{"id":"bgbl1-1981-38-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":38,"date":"1981-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/38#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_38.pdf#page=38","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1981-09-08T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["938                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nund der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 8. September 1981\nAuf Grund                                                                          Artikel 2\n- der§§ 24 und 25 des Zollgesetzes in der Fassung der            Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu-\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529),           ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 9 des Mineralölsteuer-         rungsnummer 61 2-14-1, veröffentlichten bereinigten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), die Nummern 6          17. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2282; 19801 S. 15), wird\nund 9 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Subven-         wie folgt geändert:\ntionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1\nS. 537),                                                   1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und 67\nbis 71\" durch die Worte,,, 67 bis 71 und 73 Abs. 2\"\n- und des§ 156 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 212 Abs. 1 Nr. 5            ersetzt und die Worte „vom 29. November 1961\nder Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                 (Bundesgesetzbl. 1S. 1937), zuletzt geändert durch\nS. 613)                                                       Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 1979\nwird verordnet:                                                  (BGBI. 1 S. 1589),\" gestrichen.\n2: Nach § 27 a wird folgender § 27 b eingefügt:\nArtikel 1                                                     ,,§ 27 b\n§ 73 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der              (1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer für Luft-\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560,                 fahrtbetriebsstoffe Unternehmen und Einrichtungen\n1221; 19771 S. 287), zuletzt geändert durch die Verord-          nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes erstattet oder\nnung vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1930), wird wie             vergütet, die sie im Erhebungsgebiet versteuert be-\nfolgt gefaßt:                                                    zogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben.\n,,§ 73                                   (2) Wer eine Erstattung oder Vergütung in An-\nspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen\nBetriebsstoffe für Luftfahrzeuge\nHauptzollamt anzuzeigen, dabei die Art des begün-\n(1) Zollfrei sind Betriebsstoffe, die unter zollamtlicher     stigten Luftverkehrs und die dafür eingesetzten Luft-\nÜberwachung in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenflä-            fahrzeuge anzugeben und die verkehrsrechtlichen\nche verwendet werden. Die Zollfreiheit hängt davon ab,           Genehmigungen und die Anerkennung als Einrich-\ndaß die Betriebsstoffe von den in § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Mi-       tung des Luftrettungsdienstes vorzulegen. Er hat für\nneralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung           jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Flüge einge-\nbezeichneten Unternehmen oder Einrichtungen zu den               setzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit folgen-\nnach dieser Vorschrift steuerfreien Zwecken verwendet            den Angaben zu führen:\nwerden.                                                          1 . Art und Menge der übernommenen Luftfahrt-\nbetriebsstoffe und das Entgelt,\n(2) In anderen als den von Absatz 1 erfaßten Fällen           2. Zeitpunkt der Übernahme,\nsind ohne zollamtliche Überwachung zollfrei Treibstoffe\nim Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Men-            3. Art des Fluges,\nge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe           4. Startplatz,\nentspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn\n5. Bestimmungsflugplatz,\nsie aus dem Zollausland in Luftfahrzeugen eingeführt\nund in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren                6. Ort einer ZwischenlandLmg,\nverwendet werden. Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen,            7. Flugdauer und Flugstrecke in Kilometern,\nwenn der Flug zu anderen gewerblichen Zwecken als\nzur Beförderung von Personen oder Waren durchgeführt             8. Treibstoffverbrauch.\nwird oder nach den Umständen zum Erwerb von Treib-               Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen.\nstoff unternommen worden ist.                                    Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter\nbestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 2\n(3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen           und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch\nsind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 1.\"              nicht beeinträchtigt werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                            939\n(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer                                 Artikel 3\nist mit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung                      Übergangsbestimmungen\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle\ninnerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab-             (1) Erlaubnisscheine, die vor dem 1. Oktober 1981\nschnitts für steuerfreie Flüge verwendeten Luftfahrt-   zum Bezug und zur Verwendung von abgabenbegün-\nbetriebsstoffe zu beantragen. Der Antragsteller hat      stigten Luftfahrtbetriebsstoffen erteilt worden sind,\ndie Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünfzehn-         erlöschen mit Ablauf des 30. September 1981 .\nten Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Ver-\n(2) Bestände an Luftfahrtbetriebsstoffen, die sich in\ngütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in\ndem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt im Besitz\nihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergü-\nvon Endverwendern befinden, dürfen unter den im Zeit-\ntung erforderlichen Angaben zu machen und die Er-\npunkt des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Nach-·\nstattung oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei\nentrichtung von Abgaben aufgebraucht werden.\nist der Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung\nauf zehn Deutsche Pfennige nach unten zu runden.\nDie Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall                                    Artikel 4\nverlängert werden.                                                                Berlin-Klausel\n(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\numfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt          tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nkann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens        und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch im Land\njedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-        Berlin.\nraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als                                     Artikel 5\nErstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,\nInkrafttreten\naußerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-\nzüglich erstatten oder vergüten.                             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2\nam 1. Oktober 1981 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach\n(5) Die für steuerfreie Flüge jeweils verwendeten      der Verkündung in Kraft.\nSchmierstoffmengen dürfen geschätzt werden, wenn\nsich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.\"         (2) Artikel 3 tritt zusammen mit Artikel 3 der Verord-\nnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge-\n3. In der Anlage zu § 25 Abs. 1 werden die Angaben zu        setzes vom 14. September 1979 (BGBI. 1 S. 1589) am\nNummer 4 gestrichen.                                      31 . Dezember 1982 außer Kraft.\nBonn, den 8. September 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}