{"id":"bgbl1-1981-33-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":33,"date":"1981-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_33.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (Textilreiniger-Ausbildungsverordnung - TexRAusbV)","law_date":"1981-07-29T00:00:00Z","page":788,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["788                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin\n(Textilreiniger-Ausbildungsverordnung· - TexRAusbV) *)\nVom 29. Juli 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes;\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n3. Warten und Einrichten der Arbeitsgeräte, Masch•-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nnen und Anlagen;\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                  4. Annehmen des Reinigungsgutes;\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt                           5. Vorsortieren des Reinigungsgutes;\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und unter Be-                            6. Vordetachieren des Reinigungsgutes;\nrücksichtigung der Änderung vom 25. Juni 1981 (BGBI. I                          7. Waschen und Chemischreinigen;\nS. 572) der Anlage A zur Handwerksordnung wird im\n8. Nachdetachieren der gereinigten Textilien;\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft verordnet:                                                         9. Finishen der Textilien;\n10. Ausführen von Qualitäts- und Endkontrollen;\n§ 1\n11. Ausliefern der Ware.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin                                                  §5\nwird staatlich anerkannt.                                                                       Ausbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach\n§2\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAnwendungsbereich                                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nDie nachstehenden Vorschriften gelten auch für den\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin nach\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nder Handwerksordnung.\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§3\nAusbildungsdauer                                                                §6\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                              Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§4                                        bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsberufsbild                                    Ausbildungsplan zu erstellen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                §7\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                                                 Berichtsheft\nrationelle Energieverwendung;                                               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                      gelmäßig durchzusehen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                                789\n§8                              2. Erstellen und Durchführen eines Reinigungspro-\nZwischenprüfung                            gramms für je eine Wäsche- und Chemischreini-\ngungscharge;\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n3. Titrieren einer Waschflotte und Rückgewinnen von\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nLösungsmitteln;\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Nachdetachieren von Flecken;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die         5. Finishen eines schwierigen Bekleidungsstückes von\nunter Nummer 3 Buchstabe a bis e, Nr. 4 bis 6 sowie              Hand und mit der Maschine;\nNr. 9 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr     6. Durchführen von Qualitäts- und Endkontrollen;\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die       7. Bearbeiten von Reklamationen.\nFertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5\nwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln\nsind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nund Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-          matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-    und im Prüfungsfach Technologie auch mündlich ge-\nrufsausbildung wesentlich ist.                              prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbe-\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:            a) Naß- und Trockenreinigung, Reinigungsmittel,\n1. Sortieren des Reinigungsgutes nach Faserart, Farbe            b) Ausrüstungsarten und -mittel,\nund Verschmutzungsgrad;                                     c) Rückgewinnung von Lösungsmitteln und Energie,\n2. Feststellen von Flecken und Vordetachieren des Rei-           d) Finisharten und rationelle Arbeitsabläufe,\nnigungsgutes;\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\n3. Naß- und Trockenreinigen;                                        und rationelle Energieverwendung;\n4. Handbügeln eines einfachen Bekleidungsstückes.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          a) Berechnen von Mischungen und Rezepturen,\ninsgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol-                 b) einfache Kostenberechnungen und Kalkulatio-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nnen;\n1. Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. Grundlagen der Reinigungstechnik;\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n3. Zusammenarbeit im Ausbildungsbetrieb;\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                        Fälle berücksichtigen.\n5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nspezifische Aufgaben.\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n1 . im Prüfungsfach\nFälle berücksichtigen.\nTechnologie                              120 Minuten,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-    2. im Prüfungsfach\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-           Technische Mathematik                     90 Minuten,\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.        3. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n§9                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung               besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-\nstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten          (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 MI-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-         nuten je Prüfling dauern.\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ninsgesamt höchstens acht Stunden sieben Arbeits-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\ngenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nBetracht:\n1 . Vorsortieren und Zusammenstellen je einer Charge           (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfür Waschen und Chemischreinigen;                     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- -","790                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungs-                                    § 11\nfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                                 Übergangsregelung\n(9) Die Prüfung Ist bestanden, wenn Jeweils in der Fer-      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung .sowie innerhalb der        ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nKenntnisprüfung Im Prüfungsfach Technologie minde-           Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                 tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\n§10\n§ 12\nAufhebung von Vorschriften\nBerlin-Klausel\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, Insbe-        dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch\nsondere für die Ausbildungsberufe Färber und Che-             im Land Berlin.\nmischreinlger (Handwerk und Industrie), Wäscher und\nPlätter, Gewerbegehilfe im Färber- und Chemischreini-                                   § 13\ngerhandwerk sowie Büglerin im Färber- und Chemisch-\nInkrafttreten\nreinigerhandwerk, sind vorbehaltlich des § 11 nicht\nmehr anzuwenderi.                                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                             791\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                      in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n1     1   2         3\n2                                         3                                    4\nArbeitsschutz,               a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nUnfallverhütung,                  setzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz                 b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-\nund rationelle                    setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 1)                       Merkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nund mit Chemikalien erläutern\nd) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern so-\nwie funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-\nbelästigung, -verschmutzung und -vergiftung   während der gesamten\nsowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nen-  Ausbildung zu vermitteln\nnen und beachten\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2   Kenntnisse des               a) räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetriebes\nAusbildungsbetriebes              beschreiben\n(§ 4 Nr. 2)                  b) Fertigungsablauf beschreiben, Aufgaben der\nBetriebsabteilungen erläutern\nc) Liefer- und Geschäftsbedingungen erläutern\nd) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen\ne) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erläutern\nf) Zweck von Leistungserfassungen erläutern und\neinfache Leistungserfassungen durchführen\ng) Aufgabe von Betriebsleitung, Betriebsrat und\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern\n3   Warten und Einrichten        a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten\nder Arbeitsgeräte,           b) Arbeitsgeräte und Maschinen warten\nMaschinen und Anlagen\nc) Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte, Maschi-\n(§ 4 Nr. 3)\nnen und Anlagen nach Betriebsanleitung er-\nhalten, Störungen feststellen und melden\nd) Wirkungsweise von Wasserenthärtungs- und\n-rückgewinnungsanlagen darstellen               1                   3","792                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Monaten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1      1   2        3\n1                 2                                       3                                 4\ne) Reaktion von weichem und hartem Wasser so-\n'\nwie gebräuchlicher Lösungsmittel beschreiben\nf) einfache Verschleißteile und Werkzeuge, insbe-\nsondere Mangel- und Pressenbezüge, aus-\nwechseln\ng) Wärmerückgewinnung an Maschinen im Ausbil-\ndungsbetrieb aufzeigen\n4     Annehmen des            a) Reinigungsgut annehmen, Auftrag ausschrei-\nReinigungsgutes             ben\n(§ 4 Nr. 4)             b) Reinigungsgut, nach Kunden sortiert, auszeich-\nnen, Stückzahl mit Auftrag vergleichen         1          1\nc) Vor- und Nachteile verschiedener Zeichnungs-\nsysteme erläutern\n5     Vorsortieren des        a) Textilien nach Farbe und Faserart sortieren\nReinigungsgutes         b) Faserstoffangaben aus der Textilkennzeich-\n(§ 4 Nr. 5)\nnung entnehmen\nc) einfache Prüfverfahren zur Feststellung der\nFaserart, Farb- und Reibechtheiten durchfüh-\nren\nd) Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern\nnennen und ihre Bedeutung für den Reini-\ngungs- und Finishprozeß erläutern\ne) gebräuchliche Symbole der Pflegekennzeich-      2          1\nnung erläutern\nf) Bedeutung der Faserstoffangaben und Pflege-\nkennzeichnung für die Wahl des Reinigungsver-\nfah rens erläutern\ng) besondere Reinigungsvorschriften für Leder\nund Pelze erläutern\nh) Unterschiede in der Wirkungsweise des Wa-\nschens und Chemischreinigens erläutern\n6     Vordetach ieren         a) Reinigungsgut auf Flecken kontrollieren\ndes Reinigungsgutes     b) Fleckenart feststellen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Hilfsmittel und Methoden zur Fleckentfernung    2          1\nbeim Waschen und Chemischreinigen nennen\nd) Flecken vordetachieren\n7     Waschen und             a) Verschmutzungsgrad des Reinigungsgutes\nChemischreinigen            überprüfen, Beladeverhältnis der Maschinen\n(§ 4 Nr. 7)                 ermitteln\nb) Charge abwiegen, Maschine beladen und Rei-\nnigungsprozeß einleiten\nc) Reinigungsmittel abmessen und zugeben","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                           793\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                      in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2         3\n2                                            3                                 4\nd) bei Bedarf Desinfektions-, Appretur- oder lm-\nprägniermittel zugeben                         4\ne) Maschine entladen\nf) Charge entwässern, maschinelle Entwässe-\nrungsmöglichkeiten erläutern\ng) Reinigungsprogramm nach Maschinentyp und\nwirtschaftlichem Energieeinsatz festlegen\nh) Dauer des Reinigungsprozesses, Temperatur,\nReinigungsmittel und Flottenverhältnis bestim-\nmen\ni) Wasch- oder Lösungsmittel-, Verstärker- und\nAusrüstungsmittelbedarf errechnen                        4\nk) Reinigungsprozeß und Flottenkonzentration\nüberwachen, Flottenkonzentration bei Wasch-\nlaugen titrieren\n1) Bedeutung und Möglichkeiten der Rückgewin-\nnung von Lösungsmitteln erläutern\n8   Nachdetachieren              a) gereinigte Charge prüfen\nder gereinigten Textilien    b) verbliebene Flecken nachbehandeln oder Rei-\n(§ 4 Nr. 8)                       nigungsprozeß wiederholen                                2         1\nc) verfärbte Textilien entfärben\n9   Finishen der Textilien       a) dem Reinigungsgut entsprechende gebräuch-\n(§ 4 Nr. 9)                       liche Finisharbeitsgänge auswählen und ihren\nrationellen Ablauf erläutern\nb) Charge für die Weiterbehandlung sortieren\nc) Wäsche ausschlagen, heißmangeln, falten oder\nrollen\nd) Wäsche im Turnbiertrocknen und anschließend\nlegen                                          2         2\ne) gereinigtes Textilgut handbügeln oder hand-\ndämpfen und legen\nf) Fadenverlauf feststellen und beim Bügeln\nbeachten\ng) gereinigtes Textilgut pressen und legen, Einsatz\nder verschiedenen Bügelpressen erläutern, ra-\ntionelle Arbeitsabläufe einhalten\nh) Oberbekleidung formdämpfen und legen, Ein-\nsatz der verschiedenen Formdämpfer erläutern                       2\ni) Gardinen und Spitzendecken auf Spannrah-\nmen ziehen, nachbügeln und legen","794                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                               in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                     3                                 4\n10   Ausführen von           a) Qualitätskontrollen ausführen\nQualitäts-              b) Endkontrollen ausführen\nund Endkontrollen\n(§ 4 Nr. 10)            c) Fehler beim Kontrollieren feststellen und ihre                     4\nBeseitigung veranlassen\nd) Reklamationen bearbeiten\n11   Ausliefern der Ware     a) Kundenposten zusammenstellen, Rechnungen\n(§ 4 Nr. 11)               schreiben\nb) Kundenposten auslieferungsfähig verpacken\nc) Kundenposten ausliefern oder ausgeben                              2\nd) Tourenplan erstellen\ne) Kunden betreuen"]}