{"id":"bgbl1-1981-38-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":38,"date":"1981-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA-KostV)","law_date":"1981-09-01T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["901\n'Bundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 AX\n1981                    Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1981                                                                                                                   Nr. 38\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n1. 9. 81 Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\n(BBA-KostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   901\nneu: 7823-3-4\n2. 9. 81 Neufassung der Diätverordnung . . . . .. . . . .. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          906\n2125-4-41\n3. 9. 81 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen (HebAPrO) . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   923\nneu: 2124-1-10; 2124-1-6, 2124-1-8\n3. 9. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 936\n7141-6-6-1\n3. 9. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     937\n7134-1-2\n8. 9. 81  Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      938\n613-1-1, 612-14-1\n7. 9. 81  Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            940\nneu: 423-1-5-42; 423-1-5-40\n8. 9. 81  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni\n1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegen-\nseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in\nZivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . .              94 7\n319-82\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27                • 11 • • • • • • • \"• •••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                   : ........      ~ ••    948\nVerordnung\nüber Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land\".' und Forstwirtschaft\n(BBA-KostV)\nVom 1. September 1981\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutz-                                              Umständen der Nutzen des Pflanzenbehandlungsmit-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                tels oder Verfahrens für die Allgemeinheit zu berück-\n2. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2591) in Verbindung mit                                           sichtigen.\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) wird im Einvernehmen mit                                             (3) Erfordert die Amtshandlung im Einzelfall einen\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:                                                    außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr\nbis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebühren-\n§ 1                                                            schuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung\nzu rechnen ist.\n( 1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Bio-\nlogischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nbei der Prüfung und Zulassung von Pflanzenbehand;.                                                                                                  §2\nlungsmitteln sowie die zu erhebenden Gebühren be-                                                  Zu den Auslagen, die vom Kostenschuldner erhoben\nstimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der                                                 werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwal-\nAnlage.                                                                                       tungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus\nAufwendungen für:\n(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der\nFestsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9                                       1. die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von\nAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten                                                   Pflanzen,","902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. die Entseuchung von Böden,                              schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Erhe-\nbung der Kosten kann ganz abgesehen werden, wenn\n3. den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,\nder zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis\n4. den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht         zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist. Ent-\noder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver-      sprechendes gilt, wenn das Pflanzenbehandlungsmittel\nsuchsflächen,                                           für Mensch, Tier und Naturhaushalt, abgesehen vom zu\n5. die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,       bekämpfenden Schadorganismus, besonders verträg-\nBoden- und sonstigen Sachschäden.                       lich ist.\n§4\n§3                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Kosten nach den §§ 1 und 2 können auf Antrag          tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\ndes Kostenschuldners bis auf ein Viertel ermäßigt wer-      schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nden, wenn an dem Inverkehrbringen des Pflanzenbe-\nhandlungsmittels ein überwiegendes öffentliches Inter-\nesse besteht und der Antragsteller einen diesen Kosten                               §5\noder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirt-               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.\nBonn, den 1. September 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertret~ng\nRohr","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                     903\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1 )\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                      DM\n10 0000   Prüfung und Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenbehand-\nlungsmittels\n(§ 7 Abs. 1, § 8 Pflanzenschutzgesetz)\n101000    Allgemeine Prüfung und Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzen-\nbehandl ungsmittel s                                                       6 500 bis 15 000\n101100    im Falle der stofflichen Identität des Mittels mit einem bereits für einen\nanderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenbehandlungsmittel               1 000 bis 4000\n10 1200   im Falle der erneuten Zulassung eines Pflanzenbehandlungsmittels für\ndenselben Antragsteller                                                      500 bis 6000\n10 2000   Änderung des Zulassungsbescheides\n10 2100   hinsichtlich einer Auflage\n10 2110   durch Einbeziehung weiterer vorgesehener Anwendungsgebiete                 3 500 bis 10 000\n10 2120   aus sonstigen Gründen                                                        400 bis   1 000\n10 2200   hinsichtlich der Formulierung des Mittels                                    500 bis 6000\n10 2300   hinsichtlich der Bezeichnung des Mittels                                     500\n10 3000   Ausnahmegenehmigung\n10 3100   zum gewerbsmäßigen Vertrieb eines nicht zugelassenen Pflanzenbehand-\nlungsmittels\n(§ 7 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz)                                            100 bis     800\n10 3200   zur Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenbehandlungsmittels\n(§ 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz)                                           100 bis     800\n10 4000   Chemische und physikalische Prüfung\n10 4100   Prüfung einer Methode zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes                   600 bis   2500\n10 4200   Prüfung der chemischen Zusammensetzung                                       200 bis 5000\n10 4300   Prüfung der chemischen und physikalischen Eigenschaften                      200 bis   1 000\n10 5000   Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie\nder sonstigen Auswirkungen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Pflanzenschutzgesetz)\n10 5100   bei vorgesehener Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die\nals Lebensmittel oder Futtermittel verwendet oder sonst der tierischen\nErnährung dienen können                                                      250 bis 9000\n10 5200   bei vorgesehener Anwendung an sonstigen Pflanzen                             250 bis 6000","904                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGebühr\nGebühren-\nGebührentatbestand                            je Prüfversuch\nnummer\nDM\n20 0000   Zusätzliche Untersuchungen, die zur Nachprüfung oder Ergänzung von\nAntragsunterlagen notwendig werden können\n20 1000   Versuche zur Prüfung auf Wirksamkeit sowie auf etwaige schädliche Aus-\nwirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\nJe Anwendungsgebiet werden höchstens zehn Versuche berechnet.\n20 1100   Mittel gegen bestimmte Schadorganismen\n20 1110   Pilzkrankheiten                                                          400 bis    1 200\n20 1120   Nematoden                                                                800 bis    1 600\n20 1121  Wurzel nematoden;\nVersuche in Bodentiefen bis 30 cm                                       1 100 bis 2 500\n20 1122   Wurzel nematoden;\nVersuche in Bodentiefen von mehr als 30 cm                              1 650 bis 3 250\n201130    Schnecken                                                                 500 bis      900\n20 1140   Milben                                                                    300 bis    1 400\n201150    Insekten\n20 1151   pflanzenschädigende Insekten                                              400 bis    1 800\n20 1152   vorratsschädigende Insekten                                               600 bis 3600\n201160    Nagetiere                                                                 700 bis    1 800\n201170    Wild oder Vögel (Abschreckmittel)                                         450 bis    1800\n201180    Unkräuter                                                                 400 bis    1 300\n201190    sonstige Schadorganismen                                                  300 bis    1 500\n201200    Mittel zur Veredlung oder Wundbehandlung                                  350 bis 3000\n201300    Wachstumsregler                                                           150 bis    1 700\n201400    Zusatzstoffe                                                               Gebühr wie für\ndas Pflanzen-\nbehandlungs-\nmittel\n20 2000   Besondere Versuche bei der Prüfung auf schädliche Auswirkungen auf\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse\nJe Anwendungsgebiet werden höchstens zehn Versuche berechnet.\n20 2100   Verträglichkeitsprüfung                                                  200 bis      900\n20 2200   Prüfung auf Beeinflussung\n20 2210   des Ertrages                                                              100 bis      600\n20 2220   der Qualität des Erntegutes oder des Verarbeitungsproduktes                 50 bis   1 500\n20 2230   des Gärverlaufs                                                           450 bis      700\n203000    Prüfung auf sonstige schädliche Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzen-\nerzeugnisse                                                                50 bis   1 500","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981                       905\nGebühr\nGebühren-\nGebührentatbestand                                je Prüfversuch\nnummer\nDM\n20 4000  Prüfung der Auswirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der\nsonstigen Auswirkungen\n20 4100  Versuche bei der Prüfung des Rückstandsverhaltens\n20 4110  Prüfung einer Methode zur Bestimmung von Pflanzenbehandlungsmittel-\nRückständen                                                                    600 bis   3 000\n20 4120  Anlage eines Versuchs zur Bestimmung von Pflanzenbehandlungsmittel-\nRückständen einschließlich Probenahmen                                         600 bis   2 500\n20 4130  Bestimmung von Pflanzenbehandlungsmittel-Rückständen                           600 bis   3 000\n20 4140  Prüfung des Abbauverhaltens im Boden, ohne Metaboliten                         800 bis   3 500\n20 4150  Prüfung des Versickerungsverhaltens im Boden                                1 000 bis    2 500\n20 5000  Prüfung der Auswirkungen auf den Anwender                                      700 bis   1 400\n20 6000  Prüfung der Auswirkungen auf\n20 6100  Bienen;\njeweils höchstens fünf Versuche werden berechnet\n20 6110  im Laboratorium                                                                200 bis     400\n20 6120  im Zelt                                                                        400 bis     800\n20 6130  im Freiland                                                                 2 000 bis    3 500\n20 6200  sonstige Nutzarthropoden;\njeweils höchstens fünf Versuche werden berechnet\n20 6210  im Laboratorium je Tierart                                                  2 000 bis    3 000\n20 6220  im Halbfreiland je Tierart                                                  2 000 bis    3 000\n20 6230  im Freiland                                                                 1 000 bis    2 000\n20 6300  freilebende Wirbeltiere\n20 6310   im Laboratorium oder Gehege je Tierart                                        800 bis   1 000\n20 6320  im Freiland                                                                    300 bis      500\n20 7000  Prüfung auf sonstige schädliche Auswirkungen                                   200 bis   2 000\n30 0000  Sonstige Prüfung von Pflanzenbehandlungsmitteln\n301000\n30 2000\n( § 18 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz}\nPrüfung von Pflanzenbehandlungsmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen\nPrüfung von Mitteln, die zur Anwendung im Pflanzenanbau bestimmt,\nl Feste Sätze\nund Rahmensätze\nentsprechend\nden Gebühren-\njedoch keine Pflanzenbehandlungsmittel sind                                nummern 10 0000\nbis 20 7000\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGebührentatbestand                                      DM\nnummer\n40 0000  Bestätigung von Schreiben, weitere Ausfertigungen von Zulassungs-\nbescheiden, auch auszugsweise                                                     2 bis     100\n50 0000   Widerspruchsverfahren\nWird im Widerspruchsverfahren eine nochmalige Prüfung eines Pflanzen-\nbehandlungsmittels erforderlich, so gelten die Gebührennummern 10 4000\nbis 20 7000"]}