{"id":"bgbl1-1981-37-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":37,"date":"1981-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben","law_date":"1981-08-10T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["889\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                         Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1981                                                                                             Nr. 37\nTag                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n10. 8. 81    Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben                                                                         889\nneu: 707-12-1\n17. 8. 81    Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht                                                      890\n2121-51-7\n24. 8. 81    Zweite Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (Zweite Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               892\n9241-23-3\n24. 8. 81    Neufassung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            893\n223-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   896\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     896\nVerordnung\nzur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben\nVom 10. August 1981\nAuf Grund des § 32 Abs. 6 Satz 3 des Filmförderungs-                                                                         §2\ngesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1S. 803) wird nach                                               Art und Zahl der Filmvorhaben\nAnhörung der Filmförderungsanstalt verordnet:\nGefördert werden jährlich bis zu sechs Filmvorhaben.\n§ 1                                       Die Anzahl der im Jahr geförderten Filmvorhaben mit\ndeutscher und mit französischer Mehrheitsbeteiligung\nArt und Höhe der Förderungshilfe                              muß gleich sein. Dabei wird für jede Seite je ein Filmvor-\n(1 ) Zur verstärkten Förderung deutsch-französischer                    haben pro Jahr mit Minderheitsbeteiligung wie ein Film-\nFilmvorhaben, die in Gemeinschaftsproduktion im Sinne                     vorhaben mit Mehrheitsbeteiligung behandelt, wenn\ndes Filmförderungsgesetzes hergestellt werden, ge-                         1. der Regisseur des Films dem Staat der Minderheits-\nwährt die Filmförderungsanstalt zinslose Darlehen von                            beteiligung angehört und\nmindestens 100 000 Deutsche Mark und höchstens\n200 000 Deutsche Mark. Diese können auch zusätzlich                        2. die Voraussetzungen des Satzes 2 sonst nicht erfüllt\nzu einer Förderung nach § 32 Abs. 1 des Filmförde-                               werden könnten.\nrungsgesetzes gewährt werden.                                                                                                    §3\n(2) Zur Förderung nach Absatz 1 stellt die Filmförde-                                                             Berlin-Klausel\nrungsanstalt jährlich einen Gesamtbetrag von 750 000\nDeutsche Mark bereit. Falls nach§ 68 Abs. 3 des Film-                           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nförderungsgesetzes nur ein geringerer Betrag verwen-                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförde-\ndet werden darf, ist der höchstmögliche Betrag bereitzu-                   rungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstellen.\n(3) Ein Filmvorhaben darf nur gefördert werden, wenn                                                                          §4\nes in annähernd gleicher Höhe auch von französischer\nSeite gefördert wird.                                                                                                  Inkrafttreten\n(4) Im übrigen richtet sich die Förderung der Filmvor-                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nhaben nach den Vorschriften des Filmförderungsgeset-                      in Kraft.\nzes.\nBonn, den 10. August 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}