{"id":"bgbl1-1981-39-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":39,"date":"1981-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Postzeitungsordnung (PostZtgO)","law_date":"1981-09-09T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["950                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nPostzeitungsordnung\n(PostZtgO)\nVom 9. September 1981\nInhaltsübersicht\nt Abschnitt                                                                                                                                                                  §\nAllgemeine Vorschriften                                                                  Prüfen der Zeitungspostsendungen ................ .                                            22\n§\nPostzeitungsdienst                                                                                           Behandlung vorschriftswidriger Zeitungs-\n1\npostsendungen .................................. .                                             23\nVoraussetzung für die Benutzung ...................... .                                                  2\nBesondere Beförderungsgelegenheiten ............ .                                             24\nKreis der Benutzer ,, .. .. .. .. ., ,, ,, ,. . .. .. . ,, ,, ,, .. \" ,, ,, \" \" ,, ,, .. .. ,, ,, \" '\n~        ~\n3\nBezeichnungen im Postz.eitungsdienst .................. .                                                 4                                           2. Titel\nZeitungen .................................................... .                                          5\nPostve rtrie bsst ü cke\nAusschluß vom Postzeitungsdienst ..................... .                                                  6\nZeitungsbestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .                                    7  Äußere Beschaffenheit und Aufschrift der Postver-\nVerlegerbeilagen .............................................. .                                         8  triebsstücke ..................................... .                                           25\nFremdbeilagen ................................................. .                                         9  Zeitungsbunde ................................... .                                            26\nWesentliche Zeitungsangaben ............................. .                                             10   Zusammenfassung der Zeitungsbunde zu Gebinden .                                                27\nZulassungsverfahren ...................................... .                                             11  Einlieferung ...................................... .                                          28\nAuskunftserteilung .............................................. .                                     12   Luftpostbeförderung .............................. .                                           29\nFormblätter ....................................................... .                                    13  Auslieferung; unzustellbare Postvertriebsstücke .... .                                         30\nVerzicht auf die Zulassung ................................. .                                          14   Ersatzsendungen .................................. .                                           31\nWiderruf der Zulassung ...................................... .                                         15\n3. Titel\nPostzeitungsgut\nII. Abschnitt\nVersandbedingungen ............................. .                                             32\nPostzeitungsliste; Vermittlung von Zeitungsbestellungen\nAuslieferung; unzustellbares Postzeitungsgut ...... .                                          33\nPostzeitungsliste .....                                                                                  1-6  Ersatzsendungen .................................. .                                           34\nVermittlung von Zeitungsbestellungen . . . . . . . . . . . . . .                                         17\n4. Titel\nm. Abschnitt                                                                                             Stre ifbandzeitu n gen\nZeHungspostsendungen                                                                      Versandbedingungen .............................. .                                            35\nAuslieferung ...................................... .                                          36\n1. Titel\nGemeinsame Vorschriften\nIV. Abschnitt\nArten der Zeitungspostsendungen ....................... .                                               18\nGebühren für Zeitungspostsendungen .................. .                                                 19                                 Schlußvorschriften\nBeipack .................................................... .                                          20    Berlin-Klausel .................................... .                                          37\nEinlieferungsliste; Belegexemplar ............................ .                                        21    Inkrafttreten ,, • \" ~ • • • • ~ .,  • ~  • • • • • • • ~ ~ • • • • ,, • • • • • • • • • e • • 38","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981                    951\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\n1. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1\nPostzeitungsdienst\n(1) Die Postzeitungsordnung enthält die Benutzungsbedingungen für den Postzeitungs-\ndienst.\n(2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Postzeitungsdienst:\n1. die Beförderung von Zeitungen als Zeitungspostsendungen,\n2. die Vermittlung von Zeitungsbestellungen zwischen dem Besteller und dem Verleger.\n(3) Im Postzeitungsdienst bietet die Deutsche Bundespost für den Versand von Zeitungen\nbesondere Sendungsarten an. Die Ausgestaltung der Sendungsarten und die Formen der\nAuslieferung werden durch diese Verordnung entsprechend den Bedürfnissen des Presse-\nvertriebs geregelt.\n§2\nVoraussetzung für die Benutzung\n( 1) Die Leistungen des Postzeitungsdienstes können nur für die Zeitungen beansprucht\nwerden, die zum Postzeitungsdienst schriftlich zugelassen sind.\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen im Geltungsbereich dieser Verordnung\nverlegt werden und in der inneren und äußeren Gestaltung den Vorschriften dieser Verord-\nnung entsprechen.\n§3\nKreis der Benutzer\n(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und, soweit es diese Verordnung vorsieht,\nauch Zeitungsvertriebsstellen und Besteller von Zeitungen benutzen.\n(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt,\nindem er sie verlegt und öffentlich verbreitet.\n(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbetriebe, die Zeitungen gewerbsmäßig ver-\ntreiben.\n§ 4 .\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst\n(1) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeichnet, das den Dienstverkehr mit den\nVerlegern wahrnimmt.\n(2) Es werden bezeichnet:\n1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exemplare einer Zeitung mit gleicher Nummer,\n2. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über die vom Verleger vorausbestimmte\nErscheinungsweise hinaus aus besonderem Anlaß herausgegeben wird.\n§5\nZeitungen\n(1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind periodisch erscheinende Druckschriften, die\nzu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder\nFachfragen zu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der\nim Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen.","952                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1\nbestimmten Voraussetz:.mgen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die ideellen Ziele von Ver-\neinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu fördern, gelten als Zeitungen, wenn sie\nim übrigen die in Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllen.\n(4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimm-\nten amtlichen Druckschriften gelten als Zeitungen. Sie müssen im Titel als Gesetz-, Ver-\nordnungs- oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. Im Titel oder Untertitel muß außerdem die\nBehörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift herausgibt.\n(5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in einem Hochdruckverfahren oder gleich-\nwertig in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Das Schriftbild darf nicht die\nWiedergabe einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vorlage sein.\n§6\nAusschluß vom Postzeitungsdienst\n(1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind periodische Druckschriften, die nicht als\nZeitungen im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere:                                      ·\n1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestaltung oder die Art der Verbreitung erweisen,\ndaß sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen von Unter-\nnehmen, Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar\nzu dienen,\n2. Druckschriften, die im Titel oder Untertitel Namen von geschäftlichen Unternehmen,\nNamen von geschäftlichen Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen verwenden,\n3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil geschäftliche Empfehlungs- oder Ver-\nmittlungsdienste des Verlages anbieten,\n4. Druckschriften, in denen laufend und ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen\ngeworben wird,\n5. Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, daß sie ausschließlich für ein Sammelwerk\nbestimmt sind.\n(2) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind Zeitungen, deren presseübliche Bericht-\nerstattung im Sinne des § 5 Abs. 1\n1. in zusammenhängender Form abgedruckt weniger als 25 vom Hundert,\n2. in nichtzusammenhängender Form abgedruckt weniger als 30 vom Hundert\ndes Zeitungsumfangs ausmacht.\n(3) Ferner sind Zeitungen vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen, die\n1. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden, es sei denn, sie enthalten\nweder geschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen,\n2. seltener als einmal im Vierteljahr erscheinen,\n3. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 Gramm wiegen; das gilt nicht für die zur\nVerkündung von Gesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen Druckschriften.\n§7\nZeitungsbestandteile\n(1) Beiblätter, die durch ihre presseübliche Berichterstattung erweisen, daß sie die Zeitung\nergänzen sollen, gelten als Bestandteile der Zeitung, wenn sie\n1. Druckschriften im Sinne des § 5 Abs. 5 sind,\n2. die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 gebotene Form aufweisen und\n3. durch ihr Format erkennen lassen, daß sie zu der Zeitung gehören.\n(2) In sich geschlossene Anzeigenteile, die Anzeigen von mehr als einem Inserenten\nenthalten und die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gelten als\nBestandteile der Zeitung,\n1. wenn sie in die Paginierung der Zeitung einbezogen oder\n2. wenn sie in die buchbinderische Verarbeitung der Zeitung einbezogen oder","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981                     953\n3. wenn auf ihnen der Titel und die Nummer oder der Titel und der Erscheinungstag der\nZeitung, zu der sie gehören, angegeben sind.\n(3) Blätter, die nur eine Anzeige oder nur Anzeigen eines Inserenten enthalten und die in\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gelten als Bestandteile der\nZeitung, wenn sie\n1. in die Paginierung und in die buchbinderische Verarbeitung der Zeitung einbezogen sind\nsowie\n2. in ihrem Umfang 70 vom Hundert des Gesamtumfangs der Zeitung nicht überschreiten.\n(4) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner Werbeaufkleber und dünne Muster, die auf\ndafür vorgesehene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; der Flächeninhalt solcher Bestand-\nteile darf höchstens 25 Quadratzentimeter betragen, die Ausdehnung darf in keiner Rich-\ntung 6 Zentimeter überschreiten.\n§8\nVerlegerbeilagen\n(1) Verlegerbeilagen sind folgende Druck-Erzeugnisse des Verlegers:\n1. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in engem Zusammenhang stehen,\n2. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Anlässen mit der\nZeitung liefert.\n(2) Verlegerbeilagen sind ferner andere Zeitungen des Verlegers, die er der Zeitungregel-\nmäßig als Nebenblatt beifügt. Die Zeitung muß einen Vermerk enthalten, der erkennen läßt,\ndaß das Nebenblatt regelmäßig beigefügt wird.\n(3) Als Verlegerbeilagen gelten, sofern sie keine geschäftliche Werbung enthalten:\n1. Druck-Erzeugnisse und Muster, die der Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-\nsätzen zur Veranschaulichung beifügt,\n2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemeinnütziger Bedeutung, sofern der Verleger\nihre Versendung unentgeltlich übernimmt.\n(4) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsexemplaren eignen und\ndürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.\n(5) Verlegerbeilagen müssen in die Zeitung eingelegt werden. Sie dürfen mit der Zeitung\nfest verbunden sein.\n(6) Die einem Zeitungsexemplar beigefügten Verlegerbeilagen dürfen insgesamt nicht\nschwerer sein als das Zeitungsexemplar. Nebenblätter dürfen bis zu 100 Gramm schwerer\nsein als das Zeitungsexemplar, dem sie beiliegen. Die Gewichtsbegrenzung gilt nicht für\nVerlegerbeilagen, die den zur Verkündung von Gesetzen und Verordnungen bestimmten amt-\nlichen Druckschriften beigefügt werden.\n(7) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt.\nSie dürfen jedem Zeitungsexemplar nur einmal und nur der Zeitungsnummer insgesamt bei-\ngefügt werden. Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zeitungsnummer beigefügt werden,\nwenn dieser Teil als Streifbandzeitung versandt wird.\n§9\nFremdbeilagen\n(1) Fremdbeilagen sind Druck-Erzeugnisse und Muster, die der Verleger im Auftrag und im\nInteresse Dritter den Zeitungsexemplaren beifügt. Als Fremdbeilagen gelten Druck-Erzeug-\nnisse und Muster, die vom Verleger herrühren, jedoch weder Zeitungsbestandteile noch\nVerlegerbeilagen sind.\n(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsexemplaren eignen und\ndürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren. Sie dürfen verschlossen sein.\n(3) Fremdbeilagen müssen in die Zeitung eingelegt werden. Sie dürfen mit der Zeitung fest\nverbunden sein.\n(4) Das Gesamtgewicht der einem Zeitungsexemplar beigefügten Fremdbeilagen darf\nhöchstens 150 Gramm betragen. Die Fremdbeilagen dürfen jedoch insgesamt nicht schwerer\nsein als das Zeitungsexemplar, dem sie beiliegen. Die Einschränkung nach Satz 2 gilt nicht\nfür als Fremdbeilagen beigefügte andere Zeitungen.","954                             Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1981, Teil .1\n(5) Ein Zeitungsexemplar darf bis zu fünf Fremdbeilagen enthalten. Besteht eine Fremd-\nbeilage aus mehreren locen Bestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage.\nWerden mehrere von einem Auftraggeber stammende Fremdbeilagen durch Umschlag, feste\nHaftung oder Klebemittel zusammengehalten, so gelten sie als eine Fremdbeilage. Eine in die\nZeitung als Fremdbeilage eingelegte andere Zeitung gilt auch dann als eine Fremdbeilage,\nwenn sie aus mehreren losen Bestandteilen besteht.\n(6) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts\noder der Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifügung in Postvertriebs-\nstücken und Postzeitungsgut ist nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betriebliche\nSchwierigkeiten festzustellen ist. Den Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbeilagen\nbeigefügt werden, für die in der Zeitung ein Beilagenhinweis abgedruckt ist.\n(7) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und im Postzeitungsgut werden vom\nVerleger besondere Gebühren erhoben.\n§10\nWesentliche Zeitungsangaben\n( 1) Die Titelseite der Zeitung muß außer dem Titel deutlich sichtbar folgende Angaben\nenthalten:\n1. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernummer'',\n2. den Erscheinungstag oder eine andere Bezeichnung, aus der die Zugehörigkeit der\nZeitungsnummer zu einem bestimmten, der Erscheinungsweise entsprechenden Zeitraum\nzu erkennen ist.\n(2) Auf der Titelseite oben soll das Vertriebskennzeichen in einer Schriftgröße von minde-\nstens drei Millimetern angegeben sein.\n(3) In der Zeitung muß der Verkaufspreis angegeben sein oder der Grund, weshalb ein\nVerkaufspreis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unentgeltlich abgegebene Zeitungen, die\nkeine geschäftliche Werbung enthalten.\n§ 11\nZulassungsverfahren\n(1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsdienst ist vom Verleger beim zuständigen\nVerlagspostamt zu beantragen. Für den Antrag ist das amtliche Formblatt zu verwenden. Dem\nAntrag ist ein Muster der Zeitung beizufügen.\n(2) Sollen von einer Zeitung mehrere Ausgaben im Postzeitungsdienst verbreitet werden,\nso. ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.\n(3) Die Zulassung kann nur zum Ersten eines Monafs beantragt werden. Der Zulassungs-\nantrag mit dem Muster der Zeitung muß spätestens einen Monat vor der beabsichtigten\nInanspruchnahme des Postzeitungsdienstes beim Verlagspostamt vorliegen.\n(4) Anträge, den Inhalt der Zulassung zu ändern, können nur zum Ersten eines Monats\ngestellt werden. Änderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens einen\nMonat vor dem Zeitpunkt der Änderung beim Verlagspostamt vorliegen.\n(5) Über den Zulassungs- oder Änderungsantrag entscheidet das Verlagspostamt; es\nerteilt dem Verleger einen schriftlichen Bescheid.\n(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Verleger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.\n(7) Der Verleger muß für die Erhebung der Postzeitungsgebühren sein Postscheckkonto\nangeben.\n§ 12\nAuskunftserteilung\nVerleger und Zeitungsvertriebsstellen sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu\nerteilen, die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Postzeitungs-\ndienstes und die Richtigkeit der Versandzahlen zu prüfen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981                      955\n§13\nFormblätter\nFormblätter sind vollständig und dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß\nso beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.\n§14\nVerzicht auf die Zulassung\nDer Verzicht auf die Zulassung kann nur zum Ablauf eines Monats erklärt werden. Die\nVerzichterklärung muß schriftlich abgegeben werden und bis zum Ersten dieses Monats beim\nVerlagspostamt vorliegen.\n§15\nWiderruf der Zulassung\n( 1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird widerrufen, wenn\n1. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfül1t,\n2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungsdienstes mißbraucht,\n3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen nicht nachkommt.\n4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht liefert und der Aufforderung des Verlags-\npostamts, die regelmäßige Lieferung innerhalb einer Frist von einem Monat wieder auf-\nzunehmen oder auf die Zulassung zu verzichten, nicht nachkommt,\n5. der Verleger es ablehnt, nach § 12 erbetene Auskünfte zu erteilen.\n(2) Über den Widerruf der Zulassung erteilt das Verlagspostamt dem Verleger einen schrift-\nlichen Bescheid.\nII. Abschnitt\nPostzeitungsliste; Vermittlung von Zeitungsbestellungen\n§16\nPostzeitungsliste\n(1) Die Postzeitungsliste ist das Verzeichnis der zum Postzeitungsdienst zugelassenen\nZeitungen. Sie wird jährlich nach dem Stand vom 1. Januar herausgegeben. Zum 1. April,\n1. Juli und 1. Oktober erscheinen Nachträge zur Postzeitungsliste, in denen die seit Beginn\ndes Jahres eingetretenen Veränderungen veröffentlicht werden.\n(2) Die Zeitungen werden mit folgenden Angaben in die Postzeitungsliste aufgenommen:\nTitel - beim Vorliegen verschiedener Ausgaben mit Bezeichnung der Ausgabe-, Anschrift und\nPostscheckkonto des Verlegers, Vertriebskennzeichen und Erscheinungsweise.\n(3) Auf Antrag des Verlegers werden folgende Zusätze in die Postzeitungsliste auf-\ngenommen:\n1. Angaben über den Untertitel einer Zeitung und über einen früheren Titel, wenn diese\nAngaben zusammen mit dem Titel nicht mehr als sechs Zeilen ausmachen,\n2. Anschrift und Postscheckkonto eines zur Entgegennahme von Zeitungsbestellungen\nBevollmächtigten,\n3. Abonnementspreise für bis zu vier Bezugszeiten.\nFür die Zusätze nach den Nummern 1 und 2 werden vom Verleger Gebühren erhoben.\n§ 17\nVermittlung von Zeitungsbestellungen\nDie Deutsche Bundespost nimmt Bestellungen auf Lieferung von Zeitungen nach den\nAngaben in der Postzeitungsliste entgegen und übermittelt die Bestellungen an den Verleger.\nFür die Übermittlung ist vom Besteller die Gebühr für eine Büchersendung zu entrichten.","956                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nIII. Abschnitt\nZeitungspostsendungen\n1. Titel\nGemeinsame Vorschriften\n§ 18\nArten der Zeitungspostsendungen\n(1) Verleger können ihre Zeitungsexemplare versenden:\n1 . ais Postvertriebsstücke in Zeitungsbunden an Postämter z.ur Auslieferung an Einzel-\nempfänger,\n2. als Postzeitungsgut an Sammelempfänger zur Weitervermittlung,\n3„ ais Streifbandzeitungen an Einzelempfänger .\n(2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsexemplare als Streifbandzeitungen ver-\nsenden„\n§ 19\nGebühren für Zeitung~postsendungen\nFür Zeitungspostsendungen werden Gebühren nach der Postzeitungsgebührenordnung\nerhoben.\n§ 20\nBeipack\n( 1 ) Als Beipack dürfen den Zeitungspostsendungen der Lieferschein und die Rechnung für\ndie Zeitung sowie ein Vordruck für die Zahlung des Rechnungsbetrages beigefügt werden.\nPostzeitungsgut darf darüber hinaus Aushangbogen für Verkaufsstellen enthalten.\n(2) Für Beipack z.u Postvertriebsstücken und zu Postzeitungsgut werden keine Gebühren\nerhoben.\n§ 21\nEinlieferungsliste; Belegexemplar\n(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für jede Zeitungsnummer beim Erscheinen eine\nEinlieferungsliste und ein Belegexemplar zu liefern. Wird eine Zeitungsnummer nur als\nStreifbandzeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste nicht erforderlich.\n(2) Die Einlieferungsliste muß die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben über\ndie eingelieferten Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut und die Fremdbeilagen ent-\nhalten. Für die Einlieferungsliste ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.\n(3) Zum Belegexemplar gehören Verleger- und Fremdbeilagen sowie alle Teile der\nSendung, die für die Gewichtsermittlung von Bedeutung sind.\n(4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Postvertriebsstücke oder des Postzeitungsguts\nbeigefügt werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens einen Tag vor der Einlieferung\nunter Vorlage eines Belegstücks anzumelden. Für die Anmeldung ist ein Formblatt nach amt-\nlichem Muster zu verwenden. Wird die rechtzeitige Anmeldung derartiger Fremdbeilagen\nversäumt, so wird für die Gebührenberechnung unterstellt, daß die Fremdbeilagen allen als\nPostvertriebsstück oder als Postzeitungsgut versandten Zeitungsexemplaren beigefügt\nwaren.\n§ 22\nPrüfen der Zeitungspostsendungen\nDie Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Zeitungspostsendungen daraufhin zu prüfen,\nob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck darf sie ver-\nschlossene Sendungen und verschlossene Teile des Inhalts öffnen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981                  957\n§ 23\nBehandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendungen\n(1) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,\nkönnen dem Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.\n(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:\n1. Für unzulässige Beilagen in Zeitungsexemplaren, die als Postvertriebsstücke oder Post-\nzeitungsgut versandt werden, wird die doppelte Gebühr für Fremdbeilagen erhoben.\n2. Für Postzeitungsgut, das unzulässige Gegenstände enthält, wird bei Sendungen bis 1 000\nGramm die Briefgebühr, bei Sendungen über 1 000 Gramm bis 2 000 Gramm die Päck-\nchengebühr, bei Sendungen über 2 000 Gramm die Paketgebühr erhoben.\n3. Für Streifbandzeitungen, die unzulässige Beilagen oder unzulässige Gegenstände ent-\nhalten, wird die Briefgebühr erhoben.\n4. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzureichend freigemacht sind, wird die Brief-\ngebühr erhoben.\n5. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht übersteigen, wird die Päckchengebühr\nerhoben.\nBei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden die fehlenden Gebühren vom\nVerleger erhoben, bei Streifbandzeitungen werden die Gebühren vom Empfänger als Nach-\ngebühren eingezogen.\n(3) Ist der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren\nnicht entrichtet, so wird der Gebührenzuschlag vom Empfänger als Nachgebühr eingezogen.\n§ 24\nBesondere Beförderungsgelegenheiten\n( 1) Außerhalb der bestehenden Beförderungsgelegenheiten können für Zeitungspost-\nsendungen auf Antrag des Verlegers besondere Beförderungsgelegenheiten eingerichtet\nwerden. Der Antrag ist an das Verlagspostamt zu richten. Für den Antrag ist ein Formblatt\nnach amtlichem Muster zu verwenden.\n(2) Änderungen in der Zahl der zu befördernden Beutel und losen Sendungen sind dem\nVerlagspostamt schriftlich mitzuteilen.\n(3) Will der Verleger eine besondere Beförderungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß\ner den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.\n(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten werden vom Verleger\nGebühren erhoben.\n2. Titel\nPostvertriebsstücke\n§ 25\nÄußere Beschaffenheit und Aufschrift der Postvertriebsstücke\n( 1) Postvertriebsstücke müssen ein für ihre Behandlung im Postbetrieb zweckmäßiges\nFormat aufweisen. Das einzelne Zeitungsexemplar kann mit einem Streifband oder einer\nUmhüllung versehen oder unverpackt sein.\n(2) Postvertriebsstücke müssen mit einer Aufschrift versehen sein. Zur Aufschrift eines\nPostvertriebsstücks gehören außer der Anschrift das Vertriebskennzeichen, die Absender-\nangabe und, wenn das Postvertriebsstück ein Streifband oder eine Umhüllung aufweist, die\nAngaben „Postvertriebsstück'' und „Gebühr bezahlt\".\n(3) Sind mehrere Postvertriebsstücke einer Zeitung für denselben Empfänger mit einem\ngemeinsamen Streifband oder einer gemeinsamen Umhüllung versehen, so kann darauf ver-\nzichtet werden, auf jedem einzelnen dieser Postvertriebsstücke eine Aufschrift anzubringen.\nIn diesem Fall tritt in der Aufschrift anstelle der Angabe „Postvertriebsstück\" die Angabe\n„Postvertriebsstücke für Mehrfachbezieher\", außerdem muß der Hinweis „Bitte ungeöffnet\nausliefern\" angebracht werden.","958                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Bei Postvertriebsstücken ohne Streifband und ohne Umhüllung muß die Anschrift lese-\ngerecht im oberen Bere:ch des Zeitungsexemplars stehen, wenn sich der Bund oder, nach\nFaltung des Zeitungsexemplars auf das Transportformat, der Falz an der rechten Seite\nbefindet. Das Vertriebskennzeichen und der Absender müssen in unmittelbarer Nähe der\nAnschrift angegeben sein. Ist die Absenderangabe im Kopf der Zeitung abgedruckt, so bedarf\nes einer weiteren Absenderangabe auch dann nicht, wenn die Anschrift nicht in unmittelbarer\nNähe dieses Eindrucks angebracht ist.\n(5) Ist das Zeitungsexemplar mit einem Streifband oder einer nicht durchsichtigen\nUmhüllung versehen, so ist darauf die Aufschrift anzubringen.\n(6) Ist das Zeitungsexemplar mit einer durchsichtigen Umhüllung versehen, so darf sich die\nAufschrift unter der Umhüllung befinden. Alle Teile der Aufschrift müssen sichtbar sein. Die\nAnschrift muß bei allen Exemplaren einer Zeitung an der gleichen Stelle angebracht werden,\ndie Zeilen der Anschrift müssen parallel zu einer Seite der Sendung verlaufen. Ist die Anschrift\nauf der Zeitung selbst angegeben, so gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend; die Angaben\n„Postvertriebsstück\" und „Gebühr bezahlt\" können entfallen. Wird ein besonderes Blatt als\nAnschriftenträger verwendet, so müssen sich alle zur Aufschrift gehörenden Angaben auf\ndiesem Blatt befinden.\n(7) Als Anschriftenträger verwendete besondere Blätter dürfen zusätzlich mit Angaben, die\nsich auf den Vertrieb der Zeitung beziehen, und anderen Texten, auch werblicher Art, bedruckt\nsein. Befinden sich die zusätzlichen Texte auf der Seite mit der Aufschrift, so müssen sie ab-\ngedeckt sein. Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten dürfen höchstens 25 Gramm wiegen.\nFür sie wird eine Gebühr in Höhe der halben Fremdbeilagengebühr für ein Druck-Erzeugnis\nerhoben, es sei denn, daß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 'Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.\n§ 26\nZeitungsbunde\n(1) Postvertriebsstücke sind vom Verleger für den Versand zu Zeitungsbunden zusammen-\nzufassen. Die Zusammenfassung erfolgt nach Maßgabe des von der Deutschen Bundespost\nherausgegebenen „Verzeichnisses der Leiteinheiten für Zeitungsbunde\" in Ortsbunden,\nOrtssammelbunden, Landbunden, Leitbereichsbunden oder Leitabschnittsbunden. Zeitungs-\nbunde müssen sicher und den Erfordernissen des Postbetriebs entsprechend verpackt sein;\nsie dürfen höchstens 15 Kilogramm wiegen.\n(2) Zeitungsbunde sind mit einer Aufschrift zu versehen, die folgende Angaben enthalten\nmuß:\n1. die Bezeichnung „Zeitungen\",\n2. die Bezeichnung der Leiteinheit,\n3. das Vertriebskennzeichen,\n4. die Zahl der in dem Zeitungsbund enthaltenen Postvertriebsstücke,\n5. die Zahl der für die Leiteinheit bestimmten Zeitungsbunde, wenn für die Leiteinheit mehr\nals ein Zeitungsbund zum Versand kommt.\nDie Anordnung der Angaben soll dem amtlichen Muster entsprechen. Die Bezeichnung\n,,Zeitungen\" und die zur Bezeichnung der Leiteinheit gehörende Postleitzahl müssen hervor-\ntreten.\n(3) Die Aufschrift ist auf der größten Fläche des Zeitungsbunds anzubringen. Als Träger für\ndie Aufschrift ist ein Aufschriftzettel aus hellgrünem Papier zu verwenden. Er muß mindestens\n14,8 Zentimeter x 10,5 Zentimeter groß sein (DIN A 6 quer). Ist das Zeitungsbund mit einer\ndurchsichtigen Umhüllung versehen, so muß der Aufschriftenträger die Aufschriftfläche des\nZeitungsbunds abdecken oder mindestens 29,6 Zentimeter x 21 Zentimeter groß sein\n(DIN A 4). Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 dürfen auf einem Etikett aus weißem Papier\nangegeben werden, das auf den Aufschriftzettel aufgeklebt wird. Dabei muß der sichtbar\nbleibende Teil des hellgrünen Aufschriftzettels einen größeren Flächeninhalt aufweisen als\ndas Etikett.\n§ 27\nZusammenfassung der Zeitungsbunde zu Gebinden\n(1) Zeitungsbunde sind vom Verleger entsprechend den Vorgaben des Verlagspostamts\nnach postalischen Leiteinheiten zusammengefaßt einzuliefern.\n(2) Muß diese Zusammenfassung nach den Vorgaben des Verlagspostamts in Form von\nGebinden erfolgen, so richtet sich die Art der dabei zu verwendenden Hilfsmittel nach der","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17„ September 1981                      959\nMenge und der Beschaffenheit der Zeitungsbunde sowie nach den betriebstechnischen\nErfordernissen der Deutschen Bundespost. Die Deutsche Bundespost kann Hilfsmittel zur\nZusammenfassung zur Verfügung stellen.\n(3) Gebinde müssen so beschaffen sein, daß die Ordnung der Zeitungsbunde bis zur\nbe:lriebsbedingten Auflösung der Gebinde erhalten bleibt.\n(4) Gebinde müssen mit einer vom Verlagspostamt vorgegebenen Bezeichnung versehen\nsein, die erkennen läßt, wo sie aufzulösen sind. Werden für Gebinde Beutel verwendet, so ist\ndie Bezeichnung auf einer Beutelfahne nach amtlichem Muster vorzunehmen.\n§ 28\nEinlieferung\n(1) Postvertriebsstücke sind bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle einzuliefern.\n(2) Die Zahl der für die einzelnen Leiteinheiten eingelieferten Postvertriebsstücke ist dem\nVerlagspostamt jeweils beim Erscheinen einer Zeitungsnummer mit einer Versandliste mit-\nz.uteilen . Die Versandliste muß das Vertriebskennzeichen, den Einlieferungstag, die Nummer\nder Zeitung, die Bezeichnung der Leiteinheiten, für die Zeitungsbunde gefertigt werden, in\nnumerischer Folge ihrer Postleitzahlen und die Zahl der für jede Leiteinheit versandten Post-\nvertriebsstücke enthalten. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen,\ngenügt die Vorlage der Versandliste für jeweils eine Zeitungsnummer in der Woche, es sei\ndenn, daß die Zahlen der versandten Postvertriebsstücke an den einzelnen Tagen stark\nschwanken.\n(3) Von jeder Zeitungsnummer sollen insgesamt mindestens 100, bei wöchentlich einmal\nund häufiger erscheinenden Zeitungen mindestens 50 Postvertriebsstücke eingeliefert\nwerden. Werden diese Sendungsmengen unterschritten, so wird eine Mindestgebühr\nerhoben.\n§ 29\nLuftpostbeförderung\nPostvertriebsstücke werden auf Antrag des Verlegers mit Luftpost befördert. Für die Luft-\npostbeförderung wird vom Verleger ein Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke erhoben.\n§ 30\nAuslieferung; unzustellbare Postvertriebsstücke\n( 1) Postvertriebsstücke werden wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert; sie werden\nnicht nachgesandt.\n(2) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden nicht an den Verleger zurückgesandt. Die\nUnzustellbarkeit wird dem Verleger mitgeteilt.\n§ 31\nErsatzsendungen\n( 1) Für verlorengegangene oder stark beschädigte Postvertriebsstücke können Ersatz-\nsendungen eingeliefert werden. Für die Ersatzsendungen werden keine Gebühren erhoben.\n(2) Die Ersatzsendungen sind in besondere Zeitungsbunde aufzunehmen. Die einzelnen\nErsatzsendungen sind in der Aufschrift mit der Bezeichnung „Ersatzsendung\", die beson-\nderen Zeitungsbunde mit der Bezeichnung „Ersatzsendungen\" zu versehen.\n3. Titel\nPostzeitungsgut\n§ 32\nVersandbedingungen\n(1) Postzeitungsgut muß sicher und den Erfordernissen ·des Postbetriebs entsprechend\nverpackt sein. Das Höchstgewicht beträgt 15 Kilogramm. Postzeitungsgut soll mindestens\ndrei Zeitungsexemplare enthalten. Enthält eine Sendung weniger als drei Zeitungsexemplare,\nso ist vom Verleger ein Gebührenzuschlag zu entrichten.","960                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Postzeitungsgut ist mit einer Aufschrift nach amtlichem Muster zu versehen, die auf der\ngrößten Fläche der Sendung, den Langseiten gleichgerichtet, anzugeben ist. Der Aufschrif-\ntenträger muß mindestens 14,8 Zentimeter x 10,5 Zentimeter groß sein (DIN A 6 quer). Ist\nPostzeitungsgut mit einer durchsichtigen Umhüllung versehen, so muß der Aufschriftenträger\ndie Aufschriftfläche des Postzeitungsguts abdecken. Die Aufschrift muß außer der Anschrift\nfolgende Angaben enthalten:\n1. die Bezeichnung „Postzeitungsgut\",\n2. das Vertriebskennzeichen,\n3.. die Zahl der in der Sendung enthaltenen Zeitungsexemplare,\n4„ die Zahl der für den Empfänger bestimmten Sendungen, wenn für den Empfänger mehr als\neine Sendung zum Versand kommt,\n5 . den Aufdruck eines Ringes mit einem äußeren Durchmesser von mindestens 30 Milli-\nmetern und einer Strichstärke von mindestens 5 Millimetern,\n6. den Absender..\nDie in der Anschrift enthaltene Postleitzahl muß hervortreten. Aus der Absenderangabe muß\ndie Eigenschaft des Absenders als Verleger eindeutig erkennbar sein. Die Abholangabe\n,,Postlagernd\" ist unzulässig.\n(3) Postzeitungsgut kann nur von Montag bis Donnerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Die\nEinlieferungsstelle und die Einlieferungszeiten bestimmt das Verlagspostamt. Die Sendungen\nsind leitmäßig zusammengefaßt einzuliefern. Der Einlieferungsstelle ist ein Übergabezettel zu\nübergeben. Für den Übergabezettel ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.\n(4) Postzeitungsgut kann auf Antrag des Verlegers als Postzeitungsschnellgut mit Vorrang\nbefördert werden.. Die Beschränkung des Absatzes 3 Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich\nEinlieferungszeit und Abbeförderung werden berücksichtigt, soweit der Dienstbetrieb und die\nbestehenden Beförderungsgelegenheiten es zulassen. Vor der erstmaligen Benutzung einer\nBeförderungsgelegenheit muß der Verleger den Versand beim Verlagspostamt unter Angabe\nder voraussichtlichen Einlieferungsmenge schriftlich anmelden. Für Postzeitungsschnellgut\nwird vom Verleger ein Gebührenzuschlag erhoben.\n(5) Postzeitungsschnellgut kann auf Antrag des Verlegers als Luftpostzeitungsgut\nbefördert werden. Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein besonderer Zuschlag\nerhoben.\n§ 33\nAuslieferung; unzustellbares Postzeitungsgut\n(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der Ankunft abgeholt werden. Es wird demjenigen\nausgeliefert 1 der sich zur Abholung meldet. Postzeitungsgut wird nach dem Eingangstag drei\nWerktage lang zur Abholung bereitgehalten.\n(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt,\nwie eine Schnellsendung zugestellt wird. Für die Zustellung wird vom Empfänger die Schnell-\nsendungsgebühr für eine Paketsendung nach der 1. Zone erhoben.\n(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzeitungsgut wie eine Paketsendung zugestellt.\nDas Verlangen muß durch einen Vermerk in der Aufschrift kenntlich gemacht werden. Die\nZustellgebühr für eine Paketsendung ist vom Verleger im voraus zu entrichten.\n(4) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an den Verleger zurückgesandt.\n(5) Der Verleger kann durch Vermerk in der Aufschrift vorausverfügen, daß unzustellbares\nPostzeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustellbarkeit angezeigt wird. Für die Rück-\nsendung wird die Paketgebühr, für die Anzeige die Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige\nvom Verleger erhoben.\n§ 34\nErsatzsendungen\nFür verlorengegangenes oder stark beschädigtes Postzeitungsgut können Ersatz-\nsendungen eingeliefert werden. Für die Ersatzsendungen werden keine Gebühren erhoben.\nErsatzsendungen sind in der Aufschrift mit der Bezeichnung „Ersatzsendung\" zu versehen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981                       961\n4. Titel\nStreifbandzeitungen\n§ 35\nVersandbedingungen\n(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streifband oder einer offenen Umhüllung\nversehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können.\n(2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streifbandzeitung\" tragen. Der Absender muß\nangegeben sein. Aus der Absenderangabe muß die Eigenschaft des Absenders als Verleger\noder als Zeitungsvertriebsstelle eindeutig erkennbar sein. In der Aufschrift ist das Vertriebs-\nkennzeichen anzugeben, wenn es nicht im Kopf der Zeitung eingedruckt ist. Im übrigen gelten\ndie Vorschriften der Postordnung über Formen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei Brief-\nsendungen.\n(3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern bei der vom Verlagspostamt bestimmten\nStelle, von den Zeitungsvertriebsstellen bei den Annahmestellen einzuliefern. Streifband-\nzeitungen sollen leitmäßig zusammengefaßt eingeliefert werden, wenn mehr als 500 Sendun-\ngen von einer Zeitungsnummer eingeliefert werden.\n(4) Für Streifbandzeitungen sind die besonderen Versendungsformen Luftpost und Eil-\nzustellung zulässig. Die Vorschriften der Postordnung über Luftpost und Eilzustellung gelten\nentsprechend. Für die Luftpostbeförderung ist vom Verleger ein besonderer Zuschlag, für die\nEilzustellung die Eilzustellgebühr zu entrichten.\n(5) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.\n(6) Das Höchstgewicht beträgt 1 000 Gramm.\n§ 36\nAuslieferung\nStreifbandzeitungen werden wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Unzustellbare\nStreifbandzeitungen werden an den Absender zurückgesandt.\nIV. Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 37\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37\ndes Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 38\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2101)\naußer Kraft.\nBonn, den 9. September 1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}