{"id":"bgbl1-1981-36-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":36,"date":"1981-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1981-08-03T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["849\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                         Z 5702 AX\n1981                      Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1981                                                                                     Nr. 36\nTag                                                  Inhalt                                                                                     Seite\n3. 8. 81  Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           849\n7400-1-1\n3. 8. 81  Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   853\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              884\nDie Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981 werden als Anlagenband zu\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ wird der Anlagenband auf Anfor-\nderung kostenlos übersandt.\nFünfzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 3. August 1981\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung             4. § 16 b wird wie folgt geändert:\nmit§ 2 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und§ 33\na} Nach dem Wort „Ausführer\" werden das Komma\nAbs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im\nund die Worte „ausgenommen in den Fällen des\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7 400-1,\n§ 19,\" gestrichen.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 26\nAbs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz                     b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.\nvom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neugefaßt wor-                     c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nden sind, verordnet die Bundesregierung:                                       angefügt:\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausfüh-\nArtikel 1                                            rer, die die dort bezeichneten Waren im Verfah-\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der                            ren nach § 15 Abs. 6 ausführen, die Ausfuhren ei-\nBekanntmachung vom 31 . August 1 973 (BGB!. 1                                  nes Kalendermonats bis zum siebten Werktag\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                            des folgenden Monats dem Bundesamt für ge-\n24. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 106), wird wie folgt geän-                         werbliche Wirtschaft, Außenstelle Hamburg, zu\ndert:                                                                          melden. Die Meldungen können ohne Vordruck\nnach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind\nnach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungs-\n1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 wird das Wort\nland, Verbrauchs-/Bestimmungsland und Eigen-\n,,zweitausend\" durch das Wort „dreitausend\" er-\ngewicht aufzuschlüsseln.\nsetzt.\n(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 ist\n2. In § 10 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „TIR-Überein-                       nicht erforderlich\nkommen 1975 (BGBI. 197911 S. 446)\" ersetzt durch                           1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder\ndie Angabe „TIR-Übereinkommen (BGBI. 1961 II                               2. für Ausfuhren bis zu einem Eigengewicht von\nS. 649)\".                                                                        50 kg je Behältnis.\"\n3. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    5. § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\n,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausan-                     a) Die Angabe „2601 980\" wird ersetzt durch die\nmeldung von Waren bei der Versandzollstelle ge-                            Angabe „2601 990\".\nstatten, die bis zum Ende des Monats, der dem Mo-                    b) Die Angabe ,,(aus Warennummer 2603 550)\"\nnat der Vorausanmeldung folgt, zum Versand kom-                           wird ersetzt durch die Angabe .,(Warennummer\nmen sollen.\"                                                               2603 750)\".","850                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) Die Angabe „7111 508\" wird ersetzt durch die              7. § 27 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe ,,7111 904\".\na} Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n6. § 27 wird wie folgt geändert:                                        „1. bei der Abfertigung von Waren\na) zum freien Verkehr der Vordruck E 2 a,\na} Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nsoweit erforderlich mit Ergänzungsblatt\n,, 1 . mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum frei-                       E2b,\nen Verkehr, zu einem Freigutverkehr oder                      b) zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-\nzur Zollgutverwendung, bei Sammelzollan-                          lager der Vordruck E 2 d, soweit erfor-\nmeldung oder Zollbehandlung ohne Abferti-                         derlich mit Ergänzungsblatt E 2 b,\ngung jedoch mit der Sammelzollanmeldung\nc) zur Freigutverwendung oder zur bleiben-\noder Zollanmeldung,\nden Zollgutverwendung der Vordruck\n2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Wa-                             E 2 e, soweit erforderlich mit Ergän-\nren, die aus einem offenen Zollager durch                         zungsblatt E 2 b,\".\nAnschreibung in einen Freigutverkehr oder\neine Zollgutverwendung des Lagerinhabers            b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-\nübergeführt oder an einen anderen abgege-                sung:\nben werden, dem ein solcher Verkehr bewil-               ,,4. für den Übergang von Waren aus einem of-\nligt ist oder der zur Freigutverwendung be-                   fenen Zollager in einen anderen Verkehr der\nrechtigt ist,\".                                               Vordruck E 21,\nb} Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:                      5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven\nVeredelung oder zur Umwandlung der Vor-\n,,(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit                   druck E 2 m, soweit erforderlich mit Ergän-\ndem Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlage-                        zungsblatt E 2 b, \".\nrung, bei Sammelzollanmeldung oder Zollbehand-\nlung ohne Abfertigung jedoch mit der Sammel-\n8. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzollanmeldung oder Zollanmeldung, oder wäh-\nrend der Lagerung in einem offenen Zollager ge-                ,,(1} Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-\nstellt werden. Mit dem Zollantrag auf Abfertigung            druck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu ertei-\nzum Zollgutversand und während der Zollgutla-                len. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Ge-\ngerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußla-              nehmigungsstellen können abweichend von Satz 1\ngern kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur              1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß\ngestellt werden, wenn ein dringendes wirtschaft-                 die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck\nliches Bedürfnis dargetan wird; der Antrag kann                  nach Anlage E 3 a beantragt wird,\nzurückgewiesen werden, wenn zwingende\ndienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Ein-              2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahl-\nlagerung und während der Lagerung in einem                       reiche Sendungen einführen, unter bestimmten\nFreihafen kann der Antrag nur gestellt werden,                   Voraussetzungen und Bedingungen gestatten,\nwenn die Waren dort überwacht werden können.                     Anträge auf Einfuhrgenehmigung in anderer Wei-\nse, insbesondere durch Datenfernübertragung,\n(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen                zu stellen,\neiner gemeinsamen Marktorganisation oder                     3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck\neiner Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) eine Ein-                    nach Anlage E 5 erteilen.\"\nfuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abweichend\nvon den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf Einfuhr-\nabfertigung nur gestellt werden                           9. In§ 31 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 2 und 3\"\n1 . mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien             ersetzt durch die Angabe,,§ 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2\nVerkehr oder zur. Freigutverwendung, bei               und 3\".\nSammelzollanmeldung oder Zollbehandlung\nohne Abfertigung jedoch mit der Sammelzoll-       10. § 32 wird wie folgt geändert:\nanmeldung oder Zollanmeldung,                          a) In Absatz 1 wird nach Nummer 22 folgende Num-\n2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren,                    mer 22 a eingefügt:\ndie aus einem offenen Zollager durch An-\n„22 a. Waren, die zuvor aus dem freien Verkehr\nschreibung in eine Freigutverwendung des\ndes Wirtschaftsgebiets zur Ausbesse-\nLagerinhabers übergeführt oder an einen an-\nrung oder Nachbesserung im Rahmen\nderen abgegeben werden, dem ein solcher\neiner zollrechtlichen passiven Verede-\nVerkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-\nlung ausgeführt worden sind;\".\nwendung berechtigt ist,\n3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in              b} Absatz 1 Nr. 33 wird wie folgt geändert:\nden freien Verkehr entnommen werden, bei                   aa) Der Wortlaut vor Buchstabe a erhält fol-\nder Auslagerung oder mit der Abgabe der                         gende Fassung:\nZahlungsanmeldung,                                              ,,Waren, wenn für sie außertarifliche Zoll-\n4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Verede-                      freiheit nach den §§ 32 bis 34, 35 (ausge-\nlung nicht gestellt werden, mit der Abrech-                     nommen Saatgut), 36, 36 a, 38 bis 42, 44,\nnung der Veredelung.\"                                           50, 52, 53, 55 und 61 bis 71 der Allgemeinen","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981                             851\nZollordnung vom 29. November 1961 ge-                1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen\nwährt wird oder gewährt werden könnte,                   Veredelungsverkehr abgefertigt oder ange-\ninsbesondere\".                                           schrieben werden,\nbb) Buchstabe t erhält folgende Fassung:                     2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohn-\n„t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter                veredelung zum freien Verkehr abgefertigt oder\nzollamtlicher Überwachung vorüberge-                 angeschrieben werden,\nhend verwendet und danach wieder                3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebiets-\nausgeführt werden, wie Beförderungs-                fremden bearbeitet oder verarbeitet werden.\nmittel, Baugerät, Muster, Ausstellungs-\ngut,\".                                          Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhr-\nkontrollmeldung, kein Ursprungszeugnis, keine Ur-\nc) In Absatz 1 Nr. 36 Buchstabe b werden die Worte\nsprungserklärung und keine anderen Nachweise\n,,in der Fassung des Zweiten Änderungsgeset-\nüber das Ursprungsland und das Einkaufsland der\nzes vom 28. Februar 1964 (BGBI. II S. 187),\"\nWaren vorgelegt zu werden.\ndurch die Worte „in der Fassung von Artikel 4\nAbs. 1 des. Gesetzes vom 16. August 1980\n(2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhr-\n(BGBI. II S. 941 ), \" ersetzt.\nerklärung ist jedoch erforderlich,\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einge-\n,,(3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerb-                  führten Waren innerhalb der zollamtlich fest-\nlichen Wirtschaft genehmigungsfrei einführen,                    gesetzten Frist keine entsprechenden Mengen\ndie                                                              veredelter Waren oder an deren Stelle entspre-\n1 . sich in einem besonderen Zollverkehr befin-                  chende Mengen nicht veredelter Waren oder\nden und auf Messen oder Ausstellungen ver-                 Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder so-\nkauft werden oder                                          weit die eingeführten Waren, entsprechende\nMengen veredelter Waren oder Zwischener-\n2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen\nzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven Eigen-\nverkauft werden sollen,\nveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwen-\nsoweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsan-                    dung oder zur bleibenden Zollgutverwendung ab-\nsässige genehmigungsfrei zulässig ist.\"                          gefertigt werden,\n2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein-\n11. § 32 a erhält folgende Fassung:                                      geführten Waren in einem Freihafen oder auf der\n,,§ 32 a                                 Insel Helgoland gebraucht, verbraucht oder für\nLagerung in Freihäfen oder Zollagern                     Rechnung eines Gebietsansässigen bearbeitet\noder verarbeitet werden.\nGebietsansässige und Gebietsfremde dürfen oh-\nne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ein-\nWaren zur Lagerung in Freihäfen oder Zollagern ein-              fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern\nführen. Die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrer-               5509 01 0 bis 5509 970 und von Geweben aus\nklärung sowie die Einfuhrabfertigung sind in diesen              synthetischen oder künstlichen Spinnfasern der\nFällen erst erforderlich, wenn die Waren in den frei-            Warennummern 5607 010 bis 5607 870 der Ein-\nen Verkehr verbracht werden . Dem Verbringen der                 fuhrliste. Sollen diese Gewebe zur aktiven Lohnver-\nWaren in den freien Verkehr stehen insoweit die Ab-              edelung im zollrechtlichen Veredelungsverkehr\nfertigung oder die Überführung der Waren zur akti-               oder in einem Freihafen eingeführt werden, so ist in\nven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigut-                der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-\nverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwen-                    genehmigung „Einfuhr zur Lohnveredelung\" und als\ndu ng sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die                  Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der ge-\nBearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung ei-               bietsfremde Vertragspartner ansässig ist. Sind an-\nnes Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf                dere Gewebe und Gewirke aus den Kapiteln 50 bis\nder Insel Helgoland gleich. Das Hauptzollamt kann                60 der Einfuhrliste, deren Einfuhr nach § 10 AWG\nvertrauenswürdigen Einführern gestatten, die Ein-                und der Einfuhrliste der Genehmigung bedarf, nach\nfuhrabfertigung für aus einem offenen Zollager ent-              Absatz 1 eingeführt worden, so bedarf es einer Ein-\nnommene Waren mit der Abgabe der Zahlungsan-                     fuhrgenehmigung, soweit für die eingeführten Wa-\nmeldung zu beantragen, spätestens jedoch am                      ren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist kei-\n15. Tage des auf die Entnahme folgenden Kalender-                ne entsprechenden Mengen veredelter Waren oder\nmonats.\"                                                         an deren Stelle entsprechende Mengen nicht ver-\nedelter Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt\n12. § 33 erhält folgende Fassung:                                    werden oder soweit die eingeführten Waren, ent-\nsprechende Mengen veredelter Waren oder Zwi-\n,,§ 33\nschenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven\nAktive Lohnveredelung                        Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutver-\nim zollrechtlichen Veredelungsverkehr                 wendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung\noder in den Freihäfen                       abgefertigt werden.\"\n( 1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgeneh-\nmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen,\ndie                                                         13. § 35 d wird aufgehoben.","852                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 , Teil 1\n11\n14. In § 38 Abs . 3 werden in Nummer 5 die Worte                                        1 8. a) Die Anlagen A 1 A 2, A 3, A ErgBL, E 2, E 2 a,,\n11\n,,Kupfer, Aluminium\" durch das Wort „Kupfer''                                           E 2 b, E 2. c, E 2 d und E 2 e zur Außenwirt-\nund nach Nummer 5 die Angaben „ 7 401 980,                                              schaftsverordnung erhalten die Fassung der An-\n7601 312 bis 7601 350\" durch die Angabe                                                 lagen 2 bis 11 * zu dieser Verordnung.\n,, 7401 980'' ersetzt.\nb) Die Anlagen E 2 k und E 2 1 zur Außenwirt-\nschaftsverordnung erhalten die Fassung der An-\n115. Die §§ 52 und 54 werden autgehoben.                                                        lagen 12 und 13• zu dieser Verordnung.\nc} Die Anlage 14 * zu dieser Verordnung wird die\n1 6. § 70 wird wie folgt geändert:\n1\nAnlage E 3 a zur Außenwirtschaftsverordnung.\na} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird nach dem Wort. ,,mitwirkt''\nArtikel 2\ndas Komma durch das Wort „oder\" ersetzt\nbb) In Nummer 3 wird das letzte Wort „oder\"                                    Die in den bisherigen Anlagen A 1 A 2, A 3, A ErgBL,\n11\ndurch einen Punkt ersetzt.                                           E 2, E 2 a, E 2 b, E 2 c, E 2 d und E 2 e zur Außenwirt-\ncc) Nummer 4 wird gestrichen.                                               schaftsverordnung genannten Vordrucke können in der\nbis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert                                             noch bis zum 31. Dezember 1981 verwendet werden.\naa) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:\n„ 9. entgegen § 18 Abs. 2 als Ausführer die                                                    Artikel 3\nAusfuhrgenehmigung oder die Sammel-\ngenehmigung nicht oder nicht rechtzei-                            Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ntig vorlegt,\".                                                der Außenwirtschaftsverordnung in der vom Inkrafttre-\nbb) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden                                 ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nNummern 10 bis 14; die bisherige Nummer                              desgesetzblatt bekanntmachen.\n14 wird gestrichen.\ncc) Folgende neue Nummer 15 wird eingefügt:                                                          Artikel 4\n,,15. als Einführer entgegen§ 31 Abs . 1 die                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nEinfuhrgenehmigung nicht oder nicht                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nrechtzeitig vorlegt oder''.                                 Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\ndd) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 116.\nArtikel 5\n117. Die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung (Län-\nderlisten D, E, F 1 , F 2 , F3 , G 1 und G 2 ) erhält die Fas-                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsung der Anlage 1 „ zu dieser Verordnung.                                       in Kraft.\nBonn, den 3 . August 1981\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nffür das Post- und Fernmeldewesen\nK.. Gscheidle\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\n• Die Anlagen 1 bis, 14 sind im Anlagenband zm Neufassung de1 Außenwil1-\nschaftsverordnung au! den Seiten 3 bis 1, 9i bis 21, 41 bis 46, 51 bis 52 undl 58\nbis 60 veröffentlicht"]}