{"id":"bgbl1-1981-34-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":34,"date":"1981-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (Wartezeitgesetz)","law_date":"1981-08-03T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(Wartezeitgesetz)\nVom 3. August 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\ngebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nArtikel 1                              rungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung bleiben unberührt.\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II§ 2 des\nnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird\nüber Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der\nwie folgt geändert:\nErlaubnis, die Voraussetzungen für die Erteilung der\n1 . § 19 erhält folgende Fassung:                               erstmaligen Erlaubnis sowie über das Verfahren er-\nlassen. Er kann für einzelne Berufs- und Personen-\n,,§ 19                              gruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulas-\n(1 ) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des        sen.\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen zur               (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nAusübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der            nung kann der Bundesanstalt für die Durchführung\nBundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Ver-           des Absatzes 1 einschließlich der von den Organen\neinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Erlaub-        der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Be-\nnis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeits-             stimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinba-\nmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse             rungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern\ndes einzelnen Falles erteilt. Für die erstmalige Be-        sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Weisun-\nschäftigung kann die Erteilung der Erlaubnis für ein-       gen erteilen.\"\nzelne Personengruppen davon abhängig gemacht\nwerden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der      2. In§ 224 wird das Zitat,,§ 19 Abs. 4\" durch das Zitat\nAntragstellung eine bestimmte Zeit, die vier Jahre          ,,§ 19 Abs. 5\" ersetzt.\nnicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat         3. In § 229 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,, § 19 Abs. 1.\noder daß er vor einem bestimmten Zeitpunkt in den           Satz 4\" durch das Zitat,,§ 19 Abs. 1 Satz 5\" ersetzt\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. Die\nErlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe,     4. In§ 237 wird das Zitat,,§ 19 Abs. 3\" durch das Zitat\nBerufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke be-            ,,§ 19 Abs. 4\" ersetzt.\nschränkt werden. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer,\ndie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes sind, nur beschäftigen, wenn die Ar-                               Artikel 2\nbeitnehmer eine Erlaubnis nach nach Satz 1 besit-\nzen.                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, soweit   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche\nAuflage ausgeschlossen ist.                                                      Artikel 3\n(3) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmeinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. August 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}