{"id":"bgbl1-1981-4-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":4,"date":"1981-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/4#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_4.pdf#page=28","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin","law_date":"1981-01-16T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["88                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin *)\nVom 16. Januar 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                           §5\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                  Ausbildungsplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-       bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nordnet:                                                    Ausbild~ngsplan zu erstellen.\n§ 1\n§6\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nBerichtsheft\nDer Ausbildungsberuf Fotolaborant/Fotolaborantin\nwird staatlich anerkannt.                                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n§2                              zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nAusbildungsdauer                        zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.\n§7\n§3                                                        Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens         Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem er-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                 sten Ausbildungsjahr stattfinden.\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und      Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nArbeitshygiene,                                       ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-\nrufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\n3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschi-      nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nnen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,                 ausbildung wesentlich ist.\n4. Verwenden lichtempfindlicher Materialien,                 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n5. Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen,            insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben\n6. Anfertigen einfacher fotografischer Aufnahmen,         durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n7. Anfertigen einfacher fotografischer Reproduktio-       1 . Anfertigen und Ausflecken einer Ausschnittvergrö-\nnen,                                                       ßerung im Format 18 x 24 cm von einem Schwarz-\nweißnegativ,\n8. Vorbereiten von Laborarbeiten,\n2. Anfertigen und Ausflecken dreier verschiedenforma-\n9. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,                    tiger Vergrößerungen von einem Schwarzweißnega-\n10. Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in               tiv,\nFarbe,                                                3. Anfertigen und Ausflecken je einer Vergrößerung\n11. Korrigieren von Bildern,                                    im Format 13 x 18 cm von vier gleichformatigen\nSchwarzweißnegativen.\n12. Durchführen von Qualitätskontrollen,\n13. Fertigmachen der Aufträge.                                 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\n§4                               1. Unfallverhütung und Arbeitsschutz,\nAusbildungsrahmenplan                      2. chemische und physikalische Grundlagen,\nDie in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-    3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ-\nlen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur            und Positivmaterialien,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n4. Grundlagen des fotografischen Prozesses,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche             5. Volumenberechnungen von Laborgefäßen,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene       *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-             ferenz der Kultusminister der Länder 1n der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.                Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                  89\n6. Ansatzmengen fotografischer Bäder,                            d) Filterung,\n7. Umrechnen von Belichtungszeiten.                              e) Stromverbrauch und Belastbarkeit von Strom-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-             kreisen,\nbezogene Fälle beziehen.                                         f) Material-, Betriebs- und Lohnkosten;\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter    3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte            Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\nzogene Fä!le beziehen.\n§8\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nAbschlußprüfung\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     1. im Prüfungsfach\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse           Technologie                              120 Minuten,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich     2. im Prüfungsfach\nist.                                                             Technische Mathematik                     90 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   3. im Prüfungsfach\ninsgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe              Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:           (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\n1. Herstellen und Ausflecken einer Farb-Vergrößerung         Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nim Format 13 x 18 cm und einer gleichformatigen         Prüfungsdauer unterschritten werden.\nAusschnittvergrößerung von einem vorgegebenen\nFarb-Negativ sowie Herstellen einer einfachen Re-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nproduktion von einer vorgegebenen Vorlage;              lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n2. Herstellen und Ausflecken je einer gleichformatigen       gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nFarb-Vergrößerung von sechs verschiedenen vorge-        wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\ngebenen Farb-Negativen sowie Herstellen einer ein-      gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nfachen Reproduktion von einer vorgegebenen Vor-\nlage.                                                      (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     fungsfächer das doppelte Gewicht.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-           tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                              stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Unfallverhütung und Arbeitsschutz,\n§9\nb) Optik, Sensitometrie, Farbentheorie,\nÜbergangsregelung\nc) fotografischer Prozeß und fotografische Verarbei-\ntungstechniken,                                          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nd) Entwicklungsgeräte und -systeme,                      Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ne) Kopier- und Vergrößerungsgeräte,                      tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\nf) Kameras und Objektive,\ng) Lichtquellen, Lampentypen und Beleuchtungs-                                        §10\nsysteme,\nBerlin-Klausel\nh) Reproduktionsgeräte und -verfahren,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ni) Urheberrecht;\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     dungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Mischung und Ergiebigkeit fotografischer Bäder\nund Lösungen,                                                                      § 11\nb) Verkleinerung und Vergrößerung,                                                Inkrafttreten\nc) Verlängerungsfaktoren,                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","90                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                        in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1     2\n2                                         3                                     4\n1    Kenntnisse des Aus-         a) Betriebsorganisation und Arbeitsaufgaben des\nbildungsbetriebes                Labors beschreiben\n(§ 3 Nr. 1)\nb) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-\ngen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse be-\nschreiben\nc) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wirt-\nschaftsbereich Fotografie beschreiben\nd) Ausbildungsordnung und betrieblichen Ausbil-\ndungsplan erläutern\ne) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag erläutern\n2    Arbeitsschutz,              a) die für den Ausbildungsbereich wesentlichen\nUnfallverhütung,                 Bestimmungen der gesetzlichen und betriebli-\nUmweltschutz                     chen Arbeitssch utzvorsch ritten erläutern\nund Arbeitshygiene          b) für den Ausbildungsbereich geltende Vorschrif-\n(§ 3 Nr. 2)                     ten der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif-\nten, Richtlinien und Merkblätter, erläutern\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten, berufstypische Unfallquellen und Unfall- während der gesamten\nsituationen beschreiben                          Ausbildungszeit\nd) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren       zu vermitteln\nund Laugen, vom elektrischen Strom und von\nder Preßluft ausgehen, erläutern und Möglich-\nkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\ne) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-\ngen erläutern; Feuerlöscher einsetzen\nf) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-\ndienen\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nSofortmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\nh) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nberücksichtigen\ni) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-\ngiene erläutern\n3     Einsetzen, Pflegen und     a) die funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-\nInstandhalten                   schreiben und ihre Notwendigkeit begründen\nvon Maschinen,             b) Maschinen, fotografische Geräte und Einrich-\nArbeitsgeräten                  tungen sachgemäß und energiesparend einset-\nund Einrichtungen               zen, instandhalten und mit geeigneten Mitteln\n(§ 3 Nr. 3)                     pflegen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                              91\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2\n2                                            3                                  4\n4    Verwenden lichtempfind-        a) Eigenschaften lichtempfindlicher Materialien\nlicher Materialien                beschreiben\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Unterschiede zwischen lichtempfindlichen\nMaterialien, insbesondere nach Typ, Fabrikat\nund Konfektionierung, erläutern\nc) lichtempfindliche Materialien        Verwendungs-   4\nzwecken zuordnen\nd) über die Haltbarkeit lichtempfindlicher Materia-\nlien Auskunft geben\ne) lichtempfindliche Materialien handhaben und\nlagern\n5    Ansetzen fotochemi-           a) den Einsatz von Chemikalien planen\nscher Bäder                   b) Chemikalien handhaben und lagern\nund Lösungen\n(§ 3 Nr. 5)                   c) Gefäße und Behälterfüllen, entleeren, verschlie-     3\nßen, kennzeichnen und reinigen\nd) Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren\nund kontrollieren\ne) über den Rejuvenierungs- und Entsilberungs-\nprozeß Auskunft geben\n2\nf) fotografische Bäder neutralisieren, rejuvenieren\nund entsilbern              \"\n6    Anfertigen einfacher          a) die Entstehung des fotografischen Bildes be-\nfotografischer                    schreiben\nAufnahmen\nb) Aufbau und Funktion gebräuchlicher Kameras\n(§ 3 Nr. 6)                                                                           2\nbeschreiben\nc) einfache Kameras handhaben\nd) einfache fotografische Aufnahmen anfertigen\n7    Anfertigen einfacher          a) Aufbau und Anordnung der Geräte für die Auf-\nfotografischer                    sicht- und Durchsichtreproduktion beschreiben\nReproduktionen\nb) Aufnahmematerialien unterschiedlichen Vorla-\n(§ 3 Nr. 7)\ngen zuordnen\nc) Kamera einschließlich Zubehör, Hilfsmittel und                      3\nBeleuchtungseinrichtung handhaben\nd) einfache Reproduktionen nach Maßgabe des\nAuftraggebers anfertigen\n8    Vorbereiten                   a) den Weg der Aufträge vom Eingang bis zur Aus-\nvon Laborarbeiten                 lieferung erläutern\n(§ 3 Nr. 8)\nb) belichtete Filme für die Entwicklung vorbereiten,\ninsbesondere vorsortieren und kennzeichnen          7\nc) entwickelte Filme den weiteren Bearbeitungs-\nstationen zuordnen und kennzeichnen\nd) die Positivbearbeitung vorbereiten","92                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                     in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2\n2                                         3                                  4\n9    Entwickeln                a) chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv-\nin Schwarzweiß                 und Umkehrentwicklung beschreiben\nund in Farbe\nb) über gebräuchliche             Entwicklungsprozesse\n(§ 3 Nr. 9)\nAuskunft geben\nc) Arbeitsweise gebräuchlicher Entwicklungsma-          10\nschinentypen und der Entwicklungssysteme\nerläutern\nd) Entwicklungsfaktoren, insbesondere Zeit, Tem-\nperatur, Konzentration und Bewegungsrhyth-\nmus, erläutern\ne) Negativ- und Umkehrfilme sowie Positive ma-\nnuell und maschinell entwickeln\n5\nf) Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse\nüberwachen und korrigieren\ng) Fehler- und Störungsmöglichkeiten bei der\nFilm- und Positiventwicklung nennen\nh) Fehler und Störungen bei der Film- und Posi-                         5\ntiventwicklung feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Behebung einleiten\n10    Kopieren und Vergrößern   a) über Aufbau und Funktion von Geräten zum Ko-\nin Schwarzweiß                 pieren, Vergrößern und Printen Auskunft geben\nund in Farbe\nb) Negative und Dias nach Dichte, Gradation, Farbe\n(§ 3 Nr. 10)                   und Schärfe beurteilen\nc) Filme einlegen, Bildgröße und Bildausschnitt\neinstellen, Blende, Belichtungszeit, Papiersorte   16\nund Gradation wählen\nd) Belichtungsfilter einrichten\ne) manuelle Kapier- und Vergrößerungsgeräte zur\nHerstellung von Kopien und Vergrößerungen\nhandhaben\nf) Speicher einrichten und kontrollieren\ng) Belichtungs- und Farbausgleichseinrichtungen\nkontrollieren und korrigieren\nh) automatische Kopier- und Vergrößerungsgerä-\nte, insbesondere Printer, bedienen\ni) Kopien, Vergrößerungen, Duplikate und Zwi-                        20\nschennegative herstellen\nk) Fehler- und Störungsmöglichkeiten beim Ko-\npieren und Vergrößern nennen\nI) Fehler und Störungen feststellen und Maßnah-\nmen zu ihrer Behebung einleiten","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                              93\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                2                                            3                                   4\n11    Korrigieren                    a) Negative und Positive ausflecken\nvon Bildern\nb) Möglichkeiten der Korrektur von Dichte, Farbe\n(§ 3 Nr. 11)\nund Gradation des Bildes erläutern\nC) Dichte, Farbe und Gradation des Bildes beurtei-\nlen                                                               15\nd) durch variable Belichtung und Filterung, Farb-\nton, Farbhelligkeit und Farbsättigung korrigieren\nund Ergebnisse beurteilen\ne) Dichte und Gradation des Bildes nach ge-\nbräuchlichen Methoden korrigieren und Ergeb-\nnisse beurteilen\n12    Durchführen                    a) Fehler und Mängel an bearbeitetem und herge-\nvon Qualitätskontrollen            stelltem Film- und Bildmaterial feststellen\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Teststreifen in Schwarzweiß und in Farbe unter\nAnleitung densitometrisch prüfen                                   7\nc) grafische Darstellungen von Meßwerten zur Pro-\nzeßüberwachung unter Anleitung erstellen und\nauswerten\n13    Fertigmachen                   a) Film- und Bildzuschnittechniken beschreiben\nder Aufträge                   b) Kopiergut beschneiden\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Methoden der Bildaufmachung beschreiben\nd) Bilder nach mindestens drei verschiedenen\n5\nMethoden aufmachen\ne) Bilder schutzlackieren\nf) Bilder und Diapositive ein- und ausrahmen\ng) Filme und Bilder verpacken"]}