{"id":"bgbl1-1981-35-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":35,"date":"1981-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_35.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin (Gerber-Ausbildungsverordnung - GerbAusbV)","law_date":"1981-08-13T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["838                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin\n(Gerber-Ausbildungsverordnung - GerbAusbV) *)\nVom 13. August 1981\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            5. Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                Blößen;\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                            6. Gerben;\nS. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                  7. Färben;\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt                          8. Zurichten;\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n9. Durchführen von Qulitätskontrollen;\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                             10. Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Her-\nsenschaft verordnet:                                                                richten zum Versand.\n§ 1\n§5\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin wird staatlich\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nanerkannt.\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§ 2                                       und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAnwendungsbereich                                      dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsraJ,menplan abweichende sachliche und zeitliche\nDie nachstehenden Vorschriften gelten auch für den                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAusbildungsberuf Gerber/Gerberin nach der Hand-                                zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nwerksordnung.                                                                  Abweichung erfordern.\n§3                                                                  §6\nAusbildungsdauer                                                       Ausbildungsplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n§4                                       Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                       §7\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBerichtsheft\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nrationelle Energieverwendung;                                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes;                                     zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\n3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgräte, Ma-                          gelmäßig durchzusehen.\nschinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsge-\nräte und Maschinen;\n§8\n4. Vorbereiten der Rohware;\nZwischenprüfung\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981                                839\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der    6. Stollen oder Schleifen von Leder;\nAnlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die un-\n7. Spritzen oder Plüschen von Leder;\nter Nummer 5 Buchstabe c bis k sowie Nummer 8 Buch-\nstabe d bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführ-     8. Walzen oder Bügeln von Leder;\nten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten    9. Messen von Leder;\nund Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5 während der\ngesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit        10. Beurteilen von Eigenschaften verschiedener Leder\nden vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kennt-              und Feststellen von Fehlern.\nnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufs-              (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen         den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-  matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nbildung wesentlich ist.                                   geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ninsgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben       1. im Prüfungsfach Technologie:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\na) Aufbau und Eigenschaften von Häuten und Fellen,\n1. Crouponieren von Rohhäuten oder Blößen;                     b) Verfahren zur Konservierung von Rohwaren,\n2. Ausstoßen, Nageln und Spannen von Leder;                   c) Aufgaben der Wasserwerkstatt,\n3. Anfeuchten von Leder;                                      d) Gerbverfahren,\n4. Krispeln oder Bügeln von Leder.                            e) Nachgerben, Färben und Fetten,\nf) Verfahren zur Trocknung von Leder,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol-              g) Zurichten,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                             h) Arten von Leder und Möglichkeiten ihrer Verwen-\n1. Häute- und Fellschäden;                                         dung,\n2. Aufteilung der Flächen von Häuten und Fellen;               i) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\nund rationelle Energieverwendung;\n3. Sortierung, Konservierung und Lagerung von Häuten\nund Fellen;                                            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                           Flächen- und Raumberechnungen sowie Berechnun-\n5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-             gen des Materialbedarfs und der Materialkosten;\nspezifische Aufgaben.                                   3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene            Wirtschafts- und Sozialkunde.\nFälle berücksichtigen.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-          (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\n§9                                    Technologie                              120 Minuten,\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung                2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-\n3. im Prüfungsfach\nstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die     (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                           besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitspro-           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-        lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ntracht:                                                    einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n1. Beurteilen der Beschaffenheit von Rohware und         gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nFeststellen von Fehlern;                             Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\ngenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n2. Crouponieren und Entfleischen von Rohwaren oder\nBlößen;                                                 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n3. Ansetzen von Pickel oder Gerbflotten;                 fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n4. Abwelken und Falzen von Leder;\n5. Ausrecken und Spannen oder Ausstoßen von Leder           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nzur Trocknung;                                       tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der","840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                                   § 11\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                  Berlin-Klausel\n§ 10                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nÜbergangsregelung                        dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-  im Land Berlin.\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                  § 12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                          Inkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 1 3. August 1 981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981                            841\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1    3\n2                                            3                                   4\nArbeitsschutz,                a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nUnfallverhütung,                  setzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz                  b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-\nund rationelle                    setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 1)                       Merkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nund mit Chemikalien erläutern\nd) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,\nfunktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-\nwie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung, insbe-\nsondere beim Umgang mit gefährlichen Arbeits-\nstoffen, nennen und beachten\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2   Kenntnisse des                a) räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetrie-     während der gesamten\nAusbildungsbetriebes              bes beschreiben                                Ausbildung zu vermitteln\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen\nc) Fertigungsablauf beschreiben, Aufgabe der\nFabrikationsabteilungen erläutern\nd) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erörtern\ne) Unterlagen für Lohnberechnung und Methoden\nfür die Lohnfindung nennen\nf) Aufgaben von ·Betriebsleitung, Betriebsrat und\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern\n3   Pflegen und                   a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten\nInstandhalten der                 und ihre Bedeutung begründen\nArbeitsgeräte,                b) Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge pfle-\nMaschinen und                     gen und instandhalten, insbesondere einfache\nWerkzeuge, Einrichten             Verschleißteile und Werkzeuge auswechseln\nder Arbeitsgeräte und\nc) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschi-\nMaschinen\nnen nach Betriebsanleitung erhalten, Störun-\n(§ 4 Nr. 3)\ngen feststellen und melden","842                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                  in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                      3                                   4\nd) Arbeitsgeräte und Maschinen nach Betriebsan-\nleitung und -anweisung einrichten\n4   Vorbereiten der         a) Rohhäute und -feile konservieren, wichtige\nRohware                     Konservierungsverfahren erläutern\n(§ 4 Nr. 4)             b) Aufteilung der Flächen bei Häuten und Fellen er-\nläutern\nc) Fehler in Rohhäuten und -fellen nennen und ih-\nre Folgen für die Weiterverarbeitung erläutern\nd) beim Zusammenstellen von Partien mitwirken,\nPartien auszeichnen, Gewicht der Partien fest-  3\nstellen\ne) Unterschiede zwischen den einzelnen Roh-\nhaut- und Rohfellarten feststellen\n5   Arbeiten in der         a) Partie weichen, Arbeitsverfahren erläutern\nWasserwerkstatt,        b) Partie äschern, Arbeitsverfahren erläutern\nHerstellen der Blößen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Arbeitsweise der Entfleischmaschine erklären\nd) Arbeitsweise der Spaltmaschine sowie Zweck\ndes Spaltens erläutern\ne) Unterschiede zwischen Narben- und Spaltleder\naufzeigen\nf) Häute crouponieren und Spalte beschneiden                  2\ng) Blößengewicht feststellen, Blößen eingeben\nh) Entkälkungs- und Beizverfahren sowie ihre An-\nwendungsbereiche erläutern\ni) Entkälkung und Beize vorbereiten, Wirkungs-\nweise der zugegebenen Chemikalien erläutern\nk) Entkälkungs- und Beizprozesse überwachen\n1) Häute entfleischen\nm) Häute spalten\n6   Gerben                  a) Pickel oder Vorgerbung für die unterschiedli-\n(§ 4 Nr. 6)                 chen Gerbverfahren erläutern und durchführen    2\nb) unterschiedliche Gerbverfahren, insbesondere\nvegetabile und synthetisch-mineralische sowie\nFett- und Kombinationsgerbung, erläutern und\ndurchführen\nc) Gerbprozesse überwachen\nd) Leder abwelken und nach Verwendungszweck\nsortieren                                                  3         3","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981                            843\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                           3                                    4\ne) Leder spalten\nf) Leder falzen, Falzgewicht feststellen\ng) Unterschiede zwischen Rohhäuten und -fellen,\nPickelware, Wet-blue und Crust erläutern\n7   Färben                       a) Neutralisierungsmittel nennen und ihren Einfluß\n(§ 4 Nr. 7)                      auf den Ledercharakter beschreiben, Leder un-    2\nterschiedlicher Art neutralisieren\nb) unterschiedliche Nachgerbverfahren und die\ndaraus resultierenden Ledereigenschaften er-\nläutern, Nachgerbverfahren durchführen\nc) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel erläu-             2         3\ntern, Leder nach unterschiedlichen Verfahren\nfärben\nd) Wirkungsweise von Fettungs- und Hilfsmitteln\nerläutern, Leder fetten\n8   Zurichten                    a) Leder abwelken, ausrecken und ausstoßen\n(§ 4 Nr. 8)                  b) unterschiedliche Trocknungsverfahren be-\nschreiben und ihre Vor- und Nachteile erläutern, 4\nLeder trocknen\nc) Leder anfeuchten, stollen, millen, walken, span-\nnen, schleifen und entstauben\nd) Arbeitsweise verschiedenartiger Bügelmaschi-\nnen beschreiben und spezifische Einsatzzwek-\nke erläutern, Bügelmaschinen bedienen\n4\ne) Narben pressen\nf) Leder glanzstoßen, polieren, krispeln und wal-\nzen\ng) Farbstofflösungen, Grundierungen, Deckfarben\nund Appreturen .nach Rezeptur ansetzen und\nauf vorgegebenen Farbton einstellen\n4\nh) Auftragsverfahren erläutern, Farbstofflösungen,\nGrundierungen, Deckfarben und Appreturen\nvon Hand und mit Maschine auftragen\n9   Durchführen von              a) bei der Qualitätskontrolle fertiger Leder mitwir-\nQualitätskontrollen              ken                                              1\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Fehler und ihre Ursachen sowie Qualitätsmin-\nderungen feststellen und beschreiben\nc) fertige Leder messen und auszeichnen                         1","844                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil de$                                                            in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                2                                    3                               4\nd) Qualität des Leders unter Beachtung seiner\nunterschiedlichen Verwendung erläutern\n10 Sortieren und Einlagern a) fertige Leder sortieren\nfertiger Leder sowie    b) fertige Leder einlagern\nHerrichten zum Versand                                                                      1\n(§ 4 Nr. 10)            c) Leder zum Versand herrichten"]}