{"id":"bgbl1-1981-31-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":31,"date":"1981-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_31.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine und von Fleisch und Fleischerzeugnissen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Klauentiere-Ausfuhrverordnung -","law_date":"1981-07-28T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":19,"num_pages":17,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                              723\nVerordnung\nüber die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine\nund von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n- Klauentiere-Ausfuhrverordnung -\nVom 28. Juli 1981\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 79 a des           5. Fleisch:\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                 alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile ge-\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zu-              schlachteter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und\nstimmung des Bundesrates verordnet:                               Einhufer, die als Haustiere gehalten worden sind;\n1. Abschnitt\n6. Frisches Fleisch:\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-\nAllgemeine Bestimmungen                           den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, un-\nterworfen worden ist;\n§ 1\n7. Fleischerzeugnis:\n(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr lebender\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nRinder und Schweine und von Fleisch und Fleisch-\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\nerzeugnissen nach Mitgliedstaaten der Europäischen\neinwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-\nWirtschaftsgemeinschaft.\nhandlung, unterworfen worden ist;\n(2) Der Verordnung unterliegen nicht:                       8. Betrieb:\n1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrü-                Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen\nhen, Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne                und Einhufer üblicherweise gehalten oder aufgezo-\nFleischstücke;                                                 gen werden, oder amtlich überwachter Händlerstall;\n2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen,                   9. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:\nFleischpepton, tierische Gelatine, Fleischmehl,                Betrieb,\nSchwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trocken-\nblutplasma, Zellproteine, Knochenextrakte und ähn-             a) in dem seit mindestens 1 2 Monaten\nliche Erzeugnisse;                                                aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt\n3. ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben und                        worden ist und\n4. gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete                 bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\nMägen, Blasen und Därme.                                                migt worden ist,\nb) in dem sich keine gegen Schweinepest geimpf-\n§2                                      ten Schweine befinden und\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:                           c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halb-\nmesser von 2 Kilometern liegt, in der seit minde-\n1. Zucht- und Nutztiere:                                             stens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz-                    festgestellt worden ist;\nschweine;                                               10. Schweinepestfreier Betrieb:\n2. Zucht- und Nutzrinder:                                        Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung            Schweinepest festgestellt worden ist;\nvon Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-        11. Amtlich anerkannt schweinepestfreie Region:\ntiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der\nSchlachtrinder;                                             Vom Rat der Europäischen Gemeinschaften amtlich\nals schweinepestfrei erklärte Region,\n3. Zucht- und Nutzschweine:\na) in der seit mindestens 12 Monaten\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der                       aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt\nSchlachtschweine;                                                     worden ist,\n4. Schlachtrinder und Schlachtschweine:                              bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt                        migt worden ist und\nsind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland          b) in deren Betrieben sich keine Schweine befin-\nunmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen                 den, die gegen Schweinepest geimpft worden\nMarkt für Schlachttiere gebracht zu werden;                     sind;","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n12. Schweinepestfreie Region:                               20. Bestimmungsland:\nVom Rat der Europäischen Gemeinschaften als                  Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Fleisch oder\nschweinepestfrei erklärte Region, in der in den letz-        Fleischerzeugnisse aus dem Geltungsbereich die-\nten 12 Monaten keine Schweinepest festgestellt               ser Verordnung versandt werden;\nworden ist;\n21. Anzeigepflichtige Krankheiten:\n13. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbe-               die in Anlage I bezeichneten Krankheiten.\nstand:\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne            (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ndes§ 12 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni        und Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger be-\n1972 (BGBI. 1 S. 915) in der jeweils geltenden Fas-   kannt,\nsung ist;\n1 . die der Rat der Europäischen Gemeinschaften\n14. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbe-              a) amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Arti-\nstand:                                                         kels 4 c der Richtlinie 64/ 432/EWG des Rates\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne                vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-\ndes § 19 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni                rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\n1972 (BGBI. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fas-           Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.\nsung ist;                                                      EG 1975 Nr. C 189 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 6\nder Richtlinie 80/1098/EWG vom 11. November\n15. Brucellosefreier Schweinebestand:                               1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 11) eingefügt worden\nSchweinebestand, der dem § 22 der Brucellose-                  ist, in der jeweils geltenden Fassung erklärt hat,\nVerordnung in der jeweils geltenden Fassung ent-\nb) als schweinepestfrei in der Liste nach Artikel 13 a\nspricht;\nder Richtlinie 72/461 /EWG des Rates vom\n16. Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre                1 2. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen-\nunterliegt:                                                    rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nBetrieb, der wegen des Auftretens von Maul- und                Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG\nKlauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schwei-                Nr. L 302 S. 24), der durch Artikel 1 Buchstabe c\nnekrankheit, ansteckender Schweinelähmung (Te-                 der Richtlinie 80/1099/EWG von, 11. November\nschener Krankheit), Brucellose der Rinder, Brucel-             1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 14) eingefügt worden\nlose der Schweine oder Milzbrand tierseuchen-                  ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgenom-\nrechtlich gesperrt ist;                                        men hat, und\n2. hinsichtlich derer die Kommission der Europäischen\n17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre un-\nGemeinschaften die Erklärung nach Nummer 1 Buch-\nterliegt:\nstabe a oder die Aufnahme nach Nummer 1 Buchsta-\nSperrbezirk, der auf Grund von                            be b vorübergehend ausgesetzt hat.\na) § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sperrbezirksverordnung        Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nvom 10. Juni 1972 (BGBI. 1S. 886), zuletzt ge-    Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung\nändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1981     nach Satz 1 Nr. 1 im Bundesanzeiger bekannt.\n(BGBI. 1 S. 673),\noder\nb) § 14 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung vom                                  2. Abschnitt\n12. November 1975 (BGBI. 1 S. 2852)\nAusfuhr von Rindern und Schweinen\nin der jeweils geltenden Fassung gebildet worden\nist;                                                                                 §3\n18. Seuchenfreie Zone:                                        (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitgliedstaaten\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-      nur ausgeführt werden, wenn sie begleitet sind\nmesser von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher        1. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-\nFeststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-         gung, die dem für die betreffende Tierart und den je-\nladung                                                     weiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Mu-\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauenseu-          ster der Anlage II entspricht, und\nche,                                               2. im Falle der Ausfuhr von Schweinen nach Dänemark,\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-           Irland oder dem Vereinigten Königreich von einer zu-\nseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine-           sätzlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-\nkrankheit oder ansteckender Schweinelähmung           nigung über die Herkunft der Tiere aus einem in einer\n(Teschener Krankheit)                                 amtlich anerkannt schweinepestfreien Region gele-\ngenen amtlich schweinepestfreien Betrieb.\naufgetreten ist;\n(2) Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1\n19. Mitgliedstaat:                                         Nr. 1 darf nur ausgestellt werden, wenn alle darin für die\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-      betreffenden Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt\nschaft;                                                sind. Soweit die Gesundheitsbescheinigung Alternati-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                             725\nven vorsieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens          bescheinigung vorgesehenen Anforderungen entspre-\neiner der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen       chen. Es dürfen insbesondere dorthin nur Rinder und\nsind nur zulässig, wenn es sich handelt um                  Schweine verbracht werden, die\n1. nicht zutreffende Alternativen,                          1. im Falle von Schlachttieren nicht aus einem Betrieb\n2. Anforderungen, die für bestimmte Altersgruppen               oder aus einer Zone, die einer tierseuchenrechtli-\nnicht gefordert werden, oder                                chen Sperre unterliegen, stammen,\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der zustän-        2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens\ndigen Behörde des Bestimmungslandes und erfor-              ausgemerzt werden sollen und\nderlichenfalls auch des Transitlandes zugelassen ist.   3. seit ihrer Geburt oder im Falle von\nEintragungen und Streichungen in der Gesundheitsbe-              a) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs\nscheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vornehmen.                Monaten,\n(3) Der Verfügungsberechtigte hat dem beamteten               b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\nTierarzt gegenüber                                               vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Ver-\n1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheini-             ordnung gehalten worden sind.\ngung notwendigen Angaben zu machen und                     (5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zugelasse-\n2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur Aus-        nen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die intrader-\nfuhr bestimmten Tiere entweder seit ihrer Geburt        male Tuberkulinprobe, die Blutserumagglutination auf\noder im Falle von                                       Brucellose und die serologische Untersuchung auf\nenzootische Rinderleukose nach Anlage II Muster 1 Ab-\na) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs Mo-\nschnitt V Buchstabe c, d und e noch nicht durchgeführt\nnaten,\nworden sind.\nb) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\n(6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr nach\nvor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Ver-        Mitgliedstaaten auf einem Markt nach Absatz 1 erwor-\nordnung gehalten worden sind; die Erklärung ist auf     ben, so ist die Bezeichnung des Marktes in die Gesund-\nVerlangen schriftlich abzugeben.                         heitsbescheinigung einzutragen.\n(4) Die Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus\neinem einzigen Blatt bestehen.                                                          §5\nRinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Betrieb\n§4                             oder von einem zugelassenen Markt zur Verladestelle\n( 1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Rin-    befördert werden, auf eine Sammelstelle verbracht wer-\nder und Schweine müssen entweder unmittelbar in              den. Für die Sammelstelle müssen die Voraussetzun-\neinem Betrieb oder auf einem von der zuständigen Be-         gen des § 4 Abs. 2 zutreffen; § 4 Abs. 3 bis 5 gilt ent-\nhörde für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelasse-        sprechend.\nnen und vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                     §6\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebe-             ( 1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehenen\nnen Markt für Zucht- und Nutzrinder, Zucht- und Nutz-        Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem Markt oder\nschweine, Schlachtrinder oder Schlachtschweine er-           der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet werden. Die\nworben worden sein.                                          Transportmittel oder Behältnisse müssen so beschaf-\n(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen wer-      fen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter\nden, wenn                                                    während der Beförderung nicht heraussickern oder her-\nausfallen können.\n1. er amtstierärzlich überwacht wird,\n(2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für\n2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutzrinder         Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine\nsowie Zucht- und Nutzschweine oder nur für               vorgesehene Frist von 30 Tagen, während der die Tiere\nSchlachtrinder und Schlachtschweine abgehalten           vor der Verladung in dem Betrieb gehalten sein müssen,\nwird,                                                    gilt auch dann als eingehalten, wenn sich die Tiere wäh-\n3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen erlaubt        rend der letzten sechs Tage dieser Frist außerhalb des\nist, die - vorbehaltlich des Absatzes 5 - den für sie in Betriebes auf dem Transport, dem Markt, der Sammel-\nder Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen An-            stelle oder der Verladestelle befunden haben.\nforderungen entsprechen und\n4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt.                                    §7\n(3) Wenn und solange für einen zugelassenen Markt           Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene\neine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorüberge-            Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutzrinder\nhend nicht gegeben ist, dürfen für die auf diesen Markt      muß nach Anlage III durchgeführt sein.\naufgetriebenen Rinder und Schweine Gesundheitsbe-\nscheinigungen nach § 3 nicht ausgestellt werden.                                        §8\n(4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen- vorbehalt-          ( 1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von\nlich des Absatzes 5 - Rinder und Schweine nur ver-           Rindern und Schweinen nach Maßgabe des Artikels 7\nbracht werden, wenn sie den für sie in der Gesundheits-      der Richtlinie 64/ 432/EWG in der jeweils geltenden","726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nFassung genehmigt, so kann die zuständige Behörde in             Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Eu-\ndiesem Umfang Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 zulas-              ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehalten wor-\nsen.                                                             den sind; die Erklärung ist auf Verlangen echriftlich\nabzugeben.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn und\nsoweit ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern und       (2) Das Verbot gilt auch, wenn und soweit\nSchweinen andere Ausnahmen zuläßt.\n1 . ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder\n§9                             2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften den innergemeinschaftlichen Handels-\n(1) Fordert ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rin-        verkehr mit\ndern und Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser\nVerordnung in Anwendung der Artikel 8 oder 8 a der          frischem Fleisch nach Artikel 8 der Richtlinie\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-         72/461 /EWG in der jeweils geltenden Fassung oder\nsung zusätzliche Garantien, so sind diese gesondert zu      Fleischerzeugnissen nach Artikel 7 der Richtlinie\nbescheinigen.                                               80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Re-\ngelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-\n(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von    meinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnis-\nRindern und Schweinen in Anwendung der Artikel 8, 8 a       sen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fas-\noder 9 der Richtlinie 64/ 432/EWG in der jeweils gelten-    sung beschränkt oder verboten hat und der Bundes-\nden Fassung verbietet oder beschränkt, so dürfen Ge-        minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies\nsundheitsbescheinigungen nach § 3 nicht oder nur un-        im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der Bundes-\nter Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt wer-          minister gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im\nden.                                                        Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn           (3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-\nund soweit ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels      dicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so er-\n4 b der Richtlinie 64/ 432/EWG in der jeweils geltenden     hitzt worden sind, das der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.\nFassung Bedingungen für die Einfuhr von Rindern und\nSchweinen vorschreibt.                                         (4) Das Verbot gilt- ausgenommen in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für\n1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von\n3. Abschnitt                              mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und\nAusfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen           2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von minde-\nstens 5,5 Kilogramm, die einer natürlichen Fermenta-\n§ 10                               tion und einer Reifung von mindestens 9 Monaten un-\nterlegen haben und einen aw-Wert von nicht mehr als\n( 1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischer-       0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 auf-\nzeugnisse nach Mitgliedstaaten auszuführen, wenn das            weisen, wenn das für sie verwendete frische Fleisch\nfrische Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischer-         nicht von Schweinen aus einem wegen vesikulärer\nzeugnisse verwendete frische Fleisch                            Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammt.\n1 . von Tieren gewonnen wurde, die\na) aus einem Betrieb, der einer Sperre wegen Maul-                                     § 11\nund Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrank-\nheit, Schweinepest oder ansteckender Schwei-            Es ist verboten, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und\nnelähmung (Teschener Krankheit) unterliegt oder      Einhufer, deren frisches Fleisch nach§ 10 Abs. 1 oder\n2 nicht ausgeführt werden darf, für eine solche Ausfuhr\nb) aus einem Sperrbezirk                                 schlachten zu lassen. Die zuständige Behörde sorgt da-\nstammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seu-   für, daß das Fleisch solcher Tiere nicht die für den inner-\nche empfänglich ist;                                     gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nFleisch vorgeschriebene Kennzeichnung der Genuß-\n2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseu-\ntauglichkeit erhält.\nche, vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest\noder ansteckende Schweinelähmung (T eschener\nKrankheit) festgestellt worden ist, vom Tage der                                      §12\nFeststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen            ( 1) Es ist verboten, für die Ausfuhr nach Mitgliedstaa-\nDesinfektion des Schlachthauses erschlachtet wor-       ten Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch herzustel-\nden ist;                                                len, das nach § 10 Abs. 1 oder 2 nicht ausgeführt wer-\n3. von Schweinen, Schafen und Ziegen gewonnen wur-         den darf.\nde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre\nwegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der          (2) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen zu, wenn\nSchafe und Ziegen unterliegt, oder                     sichergestellt ist, daß\n4. von Schafen, Ziegen und Einhufern gewonnen wurde,       1. das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse be-\nwenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte nicht        stimmte frische Fleisch den Bedingungen des Arti-\nvor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat,           kels 5 a der Richtlinie 721461 /EWG, der durch Arti-\ndaß die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der              kel 1 der Richtlinie 80/213/EWG vom 22. Januar","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                               727\n1980 (ABI. EG Nr. L 4 7 S. 1) eingefügt worden ist, in                            4. Abschnitt\nder jeweils geltenden Fassung entspricht und nach\nOrdnungswidrigkeiten\nder Anlage zu dieser Richtlinie gekennzeichnet ist\nund\n§15\n2. das Fleischerzeugnis den Bedingungen des § 10\nAbs. 3 oder 4 entspricht.                                     Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n§13                                fahrlässig\n( 1) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von § 10          1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheitsbe-\nAbs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10               scheinigung Eintragungen oder Streichungen vor-\nAbs. 1 Nr. 4 zu, wenn und soweit ein Mitgliedstaat nach           nimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,\nArtikel 7 der Richtlinie 72/461 /EWG in der jeweils gel-       2. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht richtig\ntenden Fassung die Einfuhr von frischem Fleisch unter              macht oder entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 2 eine Erklärung\nerleichterten Bedingungen zugelassen hat.                          nicht richtig abgibt,\n(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitgliedstaat für       3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein Schwein\ndie Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischer-               auf einen zugelassenen Markt verbringt,\nzeugnissen andere Ausnahmen zuläßt.                             4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein\nnicht unmittelbar der Grenzübergangsstelle zuleitet,\n§ 14\n5. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder§ 14 Abs. 1 frisches\n( 1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen            Fleisch oder Fleischerzeugnisse ausführt,\noder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine-             6. entgegen § 11 Satz 1 Tiere schlachten läßt oder\nfleisch hergestellt sind und nicht den Bedingungen des\n§ 10 Abs. 3 oder 4 entsprechen, nach Dänemark, Irland           7. entgegen § 1 2 Abs. 1 Fleischerzeugnisse herstellt.\noder nach dem Vereinigten Königreich auszuführen.\n(2) Das Verbot gilt nicht für frisches Fleisch von\nSchweinen, die                                                                         5. Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n1 . nicht gegen Schweinepest geimpft waren,\n2. aus einem amtlich schweinepestfreien Betrieb                                            §16\nstammten, der entweder in einer amtlich anerkannt\nschweinepestfreien Region oder einer schweine-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\npestfreien Region gelegen ist, und                         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land\n3. in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, der\nBerlin.\nentweder in einer der unter Nummer 2 genannten Re-\ngionen oder in einer mit dieser geographisch zusam-\nmenhängenden anderen amtlich anerkannt schwei-                                         § 17\nnepestfreien Region gelegen ist; diese Schweine               (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndürfen nur zeitlich oder räumlich getrennt von gegen       dung in Kraft.\nSchweinepest geimpften Schweinen geschlachtet\nund ihr Fleisch nur getrennt von Fleisch solcher              (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nSchweine gelagert werden.\n1. Die Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine (EWG)\n(3) Das Verbot gilt ferner nicht für Fleischerzeugnisse         vom 26. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1306), geändert durch\naus frischem Fleisch von Schweinen, die während der                die Verordnung vom 14. März 1978 (BGBI. 1S. 400),\nletzten drei Monate nicht gegen Schweinepest geimpft           2. die Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (EWG) vom\nworden sind.                                                       12. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1903).\nBonn, den 28. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","728            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 20)\nAnzeigepflichtige Krankheiten\nim Sinne dieser Verordnung sind:\na) Rinderkrankheiten:\n-  Brucellosen\n-  Enzootische Leukose der Rinder\n-  Lungenseuche\n- Maul- und Klauenseuche\n-  Milzbrand\n-  Rinderpest\n-  Tollwut\n-  Tuberkulose\nb) Schweinekrankheiten:\n- Afrikanische Schweinepest\n- Ansteckende Schweinelähmung\n(T eschener Krankheit)\n- Brucellosen\n- Maul- und Klauenseuche\n- Milzbrand\n- Schweinepest\n- Tollwut\n- Vesikuläre Schweinekrankheit","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                                                                  729\nAnlage II\nMuster 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr . ................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ..........·.............................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: ...................................................................................... •.. ••••••••••••••••••· · · · · · · · · · · · · · · · ·\n1. Zahl der Tiere: ............................................................................................ ••••.. •••••••••••· · · · · · · · · · · · · · · · ·\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nKuh, Stier, Ochse,                                                         Amtliche Marke und sonstige\nZahl der Tiere                                                  Rasse              Alter         Kennzeichen oder Beschreibungen\nFärse, Kalb\n(Nr. und Anbringungsort)\n············································································································································\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ..............................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ............................................................ , .............................................................................. .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2) -  Eisenbahnwagen         3) -  Lastkraftwagen         3) -  Flugzeug       3) - Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................. ..","730                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)     Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\n5\nb) 6)  -  sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten )\ngegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und\ngeprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );\n- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauen-\nseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft\nworden 2 );\n2\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                                                                                                                   );\nc)     sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                                                                                                                5)     durchgeführten intrader-\nmalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 7 );\nd)     - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand                                                                                                                              2 );\n- sie stammen aus einem brucellosefreien Rinderbestand 2 );\n- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellose-\nfreien Rinderbestand 2 ) 10);\n- die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserumagglutination hat\neinen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );\ne)     - sie sind während der letzten 12 Monate 5 ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt\nin einem Rinderbestand gehalten worden, in welchem während der letzten 3 Jahre 5 ) nach Kenntnis\ndes Unterzeichneten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen\nenzootischer Rinderleukose festgestellt worden sind;\n- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als 24 Monate alten Rinder des Bestandes sind innerhalb\nder letzten 12 Monate 5 ) serologisch 13 ) mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose\nuntersucht worden 2) 12);\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführten serologi-\nschen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose negativ reagiert 2 ) 8 ) 11 );\n- sie sind nur zur Mast bestimmt 2 );\nf)     sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorgeschriebenen Frist\nvon 30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse- 2 ) der Milch hat weder zur Feststellung von\nAnzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Feststellung spezifisch patho-\ngener Keime - noch, im Fall einer zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika -\ngeführt 2 ) 9 );\ng)     es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen;\nh)     sie sind während der letzten 30 Tage 5 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt\nworden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zdne und ist nach amtlicher Fest-\nstellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose\ngewesen;\ni)     sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 2 )\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und\n2\nNutztiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   );\n(Bezeichnung des Marktes)","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 . August 1981                                                                      731\nj)       sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2 ),\nvom Betrieb zum Markt und von dort                        2 ),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht-\noder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Ver-\nladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b 2. Alternative                    2 ),\nZiffer V Buchstabe b 3. Alternative                    2 ),\nZiffer V Buchstabe d 2. Alternative                    2 ),\nZiffer V Buchstabe d 3. Alternative 2 ),\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder)                                        2)  ist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in .... ... .... ..... ..... ..... .. . . . .. ... .... ...... ... .......... ........ ...... am ...................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) •)\n1)   Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von\ndemselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)   Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4)   In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: ,,lnspecteurveterinaire\" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services veterinaires du departement\"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,,Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector\"\n5)   Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6)   Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n7\n)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n8)   Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die in Fußnote 10 oder 11 genannt sind.\n9)   Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.\n10 )   Diese Ausnahme ist nur möglich für weniger als 30 Monate alte Rinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland einer besonderen\nKontrolle unterliegen.\n11 )   Die Strtichung ist nur zugelassen für weniger als 30 Monate alte männliche Mastrinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland\neiner besonderen Kontrolle unterliegen.\n' 1)   Diese Angabe ist nur für reinrassige Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die ausschließlich zur Zucht bestimmt und sehr wertvoll sind.\n13 )   Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.","732                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMuster 2\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr . ................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................. .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                 Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                                       oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ..............................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ........................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3) - Eisenbahnwagen          4) -  Lastkraftwagen 4 )        -  Flugzeug 4 )    -  Schiff 4 )","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                                                                                                                                                                        733\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)       Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) 6)   -   sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höchtstens                                                                                                                                                                     7)\n- 12 Monaten 3 ),\n- 4 Monaten 3 ),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und\ngeprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                                                                                                                                    3 );\n6                                                                                                                                                                                                                                    3 );\nc)   ) -   sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand\n- sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben bei\neiner innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7 ) durchgeführten intradermalen Tuber-\nkulinprobe negativ reagiert 3 );\n6\nd)   ) -   sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder brucellosefreien\nRinderbestand 3 );\n- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellose-\nfreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7 )\ndurchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von\n- weniger als 30 IE/ml 3 )\n- 30 IE/ml oder mehr 3 )\naufgewiesen                          3 );\ne)       es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-.\ngemerzt werden sollen;\nf)       sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie des Rates\nzur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\nRindern und Schweinen gelten;\ng)      sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 3 )\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlacht-\ntiere\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh)     sie sind unmittelbar vom\n- Betrieb 3 ),\n- Betrieb zum Markt und von dort 3 ),\n- über eine Sammelstelle                                                3 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den\nim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten\nund mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter\nVerwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.","734                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVI.  6)  Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu\n3\nZiffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich                                                                        ),\n3\nZiffer V Buchstabe d (Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr)                                                                                         ),\n1\ndes Bestimmungslandes                                  3 ),\ndes Bestimmungslandes und des Transitlandes                                                                             3)\nerteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ·..................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5 )\n1\n) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von dem-\nselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2\n) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu\nwerden.\n3)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4\n) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5)  In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: ,,lnspecteur veterinaire\" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services veterinaires du departement\"; in Griechenland: ,.0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,.Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,.Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary lnspector\".\n6\n) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstabe b, c und d dieser Bescheinigung.\n7)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                                                           735\nMuster 3\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr.................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ........................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................................\n1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................ ..\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige\nZahl der Tiere               Geschlecht                      Rasse              Alter         Kennzeichen oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ..............................................................................................................................................\n(Versandorti\nnach ............................................................................................................................................\n{Bestimmungsort und •land) .\nmit  2) - Eisenbahnwagen 3)          - Lastkraftwagen 3 )        - Flugzeug 3 )     -  Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. ..\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserum-\nagglut:.iation einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungs-\nreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 ) 5 );","736                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) sie stammen aus einem\n- amtlich schweinepestfreien Betrieb 2 )\nschweinepestfreien Betrieb 2 ) und sind\naa) nicht gegen Schweinepest geimpft worden 2 )\nbb) gegen Sehweinpest geimpft worden; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungslandes\nist erteilt worden 2 );\nd) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt\nwerden sollen;\ne) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt\nworden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststel-\nlung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose, Schweinebru-\ncellose, Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener\nKrankheit) gewesen;\nf)   sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und\nNutztiere\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\ng) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 2 ),\nBetrieb zum Markt und von dort 2 ),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen,\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ..................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                                                                                            ............................................................\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6 )\n1\n) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert\nwerden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n2)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5)  Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.\n6)  In Deutschland: ,.Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,lnspecteurveterinaire\" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,.Directeur\ndes services veterinaires du departement\"; in Griechenland: ,.0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,.Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,.Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary lnspector\".","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                                                           737\nMuster 4\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2 ) -\nNr . ................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: .....................................·.................................................................................. .\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................ ..\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                       Schwein oder Ferkel                                           oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung 9er Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ..............................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .............................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3 ) - Eisenbahnwagen 4 )         - Lastkraftwagen 4 )        -  Flugzeug 4 )    -  Schiff 4 )\nName und Anschrift des Absenders: .............................................................................................. .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt\nwerden sollen;","738                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie des\nRates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\nRindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere\n......................................................................................................................................... 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 3),\nBetrieb zum Markt und von dort                                             3 ),\nüber eine Sammelstelle 3 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den\nim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und\nmit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso\nbehandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ..................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSieget\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5 )\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von dem-\nselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht\nzu werden.\n3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,lnspecteur veterinaire\" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,.Directeur\ndes services veterinaires du departement\"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresisas tou simiou exodou\"; in Irland: .,Veterinary inspector\"; in Italien:\n.,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .,lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector\".","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                            739\nAnlage III\n(zu § 7)\nMilchanalyse\n1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen tierärztlichen Untersuchungs-\nstelle vorzunehmen.\n2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:\na) die Zitzen sind vorher mit 70 %igem Alkohol zu desinfizieren;\nb) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;\nc) die Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu entnehmen;\nd) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt werden\ndarf;\ne) jede Probe muß aus mindestens 10 Millilitern (ml) Milch bestehen;\nf) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 %ige Borsäure zu verwenden;\ng) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:\n- Nummer der Ohrmarke,\n- Bezeichnung des Euterviertels,\n- Tag und Uhrzeit der Entnahme;\nh) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:\n- Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,\n- Name und Anschrift des Eigentümers,\n- Kennzeichen des Tieres,\n- Laktationsstadium.\n3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets eine bakterio-\nlogische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-Test (CMT) umfas-\nsen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis\nführen:\na) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungszustand\nvorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite bakteriologische\nUntersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden.\nDiese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:\naa) Verschwinden der pathogenen Keime,\nbb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.\nDarüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder CMT), der\nzu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.\nb) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist eine vollstän-\ndige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.\n4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:\na) die Überimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;\nb) die Überimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder Edwards-\nNährboden.\nDie bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein; sie darf\nsich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschränken. Zu\ndiesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Überimpfung erzielten Kul-\nturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durchzuführen, wie z. 8. durch Verwen-\ndung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken sowie der verschiedenen Auswahlnähr-\nböden zum Nachweis von Darmbakterien.\n5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakteristi-\nschen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.\nDieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren 1 Mil-\nlion Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter 0,5 liegt."]}