{"id":"bgbl1-1981-33-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":33,"date":"1981-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1981-07-29T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                             779\nVerordnung\nzur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 29. Juli 1981\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversor-                                 §4\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert         Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höch-\nstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die\ndurch Artikel II § 15 des Gesetzes vom 18. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1469), verordnet die Bundesregierung mit       Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen,\nZustimmung des Bundesrates:                                daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.\n§5\n§ 1                               Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von\nZiel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übun-    höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzufüh-\ngen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungs-     ren. Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte,\nfolgen und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des       Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere\nBeschädigten abgestellt sind.die körperliche Leistungs-    Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in ge-\nfähigkeit des Beschädigten zu erhalten oder wiederzu-      schlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen die-\ngewinnen.                                                  sen Gruppen nicht mehr als sieben Behinderte angehö-\nren.\n§2                                                        §6\nFür die Durchführung der Versehrtenleibesübungen           Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teil-\nkommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der      nehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen Anfangs-\nin § 1 genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht    untersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersu-\nkommen:                                                    chungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt\nunterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich\na) Sportarten, die keine ärztliche Überwachung wäh-        niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten\nrend der Ausübung ermöglichen,                         für den Beschädigten geeignet sind.\nb) Kampfsportarten,\n§7\nc) Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungs-\nDie ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die\ngefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko\npersönliche Anwesenheit des Arztes während der\nbesteht,\nÜbungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesen-\nd) Sportarten, soweit sie gemessen an dem Ziel der          heit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden,\nVersehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig         sofern dieser seine telefonische Rufbereitschaft für\nhohen finanziellen Aufwand erfordern.                   ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in an-\ngemessener Zeit erreichen kann.\n§3                                                         §8\n(1) Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an             Zur Erbringung der Versehrtenleibesübungen schließt\nden Übungsveranstaltungen der ihrer Wohnung oder            die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisatio-\nArbeitsstätte örtlich nächsten Sportgemeinschaft, die       nen oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertrag-\neiner Sportorganisation angehört, mit der ein Vertrag       liche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sport-\nüber die Sicherstellung eines ausreichenden Leistungs-      gemeinschaften sind unzulässig.\nangebots besteht, oder mit der die Verwaltungsbehörde\nunmittelbar einen Vertrag über die Durchführung von                                   §9\nVersehrtenleibesübungen geschlossen hat.\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorga-\n(2) Darf der Beschädigte nach ärztlichem Urteil nicht   nisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Ver-\nan Übungen in den Versehrtensportarten teilnehmen,          sehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-\ndie die örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von     wendungen pauschal zu vergüten.\nAbsatz 1 betreibt, so ist ihm die Teilnahme an den\n(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie\nÜbungsveranstaltungen der örtlich nächsten Sportge-\ndarf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht\nmeinschaft zu gestatten, die eine für den Beschädigten\nübersteigen. Höchstbetrag für das Jahr 1981 ist der Be-\nin Betracht kommende Versehrtensportart betreibt. Das\ntrag der in dem jeweiligen Land im Jahre 1979 den Ver-\ngleiche gilt, wenn der Beschädigte nach ärztlichem Ur-\nsehrtensportgemeinschaften nach § 11 a Abs. 3 des\nteil an einer Versehrtensportart teilnehmen soll, die die\nBundesversorgungsgesetzes für die Durchführung der\nörtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Ab-\nVersehrtenleibesübungen erstatteten Kosten.\nsatz 1 nicht betreibt.\n(3) Vom Jahre 1982 an vermindert sich der Höchst-\n(3) Hin- und Rückfahrt zu einer Übungsveranstaltung      betrag jährlich um jeweils vier vom Hundert des in Ab-\ndürfen zusammen höchstens drei Stunden dauern.              satz 2 genannten Betrages.","780                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver-       d) Vergütungen an Versehrtensportärzte für die ärzt-\nsehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisatio-             liche Betreuung der Übungsveranstaltungen, für die\nnen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem Ver-             Anfangsuntersuchungen und die halbjährlichen Kon-\nhältnis zu teilen, in dem sich die Beschädigten auf die         trolluntersuchungen der an den Übungen teilneh-\nvon den Sportorganisationen betreuten Gebiete vertei-           menden Beschädigten sowie an Landes- und Be-\nlen. Dabei sind die Beschädigtenzahlen der Versor-              zirksversehrtensportärzte für die Teilnahme an\ngungsämter mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Sportorga-         Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfah-\nnisation zugrunde zu legen. Die Verwaltungsbehörde              rungsaustausches oder der Überwachung der\nkann in besonderen Fällen die sich ergebenden Höchst-           Übungsveranstaltungen,\nbeträge ändern, sofern dadurch der Höchstbetrag für\ne) Vergütungen an Versehrtensportwarte für die sport-\ndas gesamte Land nicht überschritten wird.\nliche Leitung von Übungsveranstaltungen sowie an\n(5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden            Landes- und Bezirksversehrtensportwarte für die\nHöchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge              Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke\nfür jeweils ein Kalenderjahr. Erfaßt ein Sicherstellungs-       des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung,\nvertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor Ab-  f) Fahrkosten, die Beschädigten, Versehrtensportärz-\nlauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemißt sich der         ten, Versehrtensportwarten sowie Landes- und Be-\nHöchstbetrag anteilig nach dem vertraglich geregelten           zirksversehrtensportärzten und Landes- und Be-\nZeitraum. Im Kalenderjahr 1 981 darf die vereinbarte            zirksversehrtensportwarten bei Teilnahme an\nPauschale zusammen mit den nach Artikel II § 37 Abs. 5          Übungsveranstaltungen entstehen.\ndes Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-\nverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469,              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist\n2218) erbrachten Leistungen den für dieses Jahr fest-       die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der Ver-\ngelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.                    waltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.\n(6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg-          (3) Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen\nlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und              eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung\n31 . Dezemberei nes Jahres ein Viertel der für das Kalen-   der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst be-\nderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Angemessene         nutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren\nmonatliche Abschlagszahlungen können im Bedarfsfall         Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sach-\ngeleistet werden.                                           leistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Beklei-\n§10                              dungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer orthopä-\ndisch-fachärztlichen Verordnung oder Abnahme bedür-\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemein-          fen.\nschaften Verträge über die Erbringung der Leistungen\ngeschlossen, so werden diesen anteilig die im Kalen-           (4) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Auf-\ndervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet,          wendungen werden jeweils nach Ablauf des Kalender-\nsoweit sie auf die Teilnahme Beschädigter an den            vierteljahres mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.\nÜbungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im\nSinne des Satzes 1 sind:\n§ 11\na) Aufwendungen für die Benutzung von Übungsstät-\nten, Turn- und Sportgeräten,                                Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92\nb) ,?,-ufwendungen für die Beschaffung, Aufbewahrung,        des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnderung und Instandsetzung von Turn- und Sport-\ngeräten, Lehrmitteln und Verbandkästen,\nc) Aufwendungen für die Beschaffung von Bekleidungs-                                     §12\nstücken, die den Versehrtenleibesübungen eigen-            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntümlich sind, sowie Aufwendungen für die Mehr-           1981 in Kraft.\nkosten fabrikmäßig hergestellter Sonderausführun-\ngen von gewöhnlichen Sportbekleidungsstücken, die          (2) § 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer\nwegen der Behinderung erforderlich sind,                Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}