{"id":"bgbl1-1981-31-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":31,"date":"1981-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/31#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_31.pdf#page=36","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten","law_date":"1981-07-29T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["740                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften\nder Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes\nauf umzustellende Renten der Rentenversicherungen\nder Arbeiter und Angestellten\nVom 29. Juli 1981\nAuf Grund des Artikels 2 § 37 Abs. 3 des Arbeiter-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im             a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „umgestell-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4,             ten\" die Worte „und angepaßten\" eingefügt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, und des Artikels 2\n§ 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neurege-             b) In Absatz 4 werden die Worte „mit 7 650 Deutsche\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         Mark\" durch die Worte „mit 170 vom Hundert der\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                 allgemeinen Bemessungsgrundlage\" ersetzt.\nFassung, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-              c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „umgestell-\nordnet:                                                           ten\" die Worte „und angepaßten\" eingefügt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Betrag von\nDie Verordnung über die Anwendung der Ruhensvor-              171,60 Deutsche Mark und für Vollwaisen der Be-\nschriften der Reichsversicherungsordnung und des An-             trag von 471,60 Deutsche Mark\" durch die Worte\ngestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende                „4,0084 vom Hundert und für Vollwaisen 11,0161\nRenten der Rentenversicherungen der Arbeiter und An-             vom Hundert der allgemeinen Bemessungsgrund-\ngestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-         1age\" ersetzt.\nrungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten            b) In Absatz 2 werden die Worte „von 4 281 Deut-\n·Fassung wird wie folgt geändert:\nsche Mark\" durch die Worte „in Höhe der allge-\nmeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungs-\njahrs\" ersetzt.\n1 . Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung\nangefügt:\nArtikel 2\n,, (Rentenversicherungs-Ru hensvorschriften-Verord-\nnung - RVRuV) \".                                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1 des\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                           und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „umgestell-\nten\" die Worte „und angepaßten\" eingefügt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 3 werden die Worte „mit 7 650 Deutsche\nMark\" durch die Worte „mit 170 vom Hundert der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nallgemeinen Bemessungsgrundlage\" ersetzt.         in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}