{"id":"bgbl1-1981-34-7","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=13","order":7,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1981-08-05T00:00:00Z","page":813,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                              813\nsechste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 5. August 1981\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung         e) In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Niederdruck-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar                   dampfkesseln\" durch die Worte „Dampfkesseln\n1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt           der Gruppe II\" ersetzt.\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 25. Juni 1970\n(BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zu-         f) Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:\nstimmung des Bundesrates:\n,,2.1 .2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeu-\nArtikel 1                                          gern nach der Dampfleistung D in tlh und\nbei Heißwassererzeugern nach der Wär-\nDie Kostenverordnung für die Prüfung überwa-                              meleistung Q in GJ/h berechnet. Die\nchungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. 1                         Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit\nS. 1162), zuletzt geändert durch Verordnung vom                             einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung\n14. August 1980 (BGBI. 1 S. 1463), wird wie folgt geän-                     bis 4 t/h in DM:      38,15 · D + 68,-\ndert:\nbzw.\nbis 10 GJ/h in DM:    15,00 · Q + 68,-\n1. Anhang I wird wie folgt geändert:\nüber 4 tlh in DM:     19,10 · D + 144,-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                     bzw.\n„ 1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4                         über 10 GJ/h in DM: 7,50 · Q + 144,-\".\nDampfkV\".\ng) Nummer 2.6 erhält folgende. Fassung:\nb) In Nummer 1 .3.2.3 werden die Worte „befristete\nBetriebserlaubnis nach § 11 Abs. 2 DampfkV\"                 „2.6 Sonstige Prüfungen\ndurch die Worte „Teilerlaubnis nach § 11                            Für die in den Nummern 2.2 bis 2.5 nicht ge-\nDampfkV\" ersetzt.                                                 . nannten Prüfungen werden Gebühren nach\ndem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen\nc) Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:                                 für jeden Sachverständigen\n„ 1.7 Sonstige Prüfungen                                            für jede vollendete Stunde      76,00 DM\nFür die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht ge-\nund für jede\nnannten Prüfungen werden Gebühren nach\nbegonnene Viertelstunde         19,00 DM.\"\ndem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen\nfür jeden Sachverständigen\nfür jede vollendete Stunde       76,00 DM          h) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nund für jede                                           „3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4\nbegonnene Viertelstunde          19,00 DM.\"                 Abs. 1 und 3 DampfkV\".\nd) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ni) In Nummer 3.1 wird das Wort „Kleindampfkes-\n„2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2                seln\" durch die Worte „Dampfkesseln der Grup-\nDampfkV\".                                              pe III\" ersetzt.","814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nk) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:                          durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu-\n„3.2 Sonstige Prüfungen                                    schlag bis zu 100 v. H. erhoben.\"\nFür die in der vorstehenden Nummer nicht           d) Nummer 5.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngenannten Prüfungen von Dampfkesseln\nder Gruppe III und für Prüfungen von Dampf-           „Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin\nkesseln der Gruppe I werden Gebühren                  und zurück länger als eine Stunde reisen muß,\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie be-               wird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit\ntragen für jeden Sachverständigen                     ein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be-\ngonnene Viertelstunde erhoben.\"\nfür jede vollendete Stunde       76,00 DM ·\nund für jede\nbegonnene Viertelstunde          19,00 DM.\"     5. Anhang V wird wie folgt geändert:\n1) In Nummer 4.1 werden das Wort „Hochdruck-                  a) Nach Nummer 5.2 wird folgende neue Nummer\ndampfkesseln\" durch die Worte „Dampfkesseln                 5.2 a eingefügt:\nder Gruppe -IV'', das Wort „Niederdruckdampf-               „5.2 a Mehrere Prüfungen an mehreren Tanks\nkesseln\" durch die Worte „Dampfkesseln der                            Werden gleichzeitig oder unmittelbar\nGruppe II\" und das Wort „Kleindampfkesseln\"                           nacheinander mehrere Prüfungen an meh-\ndurch die Worte „Dampfkesseln der Gruppe III\"                         reren Tanks vorgenommen, ermäßigen\nersetzt.\nsich die Gebühren nach den Nummern 5.1\nm) Nummer 5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                              bzw. 5.2 bei dem zweiten Tank oder der\nzweiten Prüfung an einem dieser Tanks\n„Werden die Prüfungen außerhalb der für den                            um 15 v. H. sowie bei dem dritten und je-\nSachverständigen        festgesetzten    Dienstzeit                   dem weiteren Tank oder bei der dritten\ndurchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu-                        oder jeder weiteren Prüfung an einem die-\nschlag bis zu 100 v. H. erhoben.\"                                     ser Tanks um 25 v. H.\"\nn) Nummer 5.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Die bisherige Nummer 7 wird durch den dieser\n„Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin            Verordnung als Anlage 2 beigefügten Anhang V\nund zurück länger als eine Stunde reisen muß,                Nummer 7 ersetzt.\nwird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit\nein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be-           c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\ngonnene Viertelstunde erhoben.\"                              „9 Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 1 bis 6 und 8 nicht ge-\n2. Anhang II wird wie folgt geändert:                                    nannten Prüfungen werden die Gebühren\na) In Nummer 4.1 wird der Betrag „DM 60,00\" durch                     nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betra-\n„DM 76,00\" und der Betrag „DM 15,00\" durch                       gen für jeden Sachverständigen\n,,DM 19,00\" ersetzt.                                              für jede vollendete Stunde         76,00 DM\nund für jede\nb) In Nummer 4.3.2 werden die Worte „von DM 15,00                     begonnene Viertelstunde           19,00 DM.\"\nfür jede vollendete Viertelstunde\" ersetzt durch\ndie Worte „von DM 19,00 für jede begonnene Vier-          d) Nummer 11.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ntelstunde\".\n\"Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen        festgesetzten    Dienstzeit\n3. Der bisherige Anhang III wird durch den dieser Ver-              durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu-\nordnung als Anlage 1 beigefügten Anhang III ersetzt.            schlag bis zu 100 v. H. erhoben.\"\ne) Nummer 11.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n4. Anhang IV wird wie folgt geändert:\n„Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin\na) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      und zurück länger als eine Stunde reisen muß,\n,,Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverstän-              wird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit\ndigen für                                                    ein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be-\njede vollendete Stunde                 76,00 DM              gonnene Viertelstunde erhoben.''\nund für jede\nbegonnene Viertelstunde                19,00 DM.\"      6. Anhang VI wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   a) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sie betragen für jeden Sachverständigen                     „Sie beträgt für jeden Sachverständigen\nfür jede vollendete Stunde             76,00 DM              für jede vollendete Stunde             76,00 DM\nund für jede                                                 und für jede\nbegonnene Viertelstunde                19,00 DM.\"            begonnene Viertelstunde                19,00 DM.\"\nc) Nummer 5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 b) Nummer 2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Werden die Prüfungen außerhalb der für den                  „Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen       festgesetzten     Dienstzeit          Sachverständigen        festgesetzten    Dienstzeit","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                          815\ndurchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu-                               Artikel 2\nschlag bis zu 100 v. H. erhoben.\"\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-\nc) Nummer 2.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nordnung auch im Land Berlin.\n„Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin\nund zurück länger als eine Stunde reisen muß,                               Artikel 3\nwird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit\nein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngonnene Viertelstunde erhoben.\"                      in Kraft.\nBonn, den 5. August 1981\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","816                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1                                                Anhang III\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\n1         Aufzugsanlagen\n1. 1       Die für eine bestimmte Prüfung- abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3- zu erhebende Ge-\nbühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1 .2, ver-\nvielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen\nnach Nummer 1 .4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2        Grundgebühr\nGrundgebühr G\nArt der Aufzugsanlage\nin DM\nGruppe 1:                                                                                   157,-\na) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb) Personen-Umlaufaufzug\nc) Mühlenaufzug\nd) Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl) in Getreidemühlen\nGruppe II:                                                                                  109,-\na) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Lagerhausaufzug\nd) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung,\nGruppe III:                                                                                  72,-\na) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd) Bau-Güteraufzug\ne) Behindertenaufzug\nf) Ablaßvorrichtung\ng) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe IV:                                                                                  177,-\na) Fassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen un-\nter die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter\ndie Gruppe III.","Nlr. 34 - lag de,r Ausgabe:: Bonn, den 13. August 1981                           817\n1. 3     Prüfungs f a k 1m e n\nPrüfungsfaktor f für Aufzüge\nder Gruppe\n11          III          IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeuntedagen\n1.3 . 1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsaniage                     1,00      1,00       1,00         1,00\n1.3.2   für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder wei-\nteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und dessel-\nben Betriebes                                                   0,50      0,50       0,50         0,50\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3   für die erste Aufzugsanlage                                     1,50      1,50       1,50         1,40\n1 . 3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Auf-\nz.ugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung\nan diesem Tage zu Ende geführt ist                              1,35      1,35       1,35         1,30\nWiederkehrende Prührngem\nHauptprüfung\n1 . 3.5 für die erste Aufzugsanlage                                     1,00      1,00       1,00         1,00\n1.3.6   für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugs-\nanlage desselben Betriebes, sofem diese Prüfung an\ndiesem Tage zu Ende geführt ist:                                0,90      0,90       0,90         0,90\n1.3.7   Z.wischenprüfung                                                0,50      0,50       0,75         0,90\n1.4     Zuschläge\n1.4.1   Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle               14,-DM\n1.4.2   Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen\n25 m                                                                                            29,-DM\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach\nNummer 1 .4.1 berechnet werden.\n1.4.3   Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzügen - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg                                14,-DM\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben\n1.4.4   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede\nweiteren und angefangenen 100 1kg                                                               14,-DM\n1.4.5   Bei Aufzügen - ausgenommen hydraulische Aufzüge mit von Kolben bewegten Lastauf-\nnahmemitteln-, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch\neine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                      58,-DM\n1.4.6   Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag\nfür jeden Antrieb                                                                               14,-DM\n1.4.7   Bei Aufzügen\nmit elektrischer Steuerung für Einfohren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-\noder Fahrkorbtür oder\nmit Rampenfahrt oder\nmit Umgehungsschaltung oder\nmit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                           29,-DM\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8    Bei Aufzügen in expiosionsgeschütz.ter Ausführung beträgt der Zuschlag                         58,-DM\n1.4.9   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt\nder Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                            29,-DM\n1.5     Prüfung der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bau-Güteraufzügen, Bauaufzügen mit\nPersonenbeförderung und Fassadenaufzügen wird- unabhängig von der Gebühr für die","818                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnzeigeunterlagen nach Nummer 1 .3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.\nSie beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde        61,-DM\n1„6    Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erho-\nben.\n2      Aufzugswärterprüfung\n2 . ·1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                                    36,-DM.\n2. 2   Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugs-\nwärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3      Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen und Prüfungen\nwerden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede vollendete Stunde                                                     76,-DM\nund für jede begonnene Viertelstunde                                                        19,- DM.\n4      Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n4.1    Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer\n1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2    Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht been-\ndete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n5      Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1    Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.\nerhoben.\n5„2    Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 19,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen er-\nhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen wür-\nde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                              819\nAnhang V                                             Anlage 2\n(zu Artikel 1 Nr. 5\nBuchstabe b)\n7    Fernleitungen\n7.1  Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten\n-  Vorprüfung\n-  Bauprüfung                                   erstmalige\n-  Festigkeits- und Dichtheitsprüfung           Prüfungen\n-  Abnahmeprüfung                          1\n-  Wiederkehrende Prüfung\nwerden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel\nK = d · (1 · A + B) + Z · C\nerrechnet werden.\nHi.erin bedeuten:\nK = Gebühr in DM\nd = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 7.2\n1 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 7.3 zu be-\nrücksichtigen sind.\nBei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durch-\nmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht.\nEine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleich-\nartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend\nin einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezo-\ngene Doppelleitungen, z. 8. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prü-\nfungen nicht angerechnet.\nA = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 7.3\nB = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4\nC  = prüfabhängiger Faktor in DM     nach Nummer 7.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten\nZ = Anzahl der DMS-Meßgitter bzw. SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweiglei•\ntungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten\nErgeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder wird nur ein Teil\nder Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung), so ist die Gebühr entsprechend dem\ntatsächlichen Aufwand zu mindern.\nBei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge\nbei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km\nhinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinaus-\ngehende Leitungslänge 65 v. H.\n7. 2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nAußendurchmesser                    Vor-        Bau-         Festig-   Abnahme-     Wieder-\nder Fernleitung in mm               prü-        prü-         keits-    prüfung      kehrende Prüfung\nfung       fung          u. Dicht-              bei Medium\nheits-\nprüfung                Rohöl       Produkt\n~ 273,1                   0,6         0,6          0,6       0,65         0,75        0,80\n> 273, 1 < 304,8                    0,7         0,6          0,7       0,7          0,75        0,80\n~ 304,8 ~ 406,4                     0,7         0,6          0,7       0,7          1,00        1,08\n> 406,4 ~ 711,2                     1,0         1,0          1,0       1,0          1,00        1,08\n> 711,2                             1,3         1,5          1,3       1,3          1,00        1,08\nErgeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser un-\nverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.","820                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7.3   Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:\nVor-             Bau-                Festigkeits-        Abnahme-         Wieder-\nprüfung           prüfung            und Dichtheits-     prüfung          kehrende\nprüfung                              Prüfung\nMindest-\nlänge 1           5                 1                  5*                  5                5\nFaktor A          1300             3370                1170                970              93,6**\n* Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die\nMindestlänge 1= 1 km.\n** Der Faktor A berücksichtigt für die Dichtheitsprüfung jährliche Prüffristen; für jede zusätzliche\nDichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 13,52\n7..4  Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich aus der Summe\nder auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.\n~\nHilfs-     Vor-        Bau-       Festigkeits-    Abnahme-      Wieder-\nwerte      prü·-       prü-       und Dicht-      prüfung       kehrende\nfung        fung       heitsprüfung                  Prüfung\nn\nPump- und\nDruckerhöh ungsstation      8 1        16125       16125      6450            12900         3120*\nÜbergabestation             82           5800        5800     2260              4520        1 560*\nAbzweigstation              83           3870        3870     1 510             3225        1 040*\nSchieberstation             84           1 510       1 510      645             1290          572*\nSicherheits- bzw.\nEntlastungsstation          85          7740         7740     3225              6450        1 872*\n* Die Hilfswerte B 1 bis B 5 beziehen sich bei der Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen\nauf Prüffristen von 3 Jahren, bei der Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen auf Prüffristen von\n5 Jahren.\nBei abweichenden Prüffristen beträgt der Zahlenwert für den Faktor B für jede zusätzliche Prüfung:\n:.:-~~  n\nPump- und\nHilfs-\nwerte\nPrüfung der\nelektrotechnischen\nEinrichtungen\nPrüfung der Dichtheit\nan Slopsystemen\nDruckerhöh ungsstation                      B1             624                     520\nÜbergabestation                            82              249,6                   260\nAbzweigstation                             83              249,6                   156\nSchieberstation                             84              93,6                   -\nSicherheits- bzw.\nEntlastungsstation                          85             249,6                   260\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gesteilt, so werden\nfür die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                           821\nmehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht; die\nweiteren Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.\n7.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:\nDurchführung        Auswertung         Stellung-            Ermittlung\nvon Dehnungs-       und grafische      nahme zu den         neuer Nullwerte\nmessungen           Darstellung        Dehnungs-            für Dehnungs-\nvon Dehnungs-      messungen            messungen\nmessungen\nFaktor C\nDMS-Meßgitter         6,76               4,68                 1,04               83,2\nSDM-Meßlängen        13,52               9,36               10,4                 20,8\nDie Gebühren je\nPrüfung betragen\njedoch in DM\nmindestens\nDMS-Meßgitter        332,8               468                332,8                260/Jahr\nSDM-Meßlängen        332,8               166,4              166,4                260/Jahr\nDie Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Be-\nhörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen DM 728,-.\n7.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die\n1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen\nder Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung\noder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen\noder\n2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,\nso ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen."]}