{"id":"bgbl1-1981-35-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":35,"date":"1981-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1981 - PlanzV 81)","law_date":"1981-07-30T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["833\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                        Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1981                                                                                                           Nr. 35\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n30. 7. 81   Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-\nzeichenverordnung 1981 - PlanzV 81) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     833\nneu: 213-1-4; 213-1-3\n10. 8. 81   Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige . . . . . . .                                                                 835\nneu: 404-22-3; 404-18-1\n10. 8. 81   Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern . .                                                                       836\nneu: 7849-2-5\n10. 8. 81   Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                           837\n13-6-1\n13. 8. 81   Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin (Gerber-Ausbildungsverord-\nnung - GerbAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   838\nneu: 800-21-1-94\n6. 8. 81   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestellten-\nversicherungsgesetzes) .................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       845\n1104-5, 821-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            846\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  847\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    847\nDie Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 30. Juli 1981 wird als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nVerordnung\nüber die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts\n(Planzeichenverordnung 1981 - PlanzV 81)\nVom 30. Juli 1981\nAuf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 5 des Bundesbau-                                         taster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von\n18. August 1 976 (BGBI. 1 S. 2256) wird mit Zustimmung                                   diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als\ndes Bundesrates verordnet:                                                               sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der\nStand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben\n§ 1                                                      werden.\nPlanunterlagen                                                                                                         § 2\n(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu ver-                                                                            Planzeichen\nwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zu-                                        ( 1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in\nstand des Plangebietes in einem für den Planinhalt aus-                                  der Anlage*) zu dieser Verordnung enthaltenen Plan-\nreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen).                                       zeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere\nDie Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bau-                                  für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und\nleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden                                  Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander\nkann.                                                                                    verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausge-\n(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sol-                                    führt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Über-\nlen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeich-                                  *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftska-                                           ausgegeben.","834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nnahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Plan-          1 . für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplä-\nzeichen als solche bezeichnet werden.                            nen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam ge-\n(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können         worden sind,\nergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung      2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis\ndes Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen           zu diesem Zeitpunkt eingeleitet hat, wenn mit der Be-\ndes Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage         teiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2\nkeine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten             Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden\nsind, können Planzeichen verwendet werden, die sinn-             ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser\ngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt                 Bauleitpläne.\nworden sind.\n(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke                                    §4\nund Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden,\nBerlin-Klausel\ndaß deren Inhalt erkennbar bleibt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleit-\nplan erklärt werden.                                         tungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundes-\nbaugesetzes auch im Land Berlin.\n(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1\nbis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festset-\nzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder\nder Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.                                            §5\n1nkr antreten\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nÜbergangsregelung                        Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDie bis zum 31 . Oktober 1 981 geltenden Planzeichen          (2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung vom\nkönnen weiterhin verwendet werden                            19. Januar 1965 (BGBI. 1 S. 21) außer Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}