{"id":"bgbl1-1981-37-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":37,"date":"1981-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_37.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Zweite Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)","law_date":"1981-08-24T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Zweite Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)\nVom 24. August 1981\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung             scheinigung der Industrie- und Handelskammer oder\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)            die in vorstehender Nummer 1 zugelassene Beschei-\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-               nigung eines Lehrgangsveranstalters besitzen;\nbehörden verordnet:                                            3. Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern auch von\nFahrzeugführern geführt werden, die am 1. Septem-\n§ 1                                   ber 1981 über eine Fahrpraxis von mindestens sechs\nAbweichend von§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die               Monaten als Führer von Tankfahrzeugen mit einem\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom                 zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen\n23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509) dürfen:                         verfügen, wenigstens sechs Monate lang gefährliche\nGüter im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße be-\n1. Führer von Tankfahrzeugen, die am 1. September                 fördert haben und die in§ 12 Abs. 1 Satz 1 .Gefahr-\n1981 noch nicht im Besitz der erforderlichen Be-               gutverordnung Straße vorgeschriebene Bescheini-\nscheinigung der Industrie- und Handelskammer über              gung der Industrie- und Handelskammer oder - bis\ndie erfolgreiche Teilnahme an der Schulung sind, bis           zum 31. Dezember 1981 - die in vorstehender Num-\nzum 31. Dezember 1981 die Transporte mit einer Be-             mer 1 zugelassene Bescheinigung eines Lehrgangs-\nscheinigung eines von der zuständigen Industrie-               veranstalters besitzen.\nund Handelskammer anerkannten Lehrgangsveran-\nstalters über die Anmeldung zur Schulung durchfüh-                                      §2\nren, sofern sie über die in § 1 2 Abs. 1 Satz 1 der Ge-\nfahrgutverordnung Straße vorgeschriebene oder                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neine im Rahmen der nachstehenden Nummern 2 oder             tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n3 vorgesehene Fahrpraxis verfügen;                          über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\n2. Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern auch von\nFahrzeugführern geführt werden, die am 1. Septem-                                       §3\nber 1981 über eine Fahrpraxis von mindestens zwan-\nzig Monaten als Führer von Lastkraftwagen mit                 Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als                 § 1 Nr. 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981\n3,5 Tonnen verfügen und die in§ 12 Abs. 1 Satz 1 der        und § 1 Nr. 3 mit Ablauf des 28. Februar 1983 außer\nGefahrgutverordnung Straße vorgeschriebene Be-              Kraft.\nBonn, den 24„ August 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}