{"id":"bgbl1-1981-33-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":33,"date":"1981-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_33.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin (Pelzveredler-Ausbildungsverordnung - PelzVAusbV)","law_date":"1981-07-29T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                                   781\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin\n(Pelzveredler-Ausbildungsverordnung - PelzVAusbV) *)\nVom 29. Juli 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                          9. Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                         10. Walken der Felle;\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                        11 . Läutern der Felle;\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                          12. Bakeln der Felle;\nordnet:\n13. Trocknen und Entfetten der Felle;\n§ 1                                      14. Mitwirken beim Färben, Grotziereri ur,d Reservieren\nder Felle;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n15. Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und\nDer Ausbildungsberuf                Pelzveredler/Pelzveredlerin                 Schleifmaschine;\nwird staatlich anerkannt.\n16. Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.\n§2\n§4\nAusbildungsdauer\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung .zur sachlichen\n§3                                       und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsberufsbild                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                            Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                         Abweichung erfordern.\nrationelle Energieverwendung;\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes;                                                                §5\n3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma-                                              Ausbildungsplan\nschinen, Werkzeuge und Einrichtungen;                                      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Annehmen und Lagern der Rohfelle;                                        bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n5. Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;\n6. Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;                                                          §6\n7. Behandeln von Weichware;                                                                       Berichtsheft\n8. Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                      gelmäßig durchzusehen.","782                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§7                             an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfüh-\nren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung\n1. Entfleischen von Fellen an der Kreismesser-\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine          maschine;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                  2. Ganzfleischen von Fellen an der Kürschnerbank;\n3. Bakeln und Fertigmachen von Fellen;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un-     4. Dünnschneiden der Felle an der Kreismesser-\nter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a,             maschine;\nNr. 10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie          5. Bakeln von Fellen an der Bakelmaschine;\nNr. 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und       6. Bewerten des Zustandes der Felle nach den ver-\nKenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der ge-          schiedenen Arbeitsgängen.\nsamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nvorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nzusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunter-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nwesentlich ist.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben             a) Rohfellarten und Fehler in Rohfellen,\nan mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfüh-            b) Arbeitsgänge in der Pelzzurichtung,\nren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nc) Weiterveredlung zugerichteter Felle,\n1. Entfleischen von Fellen an der Entfleischmaschine;\nd) Beurteilung roher und zugerichteter Felle,\n2. Abreißen von Fellen an der Kreismessermaschine;\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\n3. Langziehen von Fellen an der Kürschnerbank;                     und rationelle Energieverwendung;\n4. Durcharbeiten von Fellen an der Kürschnerbank;\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n5. Ausstoßen, Rumziehen und Fertigmachen von Fellen\na) Berechnen von Materialbedarf und Rezepturen,\nan der Kürschnerbank;\nb) einfaches Kostenrechnen;\n6. Witten der Felle von Hand.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol-               Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                          Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n1 . Hauptgruppen der Rohfelle;                              Fälle berücksichtigen.\n2. wichtige Rohfellschäden;                                    (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n3. Lagerung, Überwachung und Einteilung der Rohfelle;       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n4. Chemikalien und Bäder in der Wasserwerkstatt;            1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\n5. Läutern und Schütteln der Felle;                         2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n3. im Prüfungsfach\n7. Anwenden der Grundrechenarten auf berufsspezifi-\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nsche Aufgaben.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene          (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nFälle berücksichtigen.                                      besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-         (6) Die schriftliche Prüfung ist ?Uf Antrag des Prüf-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.       lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n§8                             Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\nAbschlußprüfung                        genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten        fungsfächer das doppelte Gewicht.\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nist.                                                       tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ninsgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                             783\n§9                                Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nAufhebung von Vorschriften\nschriften dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                    § 11\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nBerlin-Klausel\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\nsondere für den Ausbildungsberuf Rauchwarenzurich-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nter, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.      tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\n§ 12\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen             Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","784                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                     in Monaten\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nAusbildun~sberufsbildes\n1     1   2    1    3\n2                                         3                                   4\nArbeitsschutz,             a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nUnfallverhütung,               setzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz               b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-\nund rationelle                 setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung              Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 1)                    Merkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nund mit Chemikalien erläutern\nd) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,\nfunktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-\nbelästigung, -verschmutzung und -vergiftung\nsowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nen-\nnen und beachten\nwährend der gesamten\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller  Ausbildung zu vermitteln\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2      Kenntnisse des             a) Aufgaben der Fabrikations- und Verwaltungsab-\nAusbildungsbetriebes           teilungen sowie ihr Zusammenwirken erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                b) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen\nc) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erläutern\nd) Unterlagen für die Lohnberechnung und Metho-\nden für die Lohnfindung nennen\ne) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern\n3     Pflegen und                a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten\nInstandhalten der              und ihre Bedeutung begründen\nArbeitsgeräte,             b) Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Ein-\nMaschinen, Werkzeuge           richtungen pflegen und instandhalten\nund Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 3)                c) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschi-\nnen nach Betriebsanleitungen erhalten, Störun-\ngen feststellen und melden","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                         785\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                           3                                 4\n4   Annehmen und Lagern          a) Unterschiede zwischen wichtigen Rohfellarten\nder Rohfelle                     nennen, Zustand der Rohfelle beurteilen\n(§ 3 Nr. 4)                  b) Zweck und Arten der Konservierung von Roh-\nfellen erläutern\nc) Fehler in Rohfellen feststellen und ihre Folgen\nfür die anschließende Veredlung beschreiben\nd) Ware annehmen, auspacken, zählen, Kunden-\nzeichen einstempeln                            2\ne) Lagerung von Rohfellen sowie Bedeutung der\nSchädlingsbekämpfung erläutern\nf) Produktionspartien zusammenstellen und wie-\ngen\ng) wichtige Weiterverarbeitungsgänge für Rohfelle\nunterschiedlicher Art erläutern\n5   Bearbeiten der Felle         a) Aufgabe und Arbeitsweise der Maschinen\nin der Wasserwerkstatt           erläutern, Maschinen bedienen\n(§ 3 Nr. 5)                  b) Rohfelle einweichen, beim Ansetzen von Pik-     2\nkein, Beizen und anderen Bädern mitwirken,\nWirkung der Chemikalien erläutern\n6   Bearbeiten der Felle         a) Felle glattlegen und langziehen\nan der Kürschnerbank         b) Felle durcharbeiten und vorrichten\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Felle ausstoßen, rumziehen und fertigmachen\n5         1\nd) Felle am Strick witten und ohrenziehen\ne) Felle bakeln und schlichten\nf) Felle ganzfleischen\n7   Behandeln                    a) Weichware aufschneiden und wenden\nvon Weichware                b) Felle mit der Schere breitmachen, Krallen zie-  2\n(§ 3 Nr. 7)                      hen\nc) beschädigte Felle aussortieren\n8   Bearbeiten der Felle         a) Felle abreißen\nan der\nKreismessermaschine\n(§ 3 Nr. 8)                  b) Felle fleischen, nachfleischen und beschneiden\nc) Felle dünnschneiden\nd) Messer an der Kreismesserschleifmaschine                  3         5\nschleifen\n9   Bearbeiten der Felle an      a) geweichte Felle an der Entfleischmaschine ent-\nder Entfleischmaschine           fleischen und durcharbeiten\n(§ 3 Nr. 9)","786                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nlfd.         Teil des                                                                   in Monaten\nNr. Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                     3                                     4\nb) Entfleischmaschine einstellen sowie ihre Zylin-\n1\nder schleifen\n10  Walken der Felle        a) Walkfaß be- und entladen\n(§ 3 Nr. 10)            b) Felle einfetten\nc) Aufgabe und Arbeitsweise der Walkmaschine\nerläutern, Felle walken, Fettungseffekt an den\ngewalkten Fellen prüfen\n11  Läutern der Felle       a) Aufgabe und Arbeitsweise der Läuter- und\n(§ 3 Nr„ 11)               Schütteltonnen sowie des Läutermaterials\nerklären, Maschinen bedienen\nb) Läutermaterial und Zusätze entsprechend dem\nvorgeschriebenen Arbeitsablauf auswählen,\nzugeben und bewerten\nc) Zusammenhang zwischen der Dauer des Läu-                               1\nterns, der Auswahl des Läutermaterials und den\nZusätzen im Hinblick auf den Qualitätsausfall\nbei Fellen unterschiedlicher Haar- und Leder-\nstruktur erklären\n12  Bakeln der Felle        a) Bakelmaschine bedienen und einstellen,\n(§ 3 Nr. 12)               Messer schleifen, Aufgabe und Arbeitsweise\nder Bakelmaschine erläutern                                            2\nb) Felle ausstoßen, gutbakeln, rumziehen und\nschlichten\n13  Trocknen und Entfetten  a) gefettete Felle trocknen, unterschiedliche\nder Felle                  Trockenverfahren nennen und ihre Auswirkung\n(§ 3 Nr. 13)               auf das Fell erläutern, Vor- und Nachteile der un-\nterschiedlichen Trockenverfahren beschreiben                 2\nb) Felle entfetten, Zweck und Vorgang des Entfet-\ntens erläutern\nMitwirken beim Färben,  a) bei einfachen Laborfärbungen mitwirken\nGrotzieren und          b) pH-Wert-Messungen durchführen\nReservieren der Felle\nc) beim Ansetzen von Bädern mitwirken, wichtige\n(§ 3 Nr. 14)\nChemikalien nennen\nd) beim Grotzieren von Fellen mitwirken, Unter-                           1\nschiede zwischen Spritz- und Siebdruckverfah-\nren sowie Reservierung erläutern\ne) beim Rupfen, Scheren, Rasieren und Bügeln\nvon Fellen mitwirken, Zweck dieser Arbeitsgän-\nge erläutern","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                          787\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1              2                                           3                                 4\n15   Bearbeiten der Felle         a) Felle an der Witt- und Streckmaschine bearbei-\nan der Witt-, Streck- und       ten                                             1         1\nSchleifmaschine              b) Felle an der Schleifmaschine bearbeiten\n(§ 3 Nr. 15)\n16  Fertigmachen der Pelz-       a) beim Strecken, Rauhen, Wenden, Einstreichen\nfalle zur Auslieferung          und Glattlegen der Pelzfelle mitwirken\n(§ 3 Nr. 16)                 b) Pelzfelle nach Kundenstempel aussortieren und\nzählen                                                              1\nc) Pelzfelle nach ihrer Qualität bewerten, Vered-\nlungsfehler und ihre Ursachen nennen, Beseiti-\ngung der Fehler erläutern"]}