{"id":"bgbl1-1981-35-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":35,"date":"1981-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_35.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern","law_date":"1981-08-10T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["836                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern\nVom 10. August 1981\nAuf Grund des§ 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit§ 2      des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung ge-\nAbs. 1 und 2 Nr. 6 des Handelsklassengesetzes in der        meinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrore-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972            nen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen\n(BGBI. I S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Bundes-       (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für        sung beschriebenen Verfahren.\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§4\n§ 1\nOrdnungswidrigkeiten\nAnwendungsbereich\n(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die        1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verord-\nDurchführung der im Rahmen der gemeinsamen Markt-               nung (EWG) Nr. 2967 /76 gewerbsmäßig aufberei-\norganisation für Geflügelfleisch erlassenen Verordnun-          tete gefrorene oder tiefgefrorene Hühner vermarktet,\ngen des Rates und der Kommission der Europäischen               deren bei der Aufbereitung aufgenommener Wasser-\nGemeinschaften über gemeinsame Normen für den                   gehalt den technisch unvermeidlichen Wert über-\nWassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Häh-             schreitet;\nnen, Hühnern und Hähnchen (Hühnern).\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2967 /76 die regelmäßigen Überprüfungen nicht\n§ 2\nvornimmt oder die Ergebnisse nicht in einem Register\nEinzelheiten der Kontrolle                     verzeichnet.\n( 1) Ergibt die Kontrolle des Registers des Schlacht-       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3\nbetriebes, daß bei größeren Mengen oder wiederholt der      Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer\nzulässige Fremdwassergehalt überschritten worden ist,       Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-\nso ist in die Kontrolle des zulässigen Fremdwasserge-       ahndet werden.\nhalts der Lagerbestand des Schlachtbetriebes einzube-\nziehen.\n(2) Jede Partie, der auf einer Vermarktungsstufe eine                                §5\nProbe entnommen worden ist, ist kenntlich zu machen                               Berlin-Klausel\nund bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der\nVermarktung vorläufig auszuschließen. Davon und von            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndem Ergebnis des Kontrollverfahrens ist der Verfü-          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-\ngungsberechtigte unverzüglich zu unterrichten.              sengesetzes auch im Land Berlin.\n§3                                                         §6\nChemisches Analyseverfahren                                         1nkrafttreten\nEine chemische Analyse wird nur durchgeführt nach           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndem in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76           in Kraft.\nBonn, den 10. August 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}