{"id":"bgbl1-1981-34-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)","law_date":"1981-08-03T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                                  809\nVerordnung\nüber den Zahlungsverkehr, die Buchführung\nund die Rechnungslegung in der Sozialversicherung\n(Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)\nVom 3. August 1981\nIn h altsverzeich ni s\nErster Abschnitt                                              Dritter Abschnitt\nZahlungsverkehr                                       Buchführung und Rechnungslegung\n§      Abwicklung des Zahlungsverkehrs                         § 9 Grundsätze für die Buchführung\n§   2  Kassenordnung                                           § 10 Führung der Bücher\n§ 3 Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung                     § 11   Tages- und Monatsabstimmung\n§12 Inventar\n§13 Einsatz der automatischen Datenverarbeitung\nZweiter Abschnitt                        §14 Rechnungslegung\nRechnungsbelege\n§ 4    Belegpflicht                                                                  Vierter Abschnitt\n§ 5 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen                                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nund Buchungen ohne Zahlungsvorgang\n§15 Verbände und Vereinigungen\n§ 6 Zahlungsanordnung\n§16 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung\n§ 7 Quittung                                                  §17     Berlin-Klausel\n§ 8 Feststellung der Rechnungsbelege\n§18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetz-          - des § 22 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über eine Alters-\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,                hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntma-\nBGBI. 1 S. 3845), sowie, jeweils in Verbindung mit dem             chung vom 14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), der\neingangs genannten § 78, auf Grund                                 durch Artikel II § 4 Nr. 4 des eingangs genannten Ge-\n- des § 368 k Abs. 3 Satz 5 und des § 414 Abs. 4                   setzes angefügt worden ist, und\nSatz 4, 1. Halbsatz der Reichsversicherungsordnung\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        - des § 56 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Kran-\nmer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die            kenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972\ndurch Artikel II § 1 Nr. 5 und 7 des eingangs genann-           (BGBI. I S. 1433), der durch Artikel II § 5 Nr. 3 des ein-\nten Gesetzes neu gefaßt worden sind,                            gangs genannten Gesetzes angefügt worden ist,","810                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                zweiter Abschnitt\nBundesrates:\nRechnungsbelege\n§4\nErster Abschnitt                                               Belegpflicht\nZahlungsverkehr                            Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs-\nund Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz\n§ 1                             abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine\nAbwicklung· des Zahlungsverkehrs               nochmalige Verwendung von Rechnungsbelegen aus-\ngeschlossen ist.\n( 1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher                                  §5\nund wirtschaftlich durchzuführen.\nBelege für Einzahlungen, Auszahlungen\n(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind grundsätz-                 und Buchungen ohne Zahlungsvorgang\nlich nur auf Grund von Zahlungsanordnungen anzuneh-\nmen oder zu leisten. Ausnahmsweise sind Einzahlungen           ( 1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen be-\nauch ohne Zahlungsanordnung anzunehmen, wenn für            stehen aus\nsie ein sachlicher Grund anzuerkennen ist.                  1. der Zahlungsanordnung (Annahmeanordnung oder\n(3) Anordnungsbefugte (§ 6 Abs. 2) und Feststel-            Auszahlungsanordnung),\nlungsbefugte (§ 8 Abs. 4) dürfen an der Abwicklung der      2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unter-\nKassengeschäfte nicht beteiligt sein. Ausnahmen kön-            lagen,\nnen in der Kassenordnung für bestimmte begründete           3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.\nFälle zugelassen werden.\n(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvor-\n(4) Die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte sind          gang zugrunde liegt, bestehen aus\nnach Möglichkeit verschiedenen Bediensteten zu über-\ntragen; diese sollen sich regelmäßig nicht vertreten.       1. der Buchungsanordnung,\n2. den sonstigen die Buchung begründenden Unter-\nlagen.\n§2\n§6\nKassenordnung\nZahlungsanordnung\nDer Vorstand hat zur Sicherheit der Kassen- und der\n( 1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als\nBuchhaltungsgeschäfte eine Kassenordnung aufzu-\nstellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenord-         1. Einzelanordnung für eine Zahlung,\nnung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unter-        2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,\nrichtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung\nmit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der           3. Daueranordnung für laufende Zahlungen,\nzuständige Bundes- oder Landesverband beziehungs-            4. abgekürzte Zahlungsanordnung,\nweise die zuständige Bundesvereinigung in Abstim-\n5. allgemeine Zahlungsanordnung.\nmung mit den für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen                (2) Die Zahlungsanordnung ist von dem oder den zur\nbestimmten Stellen aufgestellt hat.                          Anordnung Befugten (Anordnungsbefugter) zu unter-\nschreiben.\n(3) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des\n§3                               Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und\nPrüfungen der Kasse und der Buchhaltung             die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers\nnicht geändert werden.\n( 1) Der Geschäftsführer oder das zuständige Mitglied\nder Geschäftsführung - sofern nach der Satzung nicht            (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Buchungs-\nder Vorstand zuständig ist- oder die von diesen heran-       anordnung ohne Zahlungsvorgang (§ 5 Abs. 2) ent-\ngezogene Prüfungsstelle hat unvermutet Prüfungen vor-        sprechend.\nzunehmen; eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die                                    §7\nVermögensbestände zu beziehen.                                                        Quittung\n(2) Betriebskassen und Zahlstellen sind jährlich min-      (1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von\ndestens einmal unvermutet zu prüfen.                        Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit\n(3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein          Durchschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei\nSchaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird,     maschinell erstellten Quittungen dann verzichtet wer-\nist unverzüglich zu prüfen.                                den, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Buchung er-\nfolgt. Über unbare Einzahlungen braucht die Kasse nur\n(4) Werden bei den Prüfungen Mängel von grundsätz-      auf Verlangen eine Quittung auszustellen; dabei ist die\nlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finan-       Art der Zahlung (Zahlungsweg) anzugeben. Ausnahmen\nziellem Umfang festgestellt, ist die Aufsichtsbehörde zu   von Satz 1 können für bestimmte begründete Fälle in der\nunterrichten.                                              Kassenordnung zugelassen werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                            811\n(2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von                                   § 11\nZahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu ver-                 Tages- und Monatsabstimmung\nlangen.\n(1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen\noder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand\n§8\nder Barmittel und Giroguthaben einschließlich der Post-\nFeststellung der Rechnungsbelege                scheckguthaben (sofort verfügbare Zahlungsmittel) mit\ndem tatsächlichen Bestand abzustimmen.Termingelder\n( 1) Alle Rechnungsbelege bedürfen grundsätzlich der\nkönnen in die Tagesabstimmung einbezogen werden.\nsachlichen und rechnerischen Feststellung.\n(2) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind für jeden\n(2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung\nMonat abzustimmen.\nvon sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen\nkann insoweit verzichtet werden, als die Unterlagen von         (3) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind zu-\nBehörden, von Gerichten oder von Sozialversicherungs-        lässig, wenn dies in allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nträgern und ihren Verbänden vorliegen und die Zahlun-        ten vorgesehen ist.\ngen auf Rechtsvorschriften beruhen.\n(3) Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen oder bei                                    § 12\nZuhilfenahme von besonderen technischen Büroorgani-\nInventar\nsationsmitteln kann von Absatz 1 abgewichen werden,\nwenn dies in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nä-            Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind in\nher bestimmt ist.                                            einem Verzeichnis (lnventarverzeichnis) nachzuweisen.\nBei geringwertigen Gegenständen kann nach Maßgabe\n(4) Mit der Feststellung darf nur beauftragt werden,\nallgemeiner Verwaltungsvorschriften von dem Nach-\nwer nach seiner Fachkenntnis dazu in der Lage ist\nweis abgesehen werden .\n(Feststellungsbefugter). Die Befugnis zur sachlichen\nund rechnerischen Feststellung ist schriftlich zu regeln.\n§13\nEinsatz der automatischen Datenverarbeitung\nDritter Abschnitt\nDer Geschäftsführer oder die Geschäftsführung hat\nBuchführung und Rechnungslegung                    bei Verwendung von automatischen Datenverarbei-\ntungsanlagen zur Sicherheit des Verfahrens eine\n§9\nDienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ord-\nGrundsätze für die Buchführung                nungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.\n( 1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung\nsind zu beachten; Buchungen und sonstige Aufzeich-                                      §14\nnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet                          Rechnungslegung\nund nachprüfbar vorzunehmen.\n(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzu-\n(2) Alle Buchungen sind in zeitlicher Reihenfolge        schließen.\n(Zeitbuch/ Journal) und in sachlicher Ordnung (Sach-\nbuch/Konten) vorzunehmen.                                       (2) In der Jahresrechnung (§ 27 SVHV) ist nach der\nGliederung des jeweils geltenden Kontenrahmens\n(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne    Rechnung zu legen.\nAbzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten\nund Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen\nPositionen des den Buchungen zugrunde zu legenden\nKontenrahmens nichts anderes vorschreiben.\nVierter Abschnitt\n§ 10\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nFührung der Bücher                                                 §15\n( 1) Die gleichzeitige Eintragung im Zeitbuch und im                     Verbände und Vereinigungen\nSachbuch ist zulässig, wenn die Bücher im Durch-               Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen\nschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfs-      auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körper-\nmittel verwendet werden.                                     schaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vor-\n(2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren         schriften dieser Verordnung entsprechend.\nDatenträgern geführt, genügt es, wenn der Buchungs-\nstoff nur einmal erfaßt wird; dabei ist sicherzustellen,                                §16\ndaß die Buchungen in zeitlicher Reihenfolge und in                 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung\nsachlicher Ordnung dargestellt werden können. Insbe-\nsondere muß sichergestellt sein, daß die Daten verfüg•-         ( 1) Ist der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder die\nbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist          Bundesanstalt für Arbeit Träger der gesetzlichen Unfall-\nausgedruckt oder auf sonstige Weise lesbar gemacht           versicherung, sind auf die Ausführungsbehörden nach\nwerden können.                                               § 766 der Reichsversicherungsordnung die §§ 1 bis 13","812                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nnicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ein Gemein-                                  §18\ndeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde\nbestimmt ist.                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann für solche Gemein-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nGleichzeitig treten außer Kraft:\ndeunfallversicherungsverbände, deren Rechnungsfüh-\nrung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist,   1. die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buch-\nund für die besonderen Träger der gesetzlichen Unfall-       führung und Rechnungslegung in der Rentenversi-\nversicherung für die Feuerwehren Ausnahmen von den           cherung (RVRV) vom 20. November 1978 (BGBI. 1\nVorschriften der §§ 1 bis 13 zulassen.                       S.1811)und\n2. die Verordnung über Art und Form der Rechnungs-\n§ 17                                führung bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-\ncherung (RUV) vom 8. September 1967 (Beilage zum\nBerlin-Klausel\nBAnz. Nr. 174 vom 15. September 1967) mit der\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-         Maßgabe, daß die Jahresrechnung für das Ge:.\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Ge-       schäftsjahr 1981 noch in der Gliederung des der vor-\nsetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3845) auch            genannten Verordnung als Anlage beigefügten Kon-\nim land Berlin.                                               tenrahmens aufzustellen ist.\nBonn, den 3. August 1981\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}