{"id":"bgbl1-1981-38-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":38,"date":"1981-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_38.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Diätverordnung","law_date":"1981-09-02T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":6,"num_pages":17,"content":["906                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Diätverordnung\nVom 2. September 1981\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung        5. den am 31. Dezember 1980 in Kraft getretenen Arti-\nzur Änderung der Diätverordnung vom 7. Juli 1981               kel 4 der Verordnung über die Zulassung von Nitrit\n(BGBI. I S. 613) wird nachstehend der Wortlaut der Diät-      und Nitrat zu Lebensmitteln vom 19. Dezember 1980\nverordnung in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-           (BGBI. 1 S. 2313),\nmacht. Die Diätverordnung in ihrer ursprünglichen Fas-     6. die gemäß ihrem Artikel 4 in Kraft getretene Sechste\nsung ist am 20. Juni 1963 in Kraft getreten. Die Neufas-      Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom\nsung berücksichtigt:                                           7. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 613).\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober             Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 Nr. 1,\n1975 (BGBI. 1S. 2687),                                 2, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 , 2 und 6, Abs. 2\nund 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bundesge-\n2. den gemäß ihrem Artikel 9 in Kraft getretenen Arti-     setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4, veröffent-\nkel 7 der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen       lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das\nFremdstoff-Verordnung und anderer lebensmittel-         Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nrechtlicher Verordnungen vom 10. Mai 1976 (BGBI. I      15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945), und auf Grund des\ns. 1200),                                               § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe b,\nNr. 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und\n3. den gemäß ihrem § 1 2 in Kraft getretenen § 10 der      Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 15 Abs. 3 Nr. 1\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 9. De-            Buchstabe a, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 19\nzember 1977 (BGBI. 1 S. 2569),                          Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe\na bis c, § 44 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-\n4. die gemäß ihrem Artikel 4 in Kraft getretene Fünfte     mittel-     und      Bedarfsgegenständegesetzes       vom\nVerordnung zur Änderung der Diätverordnung vom          15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) erlassen\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2793),                    worden.\nBonn, den 2. September 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                                            907\nVerordnung\nüber diätetische Lebensmittel\n(Diätverordnung)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                          §§\nAllgemeine Vorschriften .................... .                           1 bis 4\nzweiter Abschnitt\nZulassung von Zusatzstoffen                                              5 bis 10\nDritter Abschnitt\nSondervorschriften für bestimmte Lebensmittel                          11 bis 14 a\nVierter Abschnitt\nKenntlichmachungs- und Kennzeichnungs-\nvorschriften\na) Kenntlichmachung von Zusatzstoffen .... .                           15 bis 18\nb) Allgemeine Kennzeichnung .............. .                               19\nc) Zusätzliche Kennzeichnungen ........... .                           20 bis 24\nd) Form der Kenntlichmachung und Kennzeich-\nnung .................................. .                              25\nFünfter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . .                      26\nSechster Abschnitt\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 28\n6 Anlagen\nErster Abschnitt                                            (3) Diätetische Lebensmittel sind auch:\nAllgemeine Vorschriften                                    1. Kochsalzersatz,\n2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraus-\n§ 1                                                   tauschstoffe,\n(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die                      3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.\nbestimmt sind, einem besonderen Ernährungszweck\ndadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nähr-                                                             § 2\nstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender\n(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als\nStoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr solcher\ndiätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemei-\nStoffe in einem bestimmten Mischungsverhältnis oder in\nnen Verzehrs) dürfen\nbestimmter Beschaffenheit bewirken. Diätetische Le-\nbensmittel müssen sich von anderen Lebensmitteln ver-                       1. das Wort „diätetisch\" allein oder in Verbindung mit\ngleichbarer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre                              anderen Worten,\nEigenschaften maßgeblich unterscheiden.                                     2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-\ngen, die den Eindruck erwecken könnten, daß es sich\n(2) Lebensmittel dienen einem besonderen Ernäh-                                 um ein diätetisches Lebensmittel handelt,\nrungszweck, wenn sie dazu beitragen, besonderen Er-\nnicht verwendet werden.\nnährungserfordernissen\n1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Mangel-                               (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmit-\nerscheinung, Funktionsanomalie und Überempfind-                        tel des allgemeinen Verzehrs, die\nlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Be-                    1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in\nstandteile,                                                                  Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen\nunter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit\n2. während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie                               Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen be-\nbeim Säugling und Kleinkind                                                  sonderen Ernährungszweck im Sinne des§ 1 ergibt,\nzu entsprechen.                                                                  in den Verkehr gebracht werden,","908                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit           d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder\neinem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht wer-              prä- oder postoperativer Behandlung bei Opera-\nden.                                                            tionen des Darmes,\nAuf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit              e) chronischer Pankreatitis oder\neinem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr ge-              f) Gicht\nbracht werden, sind die§§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19 und 22\nentsprechend anzuwenden.                                        geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Ernäh-\nrung bei ... im Rahmen eines Diätplanes\"; bei diäte-\n(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es           tischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese\nnicht, wenn nur                                                 Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung\n1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte                zusätzlich hingewiesen werden.\noder der physiologische Brennwert von Lebensmit-\nteln oder\n§4\n2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen\nZusammensetzung eines Lebensmittels oder                   ( 1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig\n3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt       nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben wer-\nhöchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker,       den; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen und jodier-\nDisaccharide oder Glukosesirup, bezogen auf die         tem Speisesalz nicht, sofern diätetische Lebensmittel\nverzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,             zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.\nangegeben werden.                                              (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diä-\ntetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Dia-\n(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das\nbetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt,\nBranntweinmonopol dürfen weder als diätetische Le-\nan den Letztverbraucher abgegeben werden.\nbensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonde-\nren Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\nbracht werden.\nZweiter Abschnitt\n§3                                            Zulassung von Zusatzstoffen\n( 1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die                                      §5\nVerbote des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische            (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung\nLebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige          diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in dieser Ver-\nAussagen verwendet werden.                                  ordnung zugelassenen Zusatzstoffe zugesetzt werden.\nAbweichend von § 13 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-\n(2) Zulässig ist bei                                     sungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1\n1. jodiertem Speisesalz die Aussage „geeignet zur Ver-      S. 2711) dürfen Lebensmittel mit einem zulässigen Ge-\nhütung und Behandlung von Jodmangel\",                   halt an Zusatzstoffen zur Herstellung diätetischer Le-\nbensmittel nur verwendet werden, wenn die Zusatzstof-\n2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen          fe auch für das betreffende diätetische Lebensmittel\nder Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Fol-    nach dieser Verordnung zugelassen sind.\ngeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die\nAussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur            (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der\nBehandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfall-           Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung, in der jeweils\nerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärzt-       geltenden Fassung, aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz\nlichen Verordnung\"; sofern sie zur Heilung geeignet     von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.\nsind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeich-\nnet werden,                                                                        §6\n3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell-              (1) Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diä-\noder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Amino-     tetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder,\nsäure- und Elektrolytgehalt entsprechend ange-      werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen,\npaßt sind,                                          sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen\nb) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angebore-      Zweck zu dienen:\nnen Stoffwechselstörungen geeignet sind,            1. die durch die§§ 3 und 4 der Zusatzstoff-Zulassungs-\ndie Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet             verordnung zugelassenen Stoffe, die nach der Zu-\nzur Behandlung von ... , nur unter ständiger ärztlicher     satzstoff-Zulassungsverordnung keiner Kenntlich-\nKontrolle verwenden\",                                       machung bedürfen,\n2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und\n4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei              Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Kakao und\na) Maldigestion oder Maiabsorption,                         Kakaoerzeugnisse sowie Speiseeis durch die\nRechtsverordnungen für diese Lebensmittel zugelas-\nb) Störungen der Nahrungsaufnahme,\nsenen Stoffe, die nach den genannten Verordnungen\nc) Diabetes mellitus,                                       keiner Kenntlichmachung bedürfen,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                             909\n3. die in Anlage 3 der Essenzen-Verordnung aufgeführ-                                    §9\nten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Es-\nsenzen,                                                    ( 1) Für diätetische Lebensmittel, die für Natriumemp-\nfindliche bestimmt sind, werden als Kochsalzersatz die\n4. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe.            in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen.\nDie Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den dort ge-\n(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magne-\nnannten Verordnungen oder in Anlage 1 Liste A be-\nsiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit\nstimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für\nmindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-\ndiese Verwendungszwecke. Der Gehalt an den Zusatz-\nmagnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die\nstoffen darf die in den genannten Verordnungen und An-\nMischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet\nlage 1 Liste A angegebenen Höchstmengen nicht über-\nals Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile\nschreiten.\ndes Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2      enthalten.\ngilt nicht für Zusatzstoffe, die in Anlage 1 a aufgeführt\n(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze\nsind.\ndes Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit minde-\n(3) Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder     stens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-cholin-\nKleinkinder werden die in Anlage 1 Liste 8 aufgeführten    haltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung\nZusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind,    darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.\neinem technologischen Zweck zu dienen. Die Zulas-\nsung gilt, sofern dort bestimmte Verwendungszwecke                                       § 10\nangegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke.\nDer Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1            ( 1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz wird der\nListe 8 angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-          Zusatz von Natrium- und Kaliumjodat zugelassen.\nten.\n(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz darf in\n§7                              einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen Ge-\nhalts 25 MilHgramm nicht überschreiten.\nFür diätetische Lebensmittel werden die in Anlage 2\naufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu           (3) Der Zusatz von jodiertem Speisesalz ist nur zuge-\nbestimmt sind, einem diätetischen Zweck oder als Vita-      lassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu be-\nminzusätze zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in An-     stimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern.\nlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben                    (4) Jodiertes Speisesalz muß in einem Kilogramm\nsind, nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt an        einschließlich eines natürlichen Gehalts mindestens\nden Zusatzstoffen darf die dort angegebenen Höchst-          15 Milligramm Jod enthalten.\nmengen nicht überschreiten.\n§8                                                     Dritter Abschnitt\n( 1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur Er-          Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel\nnährung bei Umständen, die einen Austausch von Zuk-\nker erfordern, werden als Süßungsmittel die Süßstoffe\n§ 11\nSaccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Verbindun-\ngen mit Natrium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat               (1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarl\n(Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindungen mit           der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine be-\nNatrium oder Calcium) zugelassen.                            stimmte Betriebstätte erteilt.\n(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstellung           (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige,\nvon Getränken darf der Gehalt                               unter dessen Leitung· das jodierte Speisesalz herge-\n1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin-           stellt werden soll, die erforderliche Sachkunde und Zu-\nsäure, 0,8 Gramm,                                       verlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Ein-\nrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Her-\n2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulfimid,         stellung von jodiertem Speisesalz, insbesondere zu\n0,2 Gramm                                               richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung,\nin einem Liter des verzehrfertigen Getränks nicht über-     notwendig sind.\nsteigen.\n(3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse sowie     Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat\nKäse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käsever-         oder weggefallen ist, es sei denn, daß der Rücknahme-\nordnung mit Ausnahme von Frischkäsezubereitungen.           grund innerhalb einer von der Behörde zu bestimmen-\nden Frist beseitigt wird.\n§ Ba                                                         § 11 a\nFür diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker be-       Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich die-\nstimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sorbit und Xylit  ser Verordnung nur verbracht werden, wenn die Sen-\nals Zuckeraustauschstoff zugelassen.                       dung im Zeitpunkt der zoHamtlichen Abfertigung zum","910                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\nfreien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-   oder in abgeleiteter Form weder zur Beschreibung eines\nlager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwand-           milden Geschmacks noch in anderen Angaben verwen-\nlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von einer Be-        det werden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeu-\nscheinigung nach dem Muster der ·Anlage 4 begleitet          ten.\nwird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die         (4) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unver-\namtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung            mischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-\nmuß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Be-       teln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden,\nhörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher       wenn sie kein Natrium enthalten.\nSprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehr-\n(5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz,\nausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine\nnatriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt\nMehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zoll-\nsind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Ver-\ndienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der\nkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „kein\nfür den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der\nKochsalzersatz\" in Verbindung mit der Bezeichnung\namtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.\ndes Erzeugnisses gekennzeichnet sind.\n§ 12\n§ 14\n( 1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen\n( 1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\nfolgenden Anforderungen entsprechen:\nkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:\n1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber ver-\n1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vor-\ngleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Ver-\nschriften keine strengere Regelung treffen, an Pflan-\nzehrs nicht erhöht sein,\nzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats-\n2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glukose-             schutzmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm\nsirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser           pro Kilogramm enthalten; § 1 Abs. 4 der Höchstmen-\nStoffe dürfen nur Fruktose sowie die in § 8 Abs. 1 und       genverordnung Pflanzenbehandlungsmittel ist nicht\n§ 8 a genannten Süßstoffe und Zuckeraustausch-               anzuwenden;\nstoffe zugesetzt sein.\n2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilo-\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 darf Laktose für Süßstoffe            gramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,\nals Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine          nicht überschreiten;\nmindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu             3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder\nSaccharose hat.                                                   Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit\n(2) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen         biologischen Untersuchungsverfahren nicht nach-\nweisbar sein.\n1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des\n§ 14 a entsprechen,                                         (2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\nkinder müssen ferner folgenden Anforderungen ent-\n2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Ki-\nsprechen:\nlojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,\n1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideer-\n3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75              zeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif-\nGramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydra-           und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplit-\nte in 100 Millilitern\ntern sein;\ngewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht          2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen\nwerden; Absatz 1 bleibt unberührt.                                Bestandteilen darf 0, 1 Hundertteile nicht überschrei-\nten;\n§13\n3. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Gehalt\n(1) Lebensmittel, die für eine natriumarme Ernährung          an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den\nbestimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf ge-               Stärkeabbau im Back- und Röstprozeß sowie durch\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn               enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weni-\nsie in genußfertigem Zustand nicht mehr als 120 Milli-            ger als 1 2 Hundertteile betragen;\ngramm Natrium in 100 Gramm enthalten. Sie sind bei            4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeug-\neinem Gehalt von nicht mehr als 40 Milligramm Natrium             nissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen\nin 100 Gramm als „streng natriumarm\", im übrigen als\n,,natriumarm\" zu kennzeichnen.                                    a) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den Verkehr\ngebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10 000\n(2) Die Kennzeichnung „natriumarm\" kann durch die                 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder einge-\nzusätzliche Angabe „kochsalzarm\" und die Kennzeich-                    dickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels\nnung „streng natriumarm\" durch die zusätzlich Angabe                   nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar sein,\n,,streng kochsalzarm\" ergänzt werden.                                 wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen\n(3) Werden Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-                  wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu\nkehr gebracht, die in genußfertigem Zustand über 120                  berücksichtigen sind,\nMilligramm Natrium in 100 Gramm enthalten, so darf auf           b) in 0, 1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01 Gramm\nihren Gehalt an Natrium oder Chlorid nur im Rahmen                    des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-\neiner vollständigen chemischen Analyse hingewiesen                    brachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bak-\nwerden und das Wort „Salz\" auch in Wortverbindungen                   terien nicht nachweisbar sein,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                             911\nc) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in 0, 1 Gramm      (2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen\ndes trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-\n1. die Art der Nährstoffveränderung und nährstoffver-\nbrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aero-\nmindernde Bestandteile nach Art und Menge kennt-\nbe sporenbildende oder andere eiweißlösende\nlich gemacht,\nBakterien (Kaseolyten) züchtbar sein,\n2. die Worte „bei Langzeitverwendung ärztliche Bera-\n5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinder-                tung empfohlen\" angegeben\nzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Ver-\nkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Mo-          werden.\nnosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosac-\nchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der                              Vierter Abschnitt\nGehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hun-                          Kenntlichmachungs- und\ndertteile betragen darf; davon abweichend müssen                        Kennzeichnungsvorschriften\nErzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde\nSäuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stär-\nKenntlichmachung\nkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an\nvon Zusatzstoffen\nMaltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht\nmehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vor-\nschriften gelten nicht für Malzextrakt.                                              §15\n(3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel den              (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach § 6\nAnforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes           Abs. 1 Nr. 4 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt wor-\n2 Nr. 3 und 4 entspricht, sind die in der Anlage 5 aufge-    den sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen, sofern in An-\nführten Verfahren anzuwenden.                                 lage 1 Liste A eine bestimmte Angabe für die Kenntlich-\nmachung vorgeschrieben ist, mit dieser Angabe kennt-\nlich zu machen.\n§14a\n(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach den\n(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als\n§§ 7 bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden\nMahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesra-\nsind, ist der Gehalt an diesen Stoffen vorbehaltlich des\ntion für Übergewichtige bestimmt sind, müssen folgen-\nAbsatzes 3 Satz 2 durch Angabe der chemischen Be-\nden Anforderungen entsprechen:\nzeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100\n1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilojoule           Gramm des Lebensmittels, kenntlich zu machen, soweit\noder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehr-         nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes bestimmt ist.\nfertigen Lebensmittels und 1675 Kilojoule oder 400       Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung\nKilokalorien pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 5025 Ki-    zugesetzter Vitamine nach§ 2 der Verordnung über vi-\nlojoule oder 1200 Kilokalorien, nicht überschreiten;     taminisierte Lebensmittel. Bei diätetischen Lebensmit-\n2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahlzeit, bei      teln für Diabetiker gilt hinsichtlich der Kenntlichma-\nTagesrationen 50 Gramm nicht unterschreiten; der         chung des Gehalts an den Zuckeraustauschstoffen\nEiweißanteil muß überwiegend aus hochwertigem            Mannit, Sorbit oder Xylit § 20 Abs. 1.\ntierischem Eiweiß oder diesem biologisch gleichwer-          (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-\ntigem Eiweiß bestehen;                                   mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht bei\n3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf 3 Gramm        nach§ 6 zugelassenen Stoffen in anderen als in den in\npro Mahlzeit, bei Tagesrationen 7 Gramm, berechnet       Absatz 1 genannten Fällen nicht die Verpflichtung,\nals Linolsäure, nicht unterschreiten;                    einen Gehalt an diesen Stoffen kenntlich zu machen.\n4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten darf 20         Das gleiche gilt für die in Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 ynd 2\nGramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 90 Gramm,          genannten Stoffe, sofern diese zu anderen als diäte-\ndavon jeweils höchstens d!e Hälfte Laktose, nicht un-    tischen Zwecken zugesetzt werden;§ 2 der Verordnung\nterschreiten;                                            über vitaminisierte Lebensmittel bleibt unberührt.\n5. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und Mine-\nralstoffen darf folgende Mengen nicht unterschreiten:                                §16\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe\nMahlzeit   Tagesration\nnach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind, tritt an\ndie Stelle der Angabe der chemischen Bezeichnung ent-\nVitamin A (Retinol)              0,3mg         0,9mg\nsprechend der Art der verwendeten Süßstoffe die Anga-\nVitamin 81                       0,5mg         1,6mg     be „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Saccharin\"\nVitamin 82                       0,7mg         2,0mg     oder „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Cyclamat\"\nVitamin 86                       0,6mg         1,8mg     oder „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoffen Sac-\nVitamin C                       25 mg        75 mg       charin und Cyclamat\".\nVitamin D                        0,8 µg        2,5 µg        (2) Einer Angabe der Menge der zugesetzten Süß-\nVitamin E (cx-Toco-                                      stoffe bedarf es nicht.\npherol) oder cx-Toco-\n(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die in Ab-\npherol-Äquivalente            4   mg      12    mg\nsatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in den Ange-\nCalcium                       300    mg     800    mg    botslisten deutlich sichtbar und leicht lesbar ange-\nEisen                            6   mg      18    mg    bracht sein.","912                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§  17                              (2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für\nBei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalz-\nein Gramm verwertbares Fett         38 kJ bzw. 9 kcal\nersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden\nsind, tritt an die Stelle der Angabe der chemischen Be-          ein Gramm verwertbares Eiweiß       17 kJ bzw. 4 kcal\nzeichnung dieser Stoffe die Angabe „mit Kochsalz-                ein Gramm verwertbare Kohlen-\nersatz\". Einer Angabe der Menge der zugesetzten Zu-                   hydrate, Sorbit und Xylit\nsatzstoffe bedarf es nicht.                                           sowie Glycerin                 17 kJ bzw. 4 kcal\nein Gramm Äthylalkohol              30 kJ bzw. 7 kcal\nein Gramm organische Säure          13 kJ bzw. 3 kcal\n§ 18\nzugrunde zu legen.\nBei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes Spei-\nsesalz zugesetzt worden ist, tritt an die Stelle der Anga-\nbe der chemischen Bezeichnung der Jodverbindungen                       Zusätzliche Kennzeichnungen\ndie Angabe ,,mit jodiertem Speisesalz\". Einer Angabe\nder Menge der zugesetzten Jodverbindungen bedarf es\n§ 20\nnicht.\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker sind\ndie verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Men-\nAllgemeine Kennzeichnung                        gen entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei\nFlüssigkeiten auf 100 Milliliter, des verzehrfertigen Le-\n§19                             bensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts anzu-\ngeben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n( 1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:\n1 . die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen er-             (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann\nnährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehalt-           diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden,\nlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;               die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen\nkann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen\n2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantita-       werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt·\ntiven Zusammensetzung oder den besonderen Her-            12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo-\nstellungsprozeß, durch die das Erzeugnis seine be-        und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei ver-\nsonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften er-            dauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Mo-\nhält;                                                     nosaccharide zu berechnen sind.\n3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Koh-             (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zu-\nlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entwe-      sätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arztes\" in\nder in Gramm, bezogen auf 1 00 Gramm, bei Flüssig-        Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volu-\nkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in      menprozenten angegeben werden.\nHundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es\n(4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker, wel-\nnicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hun-\nche die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit und Xylit\ndertteil;\nin einer Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen im\n4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milli-       verzehrfertigen Erzeugnis enthalten, ist zusätzlich der\nliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche       Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wir-\nphysiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalo-      ken\" erforderlich.\nrien mit den Worten ,, ... Kilojoule (... Kilokalorien)\"                             § 21\noder ,, ... kJ (. .. kcal)\"; bei Erzeugnissen, die erst\nnach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehr-                                   (weggefallen)\nfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei\nFlüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zu-\nbereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzu-                                     § 22\ngeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilo-\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder\njoule ( 12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milli-\nKleinkinder muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge\nliter, können die Angaben durch die Hinweise\ndes Lebensmittels angegeben werden. Enthalten diese\n„Brennwert unter 50 kJ ( 1 2 kcal) in 100 g\" oder\nLebensmittel Milch, Milchbestandteile oder Milcher-\n„Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml'' ersetzt\nzeugnisse, so muß auch auf diesen Gehalt hingewiesen\nwerden;\nwerden; des Hinweises bedarf es nicht bei einem Gehalt\n5. unverschlüsselt nach Monat und Jahr der Zeitpunkt           von weniger als einem Hundertteil. Enthalten die Le-\nder Herstellung (Herstellungsdatum) oder der Zeit-         bensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner\npunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei sachgemäßer       der Hinweis „nicht für Säuglinge in den ersten drei Le-\nLagerung mindestens haltbar ist (Mindesthaltbar-           bensmonaten verwenden\" erforderlich.\nkeitsdatum).                                                 (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausge-\nBei Portionspackungen oder Nennung von Portions-               nommen Malzextrakt, ist anzugeben\nmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zu-            1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden\nsätzlich auf eine Portion zu beziehen.                             in Hundertteilen,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                                913\n2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für            (3) Werden Lebensmittel zum Verzehr an Ort und\nSäuglinge und Kleinkinder verwenden\" in Verbin-           Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so genü-\ndung mit der Bezeichnung,                                  gen, sofern das Inverkehrbringen nicht in Packungen\noder Behältnissen erfolgt, die Angaben nach § 13 Abs. 1\n3. der weitere Hinweis „nur für gesunde Säuglinge und\nSatz 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18\nKleinkinder'', sofern der Gehalt an Monosacchariden\nSatz 1 und§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Sie sind auf den Spei-\nmehr als 5 Hundertteile beträgt.\nsenkarten oder Preisverzeichnissen, oder, soweit sol-\n(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinwei-          che nicht ausgelegt sind, in einem Aushang in deutlich\nse nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch           sichtbarer, leicht lesbarer Schrift vorzunehmen. Gegen-\nin den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe               über Verbrauchern, die in eine Anstalt oder in eine ähn-\nauch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und            liche Einrichtung aufgenommen sind, in der die Verpfle-\nleicht lesbar angebracht sein.                                  gung ärztlicher Überwachung unterliegt, genügt es,\nwenn die Angaben in einer dem verantwortlichen Arzt\n§ 23                               und auf Verlangen dem Verpflegungsteilnehmerzur Ein-\nsichtnahme zugänglichen Aufzeichnung enthalten sind;\n(1) Zuckeraustauschstoffe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) sind als       bei der Abgabe von Speisen und Getränken als Trup-\n„Zuckeraustauschstoff\" unter Hinzufügen der Worte               pen- oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder als\nFruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kennzeichnen. Bei        Gemeinschaftsverpflegung des Bundesgrenzschutzes\nden Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit und Xylit ist         genügt es, wenn die Kenntlichmachung in einer formlo-\nzusätzlich der Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr            sen Aufzeichnung erfolgt, in die auf Verlangen dem\nabführend wirken\" erforderlich.                                 Truppenarzt, den nach § 40 Abs. 2 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes zuständigen Stellen\n(2) Saccharin und Cyclamat sind als „Süßstoff Sac-          und Sachverständigen der Bundeswehr oder dem Bun-\ncharin\", ,,Süßstoff Cyclamat\" oder „Süßstoffmischung            desgrenzschutzarzt sowie auf Verlangen den Verpfle-\nvon Cyclamat und Saccharin\" zu kennzeichnen. Ferner             gungsteilnehmern Einsicht zu gewähren ist.\nist anzugeben\n1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit an-\nderen Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süßstoff-\nanteile des Inhalts der Packung oder des Behältnis-                             Fünfter Abschnitt\nses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder des\nBehältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette                                    § 26\nentsprechende Menge Zucker in Gramm oder Kilo-\ngramm.                                                        (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz\" zu kenn-        wer vorsätzlich oder fahrlässig\nzeichnen.\n§ 24                                1 . a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in\n§ 1 2 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht\nJodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes Speisesalz\"                  entsprechen,\nzu kennzeichnen.\nb) entgegen § 12 Abs. 2 Mahlzeiten, Brot oder Bier\nals diätetische Lebensmittel für Diabetiker,\nForm der Kenntlichmachung\nund Kennzeichnung                                 c) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder\nKleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten\n§ 25                                        Anforderungen nicht entsprechen oder\nd) zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer\n( 1 ) Die Angaben nach § 1 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5,\nMahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige\n§ 14 a Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17\nbestimmte diätetische Lebensmittel, die den in\nSatz 1 , § 18 Satz 1 , § 1 9 Abs. 1 , § 20 Abs. 1, 3 und 4,\n§ 14 a Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht\n§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 sind auf den Packungen oder\nentsprechen,\nBehältnissen an einer in die Augen fallenden Stelle und\nin deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift in deut-           gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt\nscher Sprache anzubringen. Die Angaben nach § 19                   oder\nAbs. 1 Nr. 5 und § 22 Abs. 1 Satz 1 dürfen an einer an-\nderen Stelle der Packungen oder Behältnisse ange-              2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 1 3\nbracht werden, wenn hierauf in der in Satz 1 vorge-                    Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit einem Hin-\nschriebenen Weise besonders hingewiesen wird.                         .weis darauf, daß sie für eine natriumarme Ernäh-\n(2) Bei Lebensmitteln, die gewerbsmäßig lose oder im                rung bestimmt sind oder\nAnschnitt unmittelbar an Verbraucher abgegeben wer-\nb) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den\nden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und\nAnforderungen des§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit\nAbs. 5, § 1 5 Abs. 1 und 2, § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Satz 1 , § 18\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem\nSatz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 20 Abs. 1 und 4 auf\nHinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Klein-\nSchildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware\nkinder geeignet sind,\nfür den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder\naufzustellen sind.                                                  gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.","914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I\n(2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-      des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                 ordnungswidrig.\n1. jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung nach § 11             (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nherstellt oder                                          Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\n2. Lebensmittel ohne den nach                               delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) § 14 a Abs. 2 Nr. 2,                                 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2\nAbs. 2 Satz 2, Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in\nb) § 20 Abs. 3 oder 4,\nPackungen oder Behältnissen abgibt oder\nc) § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3,\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nauch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, oder\ndie entgegen\nd) § 23 Abs. 1 Satz 2\na) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2\nvorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in                     Satz 2,\nden Verkehr bringt.\nb) § 20 Abs. 1,\n(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem              c) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1, auch\ngewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die da-                 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, oder\nzu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,             d) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3\nZusatzstoffe über die in§ 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung          jeweils auch in Verbindung mit§ 25 nicht oder nicht\nmit den in§ 6 Abs. 1 genannten Verordnungen und Anla-            in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\ngen, § 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Li-\nste B, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7\nSatz 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2\nSatz 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder§ 1O .Abs. 2 festgesetzten\nHöchstmengen hinaus verwendet.                                                  Sechster Abschnitt\n(4) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be-                           Schlußvorschriften\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diäte-\ntische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr                                         § 27\nbringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen\n§ 15 Abs. 1 oder 2, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1 oder § 18          Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honig-\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit§ 25, oder entge-      verordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer\ngen § 16 Abs. 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen     Rechtsverordnungen über die Herstellung und das In-\nWeise kenntlich gemacht ist.                                 verkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit un-\nberührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung\n(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und         entgegenstehen.\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n1. entgegen§ 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Wer-                                  § 27 a\nbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs un-          Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis\nzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-             zum 10. Juli 1981 geltenden Fassung dürfen Lebens-\nchungen verwendet oder                                   mittel noch bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt oder\n2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als diäte-        in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\ntische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf       werden. Von den so hergestellten oder verbrachten Le-\neinen besonderen Ernährungszweck,                    bensmitteln dürfen noch in den Verkehr gebracht wer-\nb) jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als         den:\ndem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt an        1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr\nJod,                                                     beträgt, ausgenommen saccharinhaltige Getränke,\nc) Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-               jodiertes Speisesalz sowie Lebensmittel im Sinne\nzeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 oder         des § 14 a, bis zum 30. Juni 1983,\nd) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2         2. andere Lebensmittel bis zum 30. Juni 1982.\noder Abs. 5 oder § 14 a Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch\nin Verbindung mit§ 25, oder entgegen§ 24 nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-                                    § 28\nkennzeichnet sind,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\n(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete          zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1        Land Berlin.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                                  915\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1 und 3)\nFür diätetische Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe\nListe A (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)\nEWG-\nNr.          Stoff               Num-       Verwendungszweck                Höchstmengen           Kenntlichmachung\nmer\n1.\nSorbinsäure                E 200   a) für     Süßstofflösungen Zusatzmenge:\nNatriumsorbat              E 201       mit einem Wassergehalt  a) bis zu 0,5 Gramm, be-\nKaliumsorbat               E 202       von mehr als 75 vom         rechnet als Sorbinsäu-\nCalciumsorbat              E 203       Hundert                     re, auf ein Kilogramm\nb) für brennwertverminder-  b) bis zu 0,8 Gramm, be-       b) ,,mit Konser-\nte Marmeladen, Konfitü-     rechnet als Sorbinsäu-         vierungsstoff\nren, Obstgelees und         re, auf ein Kilogramm           Sorbinsäure\"\nähnliche Erzeugnisse\nc) für Margarine mit einem  c) bis zu 1,2 Gramm, be-       c) wie b)\nhohen Gehalt an mittel-     rechnet als Sorbinsäu-\nkettigen Triglyceriden      re, auf ein Kilogramm\n2    Propionsäure              E 280    für Schnittbrot und         Zusatzmenge:                   ,,mit Konservie-\nNatriumpropionat          E 281    brennwertvermindertes       bis zu 3 Gramm, berechnet      rungsstoff\nKaliumpropionat           E 283    Brot                        als Propionsäure, auf ein      Propionsäure\"\nCalciumpropionat          E 282                                Kilogramm\n3    Schwefeldioxid            E 220                                beim Inverkehrbringen des\nNatriumsulfit             E 221                                Lebensmittels Restmenge\nNatriumhydrogensulfit     E 222                                nicht mehr als 10 Milli-\nNa tri umdi sulfit        E 223                                gramm,      berechnet    als\nKaliumdisulfit            E 224                                Schwefeldioxid, auf ein\nCalciumsulfit             E 226                                Kilogramm\nCalciumhydrogensulfit     E 227\n4   beta-Apo-8'-Carotinal      E 160 e                                                             ,,mit Farbstoff\"\n(C 30)\nbeta-Apo-8'-Carotin-       E 160 f\nsäure (C 30)-äthyl-\nester\nKryptoxanthin              E 161 c\n5   Alginsäure                 E 400   zur Herstellung von         Zusatzmenge:                    ,,mit Bindemittel\"\nNatriumalginat             E 401   Milchmisch-                 insgesamt bis zu 20 Gramm       oder durch Be-\nKaliumalginat              E 402   erzeugnissen                auf ein Kilogramm               zeichnung der\nCalciumalginat             E 404                                                               jeweils verwen-\nAgar-Agar                  E 406                                                               deten Stoffe\nCarrageen (Carrage-        E 407\nnine, Carragenate)\nJohannisbrotkernmehl       E 410\nGuarkernmehl               E 412\n(Guar-Gummi)\nTraganth                   E 413\nGummi arabicum             E 414\nPektine                    E 440a\nMethylcellulose            E 461\nCarboxymethylcellu-        E 466\nlose\nAcetyliertes               E 1414\nDistärkephosphat\nStärkeacetat               E 1420\nAcetyliertes               E 1422\nDistärkeadipat","916                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEWG-\nNr.           Stoff       Num-        Verwendungszweck                  Höchstmengen             Kenntlichmachung\nmer\n6     Kaliumsorbat      E 202    zur Behandlung der Ober-       der Gehalt, berechnet als       „Oberfläche mit\nfläche von ganzen Rohwür-      Sorbinsäure, darf nicht         Sorbat behandelt\"\nsten zur Hemmung von           mehr als 1 500 Milligramm\nSchimmelpilzwachstum           auf ein Kilogramm in Pro-\nben von nicht mehr als 15\nMillm,eter Oberflächentiefe\nbetragen\n7     Kaliumnitrat      E 252   Anstelle von Nitritpökelsalz    Zusatzmenge:\n(Salpeter)              für die in Anlage 1 Nr. 1       nicht mehr als 300 Milli-\nSpalte 4 der Fleisch-Ver-       gramm auf ein Kilogramm\nordnung       zugelassenen      Fleisch- und Fettmenge\nVerwendungszwecke zum          Gesamtgehalt an Nitrit und\nPökeln von Fleisch und         Nitrat im Fertigerzeugnis\nFleischerzeugnissen, so-        (berechnet als KNOJ):\nfern diese als natriumarme     nicht mehr als 100 Milli-\nLebensmittel      hergestellt  gramm auf ein Kilogramm\nwerden                         Fleisch- und Fettmenge\n8 a) Cystin                     für    Brot    einschließlich  Zusatzmenge:\nCystein                   Kleingebäck für Diabetiker      a) Cystin bis zu 100 Milli-\nCysteinhydro-             zur Veränderung der Kle-            gramm auf ein Kilo-\nchlorid                 bereigenschaften der ver-           gramm des Weizen-\nwendeten Weizenmahler-              mahlerzeugnisses\nzeugnisse\nb) Cystein oder Cystein-\nhydrochlorid bis zu 30\nMilligramm, berechnet\nals Cystein, auf ein Kilo-\ngramm des Weizen-\nmahlerzeugnisses\nb) Cystein                    für Feine Backwaren für        Zusatzmenge:\nCysteinhydro-             Diabetiker zur Veränderung      bis zu 150 Milligramm, be-\nchlorid                 der Klebereigenschaften         rechnet als Cystein, auf ein\nder verwendeten Weizen-         Kilogramm des Weizen-\nmahlerzeugnisse               . mahlerzeugnisses\nII.\nGlycerin          E 422    zur Vermischung mit nicht\nSorbit            E420     zulassungsbedürftigen\nantioxydierend wirkenden\nStoffen\n2     6-Palmitoyl-      E 304   zur Vermischung mit Stof-\nL-ascorbinsäure         fen von Teil I Nr. 4","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                                  917\nListe B (§ 6 Abs. 3)\nEWG-\nNr.         Stoff               Num-        Verwendungszweck                 Höchstmengen            Kenntlichmachung\nmer\nNatriumhydrogen-\ncarbonat\nNatriumcarbonat\nKaliumhydrogen-\ncarbonat\nKaliumcarbonat\nCalciumcarbonat           E 170\n2    Natriumcitrate            E 331                                 siehe Nr. 12\nKaliumcitrate             E 332\nCalciumcitrate            E 333\n3   6-Palmitoyl-L-            E 304                                 Zusatzmenge:\nascorbinsäure                                                  bis zu 200 Milligramm auf\nein Kilogramm Fett des Le-\nbensmittels\n4   Natrium-L-ascorbat        E 301\nKalium-L-ascorbat\n5   Mono- und Diglyceride     E 471                                  Zusatzmenge:\nder Speisefettsäuren                                           bis zu 3 Gramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n6   Lezithine                 E 322                                  Zusatzmenge:\nbis zu 5 Gramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n7    Acetyliertes             E 1414    nicht für Erzeugnisse auf    Zusatzmenge:\nDistärkephosphat                 Getreidegrundlage             a) bei Säuglingsflaschen-\nnahrung bis zu 5 Gramm\nim Liter des verzehrferti-\ngen Erzeugnisses\nb) bei anderen Erzeugnis-\nsen bis zu 50 Gramm\nauf ein Kilogramm des\nverzehrfertigen Erzeug-\nnisses\n8    Acetyliertes             E 1422    nicht   für    Säuglingsfla- Zusatzmenge:\nDistärkeadipat                   schennahrung und Erzeug-     allein oder mit Nr. 7 bis zu\nnisse auf Getreidegrund-     50 Gramm auf ein Kilo-\nlage                         gramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n9    Pektine                  E 440 a   nicht   für    Säuglingsfla- Zusatzmenge:\nschennahrung und Erzeug-     bis zu 10 Gramm auf ein Ki-\nnisse auf Getreidegrund-     logramm des verzehrferti-\nlage                         gen Erzeugnisses\n10    Johannisbrotkernmehl     E 410     nicht   für    Säuglingsfla- Zusatzmenge:\nschennahrung                 bis zu 1 Gramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n11    Alginsäure               E 400     für glutenfreie Backwaren    Zusatzmenge:                    „mit Alginat\" oder\nNatriumalginat           E 401     und eiweißarme Backwaren     bis zu 20 Gramm, einzeln        ,,mit    Guarkern-\nKaliumalginat            E 402                                  oder insgesamt, auf ein Ki-     mehl\"\nCalciumalginat           E 404                                  logramm des verzehrferti-\nGuarkernmehl             E 412                                  gen Erzeugnisses","918                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\nEWG-\nNr.         Stoff           Num-         Verwendungszweck                Höchstmengen         Kenntlichmachung\nmer\n12   Natriumacetat                   als Kutterhilfsmittel bei     Zusatzmenge:\nKaliumacetat           E 261    nicht      schlachtwarmem     insgesamt bis zu 0,3 vom\nNatriumdiacetat        E 262    Fleisch, das unter Zusatz     Hundert, bezogen auf die\nNatriumlactat          E 325    von Trinkwasser oder Eis      verwendete Fleisch- und\nKaliumlactat           E 326    fein zerkleinert wird und bei Fettmenge\nNatriumtartrate        E 335    dem das hierbei aufge-\nKaliumtartrate         E 336    schlossene Muskeleiweiß\nKalium-Natriumtartrat  E 337    bei Hitzebehandlung zu-\nNatriumcitrate         E 331    sammenhängend koagu-\nKaliumcitrate          E 332    liert und den damit herge-\nstellten       Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht;\nder pH-Wert der Stoffe oder\nihrer Vermischungen, ge-\nmessen in einer 0,5%igen\nwäßrigen Lösung, darf 7,3\nnicht übersteigen\n13   Die in Liste A Teil 1          zur Behandlung von Stärke      Restmenge nicht mehr als\nNr. 3 genannten Stoffe         und modifizierter Stärke       10 Milligramm, berechnet\nals Schwefeldioxid, auf ein\nKilogramm","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                            919\nAnlage 1 a\n(zu § 6 Abs. 2)\nZusatzstoffe, die nach § 6 Abs. 2 für diätetische Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken nicht verwendet werden dürfen\n1. Natrium-Verbindungen für Lebensmittel für Natriumempfindliche\n2. Hirschhornsalz für Lebensmittel für Natriumempfindliche\n3. Talcum\n4. Candelillawachs\nCarnaubawachs\nSpermöl\nWalrat\n5. Benzoeharz\nSandarakharz\nSchellack\nMastix\n6. Orthophosphorsäure              E 338\n7. Propylenglykolalginat           E 405\nAnlage 2\n(zu § 7)\nFür diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken\noder als Vitaminzusätze zugelassene Zusatzstoffe\n1.                              6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure,\nFür diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleisch-            Glukonsäure, Glukuronsäure, Glycerinphosphorsäu-\nre, ferner Eisen(lll)-pyrophosphat, auch mit Ammoni-\nerzeugnisse, Käse und sonstige Milcherzeugnisse:\numcitrat (ferrum pyrophosphoricum cum ammonio\n1. a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der             citrico),    Natrium-Eisenpyrophosphat,       Eisen (11)-\nGlukonsäure und Glukuronsäure, Calciumlaktat,             phosphat (ferrum phosphoricum oxydulatum), Ei-\nCalciumcitrat, Calciumorthophosphat, Verbindun-          sen(ll)-sulfat und Eisensaccharat.\ngen des Kaliums und Calciums mit Kohlensäure,\nNummer 1 Buchstabe b bis d gilt nicht für diätetische\nb) Gummi arabicum,\nLebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 für Säuglinge\nc) Agar-Agar, Alginsäure sowie deren Natrium-, Ka-        oder Kleinkinder.\nlium- und Calciumverbindungen, Carrageen (Car-\nragenine, Carragenate), Guarkernmehl, Johannis-\nbrotkernmehl und Traganth bis zu insgesamt                                          II.\n20 Gramm in einem Kilogramm des verzehrferti-\ngen Erzeugnisses,                                        Für diätetische Fleisch- und Gemüsemischgerichte,\ndie zur Steigerung der Zufuhr von Kalk oder Eisen be-\nd) Pektine bis zu 30 Gramm in ~inem Kilogramm des         stimmt sind:\nverzehrfertigen Erzeugnisses;\ndie unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe.\n2. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnenblu-\nmenkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren Peroxidzahl\n- bestimmt nach Sully- den Wert 10 nicht übersteigt;                                    III.\n3. L-Lysin und DL-Lysin; Cystin für Lebensmittel, die           Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenommen Kä-\nunter Mitverwendung von Milch, Milcherzeugnissen          se und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverord-\noder Milchbestandteilen zur Ernährung von Säuglin-        nung:\ngen bestimmt sind;\n4. Calciumverbindungen der Glycerinphosphorsäure;            1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe;\n5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glycerin-             2. die Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der\nphosphorsäure;                                               Milchsäure und der Zitronensäure.","920                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nIVa.\nVitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln,\nausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge\noder Kleinkinder\nNr.               Stoff                              Verwendungszweck                        Höchstmengen\nNatrium-L-ascorbat (E 301)\nKalium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat (E 302)\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304)\nThiamin-chlorid-hydrochlorid\nThiamin-nitrat\nRiboflavin-5-phosphat-Natrium\nPyridoxin hydrochlorid\nNatrium-D-pantothenat\nCalcium-D-pantothenat\n2   alpha-, beta-Tocopherylacetat\nalpha-, beta-Tocopherylsuccinat\n3   Vitamin A-acetat                       a) für Margarine und Halbfettmar-   Zusatzmenge:\nVitamin A-palmitat                         garine                          a) insgesamt bis zu 10 Milligramm pro\nb) für Nährstoffkonzentrate zur          Kilogramm, berechnet als Retinol\nErnährung bei Vitamin A-Man-    c) insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro\ngelerscheinungen                    Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm\nc) für Lebensmittel, die zur Ver-       bei Tagesrationen, berechnet als\nwendung als Mahlzeit oder an-       Retinol\nstelle einer Mahlzeit für Über- d) mindestens 0,3 Milligramm und\ngewichtige bestimmt sind             höchstens 1, 1 Milligramm, bezogen\nd) für Zusatznahrungen, die für          auf die Tagesverzehrmenge, be-\nSchwangere und Stillende be-         rechnet als Retinol\nstimmt sind\n4   Ergocalciferol                         a) wie Nr. 3 a)                     Zusatzmenge:\nCholecalciferol                        b) wie Nr. 3 c)                     a) insgesamt bis zu 25 Mikrogramm\nCholecalciferol-Cholesterin                                                     pro Kilogramm, berechnet als Calci-\nferol\nb) insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm\npro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro-\ngramm bei Tagesrationen, berech-\nnet als Calciferol\nIV b.\nVitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder\nIn Teil IV a Nr. 1 genannte Stoffe\n2  alpha-, beta-Tocopherylacetat\n3   alpha-, beta-Tocopherylsuccinat                                             Zusatzmenge:\nfür Säuglingsflaschennahrung bis zu 50\nMilligramm in einem Liter des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses\n4   Vitamin A-acetat                        a) für Säuglingsflaschennahrung     Zusatzmenge:\nVitamin A-palmitat                      b) für Erzeugnisse auf Getreide-    a) insgesamt bis zu 1,2 Milligramm im\ngrundlage                            Liter des verzehrfertigen Erzeugnis-\nses, berechnet als Retinol\n5   Ergocalciferol                          für Säuglingsflaschennahrung        Zusatzmenge:\nCholecalciferol                                                             insgesamt bis zu 15 Mikrogramm im Li-\nCholecalciferol-Cholesterin                                                 ter des verzehrfertigen Erzeugnisses,\nberechnet als Calciferol","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                                                 921\nAnlage 3\n(zu § 9)\nFür diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz\nzugelassene Zusatzstoffe\n1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und Ma-                 2. Kaliumsulfat;\ngnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Gluta-              3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milch-\nminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure,                     säure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;\nWeinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphos-\nphat; Adipinsäure; Glutaminsäure;                             4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.\nAnlage 4\n(zu § 11 a)\nAmtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz\nnach § 11 a der Diätverordnung\nHerkunftsland:\nAusstellende Behörde:\n1.   Angaben zur Identifizierung der Ware:\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII.  Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von:\n(Versandort)\nnach:\n(Bestirr.mungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Verwen-\ndung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens\n25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.\n(Ort und Datum)                           (Dienstsiegel)                                     {zuständige Behörde)\nAnlage 5\n(zu § 14)\nUntersuchungsverfahren\nZu Absatz 1 Nr. 3:                                                Zu Absatz 2 Nr. 3:\nDie üblichen mikrobiologischen Untersuchungsmetho-                Bestimmung der wasserlöslichen Kohlenhydrate nach\nden zum Nachweis von Hemmstoffen, die das Ergebnis                v.. Fellenberg 1 )\nder nachfolgenden Keimzahlbestimmungen beeinflus-\nsen können, sind zugrunde zu legen.                               1)  Schweiz. Lebensmittelbuch, Bern: Zimmermann & Cie, 1937, S. 147.","922                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nReagentien: Etwa n-Phosphorsäurelösung, hergestellt                            zucker hinzugegeben und der pH-Wert (7,4 ± 0, 1) kon-\ndurch Verdünnen von 30 Milliliter konzentrierter (etwa                         trolliert. Alsdann erfolgt die Zugabe der filtrierten China\".'\n84%iger) Säure zu einem Liter. Kalt gesättigte Barium-                         blaulösung. Das fertige Substrat wird im Autoklaven\nhydroxidlösung.                                                                sterilisiert (1,0 bar, dreißig Minuten). Die pH-Kontrolle\n5 Gramm Substanz werden genau abgewogen, in einem                              soll elektrometrisch oder nach einem anderen gleich-\n250 Milliliter Meßkolben mit ca. 100 Milliliter Wasser von                     wert!gen Verfahren erfolgen.\n50 °C versetzt und während fünf Minuten in einem Was-\nserbad von 50 °C gehalten. Man kühlt ab, setzt 5 Milli-\nZu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b:\nliter Phosphorsäure und einen Tropfen Phenol-\nphthaleinlösung zu, schwenkt um, macht mit Barium-                             Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien mittels der\nhydroxidlösung schwach alkalisch und bringt die Rotfär-                        TTC-Bouillon nach Schönberg:\nbung durch tropfenweisen Zusatz von Phosphorsäure\nZusammensetzung der TTC-Bouillon:\neben wieder zum Verschwinden. Der Kolben wird bei\nNormaltemperatur zur Marke aufgefüllt, kräftig geschüt-                           Rindfleisch (reines Muskelfleisch)                500g\ntelt und die Lösung filtriert. Von dem klaren Filtrat wer-                        Pepton (tryptisch verdaut)                         10 g\nden 50 Milliliter zur Ausfällung der Albumine unter Zu-                           Kochsalz                                            5g\nsatz von etwas Kieselgur aufgekocht und filtriert. Das                            destilliertes Wasser                            1 000 ml.\nFilter wird gründlich nachgewaschen, das Filtrat samt\nWaschwasser in einer Platinschale eingedampft, zwei                            Zweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und im\nStunden bei 103 bis 105 °C getrocknet, gewogen, ver-                           Dampftopf sterilisieren. Zu je 100 Milliliter dieser natur-\nascht und wieder gewogen. Durch Multiplikation der Ge-                         sauren Bouillon (pH = 6,2 bis 6,4) werden 11 Milliliter\nwichtsdifferenz mit 100 erhält man den Prozentgehalt                           einer 2%igen TTC-Lösung (Triphenyl-Tetrazoliumchlo-\nder löslichen Kohlenhydrate. Der wegen des Volumens                            rid) zugefügt. Diese TTG-Bouillon wird zu 5 Milliliter in\ndes Unlöslichen entstehende Fehler wird durch Sub-                             Reagenzröhrchen abgefüllt und bis zur Verwendung\ntraktion von 0, 1 2 % für die ersten 10 % und von weite-                       kühl und dunkel aufbewahrt.\nren 0,07 % für jede weiteren 10 % lösliche Kohlen-\nhydrate korrigiert.                                                            Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden Menge\ndes flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels beimpft;\ndie Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden bei 37 °C.\nZu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a:                                                 Die positive Reaktion ist durch kräftig rote bis braun-\nDie Keimzahlbestimmung 2 ) erfolgt nach Herstellung                            rote Färbung gekennzeichnet.\neiner geeigneten Verdünnung unter Verwendung steri-\nler Verdünnungsmittel und nach 48stündiger aerober\nZu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe c:\nBebrütung bei einer Temperatur von 30 °C auf einem\nnach folgendem Rezept hergestellten Nährboden:                                 Nach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit sterilen\nLiebigs Fleischextrakt                                             3,0 g    Verdünnungsmitteln wird unter aerober Bebrütung bei\n37 °C mit Calcium - Kaseinat - Agar nach folgendem\nKochsalz                                                          5,0 g\nHerstellungsrezept gearbeitet:\nPepton                                                          10,0 g\nLaktose DAB VI                                                  10,0 g     3,5 Gramm Caseinum purum Hammarsten (Pulver) wer-\nden in 50 Milliliter destilliertem Wasser eingeweicht.\nAgar-Agar                                                       20,0 g\nNach fünfzehn Minuten werden 100 Milliliter gesättigtes\nmit destilliertem Wasser auffüllen auf                     1 000,0 ml      Kalkwasser (1 Teil Calciumhydroxid und 104 Teile de-\nAnilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275)                                    stilliertes Wasser, nach Absättigung zweimal mit glei-\n1%ige wäßrige Lösung                                            37,5 ml    chem Filter filtrieren) hinzugefügt und bis zur Lösung\ndes Kaseins durchgeschüttelt (Lösung 1).\nFleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600 bis\n700 Milliliter destilliertem Wasser unter Aufkochen                           Lösung 2 besteht aus 20 Milliliter Bouillon (auf 1 000 ml\nwährend zwanzig Minuten gelöst. Dabei wird durch Zu-                          destilliertes Wasser 3 g Fleischextrakt, 5 g Pepton aus\ngabe von Natronlauge der pH-Wert zunächst auf 7,8                             Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Kochsalz), 10 Milliliter\neingestellt, um eine gute Ausflockung zu erzielen. Die                        Chlorcalciumlösung (0, 15%ig), 10 Milliliter Phosphat-\nLösung wird nach dem Abkühlen durch Watte filtriert.                          lösung (aus 1,05 % Na 2 HPO4 • H2 O und 0,35 % K 2 HPO4\nbestehend), 460 Milliliter destilliertem Wasser und\nDie zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei minde-                        4,5 % Agar. Im Dampftopf lösen. Einstellen auf pH = 7,6.\nstens dreimaligem Wasserwechsel - eingeweichte                                Lösung dann zehn Minuten autoklavieren. Die Lösung 1\nAgarmenge wird der nach vorstehender Anweisung her-                           kommt dreißig Minuten in den Dampftopf. Nach Abküh-\ngestellten Nährlösung hinzugefügt, im Dampftopf aufge-                        lung auf 50 °C wird Lösung 1 mit der auf 50 °C vorge-\nlöst und auf 1 000 Milliliter mit destilliertem Wasser auf-                   wärmten Lösung 2, der auf 150 Milliljter je 30 Milliliter\ngefüllt. Nach anschließender Filtration wird der Milch-                       einer frisch angesetzten Kaseinpeptonlösung (tryptisch\n2)\nverdaut) vor dem Vermischen hinzugefügt worden sind,\nNach den Bestimmungen der Deutschen Kommission zur Vereinheitlichung der\nUntersuchungsmethoden für Milch, Milchprodukte und Molkereihilfsstoffe (Me- zu gleichen Teilen vermischt und in Platten ausgegos-\nthodenkommission) vgl. Milchwissenschaft 15 ( 1960) S. 120-129.             sen."]}