                  4 v. H. der Gebühren\nnach 10.2.1 Nr. 1 bis 9\nInnerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen\nFernmelderechnung wird höchstens eine zusätzliche Gebühr\nin Höhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen\nTelegrafenstromweg nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9, 14 und 15 und der\nGebühr für einen Reserve-Telegrafenstromweg nach 11.1\nNr. 1, 6 bis 13 sowie 18 und 19 erhoben.\nZu Nr. 2 und 3\nBei der Berechnung der Gebühren nach Nr. 2 und 3 ist die Vor-\nschrift zu 4.1 Nr. 1 bis 4 auf alle Reservestromwege sinngemäß\nanzuwenden.\nGebühr bei erweiterter Ausnutzung von Fernsprechstromwegen\n(frequenz- oder zeitmultiplexe Mehrfachausnutzung nach § 45\nAbs. 5 Nr. 2 der Fernmeldeordnung) bei jeder kurzzeitigen In-\nbetriebnahme oder jedem Aufruf\n4    je Kalendertag und je Stromweg                                              ein Dreißigste! der Gebühren\nnach 10.1 Nr. 15 bis 19\nZu Nr. 2 bis 4\nEin Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\nZu Nr. 1 bis 4\nDie Gebühren werden neben den Gebühren nach 11.1 Nr. 1 bis\n19 erhoben.","1012                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teilt\nAnlage 5\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 13)\nNr.                                                                                                Gebühr\nGegenstand                                                 DM\n13.2.1. Stromweggebühren\nHinweis\nDer Hinweis zu Abschnitt 10 ist sinngemäß anzuwenden.\nGebühren\nfür jeden als Tast- oder Besprechungsstromweg verwendeten\n1          Fernsprechstromweg .................................. .                   Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 1 2\n2          Telegrafenstromweg .................................. .                   Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15\n3          Breitbandstromweg ................................... .                   Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 20\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Bei Tast- oder Besprechungsausnahmestromwegen gilt als\ngebührenpflichtige Stromweglänge die Entfernung zwischen\nden Fernsprechortsnetzen, in deren Bereich sich die Tast-\noder Besprechungseinrichtung des Nachrichtensenders und\ndie Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost befinden.\nEntfernungsmaßpunkt ist bei Langwellen-Sendefunkanlagen\nder Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes Seligenstadt und\nbei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt\ndes Ortsnetzes Usingen, Taunus. Bei Tast- oder Bespre-\nchungsregelstromwegen gilt als gebührenpflichtige Strom-\nweglänge die Entfernung zwischen der Tast- oder\nBesprechungseinrichtung und der Sendefunkanlage. § 33\nAbs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung und Vorschrift 2 zu 4.1\nNr. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.\n2. Die Vorschriften 3, 4, 6 und 7 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sowie die Vor-\nschrift 5 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 oder die Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1\nbis 13 sind für die jeweilige Stromwegart sinngemäß anzuwen-\nden.\n3. Der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nut-\nzungszeit des Stromweges je Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde ge-\nlegt.\n4        für jeden als Verständigungsstromweg verwendeten Fern-\nsprechstromweg ........................................ .                   Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 1 2\nDie Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.\nfür jeden zum Anschluß weiterer Nachrichtenaufnahmestellen\nan eine Empfangsfunkanlage verwendeten\n5           Fernsprechstromweg .................................. .                  Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 12\n6          Telegrafenstromweg .................................. .                   Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15\n7           Breitbandstromweg ................................... .                  Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 20\nZu Nr. 5 bis 7\nAls Endpunkte der Stromwege gelten die angeschalteten\nEmpfangsfunkanlagen und Nachrichtenaufnahmestellen. Die\nVorschriften 1 bis 4 und 6 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sowie die Vor-\nschrift 5 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 oder die Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1\nbis 13 sind für die jeweilige Stromwegart sinngemäß anzuwen-\nden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                               1013\nAnlage 6\n(zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nNr.                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nDM\n1.2.1.    Leitungsgebühren\nLeitungsgebühren bei posteigenen Telexnebenanschlußleitun-\ngen, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-\npost geführt sind, für jede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... .                             0,05\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als\n10 km\n2      für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                             0,05\n3      für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                             0,0175\n4       für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                              0,005\n5       für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzung·szeit ............. ~ ... .                         0,002\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei vier-\ndrähtiger Führung von Telexausnahmenebenanschlußleitungen\n6   zu einem Endpunkt ...................................... .                                 150,-\n7   zu beiden Endpunkten ................................... .                                 300,-\nZu Nr. 1 bis 7\n1. Für Telexregelnebenanschlußleitungen werden Gebühren\nnach Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\n2. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Telexregel-\nnebenanschlußleitungen die Entfernung zwischen den End-\npunkten der Leitung, bei Telexausnahmenebenanschlußlei-\ntungen die Entfernung zwischen den Ortsnetzen. § 33 Abs. 1\nder Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzuwenden.\n3. Die Meß- und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der\nEntfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bun-\ndespost.\n4. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet oder\nempfangen werden.\n5. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede\nLeitung zentral in der Vermittlungsstelle erfaßt.\n6. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende\neiner Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt höchstens eine\nZehntelsekunde.\n7. Die je Leitung erfaßten Nutzungszeiten werden je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung ad-\ndiert. Dabei werden Bruchteile von Sekunden bis zu einer Stel-\nle nach dem Komma berücksichtigt. Die Summe der Nutzungs-\nzeiten wird auf volle Minuten abgerundet. Soweit die Summe\nmehr a.ls 80 Stunden beträgt, wird dem Teilnehmer auf den\nAnteil, der die 80 Stunden übersteigt, ein Nachlaß von 5 v. H.\ngewährt; der verbleibende Teil wird auf volle Minuten aufge-\nrundet.\n8. Die je Leitung anzurechnenden Nutzungszeiten gemäß Vor-\nschrift 7 werden der Gebührenberechnung zugrunde gelegt;\nangefangene Stunden werden anteilig berechnet. Je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelclerechnung wer-","'1014                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNr.                                                                    Gebühr\nGegenstand                                 DM\nden jedoch mindestens 80 Stunden berechnet. Die Nutzungs-\nzeiten gemäß Satz 1 und 2 in Stunden werden mit der gebüh-\nrenpflichtigen Leitungslänge und den Gebührensätzen nach\nNr. 1 bis 5 multipliziert.\n9. Bei Regelleitungen werden der Gebührenberechnung als\nNutzungszeiten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt.\n10. Für die Berechnung und Rundung der Gebühren sind die\nVorbemerkungen Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sinngemäß anzu:-\nwenden.\n11. Mit den Gebühren sind auch die posteigenen Anschlußge-\nräte für mechanische Fernschreibmaschinen abgegolten. Vor-\nschrift 1 Satz 3 zu 1. 1 Nr. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Ge-\nbühren werden auch dann in voller Höhe erhoben, wenn keine\nposteigenen Anschlußgeräte eingesetzt sind.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                             1015\nAnlage 7\n(zu Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2)\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand                                                DM\n2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf\n(§ 5 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten)\nLeitungsgebühren bei posteigenen Datenverbundleitungen, die in\nLinien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost ge-\nführt sind, für jede Leitung bis 9 600 bit/s,\nje 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge und je Stunde\nNutzungszeit ...................... ~ .................... .            Gebühren nach\nAbschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nDie Vorschriften 1 bis 8 zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 4 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nsind sinngemäß anzuwenden.\nGebühr bei privaten Leitungen für Direktruf mit Endpunkten auf\nnicht benachbarten Grundstücken,\n2   für jede private Leitung für Direktruf ...................... .         Gebühren nach 6 Nr. 1 bis 30\nfolgende Vorschriften des Abschnitts 6 sind sinngemäß anzu-\nwenden:\nVorschrift zu Nr. 1 bis 26,\nVorschrift zu Nr. 27 bis 30 und\nVorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 30.","1016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAn'lage 8\n(zu Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4)\nNr.                                    Gegenstand                               Gebühr\nDM\n6. Gebühren für Direktrufverbindungen\n(§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten)\nVerkehrsgebühren für eine Direktrufverbindung zwischen zwei\nHauptanschlüssen für Direktruf\nmit 50 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .       0,035\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km\n2             für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,035\n3             für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,0122\n4            für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,0035\n5            für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,0015\nmit 300 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit\n6          bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .       0,035\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km\n7             für den Teil bis 10 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,035\n8             für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,021\n9             für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ..•.............        0,0061\n10              für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,0029\nmit 1 200 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit\n11           bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .       0,035\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n12             für den Teil bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,035\n13             für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 10~ m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,0105\n14             für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,0035\nmit 2 400 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit\n15           bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .        0,04\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n16             für den Teil bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .       0,04","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981          1017\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n17      für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,012\n18      für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,004\nmit 4 800 bitls Übertragungsgeschwindigkeit\n19    bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                 0,05\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n20      für den Teil bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,05\n21      für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,015\n22      für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              ·0,005\nmit 9 600 bitls Übertragungsgeschwindigkeit\n23    bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .                0,0625\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n24      für den Teil bis 50 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,0625\n25      für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,0187\n26       für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .               0,0062\nZU Nr. 1 bis 26\nBei kurzzeitiger Überlassung von Hauptanschlüssen für Direkt-\nruf wird die Verkehrsgebühr für die Dauer der Überlassung,\nmindestens jedoch für 40 Stunden Nutzungszeit erhoben.\nmit 48 000 bitls Übertragungsgeschwindigkeit\n27   bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. .               0,325\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 30 km\n28       für den Teil bis 30 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              0,325\n29        für den Teil von mehr als 30 bis 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              0,195\n30        für den Teil von mehr als 100 km,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... .              0,0569\nZu Nr. 27 bis 30\nBei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung im\nselben Femsprechortsnetzbereich ist die Vorschrift zu Nr. 1 bis\n26 anzuwenden.\nZu Nr. 1 bis 30\n1. Die Vorschriften 2, 3 und 10 zu Abschnitt 1.2.1 Nr. 1 bis 7\nder Femschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) sind\nsinngemäß anzuwenden. Der Gebührenberechnung werden\nals Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Die Nut-\nzungszeit wird mit der gebührenpflichtigen Leitungslänge und\nden Gebührensätzen nach Nr. 1 bis 30 mult:pliziert.","1018                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNr.                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n2. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung werden Gebühren für mindestens 1 000 m gebüh-\nrenpflichtige Entfernung erhoben.\n3. Bei Direktrufverbindungen mit Hauptanschlüssen für\nDirektruf im Fernsprechortsnetzbereich Berlin gilt als\ngebührenpflichtige Entfernung die ermittelte Entfernung ab-\nzüglich 50 km, wenn die Endpunkte der jeweiligen Verbindung\nin verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen liegen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                     1019\nAnlage 9\n(zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b)\n3.2.2  Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung\nSelbstgewählte virtuelle Datexverbindungen über logische Kanäle\nVerbindungs-       Zuschlag            Zuschlag zur Gebühr\n„ gebühr für      zur Gebühr               nach Spalte 3\nUbertragungs- nach Spalte 3        für übertragene Datenpakete,\ngeschwindig-       für über-                je Segment\nNr.                                                         keiten bis        tragene          bei Gebührenübernahme\nVerkeh rsbezi eh u ng\nzu 9 600 bit/ s, Datenpakete, durch den gerufenen Anschluß,\nje Minute      je Segment                 je Anschluß\nfür den 200 000\nbis zu 200 000 Segmente über-\nSegmenten        schreitenden\nTeil\nPf               Pf               Pf                Pf\n1                            2                               3                4                5                6\n1  Belgien   ..............................                 5              0,5             0,45              0,45\n2   Dänemark ............................                    5              0,5             0,45              0,45\n3   Frankreich    ...........................                5              0,5             0,45              0,45\n4   Griechenland .........................                   5              0,5             0,45              0,45\n5   Großbritannien (Vereinigtes Königreich)                  5              0,5             0,45              0,30\n6   Irland  ................................                 5              0,5             0,45              0,45\n7   Italien ................................                 5              0,5             0,45              0,45\n8   Japan    •••••••••••••••   • •••••••••••••••            30              1,6             1,5               1,3\n9   Kanada ..............................                   30              1,6             1,5               1,3\n10     Luxemburg ...........................                    5              0,5             0,45              0,45\n11     Niederlande ..........................                   5              0,5             0,45              0,35\n12     Nordirland (Vereinigtes Königreich)        ....          5              0,5             0,45              0,30\n13     Schweden     ...........................                 5              0,5             0,45              0,45\n14     Schweiz    .......... ..................\n\"                                5              0,5             0,45              0,45\n15     Spanien    .............................                 5              0,5             0,5               0,5\n16     Vereinigte Staaten ....................                30               1,6             1,5               1,3\nZu Nr. 1 bis 16\n1. Angefangene Minuten zählen als volle.\n2. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis\n5 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist anzu-\nwenden.\n3. Die Vorschriften 2 bis 4 zu Abschnitt 2.2.2\nNr.1 bis5derFsDxGV (AnlagezurVFsDx) sind\nanzuwenden.\n4. Die Vorschriften 2, 7 und 8 zu Abschnitt\n2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) sind sinngemäß anzuwenden.","1020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand                                     Pf\n2                                        3\nZuschlag zu den Verbindungsgebühren\n17    für jede bereitgestellte virtuelle Datexverbindung, je Datexver-\nbindung ................................................ .                 5\nDie Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 6 der FsDxGV (Anlage\nzur VFsDx) ist anzuwenden.\n18    für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrichten gemäß\n§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der VFsDx, je Minute ....... .               6\n1. Die Gebühr nach Nr. 18 wird für die Dauer der Verbindung\nerhoben. Angefangene Minuten zählen als volle.\n2. Die Vorschriften zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 7 der FsDxGV (An-\nlage zur VFsDx) sind nicht anzuwenden.\nZu Nr. 17 und 18\nDer Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem öffentlichen Fern-\nsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-\nmittlung erhoben.\nZu Nr. 1 bis 18\n1. Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öffentlichen\nFernsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungs-\nvermittlung neben den Gebühren nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis\n12 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) und den Gesprächsgebüh-\nren nach Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO) oder den\nDatexverbindungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) erhoben.\n2. Für Verbindungen nach Datenpaketvermittlungsanschlüs-\nsen im Bereich der Deutschen Bundespost werden Gebühren\nnach Nr. 10, 17 und 18 erhoben. Vorschrift 1 ist bei Zugang aus\ndem öffentlichen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datex-\nnetz mit Leitungsvermittlung sinngemäß anzuwenden."]}