{"id":"bgbl1-1981-34-10","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=25","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes","law_date":"1981-08-10T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981                              825\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie\nfür die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\nVom 10. August 1981\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 des Ge-        3. § 4 erhält folgende Fassung:\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die                                     ,,§ 4\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                               Kennzeichnung\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ge-              Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt\nmeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen               sicher, daß Mutterkühe und trächtige Ersatzfärsen,\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-               für die eine Prämie gewährt wird, mit einer Ohrmarke\nschaft verordnet:                                                gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unver-\nwechselbar identifiziert. Der Prämienberechtigte hat\nein Bestandsverzeichnis über die gehaltenen Mutter-\nArtikel 1                              kühe und trächtigen Ersatzfärsen zu führen und Ver-\nDie Verordnung über die Gewährung einer Prämie für           änderungen in deren Bestand den nach Landesrecht\ndie Erhaltung des Mutterkuhbestandes vom 11 . August            zuständigen Stellen anzuzeigen.\"\ni 980 (BGBI. I S. 1364), geändert durch Verordnung vom\n23. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2031), wird wie folgt geän-                              Artikel 2\ndert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung an-        Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\ngefügt:                                                 auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n,, (Mutterkuhprämienverordnung) ''.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2.. § 3 wird gestrichen.                                     in Kraft.\nBonn, den 10„ August 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}