{"id":"bgbl1-1981-34-9","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=24","order":9,"title":"Sechste Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven","law_date":"1981-08-06T00:00:00Z","page":824,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teiii 1\nSechste Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 6. August 1981\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der       2 . die Sätze 19 bis 21 durch folgende Sätze:\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                    „Nach 30 m biegt sie nach Nordnordwesten ab und\n(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:                               folgt auf einer Strecke von 1 350 m, die letzten 200 m\n- im Bogen nach Nordnordosten verlaufend, der Gren-\nze des Geländes der Carl-Schurz-Kaserne. Sie wen-\n§ 1                                det sich dann, die Neue Flughafenstraße übersprin-\ngend, auf 100 m nach Westnordwesten und auf\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-        1 90 m nach Nordnordosten, folgt dann in einem Ab-\nhafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1103),          stand von etwa 10 m der Straße nach Weddewarden,\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Januar           biegt vor dem Lärmschutzwall nach Südwesten ab\n1981 (BGBI. 1 S. 134), wird wie folgt geändert:                und verläuft in einem Abstand von 3 m an diesem\nWall entlang über den Seedeich bis 50 m in das\nIn Abschnitt I werden ersetzt                                  Deichvorland, um dort nach Südsüdosten abzuknik-:\n1 . der Satz 11 durch folgenden Satz:                          ken\" Nach 660 m verläuft sie in südwestlicher Rich-\ntung, bis sie den Schnittpunkt mit der Strandlinie der\n„Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis im\nAußenweser erreicht''\nrechten Winkel, verläuft dann in einem Abstand von\n6 m an diesem Gleis entlang weiter in nordnordost-                                  §2\nwärtiger Richtung, biegt nach 530 m im rechten Win-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nkel nach Westnordwesten, nach weiteren 330 m           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nnach Südsüdwesten ab und wendet sich nach 530 m        auch im Land Bedin.\nwiederum nach Westnordwesten, knickt nach 270 m\n§3\num 45° nach Westsüdwesten ab und trifft nach\n11 0 m auf die nach den Kaiserhäfen führenden Ei-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsenbahngleise.\",                                       in IKraft.\nBonn, den 6. August 1981\nDer Bundesminister der Fina1ru.e1ll!\nHans Matthöfe1r"]}