{"id":"bgbl1-1981-4-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":4,"date":"1981-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/4#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_4.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin","law_date":"1981-01-16T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":19,"num_pages":9,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                                  79\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin *)\nVom 16. Januar 1981\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                § 4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\nAusbildungsrahmenplan\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert           Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-         len unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                 ,,Fotografie\" und „Fotolabortechnik\" nach der in der An-\nlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\n§ 1                              lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-\nAnwendungsbereich                          rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Glie-\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-        derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-\nbildungsberuf Fotograf/Fotografin nach der Hand-             lässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nwerksordnung.                                                vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n§ 2\nAusbildungsdauer\n§ 5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                   Ausbildungsplan\n§ 3                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\nAusbildungsberufsbild                       einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 6\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes und des\nWirtschaftsbereichs Fotografie,                                                       Berichtsheft\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, Ar-           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nbeitshygiene,                                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschi-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nnen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,\ngelmäßig durchzusehen.\n4. Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen,\n5. Koordinieren von Arbeitsabläufen in Atelier, Labor                                           § 7\nund Archiv,                                                                       Zwischenprüfung\n6. Fertigmachen der Bilder und Diapositive,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n7. Handhaben lichtempfindlicher Materialien,                Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n8. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,                  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n9. Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in               (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nFarbe,                                                  Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und gemäß\n10. Korrigieren von Negativen und Positiven,                 laufenden Nummern 1 2, 14 Buchstabe e, laufender\nNummer 15 Buchstaben d und e und laufender Nummer\n11. Anwenden der Beleuchtungs- und Lichtmeßtechnik,\n16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\n12. Anwenden der Filtertechnik bei Aufnahmen in              keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nSchwarzweiß und in Farbe,                               unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\n13. Reproduzieren in Schwarzweiß und in Farbe,               mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\n14. Anwenden fotografischer Aufnahmetechniken,\n15. Gestalten von Bild und Objekt,                               (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in                    ,\ninsgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitspro-\n16. Fotografieren in Schwarzweiß und in Farbe im\nStudio,                                                 *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ·\n17. Fotografieren in Schwarzweiß und in Farbe außer-            beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nhalb des Studios.                                          Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","80                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-         3. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich „Ar-\ntracht:                                                         chitektur, Landschaft und Illustration\" mit je einer\n1. Anfertigen einer Schwarzweißaufnahme im Studio               Vergrößerung, davon mindestens eine in Farbe,\nmit einer Vergrößerung in Schwarzweiß,                 4. eine Farbreproduktion mit einer Farbvergrößerung,\n2. Anfertigen einer Farbaufnahme im Studio als Diapo-       5. in dem Schwerpunkt Fotografie\nsitiv.                                                     zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in         „Werbe-, Mode- und Industriefotografie\" mit je einer\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               Vergrößerung, davon mindestens eine in Farbe,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                          6. in dem Schwerpunkt Fotolabortechnik\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltbela-             eine grafische Umwandlung unter Verwendung einer\nstung,                                                    der angefertigten Aufnahmen mit einer Vergrößerung\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nund ein Farbzwischennegativ von einem vorgegebe-\nschriften,                                                nen Farbdiapositiv mit einer Farbvergrößerung.\n3. Aufbau, Eigenschaften und Verwendungszwecke            Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nlichtempfindlicher Materialien,                       1. Anfertigen einer Vergrößerung in Farbe von einem\n4. Ansatzmengen      und    Ergiebigkeit  fotografischer      vorgegebenen Farbnegativ,\nBäder,                                                2. Anfertigen einer Farbaufnahme im Studio als Farb-\n5. Entwicklen, Kopieren und Vergrößern in Schwarz-             diapositiv,\nweiß,                                                 3. in dem Schwerpunkt Fotografie\n6. Korrektur von Dichte und Gradation in Schwarz-              Anfertigen einer Schwarzweißaufnahme im Studio\nweiß,                                                     mit Ausarbeitung und Vergrößerung,\n7. Wirkungsweise natürlicher und künstlicher Licht-        4. in dem Schwerpunkt Fotolabortechnik\nquellen,                                                  Anfertigen einer maßstabsgerechten Schwarzweiß-\n8. elektrotechnische und branchenübliche lichttechni-          reproduktion von einer vorgegebenen Farbvorlage\nsche Begriffe,                                            mit getrennter Einbelichtung eines positiven Schrift-\nbildes.\n9. Fotografische Aufnahmetechniken,\n10. Formatberechnungen,                                        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n11. Gestaltung der Bildfläche,\nmatik, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n12. Darstellung des Raumes,                                 schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\n13. Licht und Farbe.                                        gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ntracht:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen.                                     1. im Prüfungsfach Technologie\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter       a) chemische und physikalische Grundlagen, Optik,\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte                Elektrotechnik, Sensitometrie, Farbentheorie,\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                                 Licht und Lichtquellen,\nb) fotografische Negativ- und Positivmaterialien in\n§ 8                                     Schwarzweiß und Farbe, fotografischer Prozeß in\nGesellenprüfung                                Schwarzweiß und Farbe,\nc) Kameras, Projektoren, Linsen und Objektive,\n( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          d) Entwicklungsgeräte und -systeme,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten             e) Kopier- und Vergrößerungsgeräte,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                            f) Reproduktionsgeräte und -:-Systeme,\ng) Beleuchtungssysteme und Lampentypen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ndem vereinbarten Schwerpunkt in insgesamt höchstens             h) Aufnahme-, Beleuchtungs- und Verarbeitungs-\nzwei Monaten fünf Prüfungsstücke anfertigen und in                   techniken,\ninsgesamt höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben             i) Filtertechnik,\ndurchführen. Als Prüfungsstücke kommen insbesonde-\nre in Betracht:                                                 k) Urheberrecht,\n1. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich                 1)   Unfallverhütung und Arbeitsschutz;\n,,Bildnisse des Menschen\" mit je einer Vergrößerung,   2. im Prüfungsfach Technische Mathematik\ndavon mindestens eine in Farbe,\na) Ansatz, Mischung und Ergiebigkeit fotografischer\n2. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich                      Bäder und Lösungen,\n„technische Sach- und Materialaufnahmen\", davon\neine als Farbdiapositiv und eine Vergrößerung in           b) Abbildungsgesetze,\nSchwarzweiß,                                               c) Belichtung, Leitzahl, Verlängerungsfaktoren,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                  81\nd) Schärfentiefe,                                             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\ne) Sensitometrie,                                          lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\nf) Filterung, Farbtemperatur,                              gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\ng) Stromverbrauch, Belastbarkeit von Stromkreisen,         wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nh) Material-, Betriebs- und Lohnkosten;\n3. im Prüfungsfach Gestaltung                                     (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\na) Bildgestaltung mit Elementen der Form, Schrift          fungsfächer das doppelte Gewicht.\nund Farbe,\nb) fotografische Gestaltungsmittel in der Personen-,          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nSach- und Werbefotografie,                              tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nc) Layouttechnik,\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) Farbenlehre,\ne) Stilkunde;\n§ 9\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                                    Übergangsregelung\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxis-           ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nbezogene Fälle beziehen.                                        Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-    tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                         schriften dieser Verordnung.\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                              120 Minuten,                                  § 10\n2. im Prüfungsfach                                                                    Berlin-Klausel\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n3. im Prüfungsfach                                             tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nGestaltung                                90 Minuten,      ordnung auch im Land Berlin.\n4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n§ 11\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nInkrafttreten\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                              Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","82                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1981, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin\n1. Für beide Schwerpunkte gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n1      1   2    1    3\n2                                            3                                     4\nKenntnisse des Aus-           a) Betriebsorganisation und Aufgaben in Atelier\nbildungsbetriebes und             und Labor beschreiben\ndes Wirtschaftsbereiches      b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-\nFotografie\ngen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,\n(§ 3 Nr. 1)                       Vollmachten und Weisungsbefugnisse be-\nschreiben\nc) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wirt-\nschaftsbereich Fotografie beschreiben\nd) die Ausbildungsordnung und den betrieblichen\nAusbildungsplan erläutern\ne) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag erläutern\n2     Arbeitsschutz,                a) die für den Ausbildungsbereich wesentlichen\nUnfallverhütung,                  Bestimmungen der gesetzlichen und betriebli-\nUmweltschutz,                     chen Arbeitsschutzvorschriften anwenden\nArbeitshygiene                b) die für den Ausbildungsbereich geltenden Vor-\n(§ 3 Nr. 2)                       schriften der Träger der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung, insbesondere Unfallverhütungsvor-\nschriften, Richtlinien und Merkblätter, erläutern\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-         während der gesamten\nhalten, berufstypische Unfallquellen und -Situa-  Ausbildungszeit\ntionen beschreiben                                zu vermitteln\nd) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren\nund Laugen, vom elektrischen Strom und von\nder Preßluft ausgehen, erläutern und Möglich-\nkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\ne) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-\ngen erläutern, Feuerlöscher einsetzen\nf) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-\ndienen\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nSofortmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\nh) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\ni) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-\ngiene erläutern\n3     Einsetzen, Pflegen und        a) funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-\nInstandhalten von                 schreiben und ihre Notwendigkeit begründen\nMaschinen, Arbeitsgerä-       b) Maschinen, fotografische Geräte und Einrich-\nten und Einrichtungen             tungen sachgemäß und energiesparend einset-\n(§ 3 Nr. 3)                       zen und mit geeigneten Mitteln pflegen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                              83\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                2                                           3                                  4\n4    Ansetzen                      a) Verwendung und Einsatz von Chemikalien pla-\nfotochemischer                    nen\nBäder und Lösungen            b) Chemikalien handhaben und lagern\n(§ 3 Nr. 4)\nc) Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren        3\nund kontrollieren\nd) fotografische Bäder neutralisieren, Silber rück-\ngewinnen\n5    Koordinieren von              a) Organisation der Arbeitsabläufe im Atelier und\nArbeitsabläufen in                im Labor erläutern\nAtelier, Labor und                                                                4\nb) Unterlagen, insbesondere Filme und Bilder, ar-\nArchiv\nchivieren\n(§ 3 Nr. 5)\n6    Fertigmachen der Bilder       a) Kopiergut beschneiden\nund Diapositive               b) Methoden der Bildaufmachung anwenden\n(§ 3 Nr. 6)                                                                       3\nc) Bilderschutzlackieren\nd) Bilder und Diapositive ein- und ausrahmen\n7    Handhaben                     a) fotografische Bildentstehung beschreiben\nlichtempfindlicher            b) Aufbau und Eigenschaften lichtempfindlicher\nMaterialien                       Materialien beschreiben und ihren Verwen-\n(§ 3 Nr. 7)                       dungszwecken zuordnen\n4\nc) Kriterien und Haltbarkeit lichtempfindlicher Ma-\nterialien nennen\nd) lichtempfindliches Material handhaben und la-\ngern\n8    Entwickeln in                 a) Arbeitsweise der wichtigsten Entwicklungsma-\nSchwarzweiß und                   sch inentypen und der Entwicklungssysteme er-\nin Farbe                          läutern\n(§ 3 Nr. 8)                   b) chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv-\nund Umkehrentwicklung erläutern\nc) Einfluß der Entwicklungsfaktoren, insbesondere   5\nder Zeit, der Temperatur, der Konzentration und\ndes Bewegungsrhythmus, erläutern\nd) Schwarzweißfilme und -papiere manuell und\nmaschinell entwickeln, fixieren, wässern und\ntrocknen\ne) Farbnegativfilme und Farbpapiere typgerecht\nentwickeln                                                 5\n9    Kopieren und Vergrößern       a) Aufbau und Funktion der gebräuchlichen Ko-\nin Schwarzweiß                    pier- und Vergrößerungsgeräte erläutern\nund in Farbe                  b) Negative und Positive nach Dichte, Farbe,\n(§ 3 Nr. 9)\nSchärfe und Gradation beurteilen                6","84                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1          2         3\n1                2                                       3                                   4\nC) Kopien und Vergrößerungen in Schwarzweiß\nmanuell und maschinell anfertigen, insbesonde-\nre Filme einlegen, Bildgröße und Bildausschnitt\neinstellen, Belichtungszeit bestimmen und Pa-\npiersorte und Gradation wählen\nd) Kopien und Vergrößerungen in Farbe manuell\nund maschinell anfertigen, insbesondere Be-                  6\nlichtungszeit und Filterung bestimmen\ne) beim Vergrößern abwedeln, nachbelichten und                            3\nentzerren\n10    Korrigieren               a) Möglichkeiten der Korrektur von Dichte und\nvon Negativen                Gradation in Schwarzweiß erläutern\nund Positiven                                                                  3\nb) in Schwarzweiß manuell, chemisch und fotogra-\n(§ 3 Nr. 10)                 fisch korrigieren\nC) Theorie der additiven und substraktiven Farbmi-\nschung erläutern\nd) Möglichkeiten der Korrektur von Dichte, Farbe                5\nund Gradation erläutern\ne) in Farbe manuell und fotografisch korrigieren\n11    Anwenden der              a) Wirkungsweisen der natürlichen und künstli-\nBeleuchtungs-                chen Lichtquellen, insbesondere Wellenlängen,\nund Lichtmeßtechnik          spektrale Zusammensetzung des Lichtes und\n(§ 3 Nr. 11)                 Farbtemperaturen, erläutern\nb) elektrotechnische und branchenübliche licht-      6\ntechnische Begriffe erklären\nC) Lichtquellen einschließlich Elektronenblitz und\nStudioblitzanlagen direkt und indirekt angeord-\nnet einsetzen\nd) Meßmethoden, insbesondere Objekt-, Licht-\nund Innenmessung, erläutern                                            4\ne) Lichtintensität und Farbtemperaturen messen\n12    Anwenden der              a) Filterarten aufzählen und Filterfunktionen erläu-\nFiltertechnik                tern\nbei Aufnahmen                                                                             2\nb) Farbtemperaturausgleichs-, Korrektur- und Po-\nin Schwarzweiß               larisationsfilter auswählen\nund in Farbe\n(§ 3 Nr. 12)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                 85\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                          in Wochen\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2         3\n2                                           3                                     4\n13    Reproduzieren                 a) Strich- und Halbtonvorlagen reproduzieren, ins-\nin Schwarzweiß                    besondere Kontrast- und Tonwertumfang mes-                    5\nund in Farbe                      sen, Abbildungsmaßstab berechnen, Einsatz\n(§ 3 Nr. 13)                      von Filtern und Belichtungszeit bestimmen\nb) Farbvorlagen reproduzieren, insbesondere\nFarbtemperatur messen und Einsatz von Filtern                           4\nbestimmen\n14    Anwenden fotografischer       a) Aufbau, Funktion und Anwendungsmöglichkei-\nAufnahmetechniken                 ten von Kleinbild-, Mittelformat-und Großformat-\n(§ 3 Nr. 14)                      kameras, Sofortbild- und Spezialkameras und\nSchmalfilmkameras erklären\nb) Kameraverschlüsse und deren Synchronisation\nmit anderen Kamerafunktionen erläutern\nc) optische Abbildungsmöglichkeiten, Wirkungs-         12\nweise von Brennweite, Lichtstärke und Blende\nerläutern\nd) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Kame-\nras und das vorhandene Zubehör für die Aufnah-\nme vorbereiten, Aufnahmematerial, insbeson-\ndere Kleinbildfilme, Roll- und Planfilme, einlegen\ne) Aufnahmen anfertigen, insbesondere Objektive\nauswählen, Belichtungszeiten bestimmen, Ver-                  9\nschlußzeit und Blende einstellen\nf) Normal-, Weitwinkel-, Tele- und Zoomobjektive\nin ihrem Aufbau beschreiben, Verlängerungs-                   2\nfaktoren,     bedingt     durch     Auszugslänge,\nSchwarzschildverhalten und Filter, berechnen\ng) durch die Verstellmöglichkeiten der Groß-\nformatkamera Schärfenbereich und Perspekti-                             3\nve beeinflussen\n15    Gestalten von                 a) Aufnahmeobjekt vorbereiten und plazieren\nBild und Objekt\nb) Kamerastandpunkt und Bildausschnitt wählen\n(§ 3 Nr. 15)                                                                         6\nc) Brennweite und Abbildungsmaßstab abstim-\nmen\nd) Reflexions- und Absorptionseigenschaften\nvon Flächen feststellen\n2\ne) Hintergründe motiventsprechend auswählen\nund arrangieren\nf) Aufnahmeflächen einrichten, Requisiten und\nHilfsmittel auswählen und anordnen                            3","86                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                  2                                        3                                   4\n16        Fotografieren              a) Personen und Personengruppen fotografieren\nin Schwarzweiß             b) Sach- und Materialobjekte fotografieren                     13\nund in Farbe\nim Studio\n(§ 3 Nr. 16)\n17        Fotografieren              a) Menschen, Architektur und technische Objekte,\nin Schwarzweiß                Landschaft, Pflanzen und Tiere fotografieren\nund in Farbe               b) Einzelbilder und Bildserien für verschiedene                         12\naußerhalb des Studios         Zwecke, insbesondere für Werbung, Dokumen-\n(§ 3 Nr. 17)\ntation und Publikationen in Medien, fotografieren\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten\nA. Schwerpunkt Fotografie:\n1      Anwenden fotografischer    a) Lichtzelt und Reflexionswände objektbedingt\nAufnahmetechniken             einsetzen\n(§ 3 Nr. 14)\nb) durch variable Lichtführung verschiedener\nLichtquellen, insbesondere des Hauptführungs-\nlichtes, optimale Bildwirkung erzielen                                7\nc) durch Verteilung von Licht und Schatten Raum-\neindrücke vermitteln\nd) Lichtverteilung beurteilen, Beleuchtungskon-\ntrast und Tonwertumfang messen\n2      Gestalten von Bild         a) Kompositionselemente, insbesondere Fläche,\nund Objekt                    Linie, Form, Farbe und Perspektive, anwenden\n(§ 3 Nr. 15)               b) Flächen durch diagonale, senkrechte und waa-\ngerechte Bildachsen sowie nach dem Goldenen\nSchnitt aufteilen\nc) Signalfarben, kalte und warme Farben in ihrer je-\nweiligen Harmonie oder Disharmonie und in                             5\nihren Tonstufen einsetzen\nd) das Bild mittels Schärfe und Unschärfe gestal-\nten\ne) bildnerische Zusammenhänge einer Fotografie\nerläutern\n3      Fotografieren              a) Personen für die Porträt-Aufnahme beraten\nin Schwarzweiß             b) Schminktechniken anwenden\nund in Farbe im Studio\n(§ 3 Nr. 16)               c) Porträt-Aufnahmen, insbesondere Großaufnah-\nmen eines Gesichtes, Aufnahmen in Ganz- oder\nHalbfigur sowie von Personengruppen, gestal-                          7\nten\nd) Sach- und Materialaufnahmen im Nahbereich\ndurchführen\ne) Stilleben arrangieren","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                             87\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                             3                               4\n4     Fotografieren                 a) Detail und Ganzes, Stofflichkeit und Struktur,\nin Schwarzweiß                    Zweck und Funktion eines Objektes bildmäßig\nund in Farbe                      darstellen                                                          7\naußerhalb des Studios         b) Augenblickssituationen fotografisch erfassen\n(§ 3 Nr. 17)\nc) eigene und fremde Bildideen realisieren\n8. Schwerpunkt Fotolabortechnik:\n1     Entwickeln                    a) Entwicklungsprozesse in Entwicklungsanlagen,\nin Schwarzweiß                    insbesondere in Hänger-, Durchlauf- und Groß-\nund in Farbe                      bildmaschinen, steuern\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse\nkorrigieren                                                         7\nc) Teststreifen entwickeln und densitometrisch\nkontrollieren\nd) Diagramme zur Prozeßüberwachung erstellen\nund auswerten\n2     Kopieren und                  a) Negative und Diapositive densitometrisch mes-\nVergrößern                        sen und ihre Dichte, Gradation, Farbe und\nin Schwarzweiß                    Schärfe beurteilen\nund in Farbe                  b) Vergrößerungen, Verkleinerungen, Duplikate\n(§ 3 Nr. 9)                       und Zwischennegative in manuell bedienten,\nhalbautomatischen und automatischen Kopier-\nund Vergrößerungsgeräten herstellen\nc) Großvergrößerungen auf speziellen Schichtträ-\ngern mit Horizontal- und Vertikalgeräten her-\nstellen                                                            11\nd) Positive im Dia-Direktverfahren herstellen\ne) fototechnische Mittel einsetzen, insbesondere\noptische Fotomontage mit Doppel- und Mehr-\nfachbelichtung, Umkopieren, Einbelichten und\nFreistellen\nf) Vorlagen, insbesondere durch Tontrennung,\nPseudosolarisation, Relief, Raster und Äquiden-\nsitenfilm, verfremden\n3     Korrigieren von               a) in Farbe chemisch und physikalisch korrigieren\nNegativen und Positiven       b) Gradation und Farbe durch Maskieren, insbe-                          4\n(§ 3 Nr. 10)\nsondere durch Farb- und Silbermasken, ändern\n\\\n4     Reproduzieren                 a) großformatige Reproduktionen herstellen\nin Schwarzweiß                b) Vorlagen auf besondere Schichtträger reprodu-\nund in Farbe                      zieren                                                              4\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Farben durch Auszugsfilter verändern\nd) Registereinrichtungen verwenden"]}