{"id":"bgbl1-1981-40-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":40,"date":"1981-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1981-09-17T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["969\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                         Z 5702 AX\n1981                   Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1981                                                                                              Nr. 40\nTag                                                          Inhalt                                                                                     Seite\n17. 9. 81  fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographisch'en Instituts                                                       969\n9510-11\n21. 9. 81  Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           977\nneu: 9026-1-1-16; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1021\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1022\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1023\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 17. September 1981\nAuf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-                        b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in                                    ,,(3) Der Eigentümer und der Be~~tzer des Schif-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                                     fes tragen die Kosten für eine Uberwachungs-\n(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes                            maßnahme nach § 16 der Schiffssicherheitsver-\nvom 1O. Mai 1978 (BGBI. I S. 613) geändert worden ist,                               ordnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1\nund des§ 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben                                   S. 1833), geändert durch die Verordnung vom\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der                                 2. April 1981 (BGBI. 1 S. 334), wenn ein Verstoß\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                     gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 2 bis 6, § 19\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-                                Abs. 3, § 20 Abs. 3, §§ 21 und 22 oder·§ 42 Abs. 8\nletzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom                                       Nr. 3, Nr. 14 oder Abs. 10 Nr. 2 der Schiffssicher-\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist,                                heitsverordnung festgestellt wird.\"\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird                       c) Absatz 6 wird Absatz 4.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nverordnet:                                                                 3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage\nersichtliche Fassung.\nArtikel 1\nDie Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-                                                                          Artikel 2\nschen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1191 ), zu-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 1981\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des\n(BGBI. 1 S. 306), wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Seeschiffahrt, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über\n1. In der Überschrift werden geändert:                                     die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\n„Kostenordnung\" in „Kostenverordnung\"                         und       schiffahrt und § 25 des Verwaltungskostengesetzes\n,, (KostODHI)\" in ,, (KostVDHI) \".                                      auch im Land Berlin.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                          Artikel 3\na) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.                        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.\nBonn, den 17. September 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","970                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nGebührenverzeichnis\nNummer                                  Gebührentatbestand                                 Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber-\nwachung\n001       Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse 1                                                                      9000,-\n002       Baumusterprüfung\n1. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I oder II                                                              5 300,-\n2. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                    3 900,-\n3. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                     2800,-\n003       Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse I ohne Kompaßstand                                                     5 300,-\n004       Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse                                                                 750,-\n005       Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\n1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)                                               9 550,-\n2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung                   9000,-\n006       Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\n1 . mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)                                               6400,-\n2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung                   5800,-\n007       Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-\nkompaßanlagen und Geräte zur Kursüberwachung                                        750,-\n008       Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                             9 550,-\n009       Baumusterprüfung eines Gerätes zur Kursüberwachung\n(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                             4 250,-\n010       Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)\n011       Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 01 0 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-\nreiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                      40v.H.\nder Grund-\ngebühr\n012       Prüfung eines Baumusters der in den N1:.1mmern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache\nÄnderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                             20 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n013       Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 01 0 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die keine Laborprüfung erfordern                                       10 v.H.\nder Grund-\ngebühr","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                  971\nNummer                                 Gebührentatbestand                                Gebühr\nDeutsche Mark\n014     Bestimmung der magnetischen Schutzabstände\n1. eines Einzelgerätes                                                             850,-\n2. eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist           600,-\n3. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                           600,-\n4. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-.\nmagnetisierung erforderlich ist                                                400,-\n015     Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                               425,-\n016     Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse\nje angefangene Stunde                                                                80,-\n017     Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord\nje angefangene Stunde                                                                80,-\n018     Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord              70,-\n019     Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord\nje angefangene Stunde                                                                 80,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkompassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n101     Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren,\nauf Schiffen mit einer Länge über alles\n1. bis    30 m                                                                      140,-\n2. über 30 m bis 60 m                                                                180,-\n3. über 60 m bis 90 m                                                               320,-\n4. über 90 m bis 1 20 m                                                             420,-\n5. über 120 m bis 200 m                                                             580,-\n6. über 200 m                                                                       670,-\n7. Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses\nmit besonderer Sondenfeldkompensation                                            110,-\n102    Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen\n1. bis 1 600 BAT                                                                   420,-\n2. über 1 600 BAT                                                                   580,-\n103    Kompensierung jeder weiteren Frequenz                                                110,-\n104    1 . Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor\nInbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung                   85,-\n2. Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                        170,-\n105    Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich                                     170,-\n106    Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich\n1. bei Schiffen bis   90 m Länge                                                    170,-\n2. bei Schiffen über 90 m Länge                                                     230,-\n107    Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern\n(auf besondere Anforderung)\nje angefangene Stunde                                                                 80,-","972                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil f\nNummer                               Gebühre111tatbesta111d                         Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Kreiselkompaßanfagen, Fahrtmeßanlagen\nund Wendeanzeigern (ohne Schutzabstandsbestimmung)\n201    Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßaniage\n1. der Klasse I mit Horizontanzeige                                         23000,-\n2. der Klasse I und II ohne Horizontanzeige                                 19100,-\n3. der Klasse III                                                           12 800,-\n202    Prüfung eines Baumusters einer Kreiseikompaßanlage, das gegenüber einem\nbereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\n1. nur eine Fahrzeugerprobung erfordem                                       30v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. nur eine dynamische Prüfung erfordern                                     15 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n3. nur eine statische Prüfung erfordern                                      10 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n4. keine Fahrzeugerprobung und keine Laborprüfung erfordern                   5 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n203    Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                                         5500,-\n204    Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                                         3000,-\n205    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-\nanlagen und Wendeanzeigern                                                      750,-\n206    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 203 bis 205 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\n1. eine Laborprüfung erfordern                                               40 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                              10 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n207    Prüfung einer Kreiselkompaßaniage vor Verwendung an Bord                        250,-\n208    Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord\nje angefangene Stunde                                                            80,-\n209    Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord                             120,-\nPrüfung von Winkelmeßlnstrumenten, Barometern,\nThermometern und Schiffschronometern\n301    Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                                       2650,-\n302    Baumusterprüfung eines Thermometers                                           2 650,-\n303    Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                            2650,-\n304    Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)                                               1 800,-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981              973\nNummer                                 Gebührentatbestand                             Gebühr\nDeutsche Mark\n305     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\n1. eine Laborprüfung erfordern                                                40 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                                10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n306     Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord                             75,-\n307    Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord                   85,-\n308    Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord                                  80,-\n309    Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord                          110,-\nPrüfung von Signalleuchten\n401    Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt                   2 650,-\n402    Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt                     500,-\n403    Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit Signalgeber                       2 900,-\n404    1. Baumusterprüfung eines Tagsignal- oder eines Suchscheinwerfers               2 950,-\n2. Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich                                        650,-\n405    Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage                                      3 550,-\n406    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 405 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\n1. eine Laborprüfung erfordern                                                 40v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                                10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n407    lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte                               1 000,-\n408    Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-\nversignalanlagen\nje angefangene Stunde                                                              80,-\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n501    Baumusterprüfung einer Radaranlage\n1 . der Klasse 1                                                                8 200,-\n2. der Klasse II                                                                7100,-\n3. der Klasse III                                                               5300,-\n502    Baumusterprüfung\n1. einer Peilfunkanlage                                                         6 600,-\n2. eines Kleinpeilers für die Zielfahrt                                         5 300,-","974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNummer                                  Gebührentatbestand                              Gebühr\nDeutsche Mark\n503    Baumusterprüfung\n1. einer Seenotfunkboje                                                          6450,-\n2. eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                      3300,-\n3. eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                   3650,-\n504    Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                          14 300,-\n505    Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektronischer\nDatenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen\n1. mit komplizierten Funktionen                                                  8 200,-\n2. mit einfachen Funktionen                                                      4350,-\n506    Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\n1 . rechnergestützt                                                            12 300,-\n2. nicht rechnergestützt                                                         9 900,-\n507    Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                            4100,-\n508    Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                             11 700,-\n509    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte Naviga-\ntionsanlagen, das\n1. eine Prüfung an Bord erfordert                                                 2 200,-\n2. eine Prüfung im Labor erfordert\n2.1 . mit komplizierten Funktionen                                           1 900,-\n2.2. mit einfachen Funktionen                                                1 000,-\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                     500,-\n510    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\n1. eine Prüfung an Bord erfordern                                               60 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. eine Prüfung im Labor erfordern                                              40 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                                  10 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n511    Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord\n1 . mit einfachen Funktionen                                                        550,-\n2. mit komplizierten Funktionen                                                   1 000,-\n512    Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord\n1. der Klasse 1                                                                     500,-\n2. der Klasse I mit automatischem Bildauswertegerät                               1 000,-\n3. der Klasse II                                                                    300,-\n4. der Klasse III                                                                   235,-\n513    Prüfung einer Decca- oder Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord                     235,-\n514    Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen            150,-\n515    Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen\nje angefangene Stunde                                                                80,-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981              975\nNummer                                Gebührentatbestand                             Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n601     Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                          8 750,-\n602     Baumusterprüfung einer Pfeife                                                 2 900,-\n603     Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                             1 800,-\n604     Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers                              180,-\n605     Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                1 380,-\n606     Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden\nSchalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                         2 650,-\n607     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Echolotanlagen, das\n1. eine Prüfung an Bord erfordert                                             1 350,-\n2. eine Prüfung im Labor erfordert\n2.1. mit komplizierten Funktionen                                          1 200,-\n2.2. mit einfachen Funktionen                                                600,-\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                 300,-\n608    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die eine Prüfung an Bord erfordern                                  60v.H.\nder Grund-\ngebühr\n609    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die eine Prüfung im Labor erfordern                                 40v.H.\nder Grund-\ngebühr\n610     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                   10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n611     Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord\n1. der Klasse I und III                                                         500,-\n2. der Klasse II                                                                250,-\nSonstige Amtshandlungen\n701    Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                          320,-\n702    Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen\nund Geräten auf einen Dritten                                                    100,-\n703    1. Anerkennung von Betrieben für Überprüfungen                                   300,-\n2. Anerkennung von Reparaturbetrieben                                            850,-\n3. Verlängerung der Anerkennung                                                  100,-\n4. Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück                                  25,-\n704    Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Übermittlung von Zeit-\nmarken\nje angefangenen Monat                                                            110,-","976                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNummer                                 Gebührentatbestand                                   Gebühr\nDeutsche Mark\n705    Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes Baumuster                                                                  100,-\n706     1. Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall           60 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage                                       15 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n707    Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung                           100,- bis\n1 000,-\n708    Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit\nje angefangene Stunde                                                                    80,-\nGebühren in besonderen Fällen\n801     Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers dadurch, daß er nicht\nan Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben wieder\nentlassen wird                                                                      75 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n802     Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung\nund Regulierung\nje angefangene Stunde                                                                    70,-\nhöchstens jedoch je Tag                                                                840,-\n803     Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,\nan allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)                       100 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n804     Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags)               50v. H.\nder Grund-\ngebühr\n805     Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-\nund Feiertagsarbeit erhoben werden                                                  25 v. H.\nder Grund-\ngebühr\nDie Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben."]}