{"id":"bgbl1-1981-36-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":36,"date":"1981-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_36.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1981-08-03T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":5,"num_pages":31,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                            853\nBekanntmachung\nder Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 3. August 1981\nAuf Grund des Artikels 3 der 50. Verordnung                12. die 37 . Änderungsverordnung vom 22. Dezember\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom                   1976 (BGBI. 1S. 3679), die nach ihrem § 5 mit Aus-\n3. August 1981 (BGBI. 1 S. 849) wird nachstehend der              nahme des § 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 9, die erst\nWortlaut der Außenwirtschaftsverordnung in der jetzt              am 1 ... Januar 1977 in Kraft getreten sind, am\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                  25. Dezember 1976 in Kraft getreten ist,\nberücksichtigt:\n13. die nach ihrem § 3 am 30. September 1977 in Kraft\n1. die 28. Änderungsverordnung vom 24. August 1973               getretene Verordnung über die Beseitigung der De-\n(BGBI. I S. 1061 ), die nach ihrem§ 4 mit Ausnahme          potpflicht vom 23. September 1977 (BGBI. 1\ndes § 1, der am 1. Oktober 1973 in Kraft getreten ist,\nam 1. September 1973 in Kraft getreten ist,\ns. 1857),\n2. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. August             14. die nach ihrem Artikel 4 am 19. November 1977 in\n1973 (BGBI. 1 S. 1069),                                     Kraft getretene 38. Änderungsverordnung vom\n14. November 1977 (BGBI. 1 S. 2073),\n3. die nach ihrem § 3 am 1. Januar 197 4 in Kraft\ngetretene      29.     Änderungsverordnung       vom    15. die nach ihrem Artikel 4 am 1 . Januar 1978 in\n19. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1951),                        Kraft getretene 39. Änderungsverordnung vom\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2886),\n4 . die nach ihrem § 4 am 20. Januar 197 4 in Kraft ge-\ntretene 30. Änderungsverordnung vom 17.. Januar         16. die nach ihrem Artikel 3 am 18. März 1978 in Kraft\n197 4 (BGBI. 1 S. 49),                                      getretene 40. Änderungsverordnung vom 13. März\n1978 (BGBI. 1 S. 397),\n5. die 31. Änderungsverordnung vom 30. Januar 1974\n(BGBI. 1 S. 122), die nach ihrem§ 3 mit Ausnahme        17. die nach ihrem Artikel 3 am 6. Juni 1978 in Kraft ge-\ndes § 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchstabe b, die erst am             tretene 41 . Änderungsverordnung vom 26. Mai\n29. März 197 4 in Kraft getreten sind, am 1. Februar        1978 (BGBI. 1 S. 636, 663),\n197 4 in Kraft getreten ist,                            18. die nach ihrem Artikel 3 am 11. Mai 1979 in Kraft ge-\n6. die nach ihrem § 3 am 15. September 197 4 in               - tretene 42. Änderungsverordnung vom 7 . Mai 1979\nKraft getretene 32. Änderungsverordnung vom                 (BGBI. 1 S. 521 ),\n1 2. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2324),                 19. die nach ihrem Artikel 3 am 30. Juni 1979 in Kraft\n7. die nach ihrem § 3 am ·1.. Januar 1975 in Kraft               getretene 43. Änderungsverordnung vom 22 ..Juni\ngetretene      33.     Änderungsverordnung       vom         1979 (BGBI. 1S. 708),\n17. Dezember 197 4 (BGBI. 1 S. 3564),                   20. die nach ihrem Artikel 3 am 29. Dezember 1979 in\n8. den Artikel 1 2 der Zuständigkeitslockerungsverord-           Kraft getretene 44. Änderungsverordnung vom\nnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), der nach          20. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2346),\nArtikel 28 der Zuständigkeitslockerungsverordnung       21. die nach ihrem Artikel 3 am 7. Februar 1980 in Kraft\nam 1. Mai 1975 in Kraft getreten ist,                       getretene 45. Änderungsverordnung vom 1. Februar\n9. die nach ihrem § 3 am 4. September 1975 in                    1980 (BGBI. 1 S. 125),\n· Kraft getretene 34. Änderungsverordnung vom             22. die nach ihrem Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 3\n28. August 1975 (BGBI. 1 S. 2308),                          der 47. Änderungsverordnung vom 21. Mai 1980\n10. die nach ihrem § 4 am 4. April 1976 in Kraft getre-           (BGBI. 1S. 580) am 23. Mai 1980 in Kraft getretene\ntene 35. Änderungsverordnung vom 3. April 1976              46. Änderungsverordnung vom 23. April 1980\n(BGBI. 1 S. 891 ),                                          (BGBI. 1 S. 445),\n11 . die nach ihrem § 3 am 23. Mai 1976 in Kraft getre-       23. die nach ihrem Artikel 3 am 23. Mai 1980 in Kraft ge-\ntene 36. Änderungsverordnung vom 19. Mai 1976               tretene 47. Änderungsverordnung vom 21. Mai\n(BGBI. 1 S. 1244),                                          1980 (BGBI. 1 S. 580),","854                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n24. die 48. Änderungsverordnung vom 11. August 1980                                        26. die nach ihrem Artikel 5 am 27. August 1981\n(BGBI. 1S. 1 290, 1560), die nach ihrem Artikel 5 mit                                      in Kraft getretene 50. Änderungsverordnung vom\nAusnahme von Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 21 Buchsta-                                            3. August 1981 (BGBI. 1 S. 849).\nbe b Doppelbuchstabe ee, die am 1. Oktober 1980\nDie Rechtsvorschriften zu 1., 3. bis 7. und 9. bis 26.\nin Kraft getreten sind, und von Artikel 1 Nr. 2 Buch-\nwurden erlassen auf Grund des § 27 in Verbindung mit\nstabe b, der am 1 . Januar 1981 in Kraft getreten ist,\nanderen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes\nam 1. August 1 980 in Kraft getreten ist,\nin der jeweils geltenden Fassung.\n25. die nach ihrem Artikel 3 am 28. Januar 1981 in                                             Die Rechtsvorschrift zu 8. wurde erlassen auf Grund\nKraft getretene 49. Änderungsverordnung vom                                          des Artikels 29 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes\n24. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 106),                                                    vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685).\nBonn, den 3. August 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nVerordnung\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - A WV) *)\nInhaltsübersicht\nKapitel 1:                                                                       §§         Kapitel V:                                                                   §§\nAllgemeine Vorschriften                                                          -4         Dienstleistungsverkehr     ....................... 44 -50 b\n1. Titel: Beschränkungen des aktiven\nKapitel II:\nDienstleistungsverkehrs .........                             44 -45\nWarenausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5 -21\n2. Titel: Beschränkungen des passiven\n1. Titel: Beschränkungen .. .. .. .. .. . .. .. ..                            5 -6a                   Dienstleistungsverkehrs .........                             46 -49\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften                                                 3. Titel: Meldevorschriften nach§ 26 AWG                                50 -50 b\nnach den§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG...                                 8 -18\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr . . . . .                         9 -16 b\nKapitel VI:\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr 17 -18\nKapitalverkehr                                                          51  -58 b\n3. Titel: Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . .                   19 -21\n1. Titel: Beschränkungen ..................                             51\nKapitel 111:                                                                                2. Titel: Meldevorschriften nach§ 26 AWG                                55 -58 b\nWareneinfuhr                                                                 22 -37\n1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                   22             Kapitel VII:\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften                                                Zahlungsverkehr ........ ,,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     58 c-69\nnach § 26 AWG . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . 23 -31                   2. Titel: Meldevorschriften nach§ 26 AWG .                              59 -69\n1 . Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr ..... 27 -29 a                                    1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . .               59 -64\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr                             30 -31            2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften . .                      66 -68\n3. Titel: Sonderregelungen                                                                     3. Untertitel: Meldevorschriften für Geldinstitute                   69\nnach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG                                     32 -36\nKapitel VIII:\nKapitel IV:\nBußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70\nSonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           38 -43 b\n1. Titel: Warendurchfuhr ...................                                 38 -39         Kapitel IX:\n2. Titel: Transithandel .. . .. .. . .. . .. . .. .. .. .                    40 -43         Übergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . .                 77 -78\n•i Alle Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlagenband zu\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos\nübersandt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              855\nKapitel 1                                                   Kapitel II\nAllgemeine Vorschriften                                           Warenausfuhr\n§ 1                                                      1. Titel\nAntragsrecht                                             Beschränkungen\nAnträge auf Erteilung einer Genehmigung können,\nwenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von je-                                  §5\ndem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige                   Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\nRechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige\nHandlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjeni-         (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, Bund C der\nge, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herlei-       Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der\ntet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung           Genehmigung. Das gleiche gilt für die Unterlagen zur\ngeltend macht.                                              Fertigung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, Bund C\nder Ausfuhrliste genannt sind.\n§ 2                               (2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genann-\nSammelgenehmigungen                        ten Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt wer-\nden, wenn das Verbrauchsland(§ 8 Abs. 5) ein Land der\nDem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung       Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-\nfür eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsge-         schaftsgesetz) ist und wenn nach dem der Ausfuhr zu-\nschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt         grunde liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von\nwerden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wieder-          nicht mehr als zweitausend Deutsche Mark geliefert\nholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweck-           werden sollen.\nmäßig erscheint.\n§ 5  a\n§3\n(aufgehoben)\nRückgabe von Genehmigungsbescheiden\nEin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungs-                                        §6\nstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn                            Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und 2 AWG\n1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie           (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\nausgenutzt wurde,                                        mit B gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmi-\n2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmi-         gung.\ngung auszunutzen,\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\noder                                                     mit B 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außer-\n3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitaus-       halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf\nfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden         der Genehmigung.\nwird.                                                                               §6a\nBeschränkung nach den §§ 5 und 8 Abs. 1\n§4\nund 2 AWG\nWarenwert, Wertgrenzen\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\n(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rech-        mit G gekennzeichneten Waren ist ohne Genehmigung\nnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfän-         nur zulässig, wenn die Waren den im Amtsblatt der Eu-\ngers oder eines feststellbaren Entgelts der Grenzüber-       ropäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsa-\ngangswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik       men Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der\ndes grenzüberschreitenden Warenverkehrs.                     Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung der Eu-\nropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBI. 1957 H\n(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung     s. 753, 766)\nals Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvor-\nganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen die-        a) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/1962 des Rates vom\nser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zu-                 4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils gelten-\ngrunde zu legen.                                                 den Fassung,","856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund            führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbrin-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom             gen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.\n18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisa-\n(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Aus-\ntion für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in\nführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für\nder jeweils geltenden Fassung erlassenen Verord-\ndasselbe Käuferland nach demselben Verbrauchsland\nnungen der Kommission oder\nausführt.\nc) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68\ndes Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L 55              (3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung (Anla-\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen         ge A 1 ), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (An-\nVerordnungen des Rates oder der Kommission über           lage A ErgBI.), sowie bei Ausfuhrsendungen im Werte\nQualitätsnormen                                           bis zu dreitausend Deutsche Mark die Klein-Ausfuhrer-\nklärung (Anlage A 2), soweit erforderlich mit Ergän-\nfestgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Aus-         zungsblättern (Anlage A ErgBI.). Die Ausfuhrerklärung\nnahmen hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnor-           ist mit einer vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nmen vorsehen.\nzugeteilten Nummer versehen.\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste      ( 4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde\nmit G 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außer-             ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oh-         erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Verbrauchs-\nne Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den in             land.\nAbsatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen ent-\nsprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG)                   (5) Verbrauchsland ist das land, in dem die Waren\nNr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Ver-        gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\nordnungen des Rates oder der Kommission festgesetz-           werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als\nten Mindestpreise nicht unterschritten sind.                  Verbrauchsland das letzte bekannte land, in das die\nWaren verbracht werden sollen.\n(3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\nmit G 2 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmi-\ngung. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Mitgliedstaa-                                     1. Untertitel\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden\nohne mengenmäßige Beschränkung unter der Voraus-                             Genehmigungsfreie Ausfuhr\nsetzung erteilt, daß die Ausfuhrsendungen den Erforder-\nnissen für den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspre-                                     §9\nchen, die in den Richtlinien des Rates Nr. 66/400 bis                          Gestellung und Anmeldung\n403/EWG vom 14. Juni 1966 (ABI. EG S. 2290 ff.),\n68/193/EWG vom 9. April 1968 (ABI. EG Nr. L 93 S. 15),            (1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung (zoll-\n69/208/EWG vom 30. Juni 1969 (ABI. EG Nr. L 169 S. 3)          amtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)\nund 70/ 458/EWG vom 29. September 1970 (ABI. EG                1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter\nNr. L 225 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung festge-            Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und\nlegt sind. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Ländern\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzuge-\nwerden erteilt, soweit dies unter Wahrung der in § 8                ben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen zu ge-\nAbs. 1 und 2 AWG genannten Belange möglich ist.                     stellen.\n(4) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste      (2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei der\nmit G 3 gekennzeichneten Waren nach Mitgliedstaaten            Versandzollstelle mit einem Vordruck nach Anlage A 6\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der            unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmelden, anstatt sie\nGenehmigung. Genehmigungen werden nach Maßgabe                 bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung ist nur zulässig,\ndes Absatzes 3 Satz 2 erteilt.                                 wenn die Waren im Bezirk der nach § 10 zuständigen\nVersandzollstelle verpackt oder verladen werden. Sie\nmuß so rechtzeitig erfolgen, daß die zollamtliche Be-\n§7\nhandlung der Ausfuhrsendung möglich ist.\n(aufgehoben)\n(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Versand-\nzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu drei-\n2. Titel                            tausend Deutsche Mark nicht erforderlich.\nVerfahrens- und Meldevorschriften nach den                     (4) Die zollamtliche Behandlung durch die Ausgangs-\n§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG                        zollstelle ist bei Versand durch die Post nicht erforder-\nlich.\n§8                                                            § 10\nBegriffsbestimmungen                                            Zuständige Zollstellen\n( 1 ) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt-              (1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in dessen\nschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der     Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine\nAusfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden           Zweigniederlassung oder Betriebstätte hat, oder die\nzugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspart-       von dem Hauptzollamt bestimmte Dienststelle. Die\nner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-       Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1 für","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                             857\neinzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte Aus-          Behandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über\nfuhrsendungen eine andere Versandzollstelle bestim-           die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehand-\nmen. Das für den Ort des Verpackens oder Verladens            lung sinngemäß.\nder Waren zuständige Hauptzollamt oder die von ihm\nbestimmte Dienststelle kann zulassen, daß die Ausfuhr-           (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Be-\nsendung bei ihm oder ihr gestellt oder angemeldet wird,       handlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die erfor-\nwenn die Waren im Bezirk des nach Satz 1 zuständigen          derliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat.\nHauptzollamts oder im Geschäftsbereich der von die-              (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhrschein\nsem bestimmten Dienststelle nur unter besonderen              der Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die Postan-\nSchwierigkeiten verpackt oder verladen werden kön-            stalt verweigert die Annahme, wenn die Versandzoll-\nnen.                                                          stelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung\n(2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Versand-     vorgenommen hat oder wenn Nämlichkeitsmittel ver-\nzollstelle jedes Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die      letzt sind.\nWaren befinden, oder die von dem Hauptzollamt be-                 (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die Ver-\nstimmte Dienststelle.                                         sandzollstelle bescheinigt hat, darf von dem in der An-\n(3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvorschrif-    meldung angegebenen Ort erst nach Ablauf der angege-\nten für die Gestellung bei der Ausfuhr zuständige Zoll-       benen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der\nstelle. Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll-        Zollstelle entfernt werden.\nstelle. Für die seewärtige Ausfuhr über ein Zollfreigebiet\nist die Zollstelle des Zollfreigebiets Ausgangszollstelle;                               § 12\nim Freihafen Hamburg gilt das Freihafenamt als Aus-                          Versand-Ausfuhrerklärung\ngangszollstelle. Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen\nVersandverfahren nach der Verordnung (EWG)                       (1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt des\nNr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das           Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung (Anla-\ngemeinschaftliche Versanäverfahren (ABI. EG Nr. L 38          ge A 3), die mit einer vom Bundesamt für gewerbliche\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist Ausgangszoll-      Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen ist, soweit er-\nstelle                                                        forderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.) ver-\n1. für Waren, die im gemeinschaftlichen Versandverfah-        wenden.\nren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr              (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer inner-\nnach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG)           halb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware zum Ver-\nNr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976          sand bei der nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Ver-\nüber Durchführungsbestimmungen und Vereinfa-             sandzollstelle einen Ausfuhrschein abzugeben. Er kann\nchungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Ver-              die Angaben mehrerer Versand-Ausfuhrerklärungen in\nsandverfahrens (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils   einem Ausfuhrschein zusammenfassen, wenn die Wa-\ngeltenden Fassung mit einem deutschen Beförde-           ren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.\nrungspapier nach einem Ausgangsbahnhof im Wirt-\nschaftsgebiet oder nach einem Bahnhof in einem              (3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für\nSeehafen oder Zollfreigebiet befördert werden, die       mehrere, im laufe eines Kalendermonats nach demsel-\nden Ausgang überwachende Zollstelle oder Grenz-          ben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland ausge-\nkontrollstelle, beim Ausgang über ein Zollfreigebiet     führte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhrscheins ge-\nnach See die Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-   statten. Der Ausfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfas-\nhafen Hamburg das Freihafenamt,                          sen, für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen bis\nzum Monatsende an die Versandzollstelle zurückge-\n2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das ge-      langt sind. Er hat außerdem die Ausfuhren des Vormo-\nmeinschaftliche Versandverfahren beginnt (Ab-            nats zu umfassen, für welche die Versand-Ausfuhrer-\ngangszollstelle), jedoch bei der Ausfuhr im gemein-      klärungen nicht an die Versandzollstelle zurückgelangt\nschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförde-          sind. Der Ausfuhrschein ist am dritten Werktage des fol-\nrungen im Eisenbahnverkehr, sofern das Beförde-          genden Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle\nrungspapier der Abgangszollstelle nicht vorzulegen       nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über\nist, die für den Versandbahnhof zuständige Zollstelle.\n1. Hamburg,\nFür Ausfuhren nach dem TIR-Übereinkommen (BGBI.\n1961 II S. 649) ist Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei     2. Bremen und Bremerhaven sowie\nder die Warenbeförderung im TIR-Verfahren beginnt              3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Einliefe-\n(Abgangszollstelle). Die Befugnisse der in den Sätzen 1            rungspostanstalten\nbis 3 genannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit\nder Ausfuhr ( § 11 Abs. 1 ) bleiben unberührt.                 sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzufas-\nsen.\n§ 13\n§ 11\nVersender\nVerfahren bei der zollamtlichen Behandlung\n(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er\n( 1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr.   zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung ei-\nSie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere           nes Liefervertrages des Ausführers an dessen gebiets-\nAngaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vor-         fremden Abnehmer liefert (Versender), kann an Stelle\nlage der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche      des Ausführers die zollamtliche Behandlung vornehmen","858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nlassen; er hat dabei eine Versand-Ausfuhrerklärung zu                                   § 15\nverwenden. Die §§ 9 bis 11 gelten für den Versender\nVorausanmeldung\nsinngemäß.\n(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausan-\n(2) Der Versender hat dem Ausführer den Versand der\nmeldung von Waren bei der Versandzollstelle gestatten,\nWaren und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung\ndie bis zum Ende des Monats, der dem Monat der Vor-\nunverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers\nausanmeldung folgt, zum Versand kommen sollen. Im\nnach § 1 2 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.\nAntrag sind die auszuführenden Waren zu benennen;\n(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die Ware     die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-\nan den gebietsfremden Abnehmer des Ausführers zu lie-       handelsstatistik ist anzugeben.\nfern, so kann auch der Dritte die zollamtliche Behand-         (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Vorausanmel-\nlung mit Versand-Ausfuhrerklärung vornehmen lassen.         dung Namen, Anschrift und Unterschrift des Ausführers\nDie für den Versender geltenden Vorschriften finden auf     enthalten. Die Versandzollstelle bestätigt die Vorausan-\nden· Dritten sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,           meldung im Ausfuhrschein; die übrigen Angaben sind\ndaß\nvor Versand der Ware im Ausfuhrschein zu ergänzen.\n1 . in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Aus-\n(3) In den Fällen der§§ 12 und 13 genügt in der Ver-\nführers der Versender anzugeben ist und\nsand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens des\n2. der Versand der Ware und die Nummer der Versand-         Antragstellers. Die für den Ausführer zuständige Ver-\nAusfuhrerklärung dem Versender mitzuteilen sind.       sandzollstelle ist anzugeben, wenn sie bekannt ist. Die\nDer Versender hat unverzüglich seiner Versandzollstel-      Versandzollstelle bestätigt die Vorausanmeldung in der\nle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben,         Versand-Ausfuhrerklärung; die übrigen Angaben sind\nin welche die Angaben aus der Versand-Ausfuhrerklä-         vor Versand der Ware in der Versand-Ausfuhrerklärung\nrung des Dritten sowie Name, Anschrift und Versand-         zu ergänzen.\nzollstelle des Ausführers aufzunehmen sind, und dem            (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens der\nAusführer den Versand der Ware sowie die Nummer der         Waren sind der Versandzollstelle im voraus bekanntzu-\nweiteren Versand-Ausfuhrerklärung mitzuteilen. Die          geben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichti-\nPflichten des Ausführers nach § 1 2 Abs. 2 und 3 bleiben    gung der Versandzollstelle geändert werden.\nunberührt.\n(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zulässig,\n(4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamtlich      wenn die Waren bis zum Ende des Monats, der auf den\nbehandelt worden, so entfällt die Pflicht des Ausführers    Monat der Vorausanmeldung folgt, versandt werden.\nnach§ 9.\n(6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen\n§ 14                             Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausfüh-\nren, gestatten, im Verfahren der Vorausanmeldung an\nZulieferer\nStelle des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmel-\n(1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Gebiets-    dung (Anlage A 7) zu verwenden, wenn bei dem Ausfüh-\nfremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach      rer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung\nBe- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Wa-         der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen\nren auf Grund eines selbständigen Vertrages mit einem       Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elek-\nGebietsfremden ausführt (Zulieferer), hat die Waren, die    tronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet\ner an den Ausführer liefert, der Versandzollstelle zu ge-   ist. Sie kann solchen Ausführern ferner gestatten, einen\nstellen oder bei ihr anzumelden. Er hat eine Versand-       von der Anlage A 7 abweichenden Vordruck zu verwen-\nAusfuhrerklärung vorzulegen und diese nach der zoll-        den. Die Ausfuhrkontrollmeldungen müssen bei der Vor-\namtlichen Behandlung dem Ausführer zu übersenden.           ausanmeldung auch Angaben über die auszuführenden\nWaren enthalten. Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftli-\n(2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle des    chen Versandverfahren die Abgangszollstelle zugleich\nWertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner eigenen           Versandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung\nLeistung anzugeben; er hat auf die Zulieferung hinzu-       nicht erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten ge-\nweisen und dabei die zugelieferte Ware, die Nummer der      meinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförde-\nVersand-Ausfuhrerklärung des Zulieferers sowie des-         rungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn\nsen Namen und Anschrift anzugeben. Er hat die ihm           der Abgangszollstelle das Beförderungspapier vo~:Zule-\nnach Absatz 1 übersandte Versand-Ausfuhrerklärung           gen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die Uber-\nbei der Versandzollstelle vorzulegen und bei der Aus-       wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne\ngangszollstelle abzugeben. In die Versand-Ausfuhrer-        Ausführer für bestimmte Sendungen von der Pflicht zur\nklärung ist die Nummer des Ausfuhrscheins einzutra-         Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.\ngen.\n(3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand der\nWaren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer hat in-                                  §16\nnerhalb von zehn Tagen nach Versand der Ware einen                           Vereinfachtes Verfahren\nAusfuhrschein bei der Versandzollstelle abzugeben. Im\nübrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinnge-      ( 1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-\nmäß.                                                        chung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne\nAusführer oder Versender von der Pflicht nach § 9\n(4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.                  Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung oder Anmel-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              859\ndung der Waren bei der Versandzollstelle nur unter be-          sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg\nsonderen Schwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen          Eigengewicht je Ausfuhrsendung;\nbedarf es auch keiner Anmeldung der Waren. Die Ver-         2. bei der Ausfuhr im erleichterten Verfahren nach§ 19\nsandzollstelle bestätigt die Befreiung im Ausfuhrschein         Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 und\noder in den Fällen der§§ 12 und 13 in der Versand-Aus-          39;\nfuhrerklärung. Bei Versand durch die Post werden Be-\nfreiungen nicht erteilt.                                    3. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die\ndurch Be- oder Verarbeitung im Wirtschaftsgebiet\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-           oder in einem anderen Einfuhr-Mitgliedsland des In-\nchung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen          ternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nAusführern für die Ausfuhr von Massengütern gestatten,          hergestellt worden sind.\ndaß der Ausfuhrschein erst innerhalb einer von ihr zu be-\nstimmenden Frist nach der Ausfuhr abzugeben ist.                                       §16b\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-                  Meldungen bei der Mineralölausfuhr\nchung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen\nAusführern gestatten, die zollamtliche Behandlung der          (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern\nAusfuhrsendung abweichend von den §§ 9 und 10               2707 21 O bis 2707 290, 2709 000 bis 271 O 799,\nAbs. 1 bei der für den Versender (§ 13 Abs. 1) zustän-      2711 190 bis 2711 990, 2714 100 und 2714 300 des\ndigen Versandzollstelle vornehmen zu lassen, sofern         Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat\nder Ausfuhrschein vom Versender als Vertreter des           der Ausführer der Ausgangszollstelle bei der Ausgangs-\nAusführers ausgestellt ist.                                 abfertigung eine Mineralölausfuhrmeldung (Anlage A 9)\nabzugeben.\n(4) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-\nchung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, gestatten,        (2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die\ndaß abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1 einzelne          die dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 15\nUnternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend       Abs. 6 ausführen, die Ausfuhren eines Kalendermonats\nmit der Verpackung von Waren befassen (Verpak-              bis zum siebten Werktag des folgenden Monats dem\nkungsunternehmen), als Vertreter des Ausführers die         Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle\nzollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung bei der für      Hamburg, zu melden. Die Meldungen können ohne Vor-\nsie zuständigen Zollstelle vornehmen lassen, wenn die       druck nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind\nAusfuhrsendung im Bezirk dieser Zollstelle verpackt         nach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungsland, Ver-\nwird und wenn statt des Ausfuhrscheines eine vom Ver-       brauchs-/Bestimmungsland und Eigengewicht aufzu-\npackungsunternehmen ausgestellte Versand-Ausfuhr-           schlüsseln.\nerklärung verwendet wird. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 ist nicht erfor-\nderlich\n§ 16 a                            1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder\nMeldungen zur Durchführung des                  2. für Ausfuhren bis zu einem Eigengewicht von 50 kg\nInternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976                je Behältnis.\nin quotenfreien Zeiten\n2. Untertitel\n(1) Bei der Ausfuhr von Kaffee (Nummern 0901 110\nbis 0901 170 des Warenverzeichnisses für die Außen-                 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr\nhandelsstatistik), von Auszügen oder Essenzen aus\nKaffee sowie von Zubereitungen auf der Grundlage sol-                                   § 17\ncher Auszüge oder Essenzen (Nummern 2102 11 O bis                             Ausfuhrgenehmigung\n2102 190) nach Ländern außerhalb der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft hat der Ausführer in quoten-           (1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck\nfreie11 Zeiten, sofern die auszuführenden Waren einfuhr-    nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-\nrechtlich abgefertigt worden sind, der Ausgangszollstel-    berechtigt ist nur der Ausführer.\nle bei der Ausgangsabfertigung eine Kaffee-Ausfuhr-\n(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von\nmeldung (Anlage A 8) zu erstatten.\nWaren, die in Teil I Abschnitt A, Bund C der Ausfuhrliste\n(2) Quotenfreie Zeiten sind die vom Bundesminister      (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen\nfür Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten           1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Interna-\nZeiträume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII des            tional Import Certificate\") des Käuferlandes, wenn\nInternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976                  dieses in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist,\n(BGBI. 1976 II S. 1389) Quoten nicht in Kraft sind und          oder\ndie Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für\ndie Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnis-           2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Interna-\nsen in quotenfreien Zeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 189           tional Import Certificate\") des Verbrauchslandes,\nvom 6. Oktober 1976) angewendet werden.                         wenn nicht das Käuferland, aber das Verbrauchsland\nin der Länderliste D genannt ist, oder\n(3) Eine Kaffee-Ausfuhrmeldung ist nicht erforderlich\n3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs dm\n1. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock-         Waren in dem im Antrag angegebenen Verbrauchs-\nneten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem      land, wenn weder das Käufer- noch das Verbrauchs-\nKaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg      land in der Länderliste D genannt ist.","860                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nDie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständi-        4.   Tonträger und Datenträger, insbesondere Ton-\nge Stelle kann in besonders gelagerten Fällen von dem               bänder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und\nErfordernis befreien, die in den Nummern 1 bis 3 be-                Lochstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Da-\nzeichneten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch die             ten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen so-\nin § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten                wie bespielte Tonträger und belichtete Filme,\nBelange nicht gefährdet werden, insbesondere die inter-            auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehan-\nnationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer                 stalten, es sei denn, daß die bezeichneten Ge-\ngemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt                  genstände als Handelsware ausgeführt werden;\nwird.                                                         4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirt-\nschaftsgebiet wieder ausgeführt werden;\n§ 18\n5.   Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,\nBesondere Verfahrensvorschriften                       Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die\nnicht als Handelsware ausgeführt werden;\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Wa-\nren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der      6.   Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert\ngemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen                   Deutsche Mark je Ausfuhrsendung;\nWirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrie-          7.   Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-\nben sind, gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 10 bis 14 und             schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen au-\n1 6 Abs. 1, soweit nicht nachstehend oder durch unmit-             ßerhalb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf Anla-\ntelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der              gen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deut-\nKommission der Europäischen Gemeinschaft etwas an-                 schen Festlandsockels zur Aufsuchung und Ge-\nderes bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Sammel-             winnung von Bodenschätzen errichtet sind;\ngenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschrei-\nbung nicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15.            8.    Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademit-\ntel, es sein denn, daß sie Handelsware sind;\n(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzollstelle\n8 a.  Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur War-\ndes Ausführers mit dem Ausfuhrschein vorzulegen; eine\nDurchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben.                 tung oder Ausbesserung in fremden Wirtschafts-\nBei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen                  gebieten oder nach Wartung oder Ausbesserung\nnach § 15 Abs. 6 ist die Sammelgenehmigung der Ver-                im Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden;\nsandzollstelle mit der Ausfuhrkontrollmeldung vorzule-       8 b.  Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführ-\ngen.                                                               zwecke in einen Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden;\n(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so dür-\nfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklärung ausge-         9.   Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und\nführt werden.                                                      Lademitteln, die zurückgeliefert werden, sowie\nErsatzstücke für beschädigte Teile nach zwi-\n(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung                schenstaatlichen Vereinbarungen;\nnach § 1 5 Abs. 6 gewährt worden ist, können für geneh-\nmigungsbedürftige Ausfuhren, die ohne diese Verfah-         10.    Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt\nrenserleichterung vorgenommen werden, an Stelle des                werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unter-\nAusfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Aus-                haltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der\nfuhrabfertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen.                    Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während\nder Reise oder zum Verkauf an Reisende be-\nstimmt sind;\n3. Titel                          11.    Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtun-\nSonderregelungen                               ternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeu-\nge oder zur Durchführung des Flugverkehrs aus-\n§ 19                                   führen;\n11 a.  Teile zur Ausbesserung von im Wirtschaftsge-\nBefreiungen\nbiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während\n(1) Die§§ 5, 6, 6 a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 16,          der vorübergehenden Verwendung in fremden\n17, 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgen-          Wirtschaftsgebieten reparaturbedürftig gewor-\nden Fällen:                                                        den sind;\n1.     a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu ei-    12.    Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstge-\nnem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je             genstände für Anschlußstrecken und für vorge-\nAusfuhrsendung,                                        schobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen\nund Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebie-\nb) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis             ten;\nzu einem Wert von einhundert Deutsche Mark\nje Ausfuhrsendung;                              1 2 a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und\nRechtshilfeverkehr;\n2.    Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-\n13.    Gegenstände, die Behörden und Dienststellen\nschriften;\nder Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung\n3.    Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-              dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen\nbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,            Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung\ndie nicht als Handelsware ausgeführt werden;               ausführen;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              861\n14.   Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs-        29.   Umschließungen und Verpackungsmittel, Behäl-\nund Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen-               ter (Container) und sonstige Großraumbehält-\nstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen              nisse, die wie diese verwendet werden, Paletten,\nerhalten;                                                  Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Ga-\nse, l<abeltrommeln und Kettbäume, soweit diese\n15.   Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen\nnicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes\nund Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel\nsind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;\nbestimmt sind;\n30.   Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in\n16.   Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet statio-\nKatastrophenfällen;\nnierten ausländischen Truppen, die ihnen gleich-\ngestellten Organisationen, das zivile Gefolge so-    31.   Waren, die von Reisenden zum eigenen Ge-\nwie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglie-           brauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur\nder im Besitz haben;                                       Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu\ndiesen Zwecken vorausgesandt oder nachge-\n17.   Diplomaten- und Konsulargut;\nsandt werden; Waren bis zu einem Wert von\n17 a. Waren, die von der Ständigen Vertretung der                zweitausend Deutsche Mark, die gebietsansäs-\nDeutschen Demokratischen Republik nach amt-                sige Reisende als Geschenke n:,itführen; nicht\nlicher Verwendung oder von den Mitgliedern der             zum Handel bestimmte Waren, die gebietsfrem-\nStändigen Vertretung sowie den zu ihrem Haus-              de Reisende im Wirtschaftsgebiet erworben ha-\nhalt gehörenden Familienmitgliedern nach per-              ben und bei der Ausreise mitführen;\nsönlichem Gebrauch ausgeführt werden;\n31 a. Jagd- oder Sportwaffen und die dazugehörige\n18.   Gegenstände nach dienstlicher Verwendung                   Munition, die\ndurch ausländische oder internationale Behör-\nden;                                                       a) von gebietsansässigen Reisenden zum eige-\nnen Gebrauch mitgeführt werden, wenn der\n19.   Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die in                 Ausführer eine nach § 28 des Waffengeset-\ndas Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden                      zes vom 19.. September 1972 (BGBI. 1\nsind oder zurückgesandt werden sollen oder un-                  S. 1797) in der jeweils geltenden Fassung\nter zollamtlicher Überwachung vernichtet wor-                   ausgestellte Waffenbesitzkarte mit sich führt\nden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu                 und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei\nbereits ausgeführten Waren;                                     Monaten wieder eingeführt werden sollen,\n20.   Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt               b) von gebietsfremden Reisenden bei der Einrei-\nwird;                                                           se zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden\n21.    Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger                     sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;\nnicht angenommen werden oder die unbestellbar              für das Land Berlin tritt an die Stelle der Waffen-\nsind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde                besitzkarte die vom Berliner Polizeipräsidenten\nverblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Wirt-        ausgestellte Lizenz der Alliierten Kommandantur\nschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahr-              nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom\nsam des Beförderungsunternehmens verblieben                20. Dezember 1946;\nsind;\n32.   im Verkehr zwischen Personen, die in benach-\n22.    Heiratsgut, Übersiedlungsgut und Erbschafts-               barten, durch zwischenstaatliche Abkommen\ngut;                                                       festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-\n23.    Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder                  ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner\nAusschmücken von Gräbern und Totengedenk-                  Grenzverkehr),\nstätten, wenn sie nicht als Handelsware ausge-             a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die\nführt werden;                                                  nicht zum Handel bestimmt sind und deren\n24.    Brieftauben, die nicht als Handelsware ausge-                  Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht\nführt werden;                                                  übersteigt,\n25.    Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwek-                  b) Waren, die diesen Personen als Teil des Loh-\nken sowie die dazugehörenden Alben;                            nes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets ge-\nleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzli-\n26.    Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufma-                   chen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtun-\nchung, Beschaffenheit oder Menge von Waren                     gen gewährt werden;\ndes üblichen Warenverkehrs unterscheiden;           33.    Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-\nWerbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preis-                  nen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch\nverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei             die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in\ndenn, daß sie Handelsware sind;                            Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt\n27.    Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung               ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen\nvon Seekabelverbindungen ausgeführt werden,                von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;\nsoweit die Arbeiten für Rechnung eines Gebiets-\nansässigen vorgenommen werden;                      34.    Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher\n28.    Waren, die auf Grund von internationalen Zoll-             grenzdurchschnittener Betriebe, die von fremden\npassierscheinheften ausgeführt werden;                     Wirtschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden;","862                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Tei.l 1\n35.      Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und       nissen hergestellte Waren, die Handelsregelung der Eu-\nWartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn         ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbumin\nsie nach Art und Menge dem üblichen und mut-         und Milchalbumin oder die Regelungen der Europäi-\nmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung       schen Wirtschaftsgemeinschaft für Glukose und Lakto-\nentsprechen;                                         se sowie für lsoglukose (gemeinsame Marktorganisa-\ntion oder Handelsregelung) Anwendung finden oder die\n36.      elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas\nin Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1, G 2 oder\nund ähnliche Gase in Leitungen;\nG 3 gekennzeichnet sind. Absatz 1 Nr. 41 b gilt nicht für\n37.     Deputatkohle;                                         Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Euro-\n38.     Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel        päischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die eine Aus-\nfür Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen           fuhrlizenz vorgeschrieben ist.\nund sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze\nerrichtet, betrieben oder benutzt werden;                                         § 20\n39.     Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder                                 Kohleausfuhr\nlediglich zur Beförderung außerhalb des Wirt-            ( 1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 110 bis\nschaftsgebiets ausgeführt werden und unverän-         2702 300, 2704 190, 2704 300 und 2704 800 des Wa-\ndert wieder eingeführt werden sollen;                 renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind\n40.      (gestrichen)                                         der Versandzollstelle weder zu gestellen noch anzumel-\nden.\n41.     a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet einge-\nführt worden sind und unverändert in das Ver-         (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen\nsendungsland wieder ausgeführt werden,            Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in\nwenn sie noch nicht oder zur vorübergehen-        Absatz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, ge-\nden Zollgutverwendung einfuhrrechtlich ab-        statten, an Stelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkon-\ngefertigt worden sind;                            trollmeldung für Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn\ndie fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der\nb) Waren, die unter den sonstigen in Buch-·\nAusfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen\nstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein\nRechnungswes~ns, insbesondere mit Hilfe einer elek-\nanderes als das Versendungsland wieder\ntronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet\nausgeführt werden;\nist. Soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beein-\n42.      gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-       trächtigt wird, kann die Oberfinanzdirektion auch von\ndel bestimmt sind.                                    der Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle be-\nfreien. Diese Erleichterungen können unter den genann-\n(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu\nten Voraussetzungen auch auf Sendungen ausgedehnt\ngestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Aus-\nwerden, für die der Begünstigte als Versender (§ 13\nführer oder Versender(§ 13 Abs . 1) hat bei der Ausfuhr\nAbs. 1 ) tätig wird.\nder Ausgangszollstelle, bei Versand durch die Post der\nPostanstalt oder bei Warenbeförderungen im Eisen-                                         § 20a\nbahnverkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklä-                         Ausfuhr von Obst und Gemüse\nren, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die Erklärung\nist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf               (1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11)\neinem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben .             von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 07\nwerden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,                        und 08 der Ausfuhrliste mit „G\" gekennzeichnet ist, ist\n1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung\nder Versand- oder Ausgangszollstelle bei der genehmi-\ndes Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder         gungsfreien Ausfuhr vorzulegen\naus sonstigen Umständen ergeben oder                       1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom\n2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf\n24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen\nSchiffe in Seehäfen verbracht werden.\nbezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemü-\n(3) Absatz 1 Nr.1 bis 3, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31,        se, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr\n32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung                gebracht wird (ABI. EG Nr. L 327 S. 33), in der jeweils\nauf die in Teil I Abschnitt A, Bund C der Ausfuhrliste (An-         geltenden Fassung oder eine Empfangsbestätigung\nlage AL) genannten Waren. Für die Ausfuhr von Unter-                nach Anhang III der genannten Verordnung, wenn die\nlagen zur Fertigung dieser Waren gilt das Genehmi-                  Waren nach einem Mitgliedstaat der Europäischen\ngungserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 2.                             Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden und\ndas Eigengewicht der Sendung vier Tonnen und mehr\n(4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer gemein-\nbeträgt,\nsamen Marktorganisation der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, für die, wenn sie als Schiffs- oder        2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-\nLuftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz             ordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom\nvorgeschrieben ist; die Vorlage eines Ausfuhrscheines               17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitäts-\nist in diesen Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt       kontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst\nnicht für Waren, auf die eine gemeinsame Marktorgani-               und Gemüse (ABI. EG Nr. L 62 S. 11) in der jeweils\nsation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die                geltenden Fassung, wenn die Waren nach einem\nHandelsregelung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-\nschaft für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeug-               meinschaft ausgeführt werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              863\n(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1    desrepublik Deutschland betreffen, vom Bundesmini-\nbezeichneten Waren im gemeinschaftlichen Versand-             ster für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-\n(4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederaus-\nkehr oder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung\nfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis sind nicht er-\nder Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle nach Ti-\nforderlich\ntel IV der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommis-\nsion vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in        1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die\nder jeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszoll-              einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind(§ 35 b\nstelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder der               Abs. 4 Nr. 4);\nEmpfangsbestätigung eine Durchschrift dieser Be-              2. bei Ausfuhren im erleichterten Veriahren nach § 19\nscheinigungen zusammen mit dem Ausfuhrschein oder                 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 und\nder Versand-Ausfuhrerklärung vorgelegt werden.                    39;\n(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestä-        3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock-\ntigung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis er-              neten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem\nbracht wird, daß die Ware für einen Be- oder Verarbei-            Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu\ntungsbetrieb bestimmt ist, oder wenn für die Ausfuhr der          50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigern Kaffee bis .zu\nWare die Befreiungen nach § 19 gelten.                            20 kg Eigengewicht je Ausfuhrsendung.\n(5) § 21 findet keine Anwendung.\n§ 20b\n(aufgehoben)                                                    § 20d\n(aufgehoben)\n§ 20c\nVorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG\n§ 20e\nzur Durchführung des Internationalen Kaffee-\nÜbereinkommens vom 1976 in Quotenzeiten                                     Schrottausfuhr\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste    ( 1 ) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von\nmit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, Auszüge oder            1. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder\nEssenzen aus Kaffee sowie Zubereitungen auf der                   Stahl,                    .\nGrundlage solcher Auszüge oder Essenzen der Num-\nmern 0901 110 bis 0901 170, 2102 110 bis 2102 190            2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati-                und\nstik) ist in Quotenzeiten genehmigungsfrei nur zulässig,     3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m\nwenn                                                             und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,\n1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäi-\nder Nummern 7303 100 bis 7303 590, 7371 21 0 und\nschen Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszoll-\n7316 170 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\nstelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterver-\ndelsstatistik nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nsandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird,\nWirtschaftsgemeinschaft hat der Ausführer oder Ver-\n2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäi-         sender, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft die genannten Wa-         Versandverfahren erfolgt, in dem Versandschein oder in\nren sich im freien Verkehr der Europäischen Gemein-     dem als Versandschein geltenden Beförderungspapier\nschaften befinden oder für sie bei der Abfertigung      den Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft Be-\nzum Veredelungsverkehr ein Kaffeezeugnis vorge-         schränkungen unterworfen\" anzubringen. Werden die\nlegt worden ist oder                                    Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nbefördert, ist der Versandzollstelle ein Kontrollexem-\n3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zollager\nplar T Nr. 5 nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\n(EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember\"\ngemeinschaft der Ausgangszollstelle ein im Wirt-\n1976 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden\nschaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis\nFassung vorzulegen, das in Feld 104 den Vermerk\nvorgelegt wird.\n„Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen\n(2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für         unterworfen\" trägt. Das Kontrollexemplar begleitet die\nWirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Zeit-          Sendung bis zur Bestimmungszollstelle.\nräume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII des In-           (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren im erleichterten\nternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976                 Verfahren nach § 19.\n(BGBI. 1976 II S. 1389) Quoten in Kraft sind und die Re-\ngeln der Internationalen Kaffee-Organisation für die An-                                 § 20f\nwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen in                                     (aufgehoben)\nQuotenzeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 77 vom 24. April\n1979) angewendet werden.                                                                 § 21\n(3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiterver-                              Warenbegleitschein\nsandzeugnis müssen den im Absatz 2 genannten Re-\ngeln in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.           Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirt-\nÄnderungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bun-         schaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund der In-","864                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nterzonenhandelsverordnung ausgestellt worden, so be-               rungen, als Pulver oder unverarbeitet (Warennum-\ndarf es für die Dauer der Gültigkeit des Warenbegleit-             mern 7109 010, 7109 110 und 7109 220 bis\nscheines keiner Ausfuhrgenehmigung.                                7109 239), Edelmetallasche und Gekrätz sowie an-\nderen Bearbeitungsabfällen und Schrott von Edelme-\ntallen (Warennummern 7111 102 bis 7111 904) und\nKapitel III                              Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennum-\nmern 7401 010, 7401110, 7501100 und 7801 010\nWareneinfuhr                                der Einfuhrliste,\n1. Titel                           4. elekrischem Strom.\nBeschränkungen\n2. Titel\n§ 22                                       Verfahrens- und Meldevorschriften\nBeschränkung nach § 11 AWG                                              nach§ 26 AWG\n( 1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die\n§ 23\nVereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist\nder Genehmigung, wenn                                                            Begriffsbestimmungen\n1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden               ( 1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet\nEinkaufsland handelsübliche Lieferfrist,                  verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Ver-\n2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach           trag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von\nVertragsschluß,                                           Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrun-\nde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ein-\n3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug    führer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer\neinzelner Waren vorgesehen ist,                           oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der\n4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung                Waren tätig wird, ist nicht Einführer.\n(§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission\n(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an dem-\nfestgelegte Zeitraum für die Verwendung des Ein-\nselben Tage von demselben Lieferer an denselben Ein-\nfuhrdokuments zur Einfuhrabfertigung\nführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstel-\noder                                                      le abgefertigt wird.\n5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhr-         (3) Der Begriff „freier Verkehr\" bestimmt sich nach\nliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschafts-     § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden\ngesetz) mit den Buchstaben „EE\" gekennzeichnet            Fassung.\nsind, der in der Einfuhrerklärung für die Verwendung\nzur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum(§ 28 a\nAbs. 7)                                                                           1. Untertitel\nüberschritten wird.                                                        Genehmigungsfreie Einfuhr\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von\n§§ 24 bis 26\n1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates\n(aufgehoben)\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Arti-\nkel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren\nder Warennummer 2711 910 der Einfuhrliste,                                             § 27\n2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation                          Antrag auf Einfuhrabfertigung\noder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwendung                 ( 1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer\nfindet,                                                    Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche\n3. Schwefelkies (Warennummer 2502 000), Schwefel              oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie\n(Warennummer 2503 100), Rohphosphat (Waren-               die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-\nnummern 2510 100 und 2510 900), natürlichem ro-           handelsstatistik anzugeben. Bei der Einfuhr in den Frei-\nhem Natriumborat (Warennummer 2530 100), me-              hafen Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt\ntallurgischen Erzen, auch angereichert, und Schwe-         Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg\nfelkiesabbränden (Warennummern 2601 120 bis                gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels. An Stelle des\n2601 990),         Titansehlacke        (Warennummer      Einführers kann ein Gebietsansässiger im eigenen Na-\n2603 750), Selen (Warennummer 2804 500), Äthy-            men die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die\nlen (Warennummer 2901 220), Propylen (Waren-               auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden,\nnummer 2901 240), Butadien (aus Warennummer                wenn er\n2901 250), Cyclohexan (Warennummer 2901 360),             1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertrags-\nBenzol (Warennummer 2901 630), Toluol (Waren-                  partners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitge-\nnummer        2901 640),       Styrol   (Warennummer           wirkt hat oder\n2901 710), Silber und Silberlegierungen, unbearbei-\ntet (Warennummern 7105 010 und 7105 030), Gold             2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Ver-\nund Goldlegierungen, unbearbeitet (Warennummer                 trages mit dem gebietsfremden Vertragspartner\n7107 100), Platin, Platinbeimetallen und ihren Legie-          a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              865\nb) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum        den, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis\nfreien Verkehr stellt.                             dargetan wird; der Antrag kann zurückgewiesen wer-\nden, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegen-\n(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen           stehen. Bei der Einlagerung und während der Lagerung\n1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen        in einem Freihafen kann der Antrag nur gestellt werden,\ndas Einkaufs- oder Versendungsland und das Ur-        wenn die Waren dort überwacht werden können.\nsprungsland der Waren ersichtlich sind,\n2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5           (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer ge-\nder Einfuhrliste                                      meinsamen Marktorganisation oder einer Handelsrege-\nlung(§ 19 Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so\na) mit „U\" gekennzeichnet sind oder                   kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag\nb) mit „UE\" gekennzeichnet sind und Ursprungsland      auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden\nÄgypten, Hongkong, Macau, Sri Lanka oder Thai-     1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-\nland ist                                               kehr oder zur Freigutverwendung, bei Sammelzollan-\noder                                                       meldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung je-\ndoch mit der Sammelzollanmeldung oder Zollanmel-\neine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausge-\ndung,\nnommen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der\nEinfuhrliste mit „UE\" gekennzeichnet sind,             2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus\neinem offenen Zollager durch Anschreibung in eine\n3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des                Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt\n§ 27 a und\noder an einen anderen abgegeben werden, dem ein\n4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.            solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-\nwendung berechtigt ist,\n(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen\n3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in den frei·-\n1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-          en Verkehr entnommen werden, bei der Auslagerung\nkehr, zu einem Freigutverkehr oder zur Zollgutver-         oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,\nwendung, bei Sammelzollanmeldung oder Zollbe-\nhandlung ohne Abfertigung jedoch mit der Sammel-       4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung\nzollanmeldung oder Zollanmeldung,                          nicht gestellt werden, mit der Abrechnung der Ver-\nedelung.\n2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus\neinem offenen Zollager durch Anschreibung in einen        (6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom\nFreigutverkehr oder eine Zollgutverwendung des La-     sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Lei-\ngerinhabers übergeführt oder an einen anderen ab-      tungen entfällt die Einfuhrabfertigung.\ngegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt\nist oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist,\n3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgutverwen-                                    § 27 a\ndung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als\nEinfuhrkontrollmeldung\nin den freien Verkehr entnommen gelten, oder\n4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verar-            (1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3) ist\nbeitung der Waren in einem Freihafen oder auf der In-  vorzulegen, wenn\nsel Helgoland.                                         1. a) die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01,\n02 oder 03,\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Zollstelle\nverlangen, daß die Einfuhrabfertigung                          b) Waren des Kapitels 24 in Spalte 3 der Einfuhrliste\nmit 14 und in Spalte 5 mit GMO,\n1. bei Sammelzollanmeldung mit der Abgabe der Einzel-\nanmeldung,                                                c) Waren des Kapitels 27 in Spalte 3 der Einfuhrliste\nmit 08 oder\n2. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung nach Gestel-\nlung mit der Abgabe der Einfuhranzeige,                   d) Waren der Kapitel 54 und 57 in Spalte 3 der Ein-\nfuhrliste mit 09 oder 11 und in Spalte 5 mit GMO\n3. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung mit Gestel-\nlungsbefreiung unverzüglich nach Übernahme der            gekennzeichnet sind;\nWaren\n2. das Ursprungsland der Ware in der Länderliste A/B\nzu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhr-         (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsge-\nrechtlichen Belange erforderlich ist.                          setz) nicht genannt ist;\n(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem      3. die Waren\nZollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlagerung, bei Sam-\na) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 04 bis 20 gekenn-\nmelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abferti-\ngung jedoch mit der Sammelzollanmeldung oder Zollan-               zeichnet sind,\nmeldung, oder während der Lagerung in einem offenen            b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit ,,+\" oder mit einer\nZollager gestellt werden. Mit dem Zollantrag auf Abfer-            Anmerkung gekennzeichnet sind, nach der die\ntigung zum Zollgutversand und während der Zollgutla-               Einfuhr der Waren aus einem Land der Länder-\ngerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern                 liste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-\nkann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt wer-            schaftsgesetz) der Genehmigung bedarf, und","866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) Einkaufs- und Ursprungsland in der Länderliste        dessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei\nA/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-          dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige\nschaftsgesetz) genannt sind;                         Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des be-\ndie Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht er-     trieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe\nforderlich, wenn die Waren ihren Ursprung in einem       einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, ge-\nwährleistet ist.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ha-\nben;                                                                                   § 28\n4. Einführer ein gebietsfremder Gemeinschaftsansäs-                      Verfahren bei der Einfuhrabfertigung\nsiger ( § 1 0 a Abs. 2 AWG) ist oder\n( 1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie\n5 . Waren der Warennummern 6004 310, 6004 330                lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr\noder 6004 340 eingeführt werden.                        erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz\n(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht    nicht vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben\nerforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei Wa-       in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen ent-\nren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeich-    sprechen.\nnet sind, einhundert Deutsche Mark, bei anderer Waren            (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Monate\nfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt        nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmig-\nnicht bei der Einfuhr von Saatgut.                           ten Lieferfrist vorgenommen werden.\n(3) Zu verwenden sind                                        (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die\n1. bei der Abfertigung von Waren\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs\nund die Zollbehandlung sinngemäß.\na) zum freien Verkehr der Vordruck E 2 a, soweit er-\nforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 b,                    (4) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung im\nZollbefund.\nb) zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager der\nVordruck E 2 d, soweit erforderlich mit Ergän-                                      § 28a\nzungsblatt E 2 b,\nEinfuhrerklärung\nc) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll-\ngutverwendung der Vordruck E 2 e, soweit erfor-           (1) Hat der Rat oder die Kommission durch Verord-\nderlich mit Ergänzungsblatt E 2 b,                    nung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen\nÜberwachung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument\n2 . für Waren, für die die Sammelzollanmeldung oder           nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 926/79 des Ra-\nZollbehandlung ohne Abfertigung zugelassen ist und       tes vom 8. Mai 1979 betreffend die gemeinsame Ein-\ndie für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unterneh-         fuhrregelung (ABI. EG Nr. L 131 S. 1 ), nach Titel III der\nmen eingeführt werden, der Vordruck E 2 f (Sp),          Verordnung (EWG) Nr. 925/79 des Rates vom 8. Mai\nE 2 g, E 2 h oder E 2 i,                                 1979 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr\n3. für Waren, die aus einem offenen Zollager entnom-          aus Staatshandelsländern (ABI. EG Nr. L 131 S. 15)\nmen worden sind oder als entnommen gelten, der           oder nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78\nVordruck E 2 k,                                          des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Festlegung einer\ngemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus der Volksre-\n4 . für den Übergang von Waren aus einem offenen Zoll-\npublik China (ABI. EG Nr. L 306 S. 1) in der jeweils gel-\nlager in einen anderen Verkehr der Vordruck E 21,\ntenden Fassung bei der genehmigungsfreien Einfuhr die\n5 . bei der Abfertigung von Waren zur aktiven Verede-         Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1\nlung oder zur Umwandlung der Vordruck E 2 m, so-         nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verwendet.\nweit erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 b,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem freien\n6. in allen sonstigen Fällen der Vordruck E 2, soweit er-     Verkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt\nforderlich m_it Ergänzungsblatt E 2 c.                   werden.\nAngaben, die im Vordruck nach Anlage E 2 nicht vorge-            (3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor\nsehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der         der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit\nEinfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.                  ,,00\" gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernäh-\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einfüh-    rung und Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem\nrer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung      Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Einfuhrer-\nunverzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3     klärung abzugeben. Die Zusammenfassung verschie-\nder Einfuhrliste mit „00\" gekennzeichnet sind, dem Bun-      denartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder\ndesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, nach der Ein-      verschiedener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklä-\nfuhr von sonstigen Waren dem Bundesamt für gewerb-           rung ist nicht zulässig.\nliche Wirtschaft zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmel-\ndung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeit-              (4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den\nraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.       Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklä-\nrung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, so-\n(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen        wie den Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Über-\nzuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einfüh-          schreitlJng des angegebenen Gesamtwertes oder der\nrer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der      angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei\nVorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und statt         der Einfuhrabfertigung zulässig ist, und gibt die erste","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              867\nAusfertigung dem Einführer zurück. Der genannte Zeit-       dungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vor-\nraum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmi-         lage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten\ngungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der aus dem      Stelle des Versendungslandes, wenn Ursprungs- und\nTagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der            Versendungsland dem Internationalen Abkommen zur\nAbstempelung. Als zulässige Überschreitung werden           Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November\n5 vom Hundert oder der vom Rat oder von der Kommis-         1923 (RGBI. 1925 II S. 672) angehören. Gehört nur das\nsion durch Verordnung festgelegte Satz eingetragen.         Versendungsland dem Abkommen an, so genügt ein von\neiner berechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes\n(5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgege-      Ursprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein\nbene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle       von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes aus-\nbei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz     gestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat.\n4 und§ 28 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstel-\nle vermerkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die         (3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder\nMenge der abgefertigten Waren.                              Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung\nnicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der\n(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,      Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg\nwenn\neingetragen werden und bestätigen, daß die Waren\na) der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem      ihren Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG)\nvom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt          Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L\nwird,                                                   148 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nb) der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte 7     Nr. 7 49/78 der Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG\nangegebene Preis oder                                  Nr. L 101 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in dem\nangegebenen Drittland haben.\nc) soweit der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert oder\ndie in Spalte 6 angegebene Menge um mehr als den                                    § 29 a\nvom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz\nüberschritten wird.                                                 Meldungen zur Durchführung des\nInternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\n(7) Die Absätze 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie die                          in quotenfreien Zeiten\nAbsätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei\nder Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste        (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern\n(Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz)      0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen\nmit den Buchstaben „EE\" gekennzeichnet sind. Der An-        oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf\nfangstermin des nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden         der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Waren-\nZeitraums ist der aus dem Tagesstempel des Bundes-          nummern 2102 110 bis 2102 190) hat der Einführer in\namts ersichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Ab-        quotenfreien Zeiten der Zollstelle mit dem Antrag auf\nsatz 4 Satz 1 zu vermerkende zulässige Überschreitung       Einfuhrabfertigung eine Meldung mit dem Vordruck\nbeträgt 5 vom Hundert.                                      „Kaffee-Ursprungszeugnis\" (Formular 0) oder dem\nVordruck „Einfuhrrückmeldung\" (Formular 1) nach den\n(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklä-\nin der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 189 vom\nrung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte       6. Oktober 1 976 bekanntgemachten Regeln der Interna-\n14 der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklä-    tionalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines\nrung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in         Systems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien Zei-\nSpalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum    ten in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstatten. Än-\nAußenwirtschaftsgesetz) verlangt wird.                     derungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bundes-\nrepublik Deutschland betreffen, im Bundesanzeiger be-\n§ 29                            kanntgemacht.\nUrsprungszeugnis und Ursprungserklärung                (2) Quotenfreie Zeiten sind die in § 16 a Abs. 2 ge-\n(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spal-  nannten Zeiträume.\nte 5 der Einfuhrliste mit „U\" oder „UE\" gekennzeichnet        (3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich\nsind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ur-\nsprungserklärung vorzulegen, wenn                          1. bei der Einfuhr von Waren, die sich im freien Verkehr\nder Europäischen Gemeinschaften befinden oder für\n1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Ein-           die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsen-      Wirtschaftsgemeinschaft ein Kaffee-Ursprungs-\ndung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeug-         zeugnis oder eine Einfuhrrückmeldung vorgelegt\nnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist,       worden ist;\nzweitausend Deutsche Mark nicht übersteigt,\n2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock-\n2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der            neten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder              Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg\n3. die Waren aus dem freien Verkehr der Europäischen           sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg\nGemeinschaften eingeführt werden.                          Eigengewicht je Einfuhrsendung;\n(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtig-        3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach§ 32\nten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der            Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33 Buch-\nBundesminister für Wirtschaft macht die berechtigten            staben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buchstabe c so-\nStellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versen-             wie Abs. 2;","868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zoll-         (2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmi-\nlagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1       gung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.\nSatz 1;\n5. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die\ndurch Be- oder Verarbeitung in einem Einfuhr-Mit-\ngliedsland des Internationalen Kaffee-Übereinkom-                                  3. Titel\nmens von 1976 hergestellt worden sind.                                      Sonderregelungen\nnach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG\n2. Untertitel                                                      § 32\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr                                      · Erleichtertes Verfahren\n(1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen\n§ 30                             ohne Einfuhrgenehmigung einführen\nEinfuhrgenehmigung                         1.    Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des\n(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck                graphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu\nnach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-             einem Wert von eintausend Deutsche Mark je\nberechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstel-             Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs-\nlen können abweichend von Satz 1                                    und Versendungsland in der Länderliste A/B\n(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-\n1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die                  gesetz) genannt sind;\nEinfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anla-\nge E 3 a beantragt wird,                                  2.    belichtete und entwickelte kinematographische\nFilme und die dazugehörenden Tonträger;\n2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlrei-\nche Sendungen einführen, unter bestimmten Voraus-         3.    a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren,\nsetzungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf                    die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20\nEinfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere                   gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert von\ndurch Datenfernübertragung, zu stellen,                             eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsen-\ndung,\n3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach\nAnlage E 5 erteilen.                                            b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft\n(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00\n(2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschie-                  gekennzeichnet sind), ausgenommen Saat-\ndenartige Waren gestellt werden, wenn                                   gut, bis zu einem Wert von zweihundertfünfzig\n1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,                         Deutsche Mark je Einfuhrsendung;\n2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spal-                das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Ein-\nte 3 der Einfuhrliste gehören und                              fuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollver-\nkehr sowie für die genehmigungsbedürftige Ein-\n3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.                             fuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer an-\n(3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen              deren gewerblichen Verwendung bestimmt sind;\nzuständigen Stellen können verlangen, daß für be-             4.   Muster und Proben für einschlägige Handelsun-\nstimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge                  ternehmen oder Verarbeitungsbetriebe\ngestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr,\na) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu\nzur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder\neinem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je\nzur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsge-\nEinfuhrsendung,\nsetz geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrenn-\nte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschrei-           b) von Erzeugnissen der Ernährung und Land-\nbung hingewiesen werden.                                                wirtschaft bis zu einem Wert von einhundert\nDeutsche Mark je Einfuhrsendung, ausge-\n(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die in-                  nommen Saatgut;\nnerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschrei-\nbung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behan-    5.   Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert\ndeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgege-             Deutsche Mark je Einfuhrsendung;\nben werden.                                                  6.   Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazuge-\n§ 31                                    hörenden Alben;\nEinfuhrabfertigung                        7.   Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-\nschriften;\n( 1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die\n8.   Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen\n§§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und          während eines vorübergehenden Aufenthaltes in\n4 und § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe,             fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen wor-\ndaß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrge-\nden sind;\nnehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Ein-\nfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein        9.   Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-\nUrsprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzu-                bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,\nlegen ist.                                                         die nicht als Handelsware eingeführt werden;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                             869\n10.    Fernsehbandaufzeichnungen;                          1 7.  Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet\nstationierten ausländischen Truppen, die ihnen\n11.    Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen\ngleichgestellten Organisationen, das zivile Ge-\noder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Beschaf-\nfolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehöri-\nfung UNESCO-Coupons ausgegeben worden\ngen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatli-\nsind und der Zollstelle eine Bescheinigung der\nchen Verträgen oder den Vorschriften des Trup-\nAusgabestelle über den Verwendungszweck der\npenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;\nCoupons vorgelegt wird;\n11 a.  Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirt-          18.   Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet\nschaftsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen,              stationierten ausländischen Truppen, der ihnen\ndie während der vorübergehenden Verwendung                 gleichgestellten Organisationen, des zivilen Ge-\nim Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig gewor-             folges sowie aus dem Besitz der Mitglieder und\nden sind;                                                  der Angehörigen der Mitglieder;\n11 b.  Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur War-    19.   Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbei-\ntung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet                tung, Verarbeitung oder Ausbesserung von ein-\noder nach Wartung oder Ausbesserung in frem-               geführten und zur Wiederausfuhr bestimmten\nden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von War-                 Waren anfallen, wenn für die Überlassung der\ntungsverträgen eingeführt werden;                          Abfälle kein Entgelt gewährt wird;\n11 c.  Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführ-        20.   Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck\nzwecke ausgeführt worden sind;                             nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen,\n1 2.   Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für                Zolllagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im\nSchiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwen-           Wirtschaftsgebiet anfallen;\ndung unter zollamtlicher Überwachung; Treib-         21.   Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in\nstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür einge-         ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zoll-\nbauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;               gutverwendung in das Wirtschaftsgebiet ver-\n1 2 a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene             bracht worden sind und zum ursprünglichen\nRechnung einem Gebietsansässigen zum Aus-                  Zweck nicht mehr verwendet werden können,\nbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt wer-           oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im\nden, wenn das Schiff in einem Freihafen oder un-           Wirtschaftsgebiet anfallen;\nter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des       22.   Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in\nGebietsfremden ausgebessert wird;                          fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt wor-\n1 2 b.  gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-            den sind oder zurückgesandt werden sollen oder\ndel bestimmt sind;                                        unter zollamtlicher Überwachung vernichtet wor-\nden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu\n13.    Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr           bereits eingeführten Waren;\nals Kostproben auf Messen oder Ausstellungen        22 a. Waren, die zuvor aus dem freien Verkehr des\neinführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der         Wirtschaftsgebiets zur Ausbesserung oder\nWarenliste zusammengefaßten Waren sechs-                  Nachbesserung im Rahmen einer zollrechtlichen\ntausend Deutsche Mark je Messe oder Ausstel-               passiven Veredelung ausgeführt worden sind;\nlung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Wa-\nren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe    23.    Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt\nPerson vertreten lassen, zusammenzurechnen;                wird;\n24.    Brieftauben, die nicht als Handelsware einge-\n14.    Seetang, Seegras, Steine und andere Waren mit             führt werden;\nAusnahme der in Nummer 33 Buchstaben r und\ns genannten, die Gebietsansässige auf hoher        25.    Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in\nSee sowie im schweizerischen Teil des Unter-              Katastrophenfällen;\nsees und des Rheins von deutschen Schiffen         26.    Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;\naus gewinnen und unmittelbar in das Wirt-\n27.    Reisegerät, Reisemitbringsel und besonderes\nschaftsgebiet verbringen;\nReisegerät der Verkehrsunternehmen, wenn au-\n15.    Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deut-              ßertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; nicht zum\nsche Mark, die von deutschen Schiffen aus ei-              Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von\nnem an den Küsten des Wirtschaftsgebiets ge-               eintausend Deutsche Mark, die Reisende mitfüh-\nstrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf              ren;\nhoher See beschädigten Schiff gerettet und un-      28.    im Verkehr zwischen Personen, die in benach-\nmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht wer-          barten, durch zwischenstaatliche Abkommen\nden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und              festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-\nan Land gebrachtes seetriftiges Gut;                       ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner\n16.    Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet statio-            Grenzverkehr),\nnierten ausländischen Truppen, die ihnen gleich-          a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die\ngestellten Organisationen, das zivile Gefolge so-            nicht zum Handel bestimmt ,sind und deren\nwie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglie-             Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht\nder zu ihrer eigenen Verwendung einführen;                   übersteigt,","870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) Waren, die diesen Personen als Teil des Loh-            t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zoll-\nnes C:>der auf Grund von gesetzlichen Unter-                amtlicher Überwachung vorübergehend ver-\nhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt               wendet und danach wieder ausgeführt wer-\nwerden;                                                    den, wie Beförderungs„-nittel, Baugerät, Mu-\nster, Ausstellungsgut,\n29.    Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-\nnen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die            u) Speisewagenvorräte, Bordvorräte der Luft-\nörtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in                 fahrzeuge,\nZollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt              v) Waren für fremde Staatsoberhäupter; Diplo-\nist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen                 maten- und Konsulargut,\nvon Einfuhrbeschränkungen befreit sind;\nw) Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst-\n29 a.  Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb                    gegenstände für ausländische Dienststellen:\nvon grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanla-                   Ausstattungsgegenstände für öffentliche kul-\ngen zur Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen                     turelle oder wissenschaftliche Einrichtungen\noder Zollgrenzgebieten anfallen;                                ausländischer Staaten,\n30.   Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des               x) Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge und\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher                      Schienenfahrzeuge; Treibstoffe für Kühl-\ngrenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirt-                   anlagen in Landfahrzeugen und Großbehäl-\nschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn                   tern;\nfür diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit\ngewährt wird;                                         33 a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behäl-\nter (Container) und sonstige Großraumbehält-\n31 .  Deputatkohle;                                               nisse, die wie diese verwendet werden, Paletten,\n32.   Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel              Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Ga-\nfür Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen                 se, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese\nund sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze             nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes\nerrichtet, betrieben oder benutzt werden;                   sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;\n33.   Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit      34.   Waren in Zollfreigebiete unter den Vorausset-\nnach den§§ 32 bis 34, 35 (ausgenommen Saat-                 zungen und Bedingungen, unter denen sie nach\ngut), 36, 36 a, 38 bis 42, 44, 50, 52, 53, 55 und           den Nummern 27 und 33 im erleichterten Ver-\n61 bis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom                   fahren eingeführt werden können;\n29. November 1 961 gewährt wird oder gewährt\nwerden könnte, insbesondere                           35.   Waren, die der Bundesminister der Verteidigung,\na) Amtsschilder,                                            seine nachgeordneten Behörden und Dienststel-\nlen im Rahmen des Abkommens zwischen der\nb) Abzüge von Lichtbildern, Ton- und Datenträ-              Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-\nger, Drucke,                                           ten Staaten von Amerika über gegenseitige Ver-\nc) Werbemittel, Gebrauchsanweisungen,                       teidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBI. 11\nS. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung\nd) Warenmuster und -proben; Erprobungs- und\noder dienstlichem Gebrauch in fremden Wirt-\nUntersuchungsware; Vorbilder,\nschaftsgebieten einführen;\ne) Verteidigungsgut,\n36.   Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt\nf)\nwird\ng) Beweisstücke, Dienstgegenstände,\na) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischen-\nh) Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder                     staatlichen Verträgen,\nAusschmücken von Gräbern und Totenge-\ndenkstätten,                                            b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregie-\nrung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes\ni)   Heiratsgut, Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut,                vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun-\nk)                                                               desrepublik Deutschland zum Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Son-\n1) Mund- und Schiffsvorrat,\nderorganisationen der Vereinten Nationen\nm) Futter für Tiere,                                            vom 21 . November 1 94 7 und über die Gewäh-\nn) Geschenke im öffentlichen Interesse,                          rung von Vorrechten und Befreiungen an an-\ndere zwischenstaatliche Organisationen\no) Liebesgaben für Bedürftige,                                   (BGBI. 195411 S. 639) in der Fassung von Ar-\np)                                                              tikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August\n1980 (BGBI. II S. 941 ),\nq) Rückwaren,\nr) Fänge gebietsansässiger Fischer,                          c) nach der Verordnung über die Gewährung von\nErleichterungen, Vorrechten und Befreiungen\ns) Fische, die im schweizerischen Teil des                       an die Ständige Vertretung der Deutschen\nUntersees und des Rheins gefangen werden;                    Demokratischen Republik vom 24. April 197 4\nin diesen Gebieten erlegtes Wild,                            (BGBI. 1 S. 1022),","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1 981                            871\nd) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des        rung der Waren zur aktiven Eigenveredelung, zur Um-\nRates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöl-   wandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden\nlen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Ein-    Zo!lgutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch\nfuhr von Gegenständen erzieherischen, wis-      und die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung\nsenschaftlichen oder kulturellen Charakters     eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf\n(ABI. EG Nr. L 184 S. 1) in der jeweils gelten- der Insel Helgoland gleich. Das Hauptzollamt kann ver-\nden Fassung,                                    trauenswürdigen Einführern gestatten, die Einfuhrabfer-\ne) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des         tigung für aus einem offenen Zollager entnommene Wa-\nRates vom 25. März 1 976 über die zollrecht-    ren mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung zu beantra-\nliche Behandlung von Waren, die in das Zoll-    gen, spätestens jedoch am 15. Tage des auf die Entnah-\ngebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABI.      me folgenden Kalendermonats.\nEG Nr. L 89 S. 1), in der jeweils geltenden\nFassung,                                                                    § 32 b\nf) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1990/76 des\nLagerung im freien Verkehr\nRates vom 22. Juli 1976 über die zollrechtli-\nche Behandlung von zu Erprobungs- oder Un-           ( 1) Sollen eingangsabgabenfrei'e Waren, deren Ein-\ntersuchungszwecken eingeführten Waren            fuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung\n(ABI. EG Nr. L 219 S. 14) in der jeweils gel-     eines Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt wer-\ntenden Fassung,                                   den, so ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im freien\ng) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des         Verkehr\" anzugeben.\nRates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöl-          (2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Ein-\nlen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Ein-     fuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere Ver-\nfuhr von Gegenständen für Behinderte (ABI.       wendung ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lage-\nEG Nr. L 134 S. 8) in der jeweils geltenden      rung eingeführt werden, so ist im Antrag auf Einfuhrge-\nFassung.                                         nehmigung „Lagerung im freien Verkehr\" anzugeben.\n(2) Die§§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in   Die Einfuhrgenehmigung kann unter der Auflage erteilt\nAbsatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis           werden, daß die Waren ohne Zustimmung der Genehmi-\noder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Ein-          gungsstelle nur zur Ausfuhr ausgelagert werden dürfen.\nfuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Ver-\nbindung mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwen-                                       § 33\nden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und\nAktive Lohnveredelung\nLuftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die\nim zollrechtlichen Veredelungsverkehr\nBetriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum\noder in den Freihäfen\nEigenbetrieb mitgeführt werden. Der Einführer oder die\nin § 27 Abs. 1 Satz 4 genannte Person hat die Waren              ( 1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmi-\neiner Zollstelle zu gestellen oder bei ihr anzumelden. Für   gung und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die\nden Zeitpunkt der Gestellung oder Anmeldung gilt§ 27\n1 . z.ur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Ver-\nAbs. 3 sinngemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf\nedelungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben\nVerlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen\nwerden,\ndes Absatzes 1 vorliegen. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht\nfür Waren, die nach den Zollvorschriften von der Gestel-     2 . als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnver-\nlung und Anmeldung befreit sind.                                  edelung zum freien Verkehr abgefertigt oder ange-\n(3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen                schrieben werden,\nWirtschaft genehmigungsfrei einführen, die                   3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfrem-\n1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und              den bearbeitet oder verarbeitet werden.\nauf Messen oder Ausstellungen verkauft werden            Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkon-\noder                                                     trollmeldung, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungs-\n2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen ver-           erklärung und keine anderen Nachweise über das Ur-\nkauft werden sollen,                                     sprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt\nz.u werden.\nsoweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige\ngenehmigungsfrei zulässig ist.                                  (2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklä-\nrung ist jedoch erforderlich,\n§ 32 a                            1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein-\nLagerung in Freihäfen oder Zollagern                    geführten Waren innerhalb der zollamtlich festge-\nsetzten Frist keine entsprechenden Mengen veredel-\nGebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne                 ter Waren oder an deren Stelle entsprechende Men-\nEinfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren                gen nicht veredelter Waren oder Zwischenerzeugnis-\nzur Lagerung in Freihäfen oder Zollagern einführen. Die           se gestellt werden oder soweit die .eingeführten Wa-\nEinfuhrgenehmigung 1oder die Einfuhrerklärung sowie               ren, entsprechende Mengen veredelter Waren oder\ndie Einfuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erfor-          Zwischenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur akti-\nderlich, wenn die Waren in den freien Verkehr verbracht           ven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigut-\nwerden. Dem Verbringen der Waren in den freien Ver-               verwendung oder zur. bleibenden Zollgutverwendung\nkehr stehen insoweit die Abfertigung oder die Überfüh-            abgefertigt werden,","872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einge-           für die genehmigungsbedürftige Einfuhr mit der Maßga-\nführten Waren in einem Freihafen oder auf der Insel     be, daß an die Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-\nHelgoland gebraucht, verbraucht oder für Rechnung       Einfuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saar-\neines Gebietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet     ländischen Einführers kann ein i\"? Saarland ansässiger\nwerden.                                                 Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners\nden Saar-Einfuhrschein im eigenen Namen beantragen,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von wenn er den Einfuhrvertrag abschließt oder vermittelt.\nBaumwollgeweben der Warennummern 5509 010 bis                § 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. Die Einfuhr-\n5509 970 und von Geweben aus synthetischen oder              abfertigung darf nur gleichzeitig mit dem Zollantrag auf\nkünstlichen Spinnfasern der Warennummern 5607 010            Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven Eigenver-\nbis 5607 870 der Einfuhrliste. Sollen diese Gewebe zur       edelungsverkehr oder zur Zollgutverwendung bei einer\naktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Verede-            Zollstelle im Saarland beantragt werden. Bei der Ein-\nlungsverkehr oder in einem Freihafen eingeführt wer-         fuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzule-\nden, so ist in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf   gen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-\nEinfuhrgenehmigung „Einfuhr zur Lohnveredelung\" und          Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhrabfer-\nals Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der ge-          tigung zu beantragen.\nbietsfremde Vertragspartner ansässig ist. Sind andere\nGewebe und Gewirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der               (2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerklicher\nEinfuhrliste, deren Einfuhr nach § 10 AWG und der Ein-       und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der\nfuhrliste der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 einge-       in Anlage 21 des Saarvertrages genannten Waren aus\nführt worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,         Frankreich in das Saarland bedarf keines Saar-Einfuhr-\nsoweit für die eingeführten Waren innerhalb der zollamt-     scheines, keiner Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung,\nlich festgesetzten Frist keine entsprechenden Mengen         Einfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnis-\nveredelter Waren oder an deren Stelle entsprechende          ses, wenn der Zollstelle im Saarland ein Berechtigungs-\nMengen nicht veredelter Waren oder Zwischenerzeug-           schein der Dienststelle „Services d'Expansion Econo-\nnisse gestellt werden oder soweit die eingeführten Wa-       mique\" in Saarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle\nren, entsprechende Mengen veredelter Waren oder Zwi-         vermerkt auf dem Berechtigungsschein den Wert der\nschenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven Ei-         eingeführten Waren.\ngenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwen-               (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Einfuhrab-\ndung oder zur bleibenden Zollgutverwendung abgefer-          fertigung mündlich beantragt werden.\ntigt werden.\n§ 35\n§ 33a\n(aufgehoben)\nAktive Lohnveredelung Im freien Verkehr\nSollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im freien                                   § 35a\nVerkehr eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklä-                 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen\nrung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lohn-\nveredelung im freien Verkehr\", in dem Antrag auf Ein-           (1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für\nfuhrgenehmigung außerdem der voraussichtliche Zeit-          die Qualitätsnormen in der Verordnung (EWG)\npunkt der Ausfuhr anzugeben. Als Einkaufsland ist das        Nr. 23/62 des Rates vom 4. April 1962 über die schritt-\nLand anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertrags-           weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation\npartner ansässig ist.                                        für Obst und Gemüse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser\nVerordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72\n§ 33b                             des Rates vom 18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) '\nEinfuhr nach passiver Lohnveredelung               oder der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom\n27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsa-\nSollen Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirt-        men Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren\nschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-       des Blumenhandels (ABI. EG Nr. L 55 S. 1) festgelegt\nbesserung in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht wor-        worden sind, prüft das Bundesamt für Ernährung und\nden sind, nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbes-        Forstwirtschaft vor der EiAfuhrabfertigung, ob die Waren\nserung wieder eingeführt werden, so ist die Einfuhrer-       diesen Qualitätsnormen entsprechen.\nklärung, die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrlizenz\nbei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. rn der Einfuhrer-        (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und\nklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist        Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der\nzu vermerken „Einfuhr nach Lohnveredelung\", und an           Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates oder auf Grund\nStelle des Einkaufslandes ist das Versendungsland an-        dieser Verordnung und der Verordnung (EWG)\nzugeben.                                                     Nr. 1035/72 des Rates in der jeweils geltenden Fas-\nsung Qualitätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle\n§ 34                             bei der Einfuhrabfertigung eine Kontrollbescheinigung\nSaar-Einfuhr                         nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der\nKommission vom 24. Dezember 1969 (ABI. EG Nr. L 327\n(1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren          S. 33) (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorzulegen, wenn die Ware\nnach Artikel 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober            aus dem freien Verkehr der Europäischen Gemein-\n1956 (BGBI. II S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1          schaften eingeführt wird. An Stelle der Kontrollbeschei-\nBuchstabe b und c der Anlage 20 des Saarvertrages            nigung kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs. 1\ndurch saarländische Einführer gelten die Vorschriften        Nr. 1) vorgelegt werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              873\n(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestä-                                     § 36\ntigung ist nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr der\nZwangsvollstreckung\nWare das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt.\nSoll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenom-\n§ 35 b                            men werden, die sich in einem Freihafen oder einem Zoll-\nlager befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklä-\nVorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG\nrung abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die\nzur Durchführung des Internationalen Kaffee-\nEinfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung\nÜbereinkommens von 1976 in Quotenzeiten\noder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermer-\n(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern               ken: ,,Zwangsvollstreckung''.\n0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen ·\noder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf                                      § 37\nder Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Waren-\n(aufgehoben)\nnummern 2102 110 bis 2102 190) ist in Quotenzeiten\nder Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein\nUrsprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterversand- oder\nTransitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach Absatz 3 vorzule-\ngen. Wird ein solches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so                               Kapitel IV\nbedarf die Einfuhr der Genehmigung.\nSonstiger Warenverkehr\n(2) Quotenzeiten sind die im§ 20 c Abs. 2 genannten\nZeiträume.                                                                              1. Titel\n(3) Das Kaffeezeugnis muß den im § 20 c Abs. 2 ge-                              Warendurchfuhr\nnannten Regeln der Internationalen Kaffee-Organisa-\ntion für die Anwendung eines Systems von Ursprungs-\n§ 38\nzeugnissen in Quotenzeiten in ihrer jeweils geltenden\nFassung entsprechen.                                                               Beschränkungen\nnach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG\n(4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeugnis\nsind nicht erforderlich                                          (1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, Bund C der\n1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die       Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten,\nsich im freien Verkehr der Europäischen Gemein-           wenn die Waren\nschaften befinden oder für die bei der Abfertigung        1. nicht in ein Land der Länderliste A/B (Abschnitt II der\nzum Veredelungsverkehr in einem anderen Mitglied-             Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Ver-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein            brauchsland verbracht werden sollen,\nKaffeezeugnis vorgelegt worden ist;\n2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführ-\n2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock-           ten Land oder für Rechnung einer in einem dieser\nneten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem         Länder ansässigen Person versandt worden sind,\nKaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg\nsowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg        3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert wer-\nEigengewicht je Einfuhrsendung;                               den und\n3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach§ 32        4. nicht a) von einer Bescheinigung des Versen-\nAbs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33 Buch-                   dungslandes, daß die Waren ausgeführt\nstaben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buchstabe c so-                   werden dürfen (Durchfuhrberechtigungs-\nwie Abs. 2;                                                              schein), oder\nb) im Falle der Versendung aus Schweden\n4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zoll-\noder der Schweiz von einer beglaubigten\nlagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1\nAbschrift der Ausfuhrgenehmigung des\nSatz 1;\nVersendungslandes\n5. bei der Einfuhr von Kaffeesendungen, die vor dem\nTag des lnkrafttretens von Quoten ausgeführt wur-              begleitet werden.\nden, wenn für Sendungen, die                                  (2) (gestrichen)\na) innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des lnkraft-\ntretens von Quoten eingeführt werden, der Zoll-           (3) Die Durchfuhr von\nstelle das Original des Kaffee-Ursprungszeugnis-       1. Aschen und Rückständen von Kupfer,\nses oder eine Einfuhrrückmeldung nach § 29 a\n2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder\nAbs. 1 vorgelegt wird, oder\nStahl,\nb) nach dem in Buchstabe a genannten Zeitraum\nund innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des ln-        3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl,\nkrafttretens von Quoten eingeführt werden, der         4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m\nZollstelle das Original des Kaffee-Ursprungs-               und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und\nzeugnisses vorbelegt wird.\n5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer und\nBlei der Nummern 2603 410, , 7303 100 bis\n§§ 35 c und d\n7303590,       7371210,       7316170,      7401910,\n(aufgehoben)                               7 401 980 und 7801 300 des Warenverzeichnisses","874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfür die Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmi-       an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen stehen\ngung, wenn                                              Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der\na) das Versendungsland ein Mitgliedsland der Euro-\nVeräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsan-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,               sässige veräußert werden.\nb) in dem Ver'sendungsland eine Ausfuhrgenehmi-                                     § 41\ngung nicht vorgelegen hat und\nBeschränkung nach § 14 A WG\nc) das Empfangsland ein Land außerhalb der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.                  Die Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern\n4403 300, 4403 400, 4403 51 0, 4403 540 und\n(4) Empfangsland ist das Land, in das die Waren ver-     4403 580 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\nbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern      delsstatistik) im Rahmen eines Transithandelsgeschäf-\nanderen als den mit der Beförderung zusammenhän-            tes bedarf der Genehmigung, wenn Ursprungsland der\ngenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterwor-         Ware Österreich ist.\nfen werden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt\nals Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem                                     § 4.2\ndie Waren abgesandt werden.                                                        (aufgehoben)\n§ 39                                                        § 43\nDurchfuhrverfahren                                      Transithandelsgenehmigung\n( 1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der          Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vor-\nWaren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der        druck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.\nDurchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Waren-\nführer oder von den Verfügungsberechtigten weitere\nAngaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vor-                                  3. Titel\nllage der Verladescheine verlangen. Im übrigen gelten\nSonstiger Warenverkehr\ndie Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver-\nkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\n§§ 43 a und b\n(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch\n(aufgehoben)\ndie in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behör-\nden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine\nund beglaubigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung\nwerden vier Monate nach dem Ausgang der Ware aus\nKapitel V\ndem Versendungsland nicht mehr anerkannt.\n(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der                      Dienstleistungsverkehr\nWaren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf\nder beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung.                                    1. Titel\n(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.                                          Beschränkungen\ndes aktiven Dienstleistungsverkehrs\n2. Titel                                                      § 44\nTransithandel                                                Beschränkung\nnach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG\n§ 40                                ( 1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun-\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                 desflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der\nChartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlos-\n(1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, 8 und C   sen wird, der in einem Land der Länderliste C (Ab-\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rah-        schnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) an-\nmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Geneh-        sässig ist.\nmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland die Repu-\nblik Südafrika und Südwestafrika ist oder wenn das             (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stell-\nKäufer- oder Verbrauchsland in der Länderliste C (Ab-       vertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Ab-\nschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) auf-      schluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner\ngeführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn   Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge\ndie Ware im Rahmen des Transithandelsgeschäftes             zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem\nausgeführt wird und die Ausfuhr nach § 5 einer Ausfuhr-     Land der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig\ngenehmigung bedarf.                                         ist, und einem weiteren Gebietsfremden bedarf der Ge-\nnehmigung, wenn das Entgelt für die Beförderung ein-\n(2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei de-      tausend Deutsche Mark übersteigt.\nnen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Wa-\nren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch\n§ 44a\neinfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch\nGebietsansässige von Gebietsfremden erworben und                                  (aufgehoben)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 . August 1981                              875\n§ 44 b                              1 . das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem\nBeschränkung nach § 6 Abs . 1 AWG                       Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetra-\ngen sind,\nDer Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansäs-\nsigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen            2'. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschif-\nbedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Be-              fen\nstimmungen über die Aufteilung von Ladungen und                    oder\nFrachten enthalten.\n3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe\n§ 45                               im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum\nBeschränkung nach § 7 Abs . 1 AWG                  Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.\n( 1) Der Einbau von in Teil I Abschnitt A,, B und C der        (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechts-\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in Schifte           geschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Bin-\noder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem           nenschiffs nur\nland der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Au-        1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstmmgebiet\nßenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Ge-                oder\nnehmigung.\n2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet\n(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen             und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis\nKenntnissen über gewerbliche Schutzrechte, Erfindun-                Dortmund und Hamm\ngen, Herstellungsverlahren und Erfahrungen in bezug\nvorsehen.\nauf die Fertigung der in Teil I Abschnitt A, B und C der                                 § 48\nAusfuhrliste genannten Waren an Gebietsfremde, die in\neinem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage              Beschränkung nach § 6 Abs. 2 und § 17 AWG\nzum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarl der             Rechtsgeschäfte über\nGenehmigung.\n1. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten an\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung              Spielfilmen von Gebietsfremden\nvon Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von\noder\nnicht allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebiets-\nfremde, die in der Republik Südafrika und Südwestafrika       2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschaftsproduk-\nansässig sind, soweit die Patente oder Kenntnisse die             tion mit Gebietsfremden\nFertigung oder Instandhaltung der in Teil I Abschnitt A, B   bedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im Wirt-\nund C der Ausfuhrliste genannten Waren betreffen.            schaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt oder ge-\nsendet werden sollen.\n§§ 45 a und b                                                       § 49\n(aufgehoben)\nBeschränkung nach § 21 AWG\n( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nund Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem frem-\n2. Titel                            den Wirtschaftsgebiet über\nBeschränkungen                            1 . Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen,\nde·s passiven Dienstleistungsverkehrs\n2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs-\nfluggast-Unfallversicherungen, oder\n§ 46\n3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter\nBeschränkung nach § 18 A WG                          Mitwirkung einer gebietsansässigen Niederlassung\n( 1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförde-              oder Agentur des Versicherungsunternehmens vor-\nrung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe                 genommen werden,\nfremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Ge-             bedürfen der Genehmigung.\nbietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F 1\noder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarl der Genehmi-            (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das\ngung, wenn das Entgelt für die Dienstleistung eintau-        Versicherungsunternehmen\nsend Deutsche Mark übersteigt.                                1. bei Versicherungen nach Absatz. 1 Nr. 1 und 3 in\neinem Land der Länderliste G 1 (Anlage L),\n(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge be-\ndarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwi-            2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem\nschen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die                    Land der Länderliste G 2 (Anlage L)\nnicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig sind,        seinen Sitz hat.\ngeschlossen wird.\n(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erlorderlich,\n§ 47                              wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Nie-\nBeschränkung nach § 20 AWG                     derlassung oder Agentur vorgenommen wird, die ihre\nTätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach dem Ge-\n( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen            setz. über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\nund Gebietsfremden, die                                      rungsunternehmungen und Bausparkassen ausübt.","876                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. Titel                              (2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer, Titel und\nArt des Filmes, sein Ursprungsland und Herstellungs-\nMeldevorschriften nach § 26 AWG                    jahr sowie das Auswertungsgebiet und die vereinbarte\nLizenzgebühr anzugeben. Die M~ldungen sind viertel-\n§ 50                             jährlich bis zum fünfzehnten Tage des auf den Ablauf\nMeldungen im Seeverkehr                      des Kalendervierteljahres folgenden Monats dem Bun-\ndesamt für gewerbliche Wirtschaft zu erstatten. Das\n( 1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-      Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann einzelne\nnehmen betreiben, haben                                     Meldepflichtige, deren Geschäftsbereich ausschließlich\n1. den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit        und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der\nGebietsfremden alsbald nach Vertragsabschluß,           Gemeinnützigkeitsverordnung dient, auf Antrag von der\nErhebung einzelner Angaben freistellen.\n2. die Durchführung von Charter- und Frachtverträgen\nmit Gebietsansässigen im Seeverkehr mit fremden\n§ 50 b\nWirtschaftsgebieten alsbald nach Beginn der Durch-\nführung des Vertrages                                                  Meldungen des Braugewerbes\nmit dem Vordruck „Aktive Dienstleistungen im Seever-            (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Ver-\nkehr\" (Anlage S 1) zu melden. Dies gilt nicht für Fracht-    trägen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das\nverträge im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie     Recht einräumen, Bier, das in einem fremden Wirt-\nfür Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlos-         schaftsgebiet hergestellt ist, mit einer Bezeichnung\nsen werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung           oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer von den\nstellt (bare-boat-charter).                                  Gebietsansässigen zur Kennzeichnung des Ursprungs\nihrer Erzeugnisse benutzten Bezeichnung oder Ausstat-\n(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von\ntung übereinstimmt oder verwechselt werden kann. Das\nCharter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden zur          gleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebsrechte in\nBeförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder Flag-        ein Unternehmen in einem fremden Wirtschaftsgebiet.\nge außerhalb des Linienverkehrs mit dem Vordruck\n,,Passive Dienstleistungen im Seeverkehr\" (Anlage S 2)          (2) In den Meldungen sind die Person, der das Ver-\nalsbald nach Vertragsabschluß zu melden.                     triebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das\nVerbrauchsland und die voraussichtliche Vertriebsmen-\n(3) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-        ge des Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattun-\nnehmen betreiben, oder die als Schiffsagenten für ge-        gen anzugeben, mit denen das Bier vertrieben werden\nbietsfremde Seeschiffahrtsunternehmen tätig sind, ha-        soll. Die Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach\nben die Aufnahme, Änderung oder Einstellung eines Li-        Abschluß des Vertrages bei der obersten Landesbehör-\nnienverkehrs zwischen dem Wirtschaftsgebiet und Län-         de für Wirtschaft einzureichen, in deren Bereich der Mel-\ndern der Länderliste F 3 (Anlage L) dreißig Tage vor der     depflichtige ansässig ist. Die Landesregierungen wer-\nAufnahme, Änderung oder Einstellung zu melden. In den        den ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige\nMeldungen sind das Unternehmen, die Bezeichnung              Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie kön-\ndes Linienverkehrs, der Zeitpunkt der Aufnahme, Ände-        nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nrung oder Einstellung des Verkehrs, die Anlaufhäfen, die     übertragen.\nAbfahrthäufigkeit, die Zahl und die Merkmale der Schiffe\nund eine etwaige Mitgliedschaft in einer Linienkonferenz\nfür das betreffende Fahrtgebiet anzugeben. Ferner ist\ndie Beförderung von Gütern durch Seeschiffe, die in                                  Kapitel VI\neinem in Satz 1 genannten Linienverkehr fahren, alsbald\nnach Abfahrt der Schiffe aus dem Wirtschaftsgebiet                                 Kapitalverkehr\noder nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet mit dem\nVordruck „Linienverkehr\" (Anlage S 3) zu melden.                                        1. Titel\n(4) Ein Linienverkehr ist eine Schiffahrtsverbindung in                       Beschränkungen\neinem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen Ab-\nfahrten.                                                                                 § 51\n(5) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige                                 Beschränkung\nseinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,                   nach § 5 AWG zur Erfüllung des Abkommens\nNiedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei der                       über deutsche Auslandsschulden\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, in den üb-\n( 1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen\nrigen Fällen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund sonstigen Leistungen verboten, wenn sie\nNord einzureichen.\n1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens\n§ 50 a                                 vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nschulden (BGBI. II S. 331) zum Gegenstand haben,\nMeldungen der Filmwirtschaft                       die Schuld aber nicht geregelt ist;\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Ver-          2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des\nträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs- oder            Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht\nSenderechte an Filmen einräumen, zu melden. Dies gilt             innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs-\nnicht für Werbefilme.                                             und sonstigen Bedingungen halten;","Nr . 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                             877\n3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand                                    § 56\nhaben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind                    Abgabe der Meldungen nach § 55\noder waren und die zwar den Voraussetzungen des\nArtikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entspre-              ( 1) Meldepflichtig ist der Gebiets ansässige, dem die\nchen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4            Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55\nAbs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsicht-        Abs. 2 zustand.\nlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei\ndenn, daß es sich um Verbindlichkeiten aus marktfä-         (2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im Ein-\nhigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubiger-      zelfall den Wert von zehntausend Deutsche Mark über-\nland zahlbar sind.                                       steigt, bis zum fünften Tage des auf den meldepflichti-\ngen Vorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis\n(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Be-        zum 5. Februar des folgenden Jahres der Deutschen\ngriffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1.             Bundesbank mit dem Vordruck „Vermögensanlagen\nGebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten\"\n§§ 51 a bis 54                         (Anlage K 1) in fünffacher Ausfertigung zu erstatten. Sie\nsind bei der Landeszentralbank einzureichen, in deren\n(aufgehoben)                          Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche\nBundesbank übersendet je eine Ausfertigung der Mel-\n2. Titel                           dungen dem Bundesminister für Wirtschaft über das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft, dem Auswärti-\nMeldevorschriften nach § 26 AWG                    gen Amt und der örtlich zuständigen obersten Landes-\n§ 55                             behörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten\nStelle.\nVermögensanlagen Gebietsansässiger\nin fremden Wirtschaftsgebieten\n§ 56 a\n( 1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die Anlage                    Vermögen Gebietsansässiger\nvon Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur                           in fremden Wirtschaftsgebieten\nSchaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in fol-\ngenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu melden:.            ( 1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-\nsammensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirt-\n1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,\nschaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden:\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen,\n1„ des Vermögens eines gebietsfremden Unterneh-\n3. Errichtung oder Erwerb von Betriebstätten,                    mens, wenn dem Gebietsansässigen mindestens\n4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,                      fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder der\nStimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlas-               sind;\nsungen oder Betriebstätten mit Anlagemitteln oder\nZuschüssen,                                              2. des Vermögens eines gebietsfremden Unterneh-\nmens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hun-\n6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem                dert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unter-\ngebietsansässigen Darlehensgeber gehören oder an             nehmen einem von einem Gebietsansässigen ab-\ndenen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder       hängigen gebietsfremden Unternehmen zuzurech-\nauf deren Geschäftsführung er infolge der Gewäh-             nen sind;\nrung des Darlehens erheblichen Einfluß hat.\n3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebiets-\nDie Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn             fremden Zweigniederlassungen und auf Dauer ange-\nsich der Gebietsansässige beim Erbringen seiner Lei-             legten Betriebstätten.\nstung eines Gebietsfremden, insbesondere eines von\nihm abhängigen Unternehmens, bedient.                           (2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen ab-\n(2) Ferner sind nach § 56 zu melden                       hängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig\n1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas-          vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem ge-\nsungen, Betriebstätten oder Beteiligungen,               bietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn\neinem von einem Gebietsansässigen abhängigen\n2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhe-            gebietsfremden Unternehmen sämtliche Anteile oder\nbung von Zweigniederlassungen oder Betriebstätten,\nStimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unter-\n3. die Entgegennahme der Darlehensrückzahlung,              nehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ge-\nwenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des           bietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraus-\nAbsatzes 1 beziehen.                                        setzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen ab-\n(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat-    hängig anzusehen.\nzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die erbrachten\noder entgegengenommenen Leistungen im Kalender-                (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bi-\njahr den Wert von z(1Jhntausend Deutsche Mark über-         lanzsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem\nsteigen.                                                    der Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhän-\ngiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder\n(4) Die Meldevorschriften der§§ 59 bis 69 bleiben un-    das Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweignie-\nberührt.                                                    derlassung oder Betriebstätte des Gebietsansässigen","878                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschreitet.              (2) Ferner sind nach § 58 zu melden\nAbsatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als\n1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas-\ndem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung\nsungen, Betriebstätten oder Beteiligungen,\nseiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.                     2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhe-\nbung von Zweigniederlassungen oder Betriebstätten,\n§ 56 b                             3. die Rückzahlung von Darlehen,\nAbgabe der Meldungen nach § 56 a                   wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des\nAbsatzes 1 beziehen.\n(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem\nStand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder,              (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat-\nsoweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem          zes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die entgegen-\nStand des 31. Dezember der Deutschen Bundesbank                genommenen oder erbrachten Leistungen im Kalender-\nmit dem Vordruck „Vermögen Gebietsansässiger in                jahr den Wert von zehntausend Deutsche Mark über-\nfremden Wirtschaftsgebieten\" (Anlage K 3) in zweifa-           steigen.\ncher Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundes-\nbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem               (4) Die Meldevorschriften der§§ 59 bis 69 bleiben un-\nBundesminister für Wirtschaft.                                 berührt.\n(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden                                      § 58\nUnternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein an-\nderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unterneh-                          Abgabe der Meldungen nach§ 57\nmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Mel-          ( 1 ) Meldepflichtig ist\ndepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bi-\nlanziert, nicht mit dem 31 . Dezember überein, so kann         1 . in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansässige,\nbei der Berechnung des Vermögens von dem diesem                     der die Leistung entgegennimmt,\nZeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag           2. in den Fällen des§ 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebietsansäs-\ndes gebietsfremden Unternehmens ausgegangen wer-                    sige, der die Vermögensanlage erwirbt,\nden.\n3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung\n(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum               eines Unternehmens der Gebietsansässige, der\nletzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag                 die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung\ndes Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige               einer Zweigniederlassung         oder   Betriebstätte\nnicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember fol-            der Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die\ngenden Kalendermonats bei der Landeszentralbank                     Zweigniederlassung oder Betriebstätte geleitet hat,\neinzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige an-         4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebietsansäs-\nsässig ist.                                                         sige, der die Leistung erbringt.\n(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das          (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „Vermö-\nVermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ge-              gensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\"\nbietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Ge-             (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt § 56 Abs. 2\nbietsansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am           entsprechend.\n31 . Dezember jeweils zuzurechnen ist.\n§ 58a\n§ 57\nVermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\nVermögensanlagen Gebietsfremder\nim Wirtschaftsgebiet                          ( 1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-\nsammensetzung folgenden Vermögens im Wirtschafts-\n( 1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage          gebiet sind nach § 58 b zu melden:\nvon Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung dau-\n1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-\nerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen\nmens, wenn dem Gebietsfremden oder einer Gruppe\nbezwecken, sind nach § 58 zu melden:\nwirtschaftlich verbundener Gebietsfremder minde-\n1 . Gründung oder Erwerb von Unternehmen,                          stens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen,                Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unterneh-\nmen zuzurechnen sind;\n3. Errichtung oder Erwerb von Betriebstätten,\n2. des Vermögens eines gebietsansässigen· Unterneh-\n4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,                         mens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hun-\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlas-                 dert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unter-\nsungen oder Betriebstätten mit Anlagemitteln oder              nehmen einem von einem Gebietsfremden oder einer\nZuschüssen,                                                    Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder\nabhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzu-\n6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem\nrechnen sind;\ngebietsfremden Darlehensgeber gehören oder an de-\nnen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf 3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsan-\nderen Geschäftsführung er infolge der Gewährung                sässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer an-\ndes Darlehens erheblichen Einfluß hat.                         gelegten Betriebstätten.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                             879\n(2) Als Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebiets-          (2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten\nfremder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind anzu-      Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Mel-\nsehen:                                                      depflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflich-\n1. natürliche und juristische gebietsfremde Personen,       tigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige\ndie sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs        Zweigniederlassung oder Betriebstätte eines gebiets-\neines gebietsansässigen Unternehmens, des Er-           fremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den\nwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unter-         Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens fol-\nnehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer An-          genden Monats bei der Landeszentralbank einzurei-\nteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusam-         chen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\nmengeschlossen haben;                                      (3) Meldepflichtig ist\n2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander       1. in den Fällen des § 58 a Abs . 1 Nr. 1 das gebietsan-\nverheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwä-       sässige Unternehmen,\ngert oder durch Adoption verbunden oder in der Sei-\ntenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum    2. in den Fällen des§ 58 a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige\nzweiten Grade verschwägert sind, oder                       gebietsansässige Unternehmen,\n3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des     3. in den Fällen des§ 58 a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsan-\n§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden               sässige Zweigniederlassung oder Betriebstätte.\nsind.\n(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden                                    Kapitel VII\noder von einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Ge-\nZahlungsverkehr·\nbietsfremder abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder\nder Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder\nmehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimm-                                   1. Titel\nrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzu-                                Beschränkungen\nrechnen sind.\n§ 58c\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bi-\nlanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an                                     (aufgehoben)\ndem der Gebietsfremde, die Gruppe wirtschaftlich ver-\nbundener Gebietsfremder oder ein anderes von dem\nGebietsfremden oder der Gruppe wirtschaftlich verbun-                                   2. Titel\ndener Gebietsfremder abhängiges gebietsansässiges                      Meldevorschriften nach § 26 AWG\nUnternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen\nder gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Be-                                   1. Untertitel\ntriebstätte des Gebietsfremden fünfhunderttausend\nDeutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet fer-                     Allgemeine Vorschriften\nner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansäs-\nsigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht                                § 59\nbenötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen                         Meldepflicht für Zahlungen\nnicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet keine\nAnwendung, wenn das gebietsansässige oder das ab-               ( 1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie\nhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem eine            1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von\nGruppe wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder be-             Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende\nteiligt ist, nicht erkennen kann, daß es sich bei den Ge-        Zahlungen) oder\nbietsfremden im Sinne des Absatzes 2 um eine Gruppe\nwirtschaftlich verbundener Gebietsfremder handelt.           2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-\nbietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),\nzu melden.\n§ 58 b\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\nAbgabe der Meldungen nach § 58 a\n1. Zahlungen, die den Betrag von eintausend Deutsche\n(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem              Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung\nStand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder,            nicht übersteigen,\nsoweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht        2. Ausfuhrerlöse,\nbilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung\noder Betriebstätte eines gebietsfremden Unterneh-            3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder\nmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages                Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Be-\ndes gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bun-               gründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geld-\ndesbank mit dem Vorpruck „Vermögen Gebietsfremder                instituten) mit einer ursprünglich vereinbarten Lauf-\nim Wirtschaftsgebiet'' (Anlage K 4) in zweifacher Aus-           zeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf\nfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank über-            Monaten zum Gegenstand haben,\nsendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundes-           4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug von\nminister für Wirtschaft.                                         Waren zum persönlichen Gebrauch und für die Inan-","880                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nspruchnahme von Dienstleistungen zu persönlichen         3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3\nZwecken.                                                     bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder\n(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Auf-        Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats;\nrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner             Sammelmeldungen sind zulässig.\ndas Einbringen von Sachen und Rechten in Unterneh-\nmen, Zweigniederlassungen und Betriebstätten.                                             § 62\nMeldung der Forderungen und Verbindlichkeiten\n§ 60\nForm der Meldung                            ( 1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,\nhaben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegen-\n( 1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets-          über Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderun-\nansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im              gen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats je-\nWirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem Vor-         weils zusammengerechnet mehr als einhunderttausend\ndruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr\"            Deutsche Mark betragen.\n(Anlage Z 1) zu melden.\n(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind je-\n(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außer-            weils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden\nhalb des Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige,           Monats nach dem Stand des letzten Werktages des\nausgenommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem           Vormonats mit dem Vordruck „Forderungen und Ver-\ngebietsfremden Geldinstitut entgegengenommen oder             bindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfrem-\ngeleistet werden, sind in doppelter Ausfertigung zu mel-      den\" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Aus-\nden, und zwar                                                 fertigung zu melden, sofern nicht Absatz 3 etwas ande-\n1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-           res vorschreibt.\nkontenmeldung (Eingänge)\" (Anlage Z 2),                     (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Wa-\n· 2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus-                ren- und Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden\nlandskontenmeldung (Ausgänge)\" (Anlage Z 3).             einschließlich der geleisteten und entgegengenomme-\nnen Anzahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwan-\n(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht\nzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand\nnach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen,\ndes letzten Werktages des Vormonats mit dem Vor-\nsind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-                druck „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber\nschaftsverkehr\" (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung\nGebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungs-\nzu melden. Für den Warenverkehr und für den übrigen           verkehr'' (Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu\nAußenwirtschaftsverkehr sind getrennte Meldungen\nmelden.\neinzureichen.\n(4) Enfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen\n(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Lei-\nvorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war,\nstungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.\nwegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Be-\n(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Lei-         tragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum\nstungen an im Wirtschaftgebiet stationierte ausländi-        zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der\nsche Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abwei-         Meldestelle schriftlich anzuzeigen.\nchend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Ab-\ngabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der\n§ 63\nTruppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund\nder Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster                                      Meldestellen\ngemeldet werden.\n(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank\n§ 61                             zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Haupt-\nMeldefrist                           stelle oder Zweigstelle einzureichen, in deren Bereich\nder Meldepflichtige ansässig ist.\nDie Meldungen sind abzugeben\n(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung bei\n1 . bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1                           dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten\nmit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut      Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundes-\noder die Postanstalt;                                   bank einzureichen.\n2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2\n§ 64\na) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genos-\nsenschaftsregister eingetragen sind, monatlich                               Ausnahmen\nbis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder        Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-\nEntgegennahme der Zahlungen folgenden Mo-            pflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen verein-\nnats, wenn der Gesamtbetrag der nach § 59            fachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen\nAbs. 1 zu meldenden Zahlungen im Kalendermo-         oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflich-\nnat fünftausend Deutsche Mark übersteigt,            tige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder\nb) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten   widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit\nTage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres       dafür besondere Gründe vorliegen und der Zweck der\nfolgenden Monats;                                    Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                              881\n2. Untertitel                         fünften Tage des auf den An- oder Verkauf folgenden\nErgänzende Meldevorschriften                     Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwen-\ndung.\n§ 65\n3. Untertitel\n(aufgehoben)\nMeldevorschriften für Geldinstitute\n§ 66\n§ 69\nZahlungen im Transithandel\nMeldungen der Geldinstitute\n(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die§§ 59\n( 1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind,\nbis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung\nfinden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.\nbereits an einen Gebietsfremden weiterveräußert, so ist\nder Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsaus-               (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden\ngang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Er-\nwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht        1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Ver-\neingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung           äußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das\nzu melden.                                                       Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ge-\nbietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft,\n(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel              sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut\ngemeldet hat und die Transithandelsware danach ein-              im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer\nfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum          Wertpapiere leistet,\nzehnten Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden            mit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte im Außen-\nMonats unter Angabe des gemeldeten Betrages und                  wirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 10) in doppelter Aus-\ndes Zeitpunktes der Zahlung mit dem Zusatz „Umstel-              fertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durch-\nlung von Transithandel auf Wareneinfuhr\" zu melden.              schrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts\n(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Warenein-            eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorge-\nfuhr gemeldet hat und die Ware danach an einen Ge-               sehenen Angaben enthält;\nbietsfremden veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich     2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde\nabgefertigt worden ist, hat dies formlos bis zum zehnten         auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines\nTage des auf die Veräußerung folgenden Monats unter              Gebietsfremden einziehen,\nAngabe des Betrages mit dem Zusatz „Umstellung von               mit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im Außenwirt-\nWareneinfuhr auf Transithandel\" zu melden.                       schaftsverkehr'' (Anlage Z 11 ) ;\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die    3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im Kon-\nBenennung der Ware, die Nummer des Warenverzeich-                tokorrent- und Sparverkehr, einschließlich ausge-\nnisses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland           hender Zinszahlungen auf Sparbriefe und Namens-\nund die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist,        Sparschuldverschreibungen, die sie für eigene Rech-\nanzugeben.                                                       nung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an\nGebietsfremde leisten,\n§ 67                                  mit den Vordrucken „Zinseinnahmen von Gebiets-\nZahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen\nfremden im Kontokorrent- und Sparverkehr'' (Anlage\nZ 14) und „Zinsausgaben an Gebietsfremde im Kon-\nGebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-                tokorrent- und Sparverkehr, einschließlich der Zin-\nnehmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59                 sen auf Sparbriefe und Namens-Sparschuldver-\nbis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem                schreibungen\" (Anlage Z 15);\nBetrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten,      4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der\nmit dem Vordruck „Einnahmen und ALJsgaben der See-              Personenbeförderung\nschiffahrt\" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten\nTage des auf die Zahlung folgenden Monats der zustän-            a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegen-\ndigen Landeszentralbank in vierfacher Ausfertigung zu                wertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versand-\nmelden. Die Landeszentralbank übersendet je eine Aus-                ten auf Deutsche Mark lautenden Noten und Mün-\nfertigung dem Bundesminister für Verkehr und der zu-                 zen\nständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder                mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im aktiven\nder von dieser bestimmten Stelle.                                    Reiseverkehr\" (Anlage Z 12),\nb) ausgehende Zahlungen einschließlich des Ge-\ngenwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten\n§ 68\neingegangenen auf Deutsche Mark lautenden No-\nMeldungen der Reisebüros                              ten und Münzen\nüber Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln                     mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im passi-\nGebietsansässige, 1die ein Reisebüro betreiben, ha-               ven Reiseverkehr\" (Anlage Z 13).\nben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens an-             (3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Zahlun-\ngekauften und verkauften, auf ausländische Währung          gen, die den Betrag von eintausend Deutsche Mark oder\nlautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck „Meldun-          den Gegenwert in ausländischer Währung nicht über-\ngen der Reisebüros\" (Anlage Z 9) monatlich bis zum          steigen.","882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind die      1 . nach § 41 im Rahmen eines Transithandelsgeschäf-\nKennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV)               tes Nadelrohholz veräußert,\nanzugeben.\n2. nach§ 44 Abs. 2 beim Abschluß von Frachtverträgen\n(5) Es sind zu erstatten                                      mitwirkt oder\n1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis      3. nach den§§ 46, 47 Abs. 1, §§ 48 oder 49 Abs. 1 ein\nzum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vor-          dort bezeichnetes Rechtsgeschäft vornimmt.\ngang folgenden Monats,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2,\n2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis zum\nAbs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-\ndreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalb-\nsätzlich oder fahrlässig\njahres.\n1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a oder 20 c\n(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank               Abs. 1 Waren ausführt oder\nzu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Haupt-\nstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in deren Bereich       2. ohne Genehmigung nach § 38 Abs. 3 die dort be-\nder Meldepflichtige ansässig ist.                                 zeichneten Waren durchführt,\n3. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Lei-\n(7) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Mel-\nstungen bewirkt.\ndepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen ver-\neinfachte Meldungen oder Abweichungen von Melde-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 33 Abs. 4 Nr. 2 des\nfristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Melde-\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer\npflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet\noder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, so-      1 . entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der\nweit dafür besondere Gründe vorliegen und der Zweck                Genehmigungsstelle nicht unverzüglich zurückgibt,\nder Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.               2. entgegen § 9 Abs. 1, 2 eine Ausfuhrsendung der\nVersandzollstelle nicht gestellt oder bei ihr nicht an-\nmeldet oder der Ausgangszollstelle auf Verlangen\nnicht gestellt,\nKapitel VII a\n3. als Ausführer einen Ausfuhrschein nach § 9 Abs. 1,\nSonstiger Geld- und Kapitalverkehr                       § 1 2 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 nicht oder nicht recht-\nzeitig oder einen unrichtigen oder unvollständigen\n§§ 69 a bis c                               Ausfuhrschein abgibt oder eine Versand-Ausfuhr-\nerklärung nach § 1 2 Abs. 1 oder eine Ausfuhrkon-\n(aufgehoben)\ntrollmeldung nach § 1 5 Abs. 6 oder § 1 8 Abs. 4 un-\nrichtig oder nicht vollständig abgibt,\n4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 1 3\nKapitel VIII\nAbs. 3, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen\nBußgeldvorschriften                             Ort entfernt,\n5. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung nach\n§ 70                                   § 13 Abs. 1 unrichtig oder nicht vollständig abgibt\noder entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 eine Versand-\nOrdnungswidrigkeiten\nAusfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6 des            oder nicht rechtzeitig abgibt,\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n6. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung nach\noder fahrlässig\n§ 13 Abs. 3 Satz 2 unrichtig oder nicht votlständig\n1 . ohne Genehmigung                                              abgibt,\na) nach § 5 Abs. 1 Waren ausführt,                       7. entgegen § 1 4 Abs. 1 Satz 2 als Zulieferer eine Ver-\nb) nach§ 40 Abs. 1 Satz 1 Waren im Rahmen eines              sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder nicht\nTransithandelsgeschäftes veräußert,                       vollständig abgibt,\nc) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert,              8. als Vertreter des Ausführers nach § 1 6 Abs. 3 oder\n4 einen unrichtigen oder nicht vollständigen Aus-\nd) nach§ 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luftfahr-           fuhrschein oder eine Versand-Ausfuhrerklärung un-\nzeuge von Gebietsfremden einbaut,                         richtig oder nicht vollständig abgibt,\ne) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerbliche          9. entgegen§ 18 Abs. 2 als Ausführer die Ausfuhrge-\nSchutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfah-            nehmigung oder die Sammelgenehmigung nicht\nren oder Erfahrungen weitergibt oder nach § 45            oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nAbs. 3 Lizenzen erteilt oder Kenntnisse weitergibt\noder                                                 10. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 als Ausführer oder Ver-\nsender die vorgeschriebene Erklärung nicht, unrich-\n2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt.\ntig oder nicht vollständig abgibt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 33 Abs. 3 Nr. 1 des     11. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhrkontroll-\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich                 meldung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 unrichtig oder\noder fahrlässig ohne Genehmigung                                  nicht vollständig abgibt,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                           883\n12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in                               Kapitel IX\nVerbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis\noder eine Ursprungserklärung, die unrichtig oder                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nnicht vollständig sind, vorlegt oder sie nicht oder\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                                      §§ 72-76\n13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3, § 27 a                               (aufgehoben)\nAbs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung oder\neine nach § 27 a Abs. 5 zugelassene Meldung nicht,\nunrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab-                            § 77\ngibt,\nBerlin-Klausel\n14. als Einführer entgegen§ 28 a Abs. 1, 3, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, eine Ein-        Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des§ 32 Abs. 1\nfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder   Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der§§ 38 und 39\nnicht rechtzeitig abgibt oder eine Unterlage nicht       nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\nvorlegt oder entgegen§ 28 a Abs. 5, auch in Verbin-      dung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes\ndung mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht     auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 40 und 45\nvorlegt,                                                 sowie die§§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese auf§ 10\n1 5. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrge-        des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im Land\nnehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder      Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsge-\nschäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Gesetz\n16. als Meldepflichtiger eine Meldung nach den§§ 16 a,        Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember 1946 oder\n1 6 b, 29 a, 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder 66 bis 69    nach sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind\nnicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-    oder der Genehmigung bedürfen.\nzeitig erstattet.\n§ 71                                                       § 78\n(aufgehoben)                                                Inkrafttreten"]}