{"id":"bgbl1-1981-4-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":4,"date":"1981-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)","law_date":"1981-01-14T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["61\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                      Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1981                                                                                                       Nr. 4\nTag                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n14. 1. 81   Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) .......................................... .                                                                61\n96-1\n16. 1. 81   Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin ...................... .                                                              79\nneu: 7110-6-14\n16. 1. 81   Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin                                                                               88\nneu: 800-21-1 -85\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  94\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             95\nBekanntmachung\nder Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)\nVom 14. Januar 1981\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung                                6. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs. 6\ndes Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980                                          des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\n(BGBI. 1 S. 1729) wird nachstehend der Wortlaut des                                 7. den nicht in Kraft getretenen§ 13 Abs. 5 des Geset-\nLuftverkehrsgesetzes in der ab 1. Oktober 1980 gelten-                                   zes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ),\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:                                                                          8. das am 1. November 1975 in Kraft getretene Gesetz\nvom 30. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2679),\n1. die     Fassung      der       Bekanntmachung              vom\n4. November 1968 (BGBI. 1 S. 1113),                                            9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9\nNr. 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1\n2. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4                                   S. 3281 ),\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),                             10. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen § 37\n3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 27                                  des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),                                     s. 3574),\n11. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3\n4. den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 15 des                                    des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1\nGesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282),                                         s. 1577),\n5. den am 1. Januar 1975 i11 Kraft getretenen Artikel                           12. den gemäß Artikel 5 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n286 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1                                          Gesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1\nS. 469),                                                                             s. 1729).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","62                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nLuftverkehrsgesetz (LuftVG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt: Luftverkehr                    §§\n1. Unterabschnitt   Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal ...... .         1- 5\n2. Unterabschnitt   Flugplätze ............................. .           6-19b\n3. Unterabschnitt   Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen           20-24\n4. Unterabschnitt   Verkehrsvorschriften .................... .        25-27\n5. Unterabschnitt   Enteignung ............................ .           28\n6. Unterabschnitt   Gemeinsame Vorschriften .............. .            29-32 b\nzweiter Abschnitt: Haftpflicht\n1. Unterabschnitt  Haftung für Personen und Sachen, die nicht\nim Luftfahrzeug befördert werden ....... .          33-43\n2. Unterabschnitt   Haftung aus dem Beförderungsvertrag ... .           44~52\n3. Unterabschnitt   Haftung für militärische Luftfahrzeuge ... .        53-54\n4. Unterabschnitt   Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht         55-56\nDritter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften                      58-63\nErster Abschnitt                         1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist\n(Musterzulassung),\nLuftverkehr\n2. der Nachweis der Verkehrs$icherheit nach der Prüf-\nordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,\n1. Unterabschnitt\n3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                    dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterle-\ngung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit gelei-\n§ 1                                   stet hat und\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge        4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge-\nist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Ge-           staltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende\nsetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und                 Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Tech-\ndurch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen              nik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\nRechtsvorschriften beschränkt wird.\n(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf\n(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luft-\nauch das sonstige Luftfahrtgerät.\nschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fessel-\nballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonsti-           (3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für\nge für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte,          Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1\ninsbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche              über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.\nFlugkörper.\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\n§2                               setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.\n(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,             (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszuge-\nwenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas-\nhörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung\nsung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorge-\nzu führen.\nschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luft-\nfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luft-       (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe-\nfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn               reich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                63\n(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich die-                                   §5\nses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen\nnur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Geset-          (1) Wer es unternimmt, Luftfahrer auszubilden, bedarf\nzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht        unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaub-\nwerden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es         nis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und be-\nnicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat          fristet werden.\nund der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide            (2) Die Erlaubnis ist zv versagen, wenn Tatsachen die\nStaaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes            Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit\nbestimmt.                                                    oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewer-\n(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann all-     ber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; er-\ngemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver-    geben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis\nbunden und befristet werden.                                 zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen\nwerden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt\n§3                                worden ist.\n( 1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle nur       (3) Die praktische Ausbildung darf nur von Personen\neingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigentum          vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach\ndeutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische Per-        der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Flug-\nsonen und Gesellschaften des Handelsrechts mit dem          lehrer).\nSitz im Inland werden deutschen Staatsangehörigen\ngleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres Ver-                              2. Unterabschnitt\nmögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle                                  Flugplätze\ndarüber deutschen Staatsangehörigen zusteht und die\nMehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich                                        §6\nhaftenden Personen deutsche Staatsangehörige sind.\nDie für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann             (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere              fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder\nUmstände vorliegen.                                           betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen\nverbunden und befristet werden.\n(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraus-\nsetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                    (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu\nprüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen\n§4                               der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob\ndie Erfordernisse des Naturschutzes und der Land-\n( 1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfah-   schaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor\nrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt,  Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Ist das in\nwenn                                                        Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht-\n1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter be-         fertigen Tatsachen die Annahme, daß die öffentliche Si-\nsitzt,                                                  cherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmi-\n2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,         gung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa-\nchen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-\nzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu          (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem all-\nführen oder zu bedienen,                                 gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa-\n4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über        gen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be-\nLuftfahrtpersonal bestanden hat.                        antragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un-\nangemessener Weise beeinträchtigt werden.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti-\nges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit               (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern,\nseine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach        wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs-\n§ 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.                    verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung\nder Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus-     oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert\nsetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                oder geändert werden soll.\n(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von\n§7\nFluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als dieje-\nnigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das            ( 1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragstel-\ngleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prü-        ler die zur Vorbereitung seines Antrags(§ 6) erforderli-\nfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in     chen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben\nein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem ver-        hat, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Ge-\ntraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verant-       nehmigung voraussichtlich vorliegen.\nwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs-\nund Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern               (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über-\noder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner      schreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er-\nErlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Flug-      teilung der Genehmigung nach § 6.\nlehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und              (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön-\nbeaufsichtigt werden.                                        nen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht","64                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nkommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten be-                                        § 10\ntreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor-\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes-\narbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung\nregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan fest\nüber die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum\nund trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.\nBetreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.\n(2) Die Pläne sind der von der Landesregierung be-\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten         stimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen. Diese\nvon Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei-       hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der Länder,\nten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge-        der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und\nnehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An-         ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzu-\ntragsteller anzuordnen.                                     leiten.\n(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht            (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemeinden, die\nwerden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt    durch das Bauvorhaben betroffen werden, zwei Wochen\ndes jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu      zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort der Auslegung\nleisten oder auf Verlangen des Geschädigten den frühe-      sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, des-\nren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der       sen Belange durch den Bau und den Betrieb des Flug-\nEntschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentli-      platzes berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu\nchen Gerichte.                                              geben.\n(4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der von\n§8                              der Landesregierung bestimmten Behörde oder bei der\n( 1 ) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem       von ihr bezeichneten Stelle spätestens innerhalb von\nBauschutzbereich nach § 1 7 dürfen nur angelegt, be-         zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schrift-\nstehende nur geändert werden, wenn der Plan nach            lich zu erheben.\n§ 10 vorher festgestellt ist.                                  (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die Ein-\n(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwe-          wendungen gegen den Plan von der durch die Landes-\nsentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung unter-      regierung bestimmten Behörde mit allen Beteiligten zu\nbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen ins-     erörtern. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,\nbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt         wird über die Einwendungen in der Planfeststellung ent-\nwerden oder wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist      schieden.\noder ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermittelt         (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die\nwerden kann und mit den Beteiligten entsprechende            Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden,\nVereinbarungen getroffen werden.                             die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist,\nund kommt eine Verständigung zwischen der Planfest-\nstellungsbehörde und den genannten Behörden nicht\n§9                             zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Be-\n(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen       nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent-\nRechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen        scheiden.\nGenehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu-\n(7) Die Feststellung des Plans und die Entscheidun-\nstimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli-\ngen über die Einwendungen sind zu begründen und den\nchen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den\nam Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zu-\ndurch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.\nzustellen.\nUnberührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini-\nsters für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die\nBundesanstalt für Flugsicherung und die Zuständigkeit                                    § 11\nder für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden.              Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. Dies\n(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unterneh-     gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen Zwecken\nmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzu-     dient.\nerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung\nder Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen\n§ 12\nGefahren oder Nachteile notwendig sind.\n(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den\n(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be- Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für\nseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber fest-          den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 be-\ngestellten Anlagen ausgeschlossen.                          zeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbe-\nreich). Der Plan muß enthalten\n(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach\n1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie\nRechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan be-\numgebenden Schutzstreifen (Start- und landeflä-\ntroffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der\nchen),\nUnternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit er-\nwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt     2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-\nkeine Einigung zustande, so können sie die Durchfüh-             und Landeflächen nicht länger als je 1 ÖOO Meter und\nrung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungs-              seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn\nbehörde beantragen. Im übrigen gilt § 28.                        der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                               65\n3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des           ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon ab-\nSystems d_er Start- und Landeflächen liegen soll,       hängig machen, daß die Baugenehmigung unter Aufla-\ngen erteilt wird.\n4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der\nStart- und Landeflächen liegen sollen,                                              §13\n5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außen-        Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich in-\nkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit ei-   folge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver-\nnem Öffnungswinkel von je 1 5 Grad anschließen; sie    wendungszwecks des Flughafens in bestimmten Ge-\nenden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in         ländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem\neiner Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart-    nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können\nund Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5      die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen\nKilometern vom Startbahnbezugspunkt.                   festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustim-\nmung genehmigt werden können.\n(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für\ndie Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behör-\nde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Ki-                                  §14\nlometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt so-            ( 1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die\nwie auf den Start- und Landeflächen und den Sicher-        Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde\nheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden      die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100\ngenehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt      Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit\nals erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach       Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 1 2\nEingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Bau-     Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.\ngenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist\ndie fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen        (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter\ndes Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht mög-       Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebun-\nlich, kann sie von der für die Baugenehmigung zustän-      gen, sofern die Bodenerhebungen mehr als 100 Meter\ndigen Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für        aus der umgebenden Landschaft herausragen; in einem\nFlugsicherung verlängert werden.                           Umkreis von 10 Kilometern um den Flughafenbezugs-\npunkt gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft\n(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die   die Höhe des Flughafensbezugspunkts.\nZustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn\ndie Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sol-                                     § 15\nlen:\n(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,\n1 . außerhalb der Anflugsektoren                           Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla-\na) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den        gen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der\nFlughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern;      Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinnge-\nfür Flughäfen, die den Klassen A bis D des An-     mäß anzuwenden.\nhangs 14 des Abkommens über die Internationale\n(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luft-\nZivilluftfahrt entsprechen, beträgt die Höhe 15\nfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge-\nMeter (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugs-\nnehmigung. von einer anderen als der Baugenehmi-\npunkt),\ngungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung\nb) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb-    der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbe-\nmesser um den Flughafenbezugspunkt die Ver-        hörde nicht vorgesehen, so ist die Genehmigung der\nbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Me-   Luftfahrtbehörde erforderlich.\nter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbe-\nzugspunkt) ansteigt;                                                           § 16\n2. innerhalb der Anflugsektoren                               ( 1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei-      auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß\nnem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von        Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse(§ 15), wel-\n10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und        che die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überra-\nHauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Ne-    gen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des\nbenstart- und Nebenlandeflächen die Verbin-        § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur\ndungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende    Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die\nbis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den          Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im\nStartbahnbezugspunkt der betreffenden Start-       Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen\nund Landefläche) ansteigt,                         Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.\nb) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer           (2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen\nHalbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei         Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften be-\nHauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von     stehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene\n100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbe-      Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.\nzugspunkt der betreffenden Start- und Landeflä-\nchen). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                                 §16a\n(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum       ( 1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von\nSchutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden      Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15","66                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAbs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht                                   §19\nüberschreiten, haben auf Verlangen der Bundesanstalt            (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor-\nfür Flugsicherung zu dulden, daß die Bauwerke und Ge-        schriften der§§ 12, 14 bis 17 und 18 a dem Eigentümer\ngenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet wer-            oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile,\nden, wenn und insoweit dies zur Sicherung des Luftver-       so ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld\nkehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn        zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Be-\ndes Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seil-        schädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech-\nbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von         ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\nmehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder         Beteiligten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachtei-\nSteilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über        le die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der\nder Erdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan-          B~einträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten\nstalt für Flugsicherung von den Eigentümern und ande-        Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so-\nren Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.                    weit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger\n(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.                       Härten geboten erscheint.\n(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut-\nzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine En~-\n§ 17                             schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die\nBei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel-           ihm bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen\nfluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen,         wären.\ndaß die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige           (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthinder-\nBehörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von          nisse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung\n1 ,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flughafenbe-            oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht\nzugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung            gefordert werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach\nder Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter          § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so\nBauschutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutz-           ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus\nbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie       Gründen der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet zu-\ndie§§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.                    gelassen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ist\neine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen\nFrist zu der gesamten Frist zu leisten.\n§18\nDer Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentü-           (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder\nzur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den\nmern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den\nanderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund-          Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nstücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten,         gerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen-\nsoweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus          tümers angewiesen.\ndem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder             (5) Die Entschädigung ist in den Fällen des§ 12 von\nin ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.            dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des§ 17 von\ndem Unternehmer des Flugplatzes zu zahlen. Soweit die\nbezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere\n§18a                              Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12\n( 1 ) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die   und 17 betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich\nBundesanstalt für Flugsicherung der obersten Luftfahrt-      um Maßnahmen der Flugsicherung handelt, vom Bund\nbehörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch die         zu zahlen, im übrigen von den Ländern. In den Fällen der\nErrichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen           §§ 16 a und 18 a ist die Entschädigung vom Bund zu\ngestört werden. Die Bundesanstalt für Flugsicherung         zahlen.\nunterrichtet die oberste Luftfahrtbehörde des Landes\n(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2,\nüber die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen\nder§§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereich-\nund Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen\ngesetzes sinngemäß anzuwenden.\ndurch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luft-\n. fahrtbehörden der Länder unterrichten die Bundesan-\nstalt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung derar-                              §19a\ntiger Bauwerke Kenntnis erhalten.                              Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem\nFluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb ei~er\n(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben\nvon der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist\nauf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsicherung zu\nauf dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlag~n\ndulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche-\nzur fortlaufend registrierenden Messung der durch die\nrungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert\nan- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge-\nwerden, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die\nräusche einzurichten und zu betreiben. Die Meß- und\nStörungen können durch die Bundesanstalt für Flugsi-\nAuswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehör-\ncherung mit einem Kostenaufwand verhindert werden,\nde und der Kommission nach§ 32 b sowie auf Verlan-\nder nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Verän-\ngen der Genehmigungsbehörde anderen 1?ehörden mit-\nderung liegt.\nzuteilen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach     den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.                    kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                                             67\n§ 19 b*)                                       nehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer Genehmi-\n(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur                            gung bedarf auch die gewerbsmäßige Verwendung von\nSicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet                                     Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke. Die Genehmigung\nkann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der\n1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrich-                                Genehmigungspflicht unterliegt auch die Beförderung\ntungen so zu erstellen und zu gestalten, daß die er-                        von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn\nforderliche bauliche und technische Sicherung und                           als Entgelt nur die Selbstkosten des Fluges vereinbart\ndie sachgerechte Durchführung der personellen Si-                            sind; ausgenommen hiervon ist die Beförderung von\ncherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle                             Personen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Perso-\nder nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermög-                             nen zugelassen sind.\nlicht werden; ausgenommen von dieser Verpflichtung\nsind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von                              (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa-\ndiesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwer-                              chen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Si-\nke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von                            cherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbe-\nPost, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor-                               sondere wenn der Antragsteller oder die für die Leitung\ngungsgütern auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3                       des Unternehmens verantwortlichen Personen nicht zu-\ngenannten Gegenstände mittels technischer Verfah-                           verlässig sind; ergeben sich später solche Tatsachen,\nren;                                                                        so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Genehmi-\ngung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwen-\n2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-\ndet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahr-\ngungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach\nzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließ-\n§ 29 c Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern;\nlichen Eigentum des Antragstellers stehen.\n3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen\nvor unberechtigtem Zugang zu sichern und, soweit es\n§ 20 a*)\nsich um sicherheitsempfindliche Bereiche und Anla-\ngen handelt, den Zugang nur hierzu besonders be-                               (1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit\nrechtigten Personen zu gestatten;                                           mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur Siche-\n4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,                               rung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen verpflich-\ninsbesondere von Bombendrohungen sind, auf Si-                             tet:\ncherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu                           1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von\nnicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 20 a Abs. 1                              Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck,\nSatz 1 Nr. 4 verpflichtet ist, und die Entladung sowie                          Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen, so-\ndie Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzu-                              weit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;\nführen.\n2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß-                                Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng-\nnahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicher-                                 lichen Teil des Flughafens vor unberechtigtem Zu-\nheitsplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbe-                                  gang zu sichern und den Zugang zu sicherheitsemp-\nhörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur                              findlichen Bereichen und Räumen nur hierzu beson-\nZulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Ne-                                 ders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Be-\nbenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche                                       triebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Be-\nAuflagen sind zulässig.                                                              triebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen\n(2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit                            selbst oder in ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen\ndies zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich                               selbst betrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent-\nist, zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ent-                                   sprechend;\nsprechend Absatz 1 verpflichtet werden.                                         3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft-\n(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu-                             fahrzeuge so zu sichern, daß weder unberechtigte\nmen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für                              Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegen-\ndie Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c zu-                                     stände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;\nständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind,                          4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,\nkönnen die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbst-                               insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich\nkosten verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten                              in Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition zu\ndie Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Ab-                                 verbringen, bei einer Verbringung durch den Flugha-\nsätzen 1 und 2.                                                                     fenunternehmer gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nmitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahr-\n3. Unterabschnitt                                        zeuge zu gestatten und zu unterstützen.\nLuftfahrtunternehmen und -veranstaltungen                               Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß-\nnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsi-\n§ 20\ncherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmi-\n( 1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch                             gungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden\nLuftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrtunter-                           Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann\n•) § 19 b des Luftverkehrsgesetzes tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der  *) § 20 a des Luftverkehrsgesetzes tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der\nRechtsverordnung bestimmt ist, die nach § 32 Abs. 2 a in der Fassung des Ar-    Rechtsverordnung bestimmt ist, die nach § 32 Abs. 2 a in der Fassung des Ar-\ntikels 1 Nr 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset-     tikels 1 Nr. 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset-\nzes (9. Änderungsgesetz) erlassen wird.                                         zes (9. Änderungsgesetz) erlassen wird.","68                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nmit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgli-           Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der\nche Auflagen sind zulässig.                                  Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder be.:.\nsondere Umstände, Abweichungen von den genehmig-\n(2) Absatz 1 gilt                                        ten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförde-\n1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung            rungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung\nnach § 20 besitzen, auch außerhalb des Geltungsbe-     öffentlicher Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu er-\nreiches dieses Gesetzes, wenn und soweit die je-       warten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unter-\nweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegen-    nehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung\nstehen;                                                des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen\n2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren            im ganzen dauernd befreit werden.\nHauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses          (4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr be-\nGesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der    treiben, haben auf Verlangen der Deutschen Bundes-\nBundesrepublik Deutschland benutzen.                   post mit jedem planmäßigen Flug Postsendungen gegen\n(3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchfüh-        angemessene Vergütung zu befördern, welche die im\nrung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Ab-               Weltpostvertrag festgelegten Vergütungshöchstsätze\nsatz 1 Nr. 2 und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen ver-      nicht übersteigen darf.\npflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Betriebs                                § 21 a\nder Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.                     Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im\n(4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter       Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur\nvon Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung         Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der\ndes Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der     Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmi-\nSicherungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1             gung gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luft-\nbis 3 verpflichtet werden.                                  fahrtunternehmens und der Bundesrepublik Deutsch-\nland getroffenen Vereinbarungen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis\n§ 21                            6 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.\nDie Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingun-\n( 1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen      gen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen\ngewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li-         und mit Auflagen verbunden werden.\nnien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienver-\nkehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für\n§ 22\njede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie er-\nstreckt sich auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte           Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienver-\nund Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über         kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi-\ndie Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur        gungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen\nEinsichtnahme bereitzuhalten. Jede Änderung der Flug-       oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen\nlinie, Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-         Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach-\nrungsbedingurgen bedarf ebenfalls der vorherigen Ge-        haltig beeinträchtigt werden.\nnehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist§ 20\nsinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann außer-                                        § 23\ndem versagt werden, wenn durch den beantragten Flug-           Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder\nlinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt wer-    Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des In-\nden.                                                        lands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehal-\n(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr be-      ten werden.\ntreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig                                   § 23a\neinzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der\nFür den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren\nGenehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförde-\nHauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nrung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn\nhaben, kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung\n1. den genehmigten Beförderungsentgelten und den           und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vor-\ngeltenden Beförderungsbedingungen sowie den be-       schriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung\nhördlichen Anordnungen entsprochen wird,              nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft-\nfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe-\n2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs-\nreich dieses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Un-\nmitteln möglich ist,\nternehmen unterliegen.\n3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert                                       § 24\nwird, welche die Unternehmen nicht abwenden konn-\nten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhel-          (1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben\nfen vermochten.                                         oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be-\nteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Ge-\nSie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne,     nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-\nBeförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen\nbunden und befristet werden.\neinzuhalten.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa-\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unterneh-            chen die Annahme rechtfertigen, daß die \"öffentliche Si-\nmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Ver-        cherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefähr-\npflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn ihnen die          det werden kann.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                  69\n4. Unterabschnitt                       nicht mitgeführt werden, soweit sie nicht entsprechend\nVerkehrsvorschriften                      den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher\nGüter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert\nwerden. Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-\n§ 25                            nehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein\n( 1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie geneh-    oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be-\nmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der           dürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschrif-\nGrundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zuge-           ten erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegen-\nstimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt       stände vorliegt. In Luftfahrzeugen dürfen Funkgeräte nur\nhat. Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen                     mit Erlaubnis mitgeführt werden.\n1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge-            (2) Von ei~em Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildauf-\nlegten Start- oder Landebahnen oder                     nahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit be-\n2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder        hördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die\naußerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luftfahr-\n3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den         zeug aus gefertigt' werden, sowie danach hergestellte\nFlugplatz                                                Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördli-\nnur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer        cher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.\nzugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Er-                 (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann all-\nlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann   gemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit\nallgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbun-   Auflagen verbunden und befristet werden.\nden und befristet werden.\n(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden auf die Be-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn                             förderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder ande-\nren radioaktiven Stoffen und sonstige durch Rechtsver-\n1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des\nordnung bestimmte gefährliche Güter in Luftfahrzeugen\nLuftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder\nentsprechende Anwendung. Die für die Beförderung von\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hil-       Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen\nfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer    geltenden Vorschriften bleiben unberührt.\nPerson erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wie-\nderstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme                              5. Unterabschnitt\ndes Wiederstarts nach einer Notlandung.\nEnteignung\nIn diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver-\npflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz                                       § 28\ndes Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versi-\n( 1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zu-\ncherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten\nlässig.\nLuftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft\nverpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Be-           (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten bis\nrechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luft-         zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsgesetzes\nfahrzeugs nicht verhindern.                                   die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und Dritten\nTeils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbe-\n(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den         schaffungsgesetzes sinngemäß mit folgender Maß-\nStart oder die Landung entstandenen Schadens nach            gabe:\nden sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean-\nspruchen.                                                    1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Enteig-\nnung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die Enteignung\n§ 26                                zur Gewährung einer Entschädigung in Land zuläs-\nsig.\n( 1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder\ndauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr-       2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Geset-\ngebiete).                                                         zes stellt den Antrag auf Einleitung des Enteignungs-\nverfahrens derjenige, der die Enteignung zu seinen\n(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von           Gunsten erstrebt.\nLuftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterwor-            3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag auf Einlei-\nfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).                      tung des Enteignungsverfahrens, so gelten die Vor-\nschriften des genannten Gesetzes, die den Bund er-\n§ 27                                wähnen, statt für den Bund für den Antragsteller.\n(1) In Luftfahrzeugen dürfen                              4. Der nach den §§ 8 bis 1O festgestellte Plan ist dem\nEnteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die\n1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte,               Enteignungsbehörde bindend.\ndie zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen-\ndet werden,                                                                   6. Unterabschnitt\n2. Munitic:>n und explosionsgefährliche Stoffe,                               Gemeinsame Vorschriften\n3. Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer\nKennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Mu-                                      § 29\nnition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwek-           (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des\nken,                                                     Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder","70                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nOrdnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe       1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,\nder Luftfahrtbehörden. Sie können in Ausübung der Luft-     2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter\naufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Ab-                 Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger\nwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-           Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27\nlichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftver-         Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder\nunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von\nFlugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den lm-     3. in § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder so~~tige\nmisionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen              Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Uber-\nwerden.                                                         prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen\nauf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahr-\n(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf          zeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein\nandere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter           zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas-\nPersonen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der             sen oder nicht dem. Luftfahrtunternehmen zur Beför-\nWahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.                           derung übergeben.\n(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat wäh-         (3) Die Luftfahrtbehörden können Gegenstände, die\nrend des Flugs oder bei Start und Landung die geeigne-       nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitge-\nten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit           führt werden und in die nicht allgemein zugänglichen\nund Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindli-       Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder\nchen Personen haben den hierzu notwendigen Anord-            verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 1 ge-\nnungen Folge zu leisten.                                     nannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten\noder in sonstiger Weise überprüfen.\n§ 29a\n(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherhei!s-\nDie für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplät- maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich\nzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des            ist dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden inner-\nFlugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten be-         haib der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und\nreitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die      Geschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb\nnicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unter-        der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume\nnehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu       nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\ntragen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bundes-      liche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt\nanstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.\nwerden.\n§ 29 b                               (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der\nDurchführung der Maßnahmen betraut werden, sind auf\n( 1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahr-  die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver-\nzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahr-    pflichten.\nzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu-\nsche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer           (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben\nGeräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn           unberührt.\ndies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,\nerheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen                                   § 29 d\ndurch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke-\nrung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.                Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nAbs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und\n(2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz der      Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-\nBevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.          zes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 1 3 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die-\n§ 29c                            ses Gesetzes eingeschränkt.\n( 1 ) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\nLuftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen                                     § 30\nund Sabotageakten, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden.\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Po-\nDie örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden er-\nlizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in\nstreckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\ndie Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung\ndürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die-\nvon Personen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks\nses Gesetzes - ausgenommen die §§ 1 2, 13 und 15 bis\nerfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter\nPersonen im Geltungsbereich der Tarifverträge des öf-\n19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vor-\nschriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer be-\nfentlichen Dienstes als Hilfsorgane bedienen, die unter\nihrer Aufsicht tätig sein müssen.                            sonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffent-\nlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in\n(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr-      § 8 vorgesehene Planfeststellungverfahren e_~tfällt,\nnehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigne-          wenn militärische Flugplätze angelegt oder geandert\nten Maßnahmen zu treffen. Sie können Fluggäste und           werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten\nsonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Be-       im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies\nreiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten          zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig\nwollen, insbesondere anhalten und aus diesen Berei-          ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei\nchen verweisen, wenn diese Personen                          bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                               71\n(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses             dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentli-\nGesetzes werden für den Dienstbereich der Bundes-                  chen Interessen des Bundes berührt werden ( § 6);\nwehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entge-        5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbei-\ngenstehen, der stationierten Truppen durch Dienststel-             ten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);\nlen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundes-\nministers der Verteidigung wahrgenommen. Der Bun-              6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe-\ndesminister der Verteidigung erteilt im Einvernehmen               reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen\nmit dem Bundesminister für Verkehr die Erlaubnisse                 (§ 17);\nnach § 2 Abs. 7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere          7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nmilitärische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen          sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli-\ntreten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19            chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-\ngenannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes-               migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen\nwehrverwaltung.                                                    und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung\nvon Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und\n(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung mi-              beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und\nlitärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maß-           17);\nnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be-\nschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der         8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau-\nRaumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs,               schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe-\nnach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der             reichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden\nAnlegung oder Änderung betroffen werden, angemes-                 Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemei-\nsen zu berücksichtigen. Der Bundesminister der Vertei-            nen Vorschriften erforderliche Genehmigungen er-\ndigung kann von der Stellungnahme dieser Länder nur               teilt werden können (§§ 13, 15 und 17);\nim Einvernehmen mit dem Bundesmininster für Verkehr           9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nabweichen; er unterrichtet die Regierungen der betroffe-          sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli-\nnen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für              chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-\ndie Anlegung und wesentliche Änderung militärischer               migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen\nFlugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf-                 und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau-\nfungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungs-             schutzbereiche (§§ 14 und 15);\nverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgeset-         10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und\nzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse            anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi-\ndes zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichti-              gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver-\ngen.                                                              tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß-\nnahmen zu dulden (§§ 16 und 17);\n§ 31\n11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die nur\n( 1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz\nGelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder Flug-\nwerden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem\nzeugen bis zu fünftausendsiebenhundert Kilo-\nBundesminister für Verkehr oder einer von ihm be-\ngramm höchstzulässigem Fluggewicht betreiben\nstimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestim-\noder deren Linienverkehr mit derartigen Luftfahr-\nmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht\nzeugen nicht über das Land, in dem das Unterneh-\nder Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über die\nmen seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner die Geneh-\nBundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz über\nmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luft-\ndas Luftfahrt-Bundesamt bleiben unberührt.\nfahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkosten-\n(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses             flüge (§§ 20 und 21 );\nGesetzes im Auftrage des Bundes aus:                         12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die\n1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer,        nicht über das Land, in dem die Veranstaltung statt-\nBerufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht berufsmäßige          findet, hinausgehen (§ 24);\nFührer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern,      13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und landen\nSegelflugzeugführer, Freiballonführer und Fall-             außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25);\nschirmabspringer, Steuerer von verkehrszulas-\nsungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver-       14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funk-\nkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät sowie             gerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Geltungsbe-\ndie Erteilung der Berechtigungen nach der Verord-           reichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1 );\nnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen          15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luftfahrzeug\n(§ 4);                                                     aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen oder solche\n2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-            Lichtbilder sowie danach hergestellte Zeichnungen\nstellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi-       oder Abbildungen in den Verkehr zu bringen, mit\nger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in        Ausnahme der Erlaubnis für Personen, die ihren\nNummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4);                       Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes haben (§ 27 Abs. 2);\n3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in\nNummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);           16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut-\nzung des Luftraums für\n4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme\nder Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die          a) Kunstflüge,\nAnlegung und den Betrieb eines Flughafens, der             b) Schleppflüge,","72                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) Reklameflüge,                                         9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ein-\nd) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu-               richtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und\ngen,                                                    von Gebieten mit Flugbeschränkungen,\ne) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,               9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er-\nf) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und              teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vor-\nFlugkörpern mit Eigenantrieb,                           gesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Er-\nlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,\ng) Abweichung von Sicherheitsrnindestflughöhen\nund Sicherheitsmindestabständen                     10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden\n(Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,\nmit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung erteilt werden (§ 32);        11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlan-\n17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16           gung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis und der\nfestgelegten Verwaltungszuständigkeiten;                    Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder, über die\nVoraussetzungen und das Verfahren zur Freigabe\n18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht            von Luftbildern sowie die besonderen Sicherheits-\nder Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luft-          maßnahmen für das Luftbildwesen,\nfahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29);\n19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-    12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz\nverkehrs (§ 29 c).                                          begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-\npflichten erforderlichen Maßnahmen,\n(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2\nNr. 4, 6 bis 10 und 1 2 werden auf Grund einer gutacht-     13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-\nlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsiche-            handlungen, insbesondere Prüfungen und Untersu-\nrung getroffen.                                                  chungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die\nBundesanstalt für Flugsicherung, dem Gesetz über\n(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach             das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen\nAbsatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des tech-           Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der\nnischen und betrieblichen Zustandes des Unterneh-                Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bei\nmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.                      Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts-\nträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste-\nhen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen\n§ 32\nTatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-         mensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu\nmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge-             bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver-\nsetzes notwendigen Rechtsverordnungen über                       bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;\n1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe-              bei begünstigenden Amtshandlungen kann da-\nsondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start             neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder\nund Landung, die Benutzung von Flughäfen,                   der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-\ngemessen berücksichtigt werden,\n2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und\nden Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen        14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die In-\nLuftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kenn-              anspruchnahme von Diensten und Einrichtungen\nzeichnung der Luftfahrzeuge,                                der Flugsicherung. Nummer 13 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nsprechend. In der Rechtsverordnung kann festge-\n3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffen-        legt werden, daß die nach Artikel 20 des Internatio-\nheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät-         nalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960\nzen sowie die Verhinderung von Störungen der                über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt\nFlugsicherungseinrichtungen,\n„Eurocontrol\" in Verbindung mit dem Gesetz vom\n4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis nach            14. Dezember 1962 zu diesem Übereinkommen\ndiesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbil-          (BGBI. II S. 2273) festgelegten Gebührensätze für\nder und die Anforderungen an die Befähigung und             die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-\nEignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur            gen der Flugsicherung im oberen Luftraum auch für\nErlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und            die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-\nderen Entziehung oder Beschränkung,                         gen der Flugsicherung im unteren Luftraum der Bun-\ndesrepublik Deutschland gelten. In der Rechtsver-\n5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von\nFliegerschulen,                                             ordnung kann ferner festgelegt werden, daß die Ko-\nsten von der Bundesanstalt für Flugsicherung oder\n6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des              von Eurocontrol erhoben werden können,\nLuftverkehrs, deren fachliche Untersuchung sowie\nden Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,         15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbe-\nsondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde-\n7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter\"             rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeu-\nund das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von            gen am Boden, beim Starten und landen und beim\nLuftfahrzeugen,                                             Überfliegen besiedelter Gebiete eins·chließlich der\n8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß-          Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Aus-\nnahmen und deren Durchführung,                              wertung der Meßergebnisse,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                              73\n16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-       stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über\nfahrzeuge, insbesondere darüber, daß die Verunrei-   den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses\nnigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das   bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und\nnach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-     Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge-\nbare Maß nicht übersteigen darf.                     bühren und Auslagen) für die damit zusammenhängen-\nden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis\nDer Bundesmininster für Verkehr kann in den Rechts-\n5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche\nverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in die-\nMark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.\nsem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrt-\nKostengläubiger ist die Deutsche Bundespost.\ngerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der\nPflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens          (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur\nund der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit          Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange-\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere       nen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen\ndie Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt      Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvor-\nwerden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5           schriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeich-\nund 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesmini-          neten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nster der Finanzen, Rechtsverordnungen nach Num-            rates. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nmer 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftver-\nVerteidigung erlassen. Rechtsverordnungen nach Num-        unreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie\nmer 9 a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungs-       vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini-\nentgelten betreffen, und nach den Nummern 13 und 14         ster des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlas-\nwerden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für          sen.\nWirtschaft erlassen; die Bestimmungen des allgemei-\n§ 32 a\nnen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnun-\ngen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundes-              ( 1) Bei dem Bundesminister des Innern und dem Bun-\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern      desminister für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß\nerlassen.                                                   gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und all-\ngemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nGesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen\nsundheit und der Bundesminister für Verkehr erlassen\nFluglärm und gegen Luftverunreinigur:igen durch Luft-\nmit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nfahrzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der\ndieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen\nWissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der\nüber die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer\nKrankheiten durch die Luftfahrt.                           Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzenverbände,\nder Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommis-\n(2 a) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,   sionen nach § 32 b, der Luftfahrtbehörden, der von der\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern         Landesregierung bestimmten obersten Landesbehör-\nund mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord-          den angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\nnungen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen\n(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer-\nnach den §§ 19 b und 20 a zu erlassen. In den Rechts-\nden vom Bundesminister des Innern und vom Bundesmi-\nverordnungen können insbesondere Einzelheiten über\nden Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden.      nister für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. Die Ge-\nEs kann ferner bestimmt werden, daß der Bundesmini-\nschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-\nster für Verkehr von den vorgeschriebenen Sicherungs-\nfen der Zustimmung des Bundesministers des Innern\nmaßnahmen allgemein oder im 'Einzelfall Ausnahmen\nund des Bundesministers für Verkehr.\nzulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestat-\nten.\n(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-                                 § 32b\nmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von           (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde über\nRichtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivil-    Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm wird für jeden\nluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für Verkehrsflughafen, für _den ein Lärmschutzbereich nach\nden Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für     dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen\nLuftfahrtgerät, die von dem in§ 3 Abs. 2 des Gesetzes      ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines\ni'!ber das Luftfahrt-Bundesamt vorgesehenen Ausschuß       neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor\ndom Bundesminister für Verkehr zum Erlaß vorgeschla-       Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.\ngen werden. Der Bundesminister für Verkehr kann die\nBefugnis, die zur Gewährleistung der Sicherheit des           (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kom-\nLuftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ord-     mission über die aus Lärmschutzgründen beabsichtig-\nnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung        ten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur\nder Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1      Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6\nsowie über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be-        Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsan-\ntriebsvorschriften zu regeln, auf die Bundesanstalt für    trag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.\nFlugsicherung und das Luftfahrt-Bundesamt übertra-\n(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi-\ngen.\ngungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der Bevölke-\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-    rung gegen Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes\nwesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister        vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde die vor-\nfür Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-      geschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht","74                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfür durchführbar, so teilt sie dies der Kommission unter    so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet;\nAngabe der Gründe mit.                                      die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge-\nsetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.\n(4) Der Kommission sollen angehören:\nVertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flug-\nplatzes betroffenen Gemeinden,                                                          § 34\nVertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,                Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-\nVertreter der Luftfahrzeughalter,                           den des Verletzten mitgewirkt, so gilt§ 254 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache\nVertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen     steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche\nBehörde,\nGewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz-\nVertreter des Flugplatzhalters,                              ten gleich.\nVertreter der von der Landesregierung bestimmten\nobersten Landesbehörden.                                                                 § 35\nIn die Kommission können weitere Mitglieder berufen             (1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Kosten\nwerden, soweit es die besonderen Umstände des Ein-           versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den\nzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr     der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der\nals 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist     Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder ge-\nehrenamtlich.                                                mindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine\nBedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten\n(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der          der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen ver-\nGenehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt             pflichtet ist.\nsich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte\nden Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl             (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem\ndes Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Geneh-          Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem\nmigungsbehörde.                                              gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder\nwerden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung\n(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh-        das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz-\nmigungsbehörde einzuladen. Die durch die Sitzungen           pflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie\nentstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet         der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines\nder Flugplatz liegt.                                         Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ge-\n(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als         wesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,\ndie in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung          wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch\neiner Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des             nicht geboren war.\nLärmschutzes ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis\n6 gelten sinngemäß.                                                                      § 36\nBei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um-\nfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den\nZweiter Abschnitt                        Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet,\nHaftpflicht                          daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine\nErwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein\nFortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver-\n1. Unterabschnitt\nmehrt sind.\nHaftung für Personen und Sachen,\ndie nicht im Luftfahrzeug befördert werden                                        § 37\n§ 33                                ( 1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus ei-\nnem Unfall\n(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un-\nfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit       a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht bis\nverletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter           zu 850 000 Deutsche Mark,\ndes Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset-        b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm bis\nzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag so-             2 000 Kilogramm Gewicht bis zu 850 000 Deutsche\nwie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahr-          Mark zuzüglich 650 Deutsche Mark je Kilogramm des\nzeuge gelten die besonderen Vorschriften der§§ 44 bis            1 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts,\n54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet die-\nsen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen ge-          c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm Ge-\nsetzlichen Vorschriften.                                         wicht bis zu 1 500 000 Deutsche Mark zuzüglich 200\nDeutsche Mark je Kilogramm des 2 000 Kilogramm\n(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen               übersteigenden Gewichts.\nund Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters      Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge-\nzum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt         wicht des Luftfahrzeugs.\nder Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn\ndie Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul-            (2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für jede\nden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom       verletzte Person beträgt 500 000 Deutsche Mark. Das\nHalter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder     gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung\nist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden,       festgesetzten Rente.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                75\n(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Hal-\nauf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchst-         ter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.\nbeträge nach ·Absatz 1, so verringern sich die einzelnen\nEntschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem                                      § 42\nVerhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag\nsteht.                                                          Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif-\nten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs\n(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl             entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer ( § 33\nauf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so              Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein an-\ndienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne-        derer haftet.\nten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso-                                      § 43\nnenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er\nanteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige          ( 1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt ge-\nTeil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist        nannten Schadensersatzforderungen ist der Halter des\nanteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die       Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechtsverord-\nnoch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden               nung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversiche-\nzu verwenden.                                                rung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld\noder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das gilt nicht,\n§ 38                              wenn der Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Siche-\n( 1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde-         rung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so\nrung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort-         gelten für diese die besonderen Vorschriften des Geset-\nkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des              zes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversi-\nVerletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu ge-     cherung.\nwährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch               (2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha-\nGeldrente zu leisten.                                        densersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist\n(2) Die Vorschriften des§ 843 Abs. 2 bis 4 des Bür-       sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder\ngerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen-            auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.\ndung.                                                           (3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt\n(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be-      werden, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet hat,\nrechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder         nicht mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstri-\nErhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Ver-         chen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest\nmögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich ver-         nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon\nschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldti-       vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden,\nteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung     wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine Schadenser-\nentsprechend.                                                 satzforderungen bestehen.\n(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von\n§ 39\nAbsatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden,\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun-      die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg\ngen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli-           es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.\nchen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.\n2. Unterabschnitt\n§ 40\nHaftung aus dem Beförderungsvertrag\nDer Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm\nnach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht späte-                                        § 44\nstens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und\n(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs\nqer Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,\noder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich ver-\ndiesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht\nletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der\nein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter-\nLuftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.\nblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten\nDas gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen ent-\nhat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist\nsteht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt.\nauf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.\n(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den Schaden,\n§ 41                              der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck\nwährend der Luftbeförderung entsteht. Die Luftbeförde-\n( 1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge         rung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Güter oder\nverursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit-       das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines\nten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so       Luftfahrzeugs oder- bei Landung außerhalb eines Flug-\nhängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und     hafens - sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befin-\nUmfang des Ersatzes von den Umständen, insbesonde-           den.\nre davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von\ndem einen oder dem anderen verursacht worden ist.                                        § 45\nDasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent-           Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt\nstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ih-  nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle\nnen trifft.                                                  erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Scha-","76                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ndens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen                (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1\nnicht treffen konnten.                                        zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht\ndie Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.\n§ 46\n(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beför-          (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung\nderten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person     für Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter\nbis zu einem Betrage von 320 000 Deutsche Mark. Dies          oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.\ngilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung\nfestgesetzten Rente.                                                                     § 49a\n(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von          (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich\nbeförderten Gütern haftet der Luftfrachtführer bis zu ei-    ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einver-\nnem Betrag von 67 ,50 Deutsche Mark für das Kilo-            ständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an\ngramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absen-        den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luft-\nder bei der Aufgabe des Stücks einen Lieferwert ange-        frachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird ver-\ngeben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In       mutet, daß die Beförderung mit Einverständnis des Luft-\ndiesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des       frachtführers ausgeführt worden ist.\nangegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er            (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer\nnicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher ist      Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht aus be-\nals der tatsächlich entstandene Schaden.                      sonderen Vorschriften oder Vereinbarungen etwas an-\nderes ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförde-\n(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstän-\nrungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der Schaden auf\nde, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder\ndieser Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die\ndie als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen\nBeweislast den Dritten.\nHöchstbetrag von 3 200 Deutsche Mark gegenüber je-\ndem Fluggast beschränkt.                                         (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten\nund seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln-\n§ 47                              den Leute gelten als solche des Luftfrachtführers. Die\nHandlungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers\nAuf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an       und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln-\nbeförderten Personen oder Sachen finden im übrigen           den Leute gelten als solche des Dritten, es sei denn, daß\ndie §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.                        sie sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beför-\nderung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese_\n§ 48                              Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu\nden Beträgen des § 46. Eine Vereinbarung über die\n( 1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem          Übernahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften\nRechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfracht-       dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Ver-\nführer nur unter den Voraussetzungen und Beschrän-            zicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte\nkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unter-          sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach § 46 Abs. 2\nabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von         Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten, es sei denn, daß\ndem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausfüh-       er zugestimmt hat.\nrung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig\nherbeigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den           (4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die         richtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlus-\nHaftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gel-          ses oder einer Haftungsbeschränkung des Dritten da-\nten in diesem Falle nicht.                                   nach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine\nHaftung ausschließen oder beschränken darf.\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere\nPersonen für den Schaden haften, bleiben unberührt.                                      § 50\nDie Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer\nVerrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis            Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Flug-\nzu den Beträgen des§ 46, es sei denn, daß ihnen Vor-         gäste gegen Unfälle(§ 44) zu versichern. Die Mindest-\nsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.               höhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des\nTodes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 35 000\n(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer        Deutsche Mark. Soweit aus der Unfallversicherung ge-\nund seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist,        leistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.\ndarf vorbehaltlich einer weitergehenden Haftung bei\nVorsatz oder grober Fahrlässigkei.t die Beträge des§ 46                                  § 51\nnicht übersteigen.\nIst der Schaden bei einer internationalen Luftbeförde-\n§ 49\nrung entstanden, so gelten das Warschauer Abkommen\n(1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtunterneh-  zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom\nmen, so darf seine Haftung auf Grund der§§ 44 bis 48         12. Oktober 1929 (RGBI. 1933 II S. 1039) und das zu\nim voraus durch Vereinbarung weder au·sgeschlossen           seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchfüh-\nnoch beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige        rung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des\nLuftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im         Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nZusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luft-           Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten\nfahrzeug befördern.                                          Fassung, das Haager Protokoll vom 28. September","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981                                77\n1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens                      (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben wer-\n(BGBI. 1958 II S. 292) und das Zusatzabkommen von            den, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts\nGuadalajara vom 18. September 1961 zum Warschauer            zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die Klage gegen\nAbkommen (BGBI. 196311 S. 1160), soweit diese Über-          den Dritten auch in dem Gerichtsstand des Luftfracht-\neinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft        führers und die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in\ngetreten und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind.        dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden.\n(3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 ge-\n§ 52                              nannten Abkommen anzuwenden, so bestimmt sich der\nWerden Sendungen, die bei der Bundespost aufge-            Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.\ngeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt\nsich die Haftung ausschließlich nach den postrechtli-                                   § 57\nchen Vorschriften.\n(weggefallen)\n3. Unterabschnitt                                             Dritter Abschnitt\nHaftung für militärische Luftfahrzeuge                           Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 53\n§ 58\n(1) Für Schäden der in§ 33 genannten Art, die durch          ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmilitärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der\nfahrlässig\nHalter nach den Vorschriften des ersten Unterab-\nschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu-       1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen\nwenden.                                                            Verfügungen zuwiderhandelt,\n(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzesei-       2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1\nnem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus-              Luftfahrer auszubilden,\nwesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des         3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge-\nmilitärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent-          nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er-\ngehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente                 weitert, ändert oder betreibt,\nErsatz zu leisten.\n4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge-\n(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit              nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet\nkann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht              oder entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen\nVermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in                oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der\nGeld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und             dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,\ngeht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch      4a. entgegen § 19 b Abs. 1 .Satz 2 oder § 20 a Abs. 1\nVertrag anerkannt oder daß er rechtshängig ist.                    Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht\nrechtzeitig vorlegt,\n§ 54\n5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi-\nErleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde-           gung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahr-\nrung in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall              zeuge verwendet,\neinen Schaden der in § 44 bezeichneten Art, so ist der\n6. entgegen § 21 Abs. 1 oder§ 21 a ohne die erforder-\nHalter des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz ver-\nliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,\npflichtet. Diese Haftung darf im voraus durch Vereinba-\nrung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.             6a. entgegen§ 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flug-\nDie§§ 46 bis 48 sind anzuwenden.                                    pläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbe-\ndingungen nicht einhält,\n7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin-\n4. Unterabschnitt\ngungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter-\nGemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht                   sagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,\n§ 55                                8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver-\nanstaltungen durchführt,\nUnberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversi-\ncherungsordnung über die Unfallversicherung von Per-          8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25\nsonen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäf-              Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,\ntigt sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften     9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25\nüber Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vor-                 Abs. 2 entzieht,\nschriften des Bundes und der Länder und den versor-\n10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor-\ngungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.\nschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift\nausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n§ 56\n11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er-\n(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erho-            laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25\nben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen               Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer Genehmigung\nBezirk der Unfall eingetreten ist.                                  nach§ 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24","78                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAbs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3         wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\noder 4 oder§ 20 a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer        Geldstrafe bestraft.\nBeschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt,                   (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-\n1 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den Gel-         strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\ntungsbereich dieses Gesetzes ein- oder aus dem          einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,\n§ 61\n13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts-\nvorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit         ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der\noder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luft-      zuständigen Behörde\nfahrzeugen zuwiderhandelt.                              1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luft-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4,          fahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder\n8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-        2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienverkehrs\ntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach                von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist, oder eine\nAbsatz 1 Nr. 2, 4 a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu            danach hergestellte Zeichnung oder Abbildung in\nzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                     Verkehr bringt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der Ord-\n§ 59\nnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5 000\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst      Deutsche Mark geahndet werden.\nfür die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht-\nwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf-             (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung\nsicht erlassene Verfügung(§ 29) verstößt und dadurch          der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder be-\nLeib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von          stimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen\nbedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe          und Abbildungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.              bezieht, können eingezogen werden.\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-                               § 62\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den Anord-\nnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flug-\n§ 60\nbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstra-\n(1) Wer                                                    fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\n1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu-      die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer\ngelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh-      Strafe bedroht ist.\nren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-\n2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1        strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\nführt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs    einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\ndie Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese\nErlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,                                             § 63\n3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti-            Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngung nach § 5 Abs. 3 erteilt,                             des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit\n4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1        dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt\nSatz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet oder landet,             wird,\n1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der\n5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 dort be-           ihr übertragenen Aufgaben,\nzeichnete Gegenstände mitführt,\n2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,\nSa.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte ohne Er-                die ihm übertragen sind oder für die der Bundesmini-\nlaubnis mitführt,                                             ster für Verkehr zuständig ist."]}