{"id":"bgbl1-1981-33-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":33,"date":"1981-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/33#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_33.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Magermilchpulverabsatz-Verordnung)","law_date":"1981-07-30T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981\nVerordnung\nüber den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung\nzur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr\nsowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe\n(Magermilchpulverabsatz-Verordnung)\nVom 30. Juli 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur        1. die Bundesfinanzverwaltung\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen               a) für das Verbringen von Magermilchpulver aus\nvom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der zuletzt durch           einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbei-\n§ 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1                 tungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verord-\nS. 1608) geändert worden ist, auf Grund des § 6 Abs. 1             nung,\nNr. 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9\nund 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der ge-            b) für das Verbringen von Magermilchpulver vom In-\nmeinsamen Marktorganisationen, die durch Artikel 38                terventionslager im Geltungsbereich dieser Ver-\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)               ordnung nach einem anderen Mitgliedstaat,\ngeändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1          c) für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach\nund der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur                 Verarbeitung, nach dritten Ländern,\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der\n(Bundesamt) für die Lagerung und Verarbeitung von\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\nMagermilchpulver in den Verarbeitungsbetrieben.\n§ 1\nBegriffsbestimmung, Anwendungsbereich                                          §3\nAnerkennung der Verarbeitungsbetriebe\n(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist\n(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 darf die Verar-\n1. die Denaturierung des Magermilchpulvers,\nbeitung des Magermilchpulvers nur in einem anerkann-\n2. die Färbung des Magermilchpulvers sowie                  ten Betrieb erfolgen. Zuständig für die Entgegennahme\n3. die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Misch-         des Antrages und die Erteilung der Anerkennung ist das\nfutter.                                                 Bundesamt.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die       (2) Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb das\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-          Magermilchpulver entsprechend den Anforderungen der\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen           in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte verarbeiten\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und             kann. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des\nMilcherzeugnisse                                            Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem\nAntrag beizufügen.\n1 . hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus\nöffentlicher Lagerhaltung                                  (3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antrag-\nsteller (Beteiligter)\na) zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Misch-\nfutter,                                             1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und re-\ngelmäßig Abschlüsse macht,\nb) zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie\n2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt\n2. hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver im\nRahmen der Nahrungsmittelhilfe, das                         a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen\ndas Magermilchpulver gelagert oder verarbeitet\na) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung ge-\nwerden soll,\nstellt oder\nb) Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-\nb) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft\nvorgänge und der dabei zu verwendenden Mager-\nworden ist.                                                     milchpulvermengen sowie Art und Menge der\n§2                                      Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Aus-\nbeute.\nZuständige Stellen\n(4) Auf Verlangen des Bundesamtes hat der Beteiligte\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung         die Voraussetzungen nach Absatze 2 Satz 1 und Ab-\nund der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist die Bun-     satz 3 Nr. 1 nachzuweisen.\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bun-\ndesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung ist        (5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen\njedoch                                                      Erlaubnisschein erteilt.","796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(6) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden;                                      §6\ndie§§ 130 und 131 der Abgabenordnung finden sinnge-                Verarbeitung des von der Bundesanstalt\nmäß Anwendung. Der Beteiligte ist von dem in der Rück-                  verkauften Magermilchpulvers\nnahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an gegenüber\nder Bundesanstalt zur Zahlung des Unterschiedsbetra-          (1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Mager-\nges je Tonne Magermilchpulver zwischen dem am Tage         milchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nder Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Ab-         arbeitet werden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt\ngabepreis verpflichtet. Der Unterschiedsbetrag ist vom      den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesanstalt\nTage des Empfanges des Magermilchpulvers an mit             übersendet jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufs-\nzwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges          rechnung und des Abholscheins an das Bundesamt.\nan mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskont-\nsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am             (2) Der Beteiligte hat das Magermilchpulver unver-\nErsten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden      züglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbei-\nZinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurück-        tungsbetrieb gelegenen oder vom Bundesamt zugelas-\nzuzahlenden Beträge einschließlich Zinsen verringern        senen Lagerraum zu verbringen. Das Verbringen ist dem\nsich um die Beträge, für die Kautionen für verfallen er-    Bundesamt unverzüglich unter Angabe der Nummern\nklärt worden sind(§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt     der Verkaufsrechnung und des Abholscheins sowie der\nsetzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid           Menge des Magermilchpulvers und des Tages der Über-\nfest.                                                       nahme schriftlich anzuzeigen.\n§4                                 (3) Das Bundesamt kann dem Beteiligten Auflagen er-\nteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.\nKautionen\n(1) Soweit nach den in§ 1 Abs. 2 genannten Rechts-\nakten im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen\n§7\nzu stellen sind, sind diese der Bundesanstalt durch Hin-\nterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch                    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nselbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bun-\n(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,\ndesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur\ngeschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im              1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen;\nGeltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und\ndort seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.         2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-\n(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt ver-\nbleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers,\nwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freigabe\noder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen verfallen         b) die hergestellten Mengen an denaturiertem Ma-\nzugunsten der Bundesrepublik Deutschland.                          germilchpulver, an gefärbtem Magermilchpulver\nund an Mischfutter,\n(3) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so\nhat der hierdurch Begünstigte einen Betrag in Höhe der          c) die in dem denaturierten Magermilchpulver, dem\nfreigegebenen Kaution, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2               gefärbten Magermilchpulver und dem Mischfutter\nBuchstabe a jedoch mindestens in Höhe des am Tage                  enthaltenen Mengen an Magermilchpulver,\nder Abgabe gültigen Interventionspreises für Mager-             d) Art und Menge der dem Magermilchpulver beige-\nmilchpulver an die Bundesanstalt zu zahlen. Der Betrag             gebenen Stoffe,\nist in den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a\ne) den Verbleib des denaturierten Magermilchpul-\nvom Tage des Empfanges des Magermilchpulvers, in\nvers, des gefärbten Magermilchpulvers und des\nden Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vom Tage\nMischfutters;\nder Freigabe der Kaution an mit zwei vom Hundert, bei\nVerzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert        3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die ein-\nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-              zelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei ver-\ndesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats gel-           wendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen:\ntende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats\n4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 3\nzugrunde zu legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zah-\nNr. 2 gemachten Angaben dem Bundesamt unver-\nlenden Betrag durch Bescheid fest.\nzüglich mitzuteilen.\n§5                                 (2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf\nÜberwachung                          Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden,\nso hat der Beteiligte dem Bundesamt den Zeitpunkt der\nIn den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden das von der     Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche\nBundesanstalt abgegebene Magermilchpulver, das de-         Bestandsaufnahme durch das Bundesamt mit der\nnaturierte oder gefärbte Magermilchpulver und das her-     Inventur verbunden werden kann.\ngestellte Mischfutter einer amtlichen Überwachung\nnach Maßgabe der§§ 2, 6 bis 10 und 13, in den Fällen          (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 1\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a das von der Bundes-       bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf bezie-\nanstalt zur Verfügung gestellte Magermilchpulver einer     henden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzu-\namtlichen Überwachung nach Maßgabe der§§ 2 und 13          bewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen\nunterstellt.                                                nach anderen Vorschriften bestehen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                              797\n§8                               der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und\nAnmeldung sind zusammen nach einem vom Bundes-\nAnzeigepflichten                        amt bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzu-\nBevor das denaturierte oder gefärbte Magermilchpul-       geben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die\nver oder das Mischfutter den Betrieb verläßt, hat der Be-    Zollstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur\nteiligte dem Bundesamt die erfolgte Verarbeitung des         zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte\nMagermilchpulvers nach einem vom Bundesamt                   hat das Magermilchpulver unverzüglich nach der Über-\nbekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen.          lassung in einen in dem anerkannten Verarbeitungsbe-\nIn der Anzeige sind anzugeben                                trieb gelegenen oder vom Bundesamt zugelassenen\nLagerraum zu verbringen. Im übrigen finden die §§ 3, 6\n1 . die Beschaffenheit und Menge des denaturierten           Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 7 bis 10 und 13 dieser Ver-\noder gefärbten Magermilchpulvers und des herge-          ordnung sinngemäß Anwendung.\nstellten Mischfutters,\n2. die verwendete Menge an Magermilchpulver unter\nAngabe der Nummern der Verkaufsrechnung der                                          §12\nBundesanstalt und des Abholscheins.                            Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat\nDas Bundesamt kann, soweit erforderlich, im Einzelfall\nweitere Angaben fordern.                                        Soll Magermilchpulver aus Beständen der Bundesan-\nstalt in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden,\nübersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift\n§9                                ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins der Zoll-\nstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                dem das Magermilchpulver ausgelagert wird. Der Ab-\nZum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte dem          nehmer hat das Magermilchpulver unverzüglich nach\nBundesamt das Betreten der Geschäftsräume und Be-             der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu ge-\ntriebstätten und die Aufnahme der Bestände an Mager-          stellen und dabei ein Kontrollexemplar [Artikel 10 der\nmilchpulver, denaturiertem Mage·rmilchpulver, gefärb-        Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom\ntem Magermilchpulver und Mischfutter während der Ge-          22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 - in\nschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen         der jeweils geltenden Fassung] in zwei Stücken unter\ndie in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,             Angabe der übernommenen Mengen Magermilchpulver,\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen              der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-     und des Abholscheins sowie mit den nach den in§ 1\nlen und die erforderliche Unterstützung zu gewährlei-         Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ein-\nsten. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte       tragungen vorzulegen.\nauf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\nauszudrucken, soweit es das Bundesamt verlangt.\n§ 13\nAusfuhrabfertigung\n§10\nVerpflichtete Personen                         Sollen denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpul-\nver oder Mischfutter, die nach den Bestimmungen die-\nDer Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-     ser Verordnung hergestellt worden sind, oder Mager-\nüber dem Bundesamt obliegen, selbst zu erfüllen oder          milchpulver nach einem dritten Land ausgeführt werden,\nhierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu be-       sind sie der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, bei\nstellen. Die Bestellung ist dem Bundesamt schriftlich in      Verarbeitung der Verarbeitungsbetrieb, gelegen ist, zur\ndoppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Per-        Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsver-\nsonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.           ordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen\noder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei\nStücken mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten\n§ 11                               Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzule-\nVerarbeitung von Magermilchpulver                  gen, in dem anzugeben ist\naus anderen Mitgliedstaaten                     1. die Nummer der Verkaufsrechnung der Bundesan-\nMagermilchpulver, das von Interventionsstellen ande-          stalt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1,\nrer Mitgliedstaaten verkauft und in den Geltungsbereich       2. die Nummer des Abholscheins in den Fällen des § 1\ndieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verar-           Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a,\nbeitet zu werden, wird auf Antrag des Beteiligten und\nVorlage des Erlaubnisscheins unter amtliche Überwa-          3.  das   Datum  und die Nummer    der Bescheinigung  der\nchung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung              Bundesanstalt   über die Qualität und Verpackung  des\nist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des              Magermilchpulvers    im  Falle des  §  1 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b,\nMagermilchpulvers zum freien Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1\nund§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden       4. die verwendete Menge Magermilchpulver im Falle\nZollstelle zu stellen. Das Magermilchpulver, auf das sich        des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie im Falle des\nder Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage         § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, soweit denaturiertes\ndes im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexem-              oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter\nplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von ·             ausgeführt wird.","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§14                                                         §16\nKosten bei Lieferung im Rahmen                                        Inkrafttreten\nder Nahrungsmittelhilfe\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nWerden im Falle des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Pro-   dung in Kraft.\nben entnommen und Warenuntersuchungen vorgenom-\n(2) Gleichzeitig treten\nmen, so hat im Falle der Zurückweisung des Mager-\nmilchpulvers durch die Bundesanstalt der Zuschlags-      1. die Verordnung über den Verkauf von Magermilch-\nempfänger die entstandenen Auslagen für die Verpak-          pulver aus öffentlicher Lagerhaltung für die Lieferung\nkung und die Beförderung der Proben sowie für die            nach Entwicklungsländern vom 18. Juni 1975 (BAnz.\nWarenuntersuchungen zu erstatten.                            Nr. 112 vom 25. Juni 1975),\n2. die Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung vom\n19. Februar 1976 (BGBI. 1S. 346), zuletzt geändert\n§15                                 durch Artikel 1 Nr. 11 der Verordnung vom 4. August\nBerlin-Klausel                           1977 (BGBI. 1 S. 1529), und\n3. die Verordnung über Maßnahmen zum Absatz von\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nMagermilchpulver vom 27. April 1976 (BGBI. 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nS.1141)\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.                                     außer Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}