{"id":"bgbl1-1981-34-8","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=22","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1981-08-05T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes\nVom 5. August 1981\nAuf Grund des § 1 2 Abs. 8 und des § 13 Abs. 5 des                kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-\nDritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der                 gesetzbl. 1 S. 1853, 2093) oder\" gestrichen.\nBekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I S. 257),\n§ 12 Abs. 8 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c          b) In Nummer 2 werden die Worte „zweiten oder\"\ndes Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBI. 1                          gestrichen.\nS. 1849), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-             c) Die Nummer 3 wird gestrichen.\nmung des Bundesrates:\nd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-\nmern 3 und 4 .\nArtikel 1\n6. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes                     ,,(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn\nDie Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermö-            1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des\ngensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                   Gesetzes die vorzeitige Verfügung bei Heirat, Tod,\nchung vom 18. Juni 1976 (BGBI. I S. 1487) wird wie folgt             völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit\ngeändert:                                                            oder die vorzeitige Aufhebung der Festlegung bei\nWertpapiersparverträgen unter Wiederanlage des\nGegenwerts prämienunschädlich ist (§ 1 Abs. 4\n1. In § 1 wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 1 des Gesetzes\"                 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes, § 12 Abs. 2 Nr. 2\ndurch das Zitat,,§ 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\" er-              der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-\nsetzt.\nmiengesetzes);\n2. In § 3 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat,,§ 73 a Abs. 5     2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des\nder Reichsabgabenordnung\" durch das Zitat ,,§ 19                  Gesetzes die vorzeitige Verfügung bei Tod, völli-\nAbs. 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.                               ger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit prä-\nmienunschädlich ist oder der Prämienberechtigte\ndie auf Grund der Beleihung von Ansprüchen aus\n3. In § 5 Abs. 3 wird das Datum „31. Mai\" durch· das                 dem Bausparvertrag empfangenen Beträge un-\nDatum „30. September'' ersetzt.                                   verzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau\nverwendet oder im Fall der Abtretung der Erwer-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      ber die Bausparsumme oder die auf Grund einer\na) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 3                Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\nBuchstabe b des Gesetzes\" durch das Zitat,,§ 13               und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-\nAbs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\" ersetzt.                     tenden oder dessen Angehörige im Sinne des\n§ 15 der Abgabenordnung verwendet ( § 2 Abs. 2\nb) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 73 a Abs. 5 der                 letzter Satz Wohnungsbau-Prämiengesetz, §§ 9\nReichsabgabenordnung'' durch das Zitat ,, § 19                und 15 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung\nAbs. 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.                           des Wohnungsbau-Prämiengesetzes);\n3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nGesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\na) In Nummer 1 werden die Worte „dem Zweiten Ver-                 Buchstabe e Nr. 1 Doppelbuchstabe aa, bb oder\nmögensbildungsgesetz in der Fassung der Be-                   cc des Gesetzes erfüllt sind.\"","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                        823\n7. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                          Artikel 2\n,,(3) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Buch-                  Bekanntmachungserlaubnis\nstabe a des Gesetzes Sparbeiträge an eine Bauspar-\nkasse zur Einzahlung auf einen von dem Arbeitneh-         Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\nmer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen Bau-          der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermö-,\nsparvertrag überwiesen ( § 1 Abs. 6 Spar-Prämien-       gensbildungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an\ngesetz), so hat das Kreditinstitut, bei dem die vermö-  geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\ngenswirksame Leistung angelegt worden ist, soweit       chen.\ndies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitneh-                             Artikel 3\nmer-Sparzulagen erforderlich ist, bei Überweisung\nBerlin-Klausel\nder Sparbeiträge\n1. diese als vermögenswirksame Leistungen kennt-          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nlich zu machen,                                     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz\nmit einer Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigten                            Artikel 4\nvermögenswirksamen Leistungen besonders\nauszuweisen und                                                         Inkrafttreten\n3. den Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzula-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nge anzugeben.\"                                      1981 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1981\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}