{"id":"bgbl1-1981-34-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung","law_date":"1981-08-07T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                          803\nErstes Gesetz\nzur Änderung der Bundesnotarordnung\nVom 7. August 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ab-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  zuschließen und die Versicherung während der\nArtikel 1\nDauer seiner Bestellung aufrechtzuerhalten. Der\nVersicherungsvertrag muß den von der Versiche-\nÄnderung der Bundesnotarordnung                      rungaufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt             Versicherungsbedingungen mit der Maßgabe ent-\nsprechen, daß Versicherungsfall jede einzelne\nTeil 111, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6        Pflichtverletzung ist, die Haftpflichtansprüche ge-\ngen den Notar zur Folge haben könnte. Die Mindest-\ndes Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird\nversicherungssumme beträgt fünfhunderttausend\nwie folgt geändert:\nDeutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Lei-\n1 . Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                    stungen des Versicherers für alle innerhalb eines\nVersicherungsjahres verursachten Schäden dürfen\n,,§ 6a                            auf den doppelten Betrag der Mindestversiche-\nDie Bestellung muß versagt werden, wenn der Be-         rungssumme begrenzt werden. Der Versicherungs-\nwerber weder nachweist, daß eine Berufshaft-              vertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auf-\npflichtversicherung (§ 19 a) besteht, noch eine vor-       erlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notar-\nläufige Deckungszusage vorlegt.\"                          kammer den Beginn und die Beendigung oder Kün-\ndigung des Versicherungsvertrages sowie jede Än-\n2. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     derung des Versicherungsvertrages, die den vorge-\nschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,\n.,Er hat mit Ausnahme des § 1 9 a dieselben allge-\nunverzüglich mitzuteilen. Im Versicherungsvertrag\nmeinen Amtspflichten wie der Notar.\"\nkann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtver-\n3. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                   letzungen bei der Erledigung eines einheitlichen\nAmtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten\n.. § 1~ a\ndes Notars oder einer von ihm herangezogenen\n(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaft-        Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall\npflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner        gelten.","804                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu      10. In § 67 Abs. 2 wird nach der Nummer 2 der Punkt\n1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist                durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende\nzulässig.                                                      Nummer 3 angefügt:\n(3) Zuständige Stelle im Sinne des§ 158 c Abs. 2\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist                  ,,3. Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haft-\ndie Landesjustizverwaltung.                                            pflichtversicherung nach § 19 a abzuschließen,\num auch Gefahren aus solchen Pflichtverlet-\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                        zungen zu versichern, die nicht durch Versiche-\nrungsverträge nach § 19. a gedeckt sind, weil\nBundesrates die Mindestversicherungssumme für\ndie Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders                         die durch sie verursachten Vermögensschäden\ndie Deckungssumme übersteigen oder weil sie\nfestzusetzen, wenn dies erforderlich ist um bei\nals vorsätzliche Handlungen durch die allge-\neiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse\nmeinen Versicherungsbedingungen vom Versi-\neinen hinreichenden Schutz der Geschädigten si-\ncherzustellen.''                                                       cherungsschutz ausgenommen sind. Für diese\nVersicherungsverträge gilt, daß die Versiche-\nrungssumme für jeden versicherten Notar min-\n4. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                      destens fünfhunderttausend Deutsche Mark für\n,,(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar                       jeden Versicherungsfall betragen muß; die Lei-\ngeltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19 a                         stungen des Versicherers für alle innerhalb ei-\nentsprechend anzuwenden, soweit nicht nach-                            nes Versicherungsjahres von einem Notar ver-\nstehend etwas anderes bestimmt ist.\"                                   ursachten Schäden dürfen jedoch auf den vier-\nfachen Betrag der Mindestversicherungs-\nsummme begrenzt werden. § 19 a Abs. 4 ist\n5. In § 50 Abs. 1 wird nach der Nummer 7 der Punkt                         entsprechend anzuwenden. Die Landesregie-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende                        rungen oder die von ihnen durch Rechtsverord-\nNummer 8 angefügt:                                                      nung bestimmten Stellen werden ermächtigt,\n,,8. wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflicht-                     durch Rechtsverordnung unter Berücksichti-\nversicherung ( § 19 a) unterhält.\"                              gung der möglichen Schäden Beträge zu be-\nstimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des\nVersicherers für alle währen.deines Versiche-\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                                           rungsjahres von allen versicherten Notaren\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              verursachten Schäden in den Versicherungs-\n„Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn                    verträgen begrenzt werden darf.\"\nsein Amt durch Entlassung (§ 48) erloschen ist\noder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der        11. Nach § 95 wird folgender § 95 a eingefügt:\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis\n,,§ 95a\nerteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu\nnennen.\"                                                      ( 1 ) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht\neine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\naus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen\n,,Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zu-        Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstri-\ngelassen, so erlischt die Befugnis, sich „Notar           chen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Diese\naußer Dienst'' zu nennen, wenn er sich nach dem           Frist wird ,durch die Verhängung einer Disziplinar-\nWegfall seiner Zulassung nicht weiterhin                  verfügung und durch jede sie bestätigende Ent-\nRechtsanwalt nennen darf.\"                                scheidung sowie durch die Einleitung eines förm-\nlichen Disziplinarverfahrens unterbrochen. Sie ist\n7. In§ 55 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                   für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens\n„Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht                   gehemmt.\nmehr vornehmen.''                                                   (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben\nSachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden,\n8. § 56 wird wie folgt geändert:                                    so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens\ngehemmt.''\na) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.\nb) Der jetzige Absatz 3 wird Absatz 4.                     12. § 109 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 109\n9. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in\n,,(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariats-            Disziplinarsachen gegen Notare sind die für das\nverweser gegen Verluste aus der Haftung nach Ab-                Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Dis-\nsatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu si-                 ziplinarsachen geltenden Vorschriften entspre-\nchern, die den in §§ 19 a und 67 Abs. 2 Nr. 3 gestell-          chend anzuwenden; § 95 a bleibt unberührt. Die im\nten Anforderungen genügen müssen. Die An-                       Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem\nsprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch               Bundesdisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse\nder Notariatsverweser im eigenen Namen geltend                  werden von dem Generalbundesanwalt beim Bun-\nmachen können.\"                                                 desgerichtshof wahrgenommen.''","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                            805\n13 . Nach § 11 0 wird folgender § 110 a eingefügt:           zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\nfreien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom\n,,§ 110 a                        16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1453) wird wie folgt geän-\n(1) Eintragungen in den über den Notar geführten     dert:\nAkten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind\nnach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese Diszipli-     1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zeile\nnarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus\nden über den Notar geführten Akten zu entfernen             ,,- in Frankreich:         Avocat -\"\nund zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen die-        die Zeile\nse Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen\n,,- in Griechenland:       ÖtKTJyOpO~ -\"\nnicht mehr berücksichtigt werden.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die           eingefügt.\nDisziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.\n(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar    2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein eh-       a) In Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma\nrengerichtliches oder ein berufsgerichtliches Ver-              ersetzt.\nfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme\nb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nberücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße\nlautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.                    „f) die Rechtsanwaltskammer in Celle\n(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von                 für die Personen aus Griechenland.\"\nDisziplinarmaßnahmen nicht betroffen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen\ndurch die Notarkammer und für Mißbilligungen\ndurch die Aufsichtsbehörde entsprechend. Die Frist                                Artikel 3\nbeträgt fünf Jahre.\"\nBerlin-Klausel\n14. § 113 Abschnitt I Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n„5. die einheitliche Durchführung der Versicherung       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Notare nach § 19 a und der Notarkammern         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nnach § 61 Abs. 2 und§ 67 Abs. 2 Nr. 3.\"             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nÄnderung des Gesetzes zur Durchführung\nder Richtlinie des Rates der                                            Artikel 4\nEuropäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des                                    Inkrafttreten\nfreien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDas Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates       Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 bis 5, 9, 10 und\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977              14, die am 1 . Januar 1983 in Kraft treten.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. August 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}